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Regelwerk, EU 2003

Richtlinie 2003/121/EG der Kommission vom 15. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG der Kommission zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 332 vom 19.12.2003 S. 38)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln 2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1425/2003 3, legt spezifische Höchstgehalte für Mais fest, der vor dem Verzehr oder der Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen wird.

(2) Die Probenahme spielt eine entscheidende Rolle, was die Genauigkeit der Bestimmung des Gehalts an Aflatoxinen anbelangt, die in einer Partie sehr heterogen verteilt sind. Die Richtlinie 98/53/EG der Kommission 4, geändert durch die Richtlinie 2002/27/EG 5, sollte dahin gehend geändert werden, dass spezifische Bestimmungen für Mais aufgenommen werden, der vor dem Verzehr oder der Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen wird.

(3) Zur Gewährleistung eines harmonisierten Vorgehens bei der Durchsetzung der Vorschriften in der gesamten Europäischen Union ist es von größter Bedeutung, dass Analyseergebnisse in einheitlicher Form berichtet und ausgewertet werden. Diese Auswertungsvorschriften sollten für das Analyseergebnis der zur amtlichen Kontrolle entnommenen Probe gelten. Im Fall einer Analyse zu Verteidigungs- oder Schiedszwecken gelten die einzelstaatlichen Bestimmungen.

(4) Richtlinie 98/53/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/53/EG wird entsprechend dem Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Anhang II der Richtlinie 98/53/EG wird entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Oktober 2004 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2003

Anhang I

Anhang I zur Richtlinie 98/53/EG wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5.2.1 wird der vierte Gedankenstrich wie folgt ersetzt:

"- Sammelprobengewicht = 30 kg; sie ist zu durchmischen und vor dem Mahlen in drei gleiche Teilproben von je 10 kg aufzuteilen. (Diese Teilung in drei Teilproben ist nicht notwendig im Fall von Erdnüssen, Schalenfrüchten, getrockneten Früchten und Mais, die einer weiteren Sortierung oder einem anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden; dies hängt jedoch davon ab, ob eine Laborausstattung vorhanden ist, mit der eine 30-kgProbe homogenisiert werden kann.) Liegt das Sammelprobengewicht unter 10 kg, darf die Sammelprobe nicht in drei Teilproben unterteilt werden. Bei Gewürzen wiegt die Sammelprobe nicht mehr als 10 kg und muss daher nicht in Teilproben unterteilt werden."

2. Nummer 5.2.2. wird wie folgt ersetzt:

"5.2.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

- Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und Mais, die einer Sortierung oder einem anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden, und Gewürze:

- Akzeptanz, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt der Teilproben den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;

- Zurückweisung, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt der Teilproben den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.

- Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und zum unmittelbaren Verzehr bestimmte Getreide sowie Getreide, ausgenommen Mais, die einer Sortierung oder anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden:

- Akzeptanz, wenn keine Teilprobe den Höchstgehalt überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;

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