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Regelwerk, EU 2002, Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 2002/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur 19. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Azofarbstoffe)

(ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 15;
VO (EG) Nr. 1907/2006 - ABl. Nr. L 396 vom::30.12.2006 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Artikel 139 der VO (EG) Nr. 1907/2006

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf die Vorschläge der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Arbeit am Binnenmarkt sollte die Lebensqualität, den Gesundheitsschutz und die Verbrauchersicherheit schrittweise verbessern. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stellen ein hohes Niveau des Gesundheits- und des Verbraucherschutzes sicher.

(2) Textil- und Ledererzeugnisse, die bestimmte Azofarbstoffe enthalten, können bestimmte Arylamide freisetzen, die möglicherweise ein Krebsrisiko darstellen.

(3) Die von einigen Mitgliedstaaten eingeführten oder geplanten Beschränkungen der Verwendung bestimmter, mit Azofarbstoffen gefärbter Textil- und Ledererzeugnisse berühren die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts. Deshalb ist eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und infolgedessen eine Änderung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 4 erforderlich.

(4) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) hat nach Anhörung durch die Kommission bestätigt, dass mit Azofarbstoffen gefärbte Textil- und Ledererzeugnisse ein Besorgnis erregendes Krebsrisiko aufweisen.

(5) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit sollte die Verwendung gefährlicher Azofarbstoffe sowie das Inverkehrbringen bestimmter mit solchen Stoffen gefärbter Erzeugnisse verboten werden.

(6) Für Textilerzeugnisse aus Altfasern sollte ein Höchstgehalt von 70 ppm der im Anhang Nummer 43 der Richtlinie 76/769/EWG aufgeführten Amine gelten. Diese Bestimmung sollte für eine Übergangszeit bis zum 1. Januar 2005 gelten, wenn die Amine aus Rückständen abgeschieden werden, die aus dem vorherigen Färben derselben Fasern stammen. Damit wird die Verwertung von Textilien ermöglicht, die generell für die Umwelt von Nutzen ist.

(7) Für die Anwendung dieser Richtlinie sind harmonisierte Prüfverfahren erforderlich. Die Kommission sollte gemäß Artikel 2a der Richtlinie 76/769/EWG solche Verfahren festlegen. Die Prüfverfahren sollten vorzugsweise auf europäischer Ebene, gegebenenfalls vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), entwickelt werden.

(8) Im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sollten Prüfverfahren, einschließlich solcher, die für die Analyse von 4-Aminoazobenzol verwendet werden, überprüft werden.

(9) Im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sollten die Vorschriften für bestimmte Azo-Farbstoffe überprüft werden, und zwar insbesondere dahin gehend, ob andere von dieser Richtlinie nicht erfasste Materialien oder andere aromatische Amine in den Geltungsbereich der Richtlinie aufzunehmen sind. Besondere Beachtung sollte dabei etwaigen Risiken für Kinder geschenkt werden.

(10) Diese Richtlinie berührt nicht Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer, die in der Richtlinie 89/391/EWG des Rates 5 und den entsprechenden Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 90/394/EWG des Rates 6 und der Richtlinie 98/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7, enthalten sind

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Prüfverfahren für die Anwendung von Anhang I Nummer 43 der Richtlinie 76/769/EWG werden nach dem Verfahren des Artikels 2a jener Richtlinie von der Kommission festgelegt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 11. September 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 11. September 2003.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2002.

.

  Anhang

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird wie folgt geändert:

1. Folgende Nummer wird angefügt:

"43. Azofarbstoffe 1. Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der im Anhang aufgeführten aromatischen Amine in - gemäß einem gemäß Artikel 2a dieser Richtlinie festgelegten Prüfverfahren - nachweisbaren Konzentrationen, d. h. > 30 ppm im Fertigerzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können, dürfen nicht verwendet werden in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können, wie:
- Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke,
- Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge, Brustbeutel,
- Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederkleidung, - für den Endverbraucher bestimmte Garne und Gewebe.

2. Außerdem dürfen die unter Nummer 1 genannten Textil- und Ledererzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die in dieser Nummer niedergelegten Anforderungen.
Abweichend gilt diese Bestimmung bis 1. Januar 2005 nicht für Textilerzeugnisse aus Altfasern, wenn die Amine aus Rückständen freigesetzt werden, die aus dem vorherigen Färben derselben Fasern stammen, und wenn die aufgeführten Amine in einer Konzentration von weniger als 70 ppm freigesetzt werden.

3. Spätestens am 11. September 2005 überprüft die Kommission die Bestimmungen über Azofarbstoffe im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse."

2. Die nachstehende Nummer wird in der Anlage angefügt:

"Nummer 43 - Azofarbstoffe
Liste aromatischer Amine

CAS-Nummer Index-Nummer EG-Nummer Stoffname
1 92-67-1 612-072-00-6 202-177-1 Biphenyl-4-ylamin
4-Aminobiphenyl
Xenylamin
2 92-87-5 612-042-00-2 202-199-1 Benzidin
3 95-69-2 202-441-6 4-Chlor-o-toluidin
4 91-59-8 612-022-00-3 202-080-4 2-Naphthylamin
5 97-56-3 611-006-00-3 202-591-2 o-Aminoazotoluol
4-Amino-2', 3-dimethylazobenzol
4-o-Tolylazo-o-toluidin
6 99-55-8 202-765-8 5-Nitro-o-toluidin
7 106-47-8 612-137-00-9 203-401-0 4-Chloranilin
8 615-05-4 210-406-1 4-Methoxy-m-phenylendiamin
9 101-77-9 612-051-00-1 202-974-4 4,4'-Methylendianilin
4,4'-Diaminodiphenylmethan
10 91-94-1 612-068-00-4 202-109-0 3,3'-Dichlorbenzidin
3,3'-Dichlorbiphenyl-4,4'-ylendiaminen
11 119-90-4 612-036-00-X 204-355-4 3,3'-Dimethoxybenzidin
o-Dianisidin
12 119-93-7 612-041-00-7 204-358-0 3,3'-Dimethylbenzidin
4,4'-Bi-o-Toluidin
13 838-88-0 612-085-00-7 212-658-8 4,4'-Methylendi-o-toluidin
14 120-71-8 204-419-1 6-Methoxy-m-toluidin p-Cresidin
15 101-14-4 612-078-00-9 202-918-9 4,4'-Methylen-bis-(2-chloranilin)
2,2'-Dichlor-4,4'-methylendianilin
16 101-80-4 202-977-0 4,4'-Oxydianilin
17 139-65-1 205-370-9 4,4'-Thiodianilin
18 95-53-4 612-091-00-X 202-429-0 o-Toluidin
2-Aminotoluol
19 95-80-7 612-099-00-3 202-453-1 4-Methyl-m-phenylendiamin
20 137-17-7 205-282-0 2,4,5-Trimethylanilin
21 90-04-0 612-035-00-4 201-963-1 o-Anisidin
2-Methoxyanilin
22 60-09-23 611-008-00-4 200-453-6 4-Amino-azobenzol"

1) ABl. C 89 E vom 28.03.2000 S. 67 und ABl. C 96 E vom 27.03.2001 S. 26.

2) ABl. C 204 vom 18.07.2000 S. 90.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. September 2000 (ABl. C 135 vom 07.05.2001 S. 257), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. C 119 E vom 22.05.2002 S. 7) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

4) ABl. L 262 vom 27.09.1976 S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/91/EG der Kommission (ABl. L 286 vom 30.10.2001 S. 27).

5) ABl. L 183 vom 29.06.1989 S. 1.

6) ABl. L 196 vom 26.07.1990 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/38/EG (ABl. L 138 vom 01.06.1999 S. 66).

7) ABl. L 131 vom 05.05.1998,S. 11.

ENDE

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