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Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen
(ABl. Nr. L 346 vom 31.12.2003 S. 63;
RL 2013/59/EURATOM - ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1 Umsetzung Inkrafttretenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 107 der RL 2013/59/EURATOM - Entsprechungstabelle - Umsetzung
| Ergänzende Informationen |
| Umsetzung in deutsches Recht: Gesetz zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 32,
gestützt auf den Vorschlag der Kommission, der gemäß Artikel 31 des Vertrags nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet wurde, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik aus wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ernannt hat,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 30 des Vertrags müssen in der Gemeinschaft Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgesetzt werden.
(2) Mit der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung vor Gefahren durch ionisierende Strahlungen 2 wird die 1959 begonnene Reihe der Richtlinien für grundlegende Sicherheitsnormen fortgesetzt.
(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) der Richtlinie 96/29/Euratom ist eine vorherige Genehmigung u. a. für die Verwendung radioaktiver Strahlenquellen für die industrielle Radiografie, die Behandlung von Erzeugnissen, die Forschung oder zum Zweck der ärztlichen Behandlung erforderlich. Diese Anforderung sollte auf alle Tätigkeiten ausgedehnt werden, bei denen hoch radioaktive Strahlenquellen eingesetzt werden, um die Wahrscheinlichkeit von Unfällen mit solchen Quellen weiter zu verringern.
(4) Einer Genehmigung sollten geeignete Vorkehrungen und Vorschriften für den sicheren Umgang mit Strahlenquellen vorausgehen.
(5) Die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) erlässt Vorschriften für den sicheren Transport radioaktiven Materials, einschließlich Radioaktivitätshöchstwerten für die Zwecke der Verordnungen, die eine geeignete Grundlage für die Definition hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen im Rahmen dieser Richtlinie bilden sollten 3.
(6) In der Richtlinie 96/29/Euratom wurden Freigrenzen für die Pflicht zur Meldung einer Tätigkeit an die Behörden festgelegt. Diese Grenzen wurden auf der Grundlage eines geringfügigen Risikos bestimmt. Da die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie keine administrativen Belastungen für Besitzer kleiner Strahlenquellen mit sich bringen sollten, die außer Verhältnis zu möglichen Gesundheitsschäden stehen, sollte die Definition hoch radioaktiver Strahlenquellen nicht auf die Freigrenzen der Richtlinie 96/29/Euratom ausgedehnt werden.
(7) Transporte umschlossener Strahlenquellen zwischen den Mitgliedstaaten unterliegen dem Verfahren der Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten 4.
(8) Die rechtlichen Anforderungen bestehender Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene und auf einzelstaatlicher Ebene stellen zwar einen grundlegenden Schutz sicher, hoch radioaktive Strahlenquellen beinhalten jedoch weiterhin beträchtliche potenzielle Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und sind daher vom Zeitpunkt der Herstellung an bis zur Übergabe an eine anerkannte Einrichtung für die langfristige Lagerung bzw. Entsorgung einer strengen Kontrolle zu unterwerfen.
(9) Die Vermeidung von radiologischen Unfällen und Strahlenschäden setzt voraus, dass der Standort jeder hoch radioaktiven Strahlenquelle bekannt ist, aufgezeichnet und überprüft wird, und zwar vom Zeitpunkt der Herstellung der Quelle oder der Einfuhr in die Gemeinschaft an bis zum Zeitpunkt der Übergabe an eine anerkannte Einrichtung für die langfristige Lagerung oder Entsorgung oder aber bis zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft. Änderungen der Lage einer hoch radioaktiven Strahlenquelle - z.B. ihr Standort oder ihre Nutzung - müssen ebenfalls aufgezeichnet und gemeldet werden. Physische oder finanzielle Hindernisse sollten unter allen normalerweise vorhersehbaren Umständen einer angemessenen Wiederverwendung, Weiterverwertung oder Entsorgung der genannten Quellen, wenn sie nicht mehr verwendet werden, nicht entgegenstehen.
(10) Den zuständigen Behörden sind unbeabsichtigte Expositionen zu melden.
(Stand: 22.08.2025)
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