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Regelwerk, EU 2003, Strahlenschutz

Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen

(ABl. Nr. L 346 vom 31.12.2003 S. 63;
RL 2013/59/EURATOM - ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1 Umsetzung Inkrafttretenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 06.02.2018 gem. Art. 107 der RL 2013/59/EURATOM - Entsprechungstabelle - Umsetzung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 32,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission, der gemäß Artikel 31 des Vertrags nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet wurde, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik aus wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ernannt hat,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 30 des Vertrags müssen in der Gemeinschaft Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgesetzt werden.

(2) Mit der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung vor Gefahren durch ionisierende Strahlungen 2 wird die 1959 begonnene Reihe der Richtlinien für grundlegende Sicherheitsnormen fortgesetzt.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) der Richtlinie 96/29/Euratom ist eine vorherige Genehmigung u. a. für die Verwendung radioaktiver Strahlenquellen für die industrielle Radiografie, die Behandlung von Erzeugnissen, die Forschung oder zum Zweck der ärztlichen Behandlung erforderlich. Diese Anforderung sollte auf alle Tätigkeiten ausgedehnt werden, bei denen hoch radioaktive Strahlenquellen eingesetzt werden, um die Wahrscheinlichkeit von Unfällen mit solchen Quellen weiter zu verringern.

(4) Einer Genehmigung sollten geeignete Vorkehrungen und Vorschriften für den sicheren Umgang mit Strahlenquellen vorausgehen.

(5) Die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) erlässt Vorschriften für den sicheren Transport radioaktiven Materials, einschließlich Radioaktivitätshöchstwerten für die Zwecke der Verordnungen, die eine geeignete Grundlage für die Definition hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen im Rahmen dieser Richtlinie bilden sollten 3.

(6) In der Richtlinie 96/29/Euratom wurden Freigrenzen für die Pflicht zur Meldung einer Tätigkeit an die Behörden festgelegt. Diese Grenzen wurden auf der Grundlage eines geringfügigen Risikos bestimmt. Da die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie keine administrativen Belastungen für Besitzer kleiner Strahlenquellen mit sich bringen sollten, die außer Verhältnis zu möglichen Gesundheitsschäden stehen, sollte die Definition hoch radioaktiver Strahlenquellen nicht auf die Freigrenzen der Richtlinie 96/29/Euratom ausgedehnt werden.

(7) Transporte umschlossener Strahlenquellen zwischen den Mitgliedstaaten unterliegen dem Verfahren der Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten 4.

(8) Die rechtlichen Anforderungen bestehender Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene und auf einzelstaatlicher Ebene stellen zwar einen grundlegenden Schutz sicher, hoch radioaktive Strahlenquellen beinhalten jedoch weiterhin beträchtliche potenzielle Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und sind daher vom Zeitpunkt der Herstellung an bis zur Übergabe an eine anerkannte Einrichtung für die langfristige Lagerung bzw. Entsorgung einer strengen Kontrolle zu unterwerfen.

(9) Die Vermeidung von radiologischen Unfällen und Strahlenschäden setzt voraus, dass der Standort jeder hoch radioaktiven Strahlenquelle bekannt ist, aufgezeichnet und überprüft wird, und zwar vom Zeitpunkt der Herstellung der Quelle oder der Einfuhr in die Gemeinschaft an bis zum Zeitpunkt der Übergabe an eine anerkannte Einrichtung für die langfristige Lagerung oder Entsorgung oder aber bis zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft. Änderungen der Lage einer hoch radioaktiven Strahlenquelle - z.B. ihr Standort oder ihre Nutzung - müssen ebenfalls aufgezeichnet und gemeldet werden. Physische oder finanzielle Hindernisse sollten unter allen normalerweise vorhersehbaren Umständen einer angemessenen Wiederverwendung, Weiterverwertung oder Entsorgung der genannten Quellen, wenn sie nicht mehr verwendet werden, nicht entgegenstehen.

(10) Den zuständigen Behörden sind unbeabsichtigte Expositionen zu melden.

(11) Verbringungen hoch radioaktiver Strahlenquellen innerhalb der Gemeinschaft machen eine Harmonisierung der derartige Quellen betreffenden Kontrollen und Informationen anhand von Mindestkriterien erforderlich.

(12) Es hat sich gezeigt, dass es trotz eines angemessenen rechtlichen Rahmens nicht immer gelingt, hoch radioaktive Strahlenquellen unter Kontrolle zu halten. Herrenlose Strahlenquellen aus früheren Tätigkeiten erfordern ebenfalls gezielte Maßnahmen.

(13) Daher ist die Identifizierung und Kennzeichnung jeder einzelnen hoch radioaktiven Strahlenquelle sowie die Buchführung darüber vorzusehen, ebenso die gezielte Unterweisung und Information aller Personen, die Tätigkeiten ausführen, bei denen solche Quellen eingesetzt werden. Allerdings könnte sich eine von anderen Personen als dem Hersteller durchgeführte Kennzeichnung von hoch radioaktiven Strahlenquellen durch Eingravieren oder Einprägen als problematisch erweisen und sollte daher vermieden werden. Ferner sollte eine angemessene Unterweisung und Information auch all derjenigen Personen vorgesehen werden, die zufällig mit herrenlosen Strahlenquellen zu tun haben können.

(14) Ferner sind geeignete Maßnahmen für den Umgang mit hoch radioaktiven herrenlosen Strahlenquellen vorzusehen, ferner für die internationale Zusammenarbeit und den Informationsaustausch auf diesem Gebiet, für Inspektionen und schließlich für finanzielle Vorkehrungen für die Fälle, in denen der ursprüngliche Besitzer nicht ermittelt werden kann oder aber zahlungsunfähig ist.

(15) Die Mitgliedstaaten sollten Bestimmungen über Sanktionen erlassen, die bei Nichterfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie anwendbar sind, und deren Umsetzung sicherstellen; diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich

(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, zu vermeiden, dass es aufgrund einer unzureichenden Überwachung hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen zu einer Exposition von Arbeitnehmern und der Öffentlichkeit gegenüber ionisierenden Strahlungen kommt und die in den Mitgliedstaaten bereits eingeführten Kontrollen zu harmonisieren, indem spezifische Anforderungen festgelegt werden, durch die eine fortlaufende Kontrolle jeder einzelnen der genannten Quellen sichergestellt wird.

(2) Die Richtlinie gilt für die in Artikel 2 definierten hoch radioaktiven Strahlenquellen. Die Mitgliedstaaten können Strahlenquellen, deren Werte unter die in der Richtlinie 96/29/Euratom festgelegten Freigrenzen gefallen sind, aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausschließen.

(3) Die Mindestverpflichtungen nach dieser Richtlinie ersetzen die in der Richtlinie 96/29/Euratom festgelegten Mindestverpflichtungen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet

  1. "herrenlose Strahlenquelle": eine umschlossene Strahlenquelle, deren Radioaktivität zum Zeitpunkt ihrer Entdeckung über der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 96/29/Euratom vorgesehenen Freigrenze liegt und die keiner gesetzlichen Kontrolle unterliegt, entweder weil sie nie einer solchen Kontrolle unterstellt war oder weil die Quelle aufgegeben wurde, verloren gegangen ist oder verlegt, entwendet oder ohne eine ordnungsgemäße Benachrichtigung der zuständigen Behörde oder ohne Unterrichtung des Empfängers an einen neuen Besitzer weitergegeben wurde;
  2. "hoch radioaktive Strahlenquelle", nachstehend als "Strahlenquelle" bezeichnet: eine umschlossene Strahlenquelle, die ein Radionuklid enthält, dessen Radioaktivität zum Zeitpunkt der Herstellung oder, falls dieser nicht bekannt ist, zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens dem in Anhang I hierfür angegebenen Wert entspricht oder höher ist;
  3. "Tätigkeit": Tätigkeit im Sinne der Richtlinie 96/29/Euratom;
  4. "Genehmigung": die von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilte Erlaubnis in Form eines Bescheids zur Durchführung einer Tätigkeit, bei der eine Strahlenquelle eingesetzt wird;
  5. "zuständige Behörde": jede von einem Mitgliedstaat für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie benannte Behörde;
  6. "ausgediente Strahlenquelle": eine Strahlenquelle, die für die Tätigkeit, für die die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr eingesetzt wird und auch nicht eingesetzt werden soll;
  7. "Besitzer": jede natürliche oder juristische Person, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht für eine Strahlenquelle verantwortlich ist; hierzu zählen Hersteller, Lieferanten und Nutzer von Strahlenquellen, nicht jedoch anerkannte Einrichtungen;
  8. "Hersteller": jede natürliche oder juristische Person, die Strahlenquellen herstellt;
  9. "anerkannte Einrichtung": Einrichtung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die von den zuständigen Behörden dieses Staates nach den nationalen Rechtsvorschriften für die langfristige Lagerung oder Entsorgung von Strahlenquellen zugelassen wurde oder eine Einrichtung, die nach den nationalen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß für die Zwischenlagerung von Strahlenquellen zugelassen wurde;
  10. "strahlenexponierte Arbeitskraft": strahlenexponierte Arbeitskraft im Sinne der Richtlinie 96/29/Euratom;
  11. "umschlossene Strahlenquelle": umschlossene Strahlenquelle im Sinne der Richtlinie 96/29/Euratom, gegebenenfalls unter Einschluss der das radioaktive Material umhüllenden Kapsel als festem Bestandteil der Strahlenquelle;
  12. "Lieferant": natürliche oder juristische Person, die eine Strahlenquelle liefert bzw. zur Verfügung stellt;
  13. "Weitergabe einer Strahlenquelle": Übertragung einer Strahlenquelle von einem Besitzer auf einen anderen;
  14. "Behältnis der Strahlenquelle": Ummantelung einer umschlossenen Strahlenquelle, die kein fester Bestandteil der Strahlenquelle ist, sondern ihrer Verbringung, Handhabung usw. dient.

Artikel 3 Genehmigung

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Besitzer für alle Tätigkeiten, bei denen eine Strahlenquelle eingesetzt wird, einschließlich der Inbesitznahme einer Strahlenquelle, vorab eine Genehmigung einholen muss.

(2) Vor Erteilung einer solchen Genehmigung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass folgende Vorkehrungen getroffen wurden:

  1. angemessene Vorkehrungen, einschließlich derjenigen, die sich aus dieser Richtlinie ergeben, für den sicheren Umgang mit Strahlenquellen, auch für die Zeit, in der sie nicht mehr verwendet werden. Die letztgenannten Vorkehrungen können die Weitergabe dieser Strahlenquellen an den Lieferanten oder die Abgabe an eine anerkannte Einrichtung oder eine Verpflichtung des Herstellers oder des Lieferanten, diese Strahlenquellen zurückzunehmen, umfassen;
  2. angemessene Vorkehrungen - in Form einer finanziellen Absicherung oder sonstiger für die betreffende Strahlenquelle geeigneter gleichwertiger Mittel - für den sicheren Umgang mit ausgedienten Strahlenquellen, und zwar auch für den Fall, dass der Besitzer zahlungsunfähig wird oder seine Geschäftstätigkeit einstellt.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in der Genehmigung Folgendes geregelt wird:

  1. Zuständigkeiten,
  2. Mindestqualifikation des Personals, einschließlich Unterrichtung und Unterweisung,
  3. Mindestanforderungen an die Strahlenquelle, an das Behältnis für die Strahlenquelle und an die Leistung der Schutzausrüstung,
  4. Anforderungen an Verfahren für den Notfall und Kommunikationsverbindungen,
  5. einzuhaltende Arbeitsverfahren,
  6. Wartung der Ausrüstung, der Strahlenquellen und der Behältnisse,
  7. sachgemäßer Umgang mit ausgedienten Strahlenquellen, gegebenenfalls einschließlich Vereinbarungen über die Weitergabe der ausgedienten Strahlenquellen an den Lieferanten, einen anderen zugelassenen Besitzer oder eine anerkannte Einrichtung.

Artikel 4 Weitergabe

Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, das es ihnen ermöglicht, von einzelnen Weitergaben von Strahlenquellen angemessen Kenntnis zu erhalten.

Artikel 5 Aufzeichnungen

(1) Der Besitzer führt Buch über alle in seine Zuständigkeit fallenden Strahlenquellen sowie über deren Standort und Weitergabe. Diese Aufzeichnungen müssen die in Anhang II vorgesehenen Angaben enthalten. Diese Angaben können auf einem Standarderfassungsbogen gemäß Absatz 5 festgehalten werden.

(2) Der Besitzer übermittelt der zuständigen Behörde eine elektronische oder schriftliche Kopie der Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 entweder vollständig oder auszugsweise entsprechend der Anforderung des betreffenden Mitgliedstaats:

Die Aufzeichnungen des Besitzers stehen der zuständigen Behörde zur Überprüfung zur Verfügung.

(3) Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die zugelassenen Besitzer sowie über die in deren Besitz befindlichen Strahlenquellen. Diese Aufzeichnungen müssen das jeweilige Radionuklid, die Aktivität zum Zeitpunkt der Herstellung, oder, falls diese nicht bekannt ist, die Aktivität zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens oder zum Zeitpunkt des Erwerbs der Strahlenquelle durch den Besitzer sowie die Art der Strahlenquelle umfassen.

(4) Die zuständigen Behörden halten die Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand und berücksichtigen dabei neben anderen Umständen die Weitergabe.

(5) Die Kommission stellt den in Anhang II vorgesehenen Standarderfassungsbogen für die Aufzeichnungen in elektronischer Form zur Verfügung.

(6) Die Kommission kann gemäß dem Verfahren des Artikels 17 die in Anhang II vorgesehenen erforderlichen Informationen und den in Anhang II vorgesehenen Standarderfassungsbogen für die Aufzeichnungen aktualisieren.

Artikel 6 Anforderungen an die Besitzer

Besitzer von Strahlenquellen

  1. sorgen dafür, dass regelmäßig geeignete Tests, wie z.B. Dichtheitstests gemäß internationalen Standards, zum Zweck der Überprüfung und Wahrung der Unversehrtheit jeder einzelnen Strahlenquelle durchgeführt werden;
  2. prüfen in bestimmten Zeitabständen, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden können, regelmäßig, ob sich jede Strahlenquelle und gegebenenfalls die Schutzausrüstung, die die Strahlenquelle enthält, noch tatsächlich und in sichtbar gutem Zustand am Verwendungs- bzw. Lagerungsort befindet;
  3. legen für jede ortsfeste und mobile Strahlenquelle geeignete und dokumentierte Maßnahmen fest, z.B. schriftliche Protokolle und Verfahren, die den unbefugten Zugang, den Verlust, den Diebstahl oder die Beschädigung der Strahlenquelle durch Brand verhindern sollen;
  4. melden der zuständigen Behörde unverzüglich den Verlust oder Diebstahl oder eine unbefugte Nutzung einer Strahlenquelle, veranlassen eine Überprüfung der Unversehrtheit jeder Strahlenquelle nach einem Ereignis, einschließlich Brand, durch das die Strahlenquelle beschädigt worden sein könnte, und unterrichten gegebenenfalls die zuständige Behörde hierüber und über die getroffenen Maßnahmen;
  5. geben jede ausgediente Strahlenquelle nach Beendigung der Nutzung unverzüglich an den Lieferanten zurück oder an eine anerkannte Einrichtung ab oder an einen anderen zugelassenen Besitzer weiter, sofern die zuständige Behörde nichts anderes bestimmt hat;
  6. vergewissern sich, dass der Empfänger über eine geeignete Genehmigung verfügt, bevor eine Weitergabe erfolgt;
  7. melden der zuständigen Behörde sofort jeden Vorfall oder Unfall, der zu einer unbeabsichtigten Exposition eines Arbeitnehmers oder seiner Einzelperson der Bevölkerung geführt hat.

Artikel 7 Identifizierung und Kennzeichnung

(1) Der Hersteller vergibt für jede Strahlenquelle eine unverwechselbare Identifizierungsnummer, und im Fall von Strahlenquellen, die von außerhalb der Gemeinschaft eingeführt worden sind, stellt der Lieferant sicher, dass diese unverwechselbare Identifizierungsnummer zugeteilt wurde. Diese Nummer wird - soweit dies möglich ist - auf der Strahlenquelle eingraviert oder eingeprägt.

Diese Nummer wird auch auf dem Behältnis der Strahlenquelle eingraviert oder eingeprägt. Ist dies nicht möglich oder werden wiederverwendbare Transportbehältnisse eingesetzt, so muss das Behältnis der Strahlenquelle mindestens Angaben zur Art der Strahlenquelle aufweisen.

Der Hersteller oder der Lieferant stellt sicher, dass das Behältnis der Strahlenquelle und - soweit dies möglich ist - die Strahlenquelle selbst mit einem entsprechenden Zeichen zur Warnung vor der Strahlungsgefahr markiert und etikettiert werden.

Der Hersteller legt eine Fotografie jedes hergestellten Typs einer Strahlenquelle sowie dessen typischen Behältnisses vor.

(2) Der Besitzer stellt sicher, dass jeder Strahlenquelle schriftliche Unterlagen beigefügt sind, wonach die Quelle entsprechend Absatz 1 über eine Identifizierungsnummer verfügt und gekennzeichnet ist, und dass die in Absatz 1 genannten Kennzeichnungen und Etiketten lesbar bleiben. Die Unterlagen enthalten ferner gegebenenfalls Fotografien der Strahlenquelle, des Behältnisses der Strahlenquelle, der Transportverpackung, der Vorrichtung und der Schutzausrüstung.

Artikel 8 Unterweisung und Unterrichtung

(1) Der Besitzer stellt bei der Unterrichtung und Unterweisung im Bereich des Strahlenschutzes gemäß Artikel 22 der Richtlinie 96/29/Euratom sicher, dass diese auch spezifische Anweisungen für den sicheren Umgang mit Strahlenquellen umfasst.

Bei der Unterrichtung und Unterweisung ist besonderes Gewicht auf die erforderlichen Sicherheitsanforderungen zu legen; sie enthält ferner spezifische Informationen über die möglichen Folgen des Verlustes einer angemessenen Kontrolle über Strahlenquellen.

Die Unterrichtung und Unterweisung ist regelmäßig zu wiederholen und zu dokumentieren, um die betreffenden Arbeitnehmer angemessen auf derartige Ereignisse vorzubereiten.

Die betreffende Unterrichtung und Unterweisung richtet sich an exponierte Arbeitskräfte.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass Betriebsleitung und Bedienstete von Einrichtungen, bei denen das Vorhandensein und die Verarbeitung herrenloser Strahlenquellen am wahrscheinlichsten sind (z.B. große Schrottplätze und Großanlagen für die Altmetallverwertung) sowie Betriebsleitung und Bedienstete wichtiger Transitknotenpunkte (z.B. Zollstellen),

  1. über die Möglichkeit unterrichtet werden, dass sie auf eine Strahlenquelle stoßen können;
  2. Hinweise darüber erhalten, wie sie Strahlenquellen und ihre Behältnisse optisch erkennen können, und entsprechend unterwiesen werden;
  3. grundlegende Informationen über ionisierende Strahlung und ihre Folgen erhalten;
  4. über Maßnahmen unterrichtet werden, die vor Ort bei der Entdeckung bzw. der vermuteten Entdeckung einer Strahlenquelle zu ergreifen sind.

Artikel 9 Herrenlose Strahlenquellen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden selbst darauf vorbereitet sind oder entsprechende Vorkehrungen getroffen haben, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, um herrenlose Strahlenquellen zu bergen und auf radiologische Notfälle, die durch herrenlose Strahlenquellen ausgelöst werden, zu reagieren, und dass diese Behörden entsprechende Pläne und Maßnahmen festgelegt haben.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die das Vorhandensein einer herrenlosen Strahlenquelle vermuten und die normalerweise keine Tätigkeit ausüben, für die Strahlenschutzanforderungen gelten, unverzüglich eine spezialisierte technische Beratung und Hilfe erhalten. Deren vorrangiges Ziel ist der Strahlenschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung und die Sicherheit der Strahlenquelle.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass Systeme mit dem Ziel eingerichtet werden, herrenlose Strahlenquellen an Orten wie z.B. großen Schrottplätzen und Großanlagen für die Altmetallverwertung, an denen herrenlose Strahlenquellen im Allgemeinen vorhanden sein können, sowie gegebenenfalls an wichtigen Transitknotenpunkten wie Zollstellen, zu entdecken.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegebenenfalls Kampagnen zur Bergung von herrenlosen Strahlenquellen durchgeführt werden, die aus vergangenen Tätigkeiten stammen.

Solche Kampagnen können die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den Kosten für die Bergung der Strahlenquellen, den Umgang damit und deren Entsorgung sowie die Überprüfung alter Aufzeichnungen von Behörden wie Zollstellen und Besitzern wie Forschungsinstituten, Materialprüfstellen und Krankenhäusern einschließen.

Artikel 10 Finanzielle Absicherung herrenloser Strahlenquellen

Die Mitgliedstaaten führen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Einzelheiten ein System der finanziellen Absicherung oder sonstige gleichwertige Mittel zur Bestreitung der Kosten der Einsätze im Zusammenhang mit der Bergung herrenloser Strahlenquellen und etwaige, im Rahmen der Erfüllung der Anforderungen des Artikels 9 anfallender Kosten ein.

Artikel 11 Internationale Zusammenarbeit und Informationsaustausch

Unbeschadet einschlägiger Anforderungen an die Vertraulichkeit und einschlägiger einzelstaatlicher Rechtsvorschriften tauschen die Mitgliedstaaten unverzüglich mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittländern sowie mit den zuständigen internationalen Organisationen im Zusammenhang mit dem Verlust, der Beseitigung, dem Diebstahl und der Entdeckung von Strahlenquellen und den entsprechenden Folgemaßnahmen oder Untersuchungen Informationen aus und arbeiten mit ihnen zusammen.

Artikel 12 Inspektionen

Die Mitgliedstaaten führen ein Inspektionssystem zur Durchsetzung der Vorschriften, die im Rahmen dieser Richtlinie erlassen werden, ein bzw. führen es fort.

Artikel 13 Zuständige Behörde

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie zuständige Behörde.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Name und Anschrift der zuständigen Behörde sowie alle für eine zügige Kommunikation mit diesen Behörden erforderlichen Informationen.

(3) Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Behörden zuständig, so bestimmt dieser eine Kontaktstelle für die Korrespondenzstellen in den anderen Mitgliedstaaten.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jede Änderung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben.

(5) Die Kommission übermittelt die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Angaben allen zuständigen Behörden in der Gemeinschaft und veröffentlicht sie regelmäßig in Zeitabständen von höchstens zwei Jahren im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 14 Erfahrungsbericht

Bis zum 31. Dezember 2010 berichten die Mitgliedstaaten der Kommission über ihre Erfahrungen mit der Durchführung dieser Richtlinie, wobei auch die möglichen Auswirkungen von Artikel 1 Absatz 2 zu berücksichtigen sind.

Die Kommission legt auf dieser Grundlage dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht vor.

Artikel 15 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 16 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 2005 nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten können im Hinblick auf Strahlenquellen, die vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden, vorsehen, dass

  1. die Artikel 3, 4, 5, und 6 erst ab dem 31. Dezember 2007 angewandt werden;
  2. Artikel 7 nicht angewandt wird mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen, die spätestens ab dem 31. Dezember 2007 gelten:

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, sowie eine Übersicht, die zeigt, wie die Bestimmungen dieser Richtlinie mit den erlassenen nationalen Vorschriften übereinstimmt.

Artikel 17 Ausschuss

Bei der Durchführung der in Artikel 5 Absatz 6 vorgesehenen Aufgaben wird die Kommission von einem Ausschuss mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt - falls erforderlich durch Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, dass sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 18 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2003.

.

  Radioaktivitätswerte Anhang I

Bei Radionukliden, die nachstehend nicht aufgeführt sind, aber in Anhang I Tabelle a der Richtlinie 96/29/Euratom erscheinen, betragen die relevanten Radioaktivitätswerte ein Hundertstel des jeweiligen A1-Wertes der IAEO-Vorschriften für den sicheren Transport radioaktiven Materials 1

Element (Ordnungszahl) Radionuklid Gesamtaktivität (Bq)
Eisen (26) Fe-55 4 × 1011
Kobalt (27) Co-60 4 × 109
Selenium (34) Se-75 3 × 1010
Krypton (36) Kr-85 1 × 1011
Strontium (38) Sr-90 (a) 3 × 109
Palladium (46) Pd-103 (a) 4 × 1011
Jod (53) I-125 2 × 1011
Caesium (55) Cs-137 (a) 2 × 1010
Promethium (61) Pm-147 4 × 1011
Gadolinium (64) Gd-153 1 × 1011
Thulium (69) Tm-170 3 × 1010
Iridium (77) Ir-192 1 × 1010
Thallium (81) Tl-204 1 × 1011
Radium (88) Ra-226 (b) 2 × 109
Plutonium (94) Pu-238 (a) 1 × 1011
Americium (95) Am-241 (b) 1 × 1011
Californium (98) Cf-252 5 × 108
a) Bei den Radioaktivitätswerten wurde auch die Aktivität der Tochternuklide mit einer Halbwertzeit von weniger als zehn Tagen berücksichtigt.
b) Einschließlich Neutronenquellen mit Beryllium.

1) Nr. TS-R-1 (ST-1, überarbeitet) - Internationale Atomenergie-Organisation, Wien 2000.

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  Standarderfassungsblatt für hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen (HASS - High Activity Sealed Sources)
(Kursivdruck= fakultative Angabe)
Anhang II


1. HASS-Identifizierungsnummer: 2. Inhaber der Genehmigung (Besitzer)
Name:
Anschrift:
Land:
Hersteller: [ ] Lieferant: [ ] Nutzer: [ ]
3. Standort der HASS (Nutzung oder Lagerung)
falls abweichend von 2.
Name:
Anschrift:
Ortsfeste Nutzung: [ ] Lagerung (mobil): [ ]
4. Registrierung 5. Genehmigung 6. Operationelle Kontrolle der HASS
Erstmalig registriert am: Nummer: Datum:
Archivierung der Registrierungsunterlagen am: Ausgestellt am:

Abgelaufen am:

Datum:
Datum:
7. HASS-Merkmale 8. Eingang der HASS Datum:
Datum:
Radionuklid:   Datum:
  Eingang am:  
Radioaktivität zum Zeitpunkt der   Datum:
Herstellung: Erhalten von: Datum:
Zeitpunkt der Herstellung oder des ersten Inverkehrbringens:
Name:
Datum:
Hersteller/Lieferant 1:
Anschrift:
Datum:
Name:
Land:
Datum:
Anschrift:
Hersteller: [ ]

Lieferant: [ ]

anderer Nutzer: [ ]

Datum:
Land:
9. Weitergabe der HASS 10. Sonstige Angaben
Physikalische und chemische Merkmale:   Verlust:  [ ]   Datum:
   Weitergegeben am: Diebstahl: [ ]  Datum:
Quellentyp: ja [ ]   nein [ ]
Kapsel: Weitergabe an: Wieder aufgefunden:    Datum:
ISO-Einstufung:
Name:
Ort:
ANSI-Einstufung.:
Anschrift:
Sonstige Bemerkungen:
Bescheinigung über besondere Form:
Land:
 
  Hersteller: [ ]

Lieferant: [ ]

anderer Nutzer: [ ]

Anerkannte Einrichtung:

 
1) Ist der Hersteller der Strahlenquellen außerhalb der Gemeinschaft niedergelassen, können Name und Anschrift des Importeurs/Lieferanten angegeben werden.

_____________________

1) Stellungnahme vom 18. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) ABl. L 159 vom 29.06.1996 S. 1.

3) Safty Standard Series Nr. TS-R-1 (ST, Überarbeitung), IAEO, Wien 2000.

4) ABl. L 148 vom 19.06.1993 S. 1.

ENDE

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