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Regelwerk, EU 2001, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG des Rates übereinheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 168 vom 23.06.2001 S. 23;
RL (EU) 2022/1999 - ABl. L 274 vom 24.10.2022 S. 1aufgehoben)



aufgehoben gem. Teil A des Anhangs IV der RL (EU) 2022/1999

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der "Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße" wurden einheitliche Regeln für den Gefahrguttransport in der Gemeinschaft festgelegt.

(2) Die Anhänge der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße 5 stehen mit den Anhängen der Richtlinie 94/55/EG in Zusammenhang. Die Anpassung der Anhänge der Richtlinie 94/55/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt kann sich auf die Anhänge der Richtlinie 95/50/EG auswirken.

(3) Die Anpassung der Anhänge der Richtlinie 94/55/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erfolge im Rahmen eines Ausschussverfahrens.

(4) Es muss möglich sein, die Anhänge der Richtlinie 95/50/EG schnell an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Zu diesem Zweck sollte auch für die Richtlinie 95/50/EG ein Ausschuss eingesetzt werden.

(5)Die zur Durchführung der Richtlinie 95/50/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem "Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse" erlassen werden.

(6)Anhang I der Richtlinie 95/50/EG sollte geändert werden, um der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße 7 Rechnung zu tragen.

(7) Die Richtlinie 95/50/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 95/50/EG wird wie folgt geändert:

1. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 9a

Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den von dieser Richtlinie erfassten Gebieten erforderlich sind, insbesondere zur Berücksichtigung von Änderungen der Richtlinie 94/55/EG, werden nach dem Verfahren des Artikels 9b erlassen.

Artikel 9b

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG eingesetzten Ausschuss für den Gefahrguttransport (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG (*) unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*)ABl. L 184 vom 17.07.1999 S.23."

2. Anhang I wird wie folgt geändert:

a)In Nummer 13 wird "Bruttomasse Gefahrgut je Beförderungseinheit "durch "Gesamtmenge Gefahrgut je Beförderungseinheit" ersetzt;

b)in Nummer 15 wird "Gefäßbatterie "durch "Batterie-Fahrzeug "ersetzt;

c)in Nummer 32 wird "Werkzeugkasten für behelfsmäßige Reparaturen" durch "Eine Handlampe für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung" ersetzt;

d)in Nummer 34 wird "Zwei orangefarbene Warnleuchten" durch "Zwei selbststehende Warnzeichen" ersetzt;

e)in Nummer 36 wird "Schutzausrüstung für den Fahrer" durch "Eine geeignete Warnweste oder Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung" ersetzt.

Artikel 2

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 23. Dezember 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2001.

__________
1) ABl. C 177 E vom 27.06.2000 S. 96.
2) ABl. C 268 vom 19.09.2000,S.4.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. April 2000 (ABl. C 40 vom 07.02.2001 S. 119) und Beschluss des Rates vom 4. April 2001.


ENDE

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