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Regelwerk, EU 2003, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, ber. 2010 L 80 S. 55;
VO (EG) 707/2006 - ABl. Nr. L 122 vom 09.05.2006 S. 17;
VO (EG) 376/2007 - ABl. Nr. L 94 vom 04.04.2007 S. 18;
VO (EG) 1056/2008 - ABl. Nr. L 283 vom 28.10.2008 S. 5, ber. 2010 L 77 S. 59;
VO (EG) 127/2010 - ABl. Nr. L 40 vom 13.02.2010 S. 4;
VO (EU) 962/2010 - ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2010 S. 78;
VO (EU) 1149/2011 - ABl. Nr. L 298 vom 16.11.2011 S. 1 Inkrafttreten Gültig Ausnahme;
VO (EU) 593/2012 - ABl. Nr. L 176 vom 06.07.2012 S. 38 Inkrafttreten;
VO (EU) 1321/2014 - ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 7 der VO (EU) 1321/2014 - Inkrafttreten/Ausnahmen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit 1 (im Folgenden als "Grundverordnung" bezeichnet), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Grundverordnung setzt gemeinsame wesentliche Anforderungen zur Gewährleistung eines einheitlichen hohen Niveaus der Sicherheit in der zivilen Luftfahrt und im Umweltschutz fest; die Kommission muss die notwendigen Durchführungsbestimmungen zur Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung erlassen; die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden als "Agentur" bezeichnet) wird geschaffen, um die Kommission bei der Erarbeitung solcher Durchführungsbestimmungen zu unterstützen.

(2) Die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 2 aufgeführten bestehenden Luftfahrtvorschriften auf dem Gebiet der Instandhaltung werden mit Wirkung vom 28. September 2003 aufgehoben.

(3) Es ist notwendig, gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren zu erarbeiten, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen gemäß der Grundverordnung sicherzustellen.

(4) Organisationen und Personen, die mit der Instandhaltung von Produkten, Teilen und Ausrüstungen befasst sind, sollten zur Erbringung des Nachweises über ihre Befähigung und Mittel zur Wahrnehmung ihrer Pflichten und der damit im Zusammenhang stehenden Rechte bestimmte technische Anforderungen erfüllen; die Kommission muss Maßnahmen zur Spezifizierung der Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Aussetzung oder Rücknahme von Zulassungen bzw. Zeugnissen, die die Erfüllung dieser Anforderungen belegen, erlassen.

(5) Die Wahrung der Einheitlichkeit bei der Anwendung von gemeinsamen technischen Vorschriften auf dem Gebiet der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von luftfahrttechnischen Teilen und Ausrüstungen erfordert die Einhaltung gemeinsamer Verfahren zur Beurteilung der Erfüllung dieser Anforderungen durch die zuständigen Behörden; die Agentur sollte zur Ermöglichung der Einheitlichkeit in den Rechtsvorschriften Spezifikationen für Zulassungen erarbeiten.

(6) Es ist notwendig, der Luftfahrtindustrie und den Verwaltungen in den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Annahme des neuen Rechtsrahmens einzuräumen; des Weiteren ist es erforderlich, gemäß Artikel 57 der Grundverordnung die weitere Gültigkeit von Zulassungen bzw. Zeugnissen anzuerkennen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der von der Agentur veröffentlichten Stellungnahme 3 gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit 4 gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Grundverordnung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden gemeinsame technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, einschließlich der jeweiligen Komponenten für deren Installation, festgelegt, die

  1. in einem Mitgliedstaat registriert sind oder
  2. in einem Drittstaat registriert sind und von einem Betreiber eingesetzt werden, über den die Agentur oder ein Mitgliedstaat die Betriebsaufsicht ausübt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Luftfahrzeuge, für die behördliche Sicherheitsaufsicht an ein Drittland delegiert wurde und die nicht von einem Gemeinschaftsbetreiber eingesetzt werden, oder für die in Anhang II aufgeführten Luftfahrzeuge.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die gewerbsmäßigen Beförderung, gilt für zugelassene Luftfahrtunternehmen, wie im Gemeinschaftsrecht definiert.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 10 12

Im Rahmen der Grundverordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Luftfahrzeug" eine Maschine, die sich aufgrund von Reaktionen der Luft, die keine Reaktionen der Luft gegenüber der Erdoberfläche sind, in der Atmosphäre halten kann;
  2. "freigabeberechtigtes Personal" Personal, das für die Freigabe eines Luftfahrzeugs oder einer Komponente nach Instandhaltungsarbeiten verantwortlich ist;
  3. "Komponente" einen Motor, einen Propeller, ein Teil oder eine Ausrüstung;
  4. "Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit" alle Prozesse, durch die sichergestellt wird, dass das Luftfahrzeug die geltenden Anforderungen an die Lufttüchtigkeit erfüllt und sicher betrieben werden kann;
  5. "JAA" die Gemeinsamen Luftfahrtbehörden ("Joint Aviation Authorities");
  6. "JAR" die Anforderungen der Gemeinsamen Luftfahrtbehörden ("Joint Aviation Requirements");
  7. "großes Luftfahrzeug" ein Luftfahrzeug, das als Flugzeug eingestuft ist, mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5700 kg oder mehr oder einen mehrmotorigen Hubschrauber;
  8. "Instandhaltung" eine oder eine Kombination der folgenden Tätigkeiten: Überholung, Reparatur, Inspektion, Austausch, Änderung oder Fehlerbehebung bei einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle;
  9. "Organisation" eine natürliche Person, eine juristische Person oder einen Teil einer juristischen Person; eine solche Organisation kann an einem oder mehreren Standorten innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ansässig sein;
  10. "Vorflugkontrolle" die vor einem Flug durchgeführte Inspektion, mit der sichergestellt wird, dass das Luftfahrzeug für den beabsichtigten Flug tauglich ist.
  11. 'ELA1-Luftfahrzeug' eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):
    1. ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;
    2. ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger;
    3. ein Ballon mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3 400 m3 für Heißluftballone, 1.050 m3 für Gasballone, 300 m3 für gefesselte Gasballone;
    4. ein für nicht mehr als vier Insassen ausgelegtes Luftschiff mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3.400 m3 für Heißluft-Luftschiffe und 1.000 m3 für Gas-Luftschiffe.
  12. 'LSA-Luftfahrzeug' ein leichtes Sportflugzeug (Light Sport Aeroplane), das alle folgenden Merkmale aufweist:
    1. eine höchstzulässige Startmasse von nicht mehr als 600 kg;
    2. eine maximale Strömungsabrissgeschwindigkeit in Landekonfiguration (VS0) von nicht mehr als 45 Knoten berichtigter Fluggeschwindigkeit (CAS) bei der höchstzulässigen Startmasse des Luftfahrzeugs und der kritischsten Schwerpunktlage;
    3. eine maximale Sitzplatzkapazität von nicht mehr als zwei Personen einschließlich des Piloten;
    4. ein nicht turbinengetriebener Motor mit Propeller;
    5. Kabine ohne Druckausgleich
  13. "Hauptgeschäftssitz" bedeutet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz des Unternehmens, innerhalb dessen die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden.

Artikel 3 Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

(1) Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und der Komponenten ist gemäß ist gemäß den estimmungen in Anhang I sicherzustellen

(2) Organisationen und Personal, die in die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Komponenten, einschließlich Instandhaltung, einbezogen sind, müssen die Bestimmungen von Anhang I und gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 erfüllen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, die über eine Fluggenehmigung verfügen, auf der Grundlage der Vorkehrungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sicherzustellen, die in dieser gemäß dem Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission erteilten Fluggenehmigung festgelegt wurden.

(4) Jede Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder jedes gleichwertige Dokument, das in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Mitgliedstaats für Luftfahrzeuge ausgestellt wurde, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und am 28. September 2008 Gültigkeit besitzt, gilt bis zum Datum des Ablaufs der Gültigkeit, längstens bis zum 28. September 2009. Nach Ablauf der Gültigkeit kann die zuständige Behörde die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder das gleichwertige Dokument darüber hinaus einmalig für ein Jahr neu ausstellen oder verlängern, sofern es die Anforderungen des Mitgliedstaats erlauben. Beim erneuten Ablauf kann die zuständige Behörde die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder das gleichwertige Dokument nochmals für ein Jahr neu ausstellen oder verlängern, sofern es die Anforderungen des Mitgliedstaats erlauben. Eine weitere Neuausstellung oder Verlängerung ist nicht erlaubt. Wurden die Bestimmungen dieses Absatzes angewendet, ist bei der Übertragung der Eintragung des Luftfahrzeugs innerhalb der EU eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.904 auszustellen.

Artikel 4 Erteilung von Genehmigungen für Instandhaltungsbetriebe

(1) Betriebe, die die Instandhaltung von großen Luftfahrzeugen oder von Luftfahrzeugen, die für die gewerbsmäßige Beförderung benutzt werden, sowie von Komponenten, die für den Einbau in diese bestimmt sind, betreiben, bedürfen der Genehmigung gemäß den Bestimmungen von Anhang II.

(2) Genehmigungen als Instandhaltungsbetrieb, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von einem Mitgliedstaat gemäß den JAA-Anforderungen und -Verfahren erteilt wurden und gültig waren, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt. Für diese Zwecke können abweichend von den Bestimmungen von 145.B.50(2) gemäß Anhang II Feststellungen von Level-II-Unterschieden zwischen JAR 145 und Anhang II innerhalb eines Jahres zum Abschluss gebracht werden. Unterhaltsbescheinigungen und Freigabebescheinigungen, die von einem gemäß den JAA-Anforderungen zugelassenen Betrieb während dieser Einjahresfrist ausgestellt wurden, gelten als unter dieser Verordnung ausgestellt.

(3) Personal, das ausreichend für die Ausführung bzw. Kontrolle der zerstörungsfreien Tests zur Aufrechterhaltung der Lufttauglichkeit von Luftfahrzeugstrukturen bzw. Komponenten auf der Grundlage eines von einem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen Standards qualifiziert ist und über eine gleichwertige Qualifikation verfügt, kann mit der Durchführung bzw. Kontrolle solcher Tests fortfahren.

(4) Unterhaltsbescheinigungen und Freigabebescheinigungen, die am oder vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung von einem in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Mitgliedstaats genehmigten Instandhaltungsbetrieb ausgestellt wurden, gelten als gleichwertig mit den gemäß M.A.801 beziehungsweise M.A.802 von Anhang I ( Teil M) geforderten Bescheinigungen.

Artikel 5 Freigabeberechtigtes Personal 11

(1) Freigabeberechtigtes Personal ist gemäß den Bestimmungen von Anhang III qualifiziert, ausgenommen nach den Bestimmungen von M.A.606(h), M.A.607(b), M.A.801(d) und M.A.803 von Anhang I sowie von 145.A.30(j) von Anhang II ( Teil 145) und Anlage IV von Anhang II ( Teil 145).

(2) Von einem Mitgliedstaat gemäß den JAA-Anforderungen und -Verfahren erteilte oder anerkannte und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültige Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal und gegebenenfalls damit im Zusammenhang stehende technische Einschränkungen gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.

(3) Freigabeberechtigtes Personal mit einer gemäß Anhang III (Teil-66) erteilten Lizenz in einer bestimmten Kategorie/Unterkategorie gilt als über die in 66.A.20(a) dieses Anhangs beschriebenen Rechte entsprechend der jeweiligen Kategorie/Unterkategorie verfügend. Die Anforderungen an das geforderte Grundwissen bezüglich dieser neuen Rechte gelten für die Zwecke der Erweiterung einer solchen Lizenz auf eine neue Kategorie/Unterkategorie als erfüllt.

(4) Freigabeberechtigtes Personal mit einer Lizenz, die Luftfahrzeuge einschließt, für die keine individuelle Musterberechtigung erforderlich ist, kann seine Rechte bis zur ersten Erneuerung oder Änderung weiter ausüben, zu welchem Zeitpunkt die Lizenz gemäß dem Verfahren von 66.B.125 von Anhang III (Teil-66) in die in 66.A.45 dieses Anhangs festgelegten Berechtigungen umzuwandeln ist.

(5) Umwandlungsberichte und Anrechnungsberichte für die Prüfung, die den vor der Anwendung dieser Verordnung geltenden Anforderungen entsprechen, gelten als dieser Verordnung entsprechend.

(6) Bis zu dem Zeitpunkt, ab dem in dieser Verordnung Anforderungen für freigabeberechtigtes Personal festgelegt sind

  1. für andere Luftfahrzeuge als Flugzeuge und Hubschrauber,
  2. für Komponenten,

werden die in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Anforderungen weiterhin angewendet, außer im Fall von Instandhaltungsbetrieben außerhalb der Europäischen Union, für die die Anforderungen von der Agentur genehmigt werden.

Artikel 6 Anforderungen an Ausbildungsbetriebe 11

(1) Betrieben, die Personal, auf das in Artikel 5 Bezug genommen wird, ausbilden, wird gemäß Anhang IV die Genehmigung erteilt,

  1. eine anerkannte Grundlagenausbildung durchzuführen und/ oder
  2. eine anerkannte typenspezifische Ausbildung durchzuführen und
  3. Prüfungen durchzuführen und
  4. Ausbildungszeugnisse auszustellen.

(2) Von einem Mitgliedstaat gemäß den JAA-Anforderungen und -Verfahren erteilte oder anerkannte und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültige Genehmigungen von Ausbildungsbetrieben für Instandhaltungspersonal gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt. Für diese Zwecke können abweichend von den Bestimmungen von 147.B.130(b) gemäß Anhang IV Beanstandungen im Zusammenhang mit Level-II-Unterschieden zwischen JAR 147 und Anhang IV innerhalb eines Jahres zum Abschluss gebracht werden.

(3) Grundlagenausbildung, die den vor der Anwendung dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, kann innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Verordnung angewendet wird, begonnen werden. Prüfungen des Grundwissens, die als Teil dieser Ausbildung durchgeführt werden, können den vor der Anwendung dieser Verordnung geltenden Anforderungen entsprechen.

(4) Prüfungen des Grundwissens, die den vor der Anwendung dieser Verordnung geltenden Anforderungen entsprechen und von der zuständigen Behörde oder einem gemäß Anhang IV (Part-147) genehmigten Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden und nicht Teil einer Grundlagenausbildung sind, können innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Verordnung angewendet wird, durchgeführt werden.

(5) Lehrgänge und Prüfungen zum Erwerb von Musterberechtigungen, die den vor der Anwendung dieser Verordnung geltenden Anforderungen entsprechen, sind innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Verordnung angewendet wird, zu beginnen und abzuschließen.

Artikel 7 Inkrafttreten 10 10a 11

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1

  1. gelten die Bestimmungen von Anhang I, ausgenommen M.A.201(h)(2) und M.A.708(c), ab dem 28. September 2005;
  2. gilt M.A.201(f) von Anhang I für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden und von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten betrieben werden, ab dem 28. September 2009.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, die nachfolgend genannten Bestimmungen nicht anzuwenden:

  1. die Bestimmungen von Anhang I für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, bis zum 28. September 2009;
  2. die Bestimmungen von Anhang I Unterabschnitt I für Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, bis 28. September 2008;
  3. die nachfolgenden Bestimmungen von Anhang II, bis 28. September 2006:
  4. die nachstehenden Bestimmungen von Anhang II bis 28. September 2008:
  5. die Bestimmungen von Anhang III in Anwendung auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5.700 kg bis 28. September 2005;
  6. die Bestimmungen von Anhang III in Anwendung auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5.700 kg bis 28. September 2006.
  7. die folgenden Bestimmungen bezüglich Anhang III (Teil 66) für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, ausgenommen große Flugzeuge, bis zum 28. September 2011:
  8. für die Instandhaltung von Flugzeugen mit Kolbenmotor und mit einer Kabine ohne Druckausgleich mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2.000 kg und weniger, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden:
    1. bis 28. September 2012 die Anforderung an die zuständige Behörde, Lizenzen für die Luftfahrzeuginstandhaltung gemäß Anhang III (Teil-66) als neue oder umgewandelte Lizenzen gemäß 66.A.70 dieses Anhangs zu erteilen.
    2. bis 28. September 2014 die in den folgenden Bestimmungen enthaltene Anforderung, dass gemäß Anhang III (Teil-66) qualifiziertes freigabeberechtigtes Personal vorhanden sein muss:
      • M.A.606(g) und M.A.801(b) 2 von Anhang I (Teil-M),
      • 145.A.30(g) und (h) von Anhang II (Teil-145).
  9. für die Instandhaltung von ELA1-Flugzeugen, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, bis 28. September 2015
    1. die Anforderung an die zuständige Behörde, Lizenzen für die Luftfahrzeuginstandhaltung gemäß Anhang III (Teil-66) als neue oder umgewandelte Lizenzen gemäß 66.A.70 dieses Anhangs zu erteilen.
    2. die in den folgenden Bestimmungen enthaltene Anforderung, dass gemäß Anhang III (Teil-66) qualifiziertes freigabeberechtigtes Personal vorhanden sein muss:
      • M.A.606(g) und M.A.801(b) 2 von Anhang I (Teil-M),
      • 145.A.30(g) und (h) von Anhang II (Teil- 145).

(4) Die Mitgliedstaaten können bis zum 28. September 2007 befristete Zulassungen gemäß Anhang II und Anhang IV erteilen.

(5) Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen von Absatz 3 oder 4 an, sind die Kommission und die Agentur davon in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Agentur wird eine Bewertung der Auswirkungen der Bestimmungen von Anhang I dieser Verordnung vornehmen, um der Kommission bis zum 28. März 2005 eine Stellungnahme einschließlich eventueller Änderungen derselben vorzulegen.

(7) Abweichend von Absatz 1

  1. gelten die Bestimmungen von M.A.706(k) von Anhang I ( Teil-M) ab dem 28. September 2010;
  2. gelten die Bestimmungen von Nummer 7.7 der Anlage I von Anhang III ( Teil-66) ab dem 28. September 2010;
  3. dürfen Instandhaltungsbetriebe, die gemäß Haupt- abschnitt a von Abschnitt F von Anhang I (Teil-M) oder Hauptabschnitt a von Anhang ii ( Teil-145) zugelassen sind, bis zum 28. September 2010 weiterhin Freigabebescheinigungen unter Verwendung des EASA- Formblatts 1, ursprüngliche Ausgabe, gemäß Anlage II von Anhang I ( Teil-M) sowie Anlage I von Anhang II ( Teil-145) ausstellen;
  4. dürfen zuständige Behörden bis zum 28. September 2010 weiterhin Genehmigungen/Bescheinigungen der vorhergehenden Ausgabe gemäß Anlagen III, V und VI von Anhang I ( Teil-M), Anlage III von Anhang II (Teil-145), Anlage V von Anhang III ( Teil-66) oder Anlage II von Anhang IV ( Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft war;

(8) Bezüglich der Fristen in 66.A.25, 66.A.30 und Anlage III von Anhang III (Teil-66) im Zusammenhang mit Prüfungen des Grundwissens, der grundlegenden Erfahrung, den theoretischen Lehrgängen und Prüfungen zum Erwerb von Musterberechtigungen, den praktischen Lehrgängen und der Bewertung, den Musterprüfungen und der Ausbildung am Arbeitsplatz, die vor der Anwendung dieser Verordnung abgeschlossen wurden, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, ab dem diese Verordnung angewendet wird.

(9) Die Agentur legt der Kommission eine Stellungnahme vor einschließlich Vorschlägen für ein einfaches und angemessenes System der Lizenzierung des freigabeberechtigten Personals, das an der Instandhaltung von ELA1-Flugzeugen sowie von anderen Luftfahrzeugen als Flugzeugen und Hubschraubern beteiligt ist.

Artikel 8 Maßnahmen der Agentur 11

(1) Die Agentur arbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, im Folgenden 'AMC') aus, die von zuständigen Behörden, Organisationen und Personal angewendet werden können, um die Einhaltung der Bestimmungen der Anhänge dieser Verordnung nachzuweisen.

(2) Mit von der Agentur herausgegebenen AMC werden weder neue Anforderungen eingeführt noch die Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung gelockert.

(3) Unbeschadet der Artikel 54 und 55 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gelten bei Anwendung der von der Agentur herausgegebenen annehmbaren Nachweisverfahren die diesbezüglichen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung ohne weiteren Nachweis als erfüllt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2003

_________________

1) ABl. L 240 vom 07.09.2002. S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) der Kommission Nr. 1701/2003 (ABl. L 243 vom 27.09.2003 S. 5).

2) ABl. L 373 vom 31.12.1991 S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) der Kommission Nr. 2871/2000 (ABl. L 333 vom 29.12.2000 S. 47).

3) Stellungnahme EASa 1/2003, 1.9.2003.

4) Stellungnahme EASA-Ausschuss, 23.9.2003.

.

(Teil-M) Anhang I 11

M.1

Im Sinne dieses Teils gilt als zuständige Behörde:

  1. für die Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einzelner Luftfahrzeuge und die Erteilung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit die Behörde, die vom Mitgliedstaat bestimmt wurde, in dem die Eintragung erfolgte,
  2. für die Aufsicht über einen Instandhaltungsbetrieb wie in M.A. Unterabschnitt F angegeben,
    1. die Behörde, die von dem Mitgliedstaat bestimmt wurde, in dem dieser Betrieb seinen Hauptgeschäftssitz hat,
    2. die Agentur, wenn sich der Betrieb in einem Drittland befindet,
  3. für die Aufsicht über ein Unternehmen, das eine Führungsrolle bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A. Unterabschnitt G spielt,
    1. die Behörde, die von dem Mitgliedstaat bestimmt wurde, in dem dieser Betrieb seinen Hauptgeschäftssitz hat, wenn die Genehmigung nicht in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis enthalten ist,
    2. die vom Mitgliedstaat des Betreibers bezeichnete Behörde, wenn die Genehmigung in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis enthalten ist,
    3. die Agentur, wenn das Unternehmen sich in einem Drittland befindet,
  4. für die Genehmigung von Instandhaltungsprogrammen,
    1. die von dem Mitgliedstaat bezeichnete Behörde, in dem die Eintragung erfolgte,
    2. im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung, wenn der Mitgliedstaat des Betreibers nicht der Staat ist, in dem die Eintragung erfolgte, die von den obigen zwei Staaten vor der Genehmigung des Instandhaltungsprogramms vereinbarte Behörde.
    3. Abweichend von Absatz 4 Ziffer i, wenn die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs, das nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt wird, von einem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Abschnitt a Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) überwacht wird, die nicht der Aufsicht des Mitgliedstaats untersteht, in dem die Eintragung erfolgte, und nur, falls der Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgte, vor der Genehmigung des Instandhaltungsprogramms zugestimmt hat:
      1. die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, die für die Aufsicht über das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständig ist, oder
      2. die Agentur, falls sich das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in einem Drittstaat befindet.

Abschnitt A
Technische Anforderungen

Unterabschnitt A
Allgemeines

M.A.101 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich Instandhaltung, festgelegt und die von den mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit befassten Personen oder Unternehmen zu erfüllenden Bedingungen vorgegeben.

Unterabschnitt B
Zuständigkeit

M.A.201 Verantwortlichkeiten

  1. Der Eigentümer ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs verantwortlich, und er muss sicherstellen, dass Flüge nur stattfinden, wenn:
    1. sich das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen Zustand befindet, und
    2. Betriebs- und Notausrüstungen korrekt eingebaut und betriebsbereit sind oder deutlich als nicht betriebsbereit gekennzeichnet sind, und
    3. das Lufttüchtigkeitszeugnis seine Gültigkeit behält, und
    4. die Instandhaltung des Luftfahrzeugs in Übereinstimmung mit dem in M.A.302 vorgeschriebenen genehmigten Instandhaltungsverfahren durchgeführt wurde.
  2. Bei einem angemieteten Luftfahrzeug sind die Verantwortlichkeiten des Eigentümers auf den Mieter zu übertragen, wenn
    1. der Mieter in dem Eintragungsdokument genannt ist oder
    2. im Mietvertrag angegeben ist.

    Wenn in diesem Teil auf den "Eigentümer" Bezug genommen wird, deckt der Begriff situationsgebunden den "Eigentümer" oder den Mieter ab, soweit zutreffend.

  3. Personen oder Betriebe, die die Instandhaltung durchführen, sind für die durchgeführten Aufgaben verantwortlich.
  4. Der verantwortliche Pilot bzw. bei gewerblichen Lufttransporten der Betreiber ist für die zufrieden stellende Durchführung der Vorflugkontrolle zuständig. Diese Kontrolle muss durch den Piloten oder eine andere qualifizierte Person erfolgen, braucht jedoch nicht von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 durchgeführt zu werden.
  5. Um den Verantwortlichkeiten von Buchstabe a gerecht zu werden,
    1. kann der Eigentümer eines Luftfahrzeugs die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vertraglich an ein gemäß Abschnitt a Unterabschnitt G dieses Anhangs ( Teil M) genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vergeben. In diesem Fall ist das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
    2. Ein Eigentümer, der sich entschließt, die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs eigenverantwortlich zu übernehmen, ohne einen Vertrag gemäß Anlage I zu schließen, kann dessen ungeachtet einen eingeschränkten Vertrag mit einem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Abschnitt a Unterabschnitt G dieses Anhangs ( Teil M) über die Ausarbeitung eines Instandhaltungsprogramms und dessen Genehmigung gemäß M.A.302 schließen. In diesem Fall wird durch den eingeschränkten Vertrag die Verantwortlichkeit für die Ausarbeitung und Genehmigung des Instandhaltungsprogramms an das beauftragte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit übertragen.
  6. Im Fall von großen Luftfahrzeugen und um den Verantwortlichkeiten gemäß Absatz (a) gerecht zu werden, muss der Eigentümer eines Luftfahrzeugs sicherstellen, dass die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von einem zugelassenen Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit durchgeführt werden. Schriftliche Verträge müssen in Übereinstimmung mit Anlage I ausgefertigt werden. In diesem Fall ist das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für die einwandfreie Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich.
  7. Die Instandhaltung von großen Luftfahrzeugen, von Luftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung und von Komponenten muss von einem nach Teil-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt werden.
  8. Im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung ist der Betreiber für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des von ihm betriebenen Luftfahrzeugs verantwortlich, und er muss
    1. als Teil eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses anerkannt sein, das von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit M.A. Unterabschnitt G für das von ihm betriebene Luftfahrzeug ausgestellt ist, und
    2. in Übereinstimmung mit Teil-145 anerkannt sein oder einen solchen Betrieb unter Vertrag nehmen und
    3. sicherstellen, dass Absatz (a) erfüllt ist.
  9. Wenn ein Betreiber von einem Mitgliedstaat dazu aufgefordert wird, für seine betrieblichen Tätigkeiten, ausgenommen denen einer gewerbsmäßigen Beförderung, ein Zeugnis/eine Genehmigung zu führen, bedarf es
    1. einer entsprechenden Genehmigung in Übereinstimmung mit M.A. Unterabschnitt G für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen oder eines Vertrages mit einem solchen Unternehmen und
    2. einer entsprechenden Genehmigung in Übereinstimmung mit M.A. Unterabschnitt F oder Teil-145 oder eines Vertrags mit solchen Unternehmen und
    3. der Sicherstellung der Erfüllung von Absatz (a).
  10. Es obliegt dem Eigentümer, der zuständigen Behörde für die Feststellung der Übereinstimmung mit dem vorliegenden Teil Zugang zum Betrieb/Luftfahrzeug zu gewähren.

M.A.202 Meldung besonderer Ereignisse

  1. Alle gemäß M.A.201 verantwortlichen Personen oder Organisationen müssen der vom Eintragungsstaat benannten zuständigen Behörde, der für die Musterbauart oder Ergänzungen zur Musterbauart verantwortlichen Organisation und, sofern zutreffend, dem Mitgliedstaat des Betreibers alle an einem Luftfahrzeug festgestellten Zustände oder Komponenten melden, die die Flugsicherheit ernsthaft gefährden.
  2. Die Meldungen müssen in einer von der Agentur festgelegten Weise erstattet werden, und sie müssen alle einschlägigen Informationen über den der Person oder der Organisation bekannten Zustand enthalten.
  3. Wenn die das Luftfahrzeug instand haltende Person oder der Betrieb von einem Eigentümer oder einem Betreiber beauftragt ist, die Instandhaltung durchzuführen, so muss die Person oder der Betrieb, die/der das Luftfahrzeug instand hält, auch dem Eigentümer, dem Betreiber oder dem Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einen solchen Zustand melden, der das Luftfahrzeug oder das Luftfahrzeugbauteil des Eigentümers oder des Betreibers beeinträchtigt.
  4. Die Meldungen müssen so schnell wie möglich erfolgen, jedenfalls aber innerhalb von zweiundsiebzig Stunden nach deren Feststellung durch die Person oder die Organisation, die den Zustand, auf den die Meldung sich bezieht, festgestellt haben.

Unterabschnitt C
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

M.A.301 Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 10

Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und die Betriebstüchtigkeit sowohl der Betriebs- als auch der Notausrüstung müssen sichergestellt werden durch

  1. die Ausführung von Vorflugkontrollen,
  2. die Korrektur von Mängeln oder Schäden, die den sicheren Betrieb beeinflussen, in Übereinstimmung mit den in M.A.304 und/oder M.A.401, sofern zutreffend, genannten Unterlagen unter Berücksichtigung der Mindestausrüstungsliste und der Konfigurationsabweichungsliste für alle großen Luftfahrzeuge und Luftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung, sofern für das Luftfahrzeugmuster zutreffend,
  3. die Durchführung sämtlicher Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem für das Luftfahrzeug gemäß M.A.302 genehmigten Instandhaltungsprogramm,
  4. für alle großen Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung die Bewertung der Wirksamkeit des gemäß M.A.302 genehmigten Instandhaltungsprogramms,
  5. die Befolgung aller zutreffenden:
    1. Lufttüchtigkeitsanweisungen,
    2. betrieblichen Anweisungen mit einer Auswirkung auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
    3. vorgeschriebenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die von der Agentur festgelegt werden,
    4. von der zuständigen Behörde als unmittelbare Reaktion auf ein Sicherheitsproblem erlassenen Maßnahmen,
  6. die Durchführung von Änderungen und Reparaturen in Übereinstimmung mit M.A.304,
  7. für nicht zwingend durchzuführende Änderungen und/oder Inspektionen, für alle großen Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge in der gewerbsmäßigen Beförderung, die Festlegung von Entscheidungsgrundsätzen für die Durchführung,
  8. Kontrollflüge zu Instandhaltungszwecken, falls erforderlich.

M.A.302 Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm 12

  1. Die Instandhaltung jedes Luftfahrzeugs ist gemäß einem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm zu gestalten.
  2. Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm und alle nachfolgenden Änderungen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
  3. Wenn die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs von einem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das gemäß Abschnitt a Unterabschnitt G dieses Anhangs ( Teil M) zugelassen ist, überwacht wird, können das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm und seine Änderungen mittels eines indirekten Genehmigungsverfahrens genehmigt werden.
    1. In diesem Fall ist das indirekte Genehmigungsverfahren von dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festzulegen, in das Handbuch des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit aufzunehmen und von der für das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Behörde zu genehmigen.
    2. Das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit darf das indirekte Genehmigungsverfahren nicht einsetzen, wenn dieses Unternehmen nicht der Aufsicht des Mitgliedstaats untersteht, in dem die Eintragung erfolgte, sofern keine Vereinbarung in Übereinstimmung mit M.1 Absatz 4 Ziffer ii oder Ziffer iii besteht, die gegebenenfalls die Verantwortung für die Genehmigung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms auf die für das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständige Behörde überträgt.
  4. Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. den von der zuständigen Behörde herausgegebenen Anweisungen;
    2. Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
      • die von den Inhabern der Musterzulassung, der eingeschränkten Musterzulassung, Ergänzungen zur Musterzulassung, einer Genehmigung für ein großes Reparaturverfahren, einer ETSO-Zulassung oder jeder anderen einschlägigen Genehmigung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 und deren Anhang (Teil-21) erteilt wurde, herausgegeben wurden, und
      • in den in 21A.90B bzw. 21A.431B des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genannten Zertifizierungsspezifikationen, falls zutreffend;
    3. zusätzlichen oder alternativen Anweisungen, die vom Eigentümer oder dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Genehmigung gemäß M.A.302 vorgeschlagen wurden, ausgenommen Intervalle sicherheitsrelevanter Aufgaben, auf die in Buchstabe e Bezug genommen wird, die verlängert werden können, sofern ausreichende Überprüfungen gemäß Buchstabe g vorgenommen werden und wenn sie der direkten Genehmigung gemäß M.A.302(b) unterliegen.
  5. Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss Angaben zu allen auszuführenden Instandhaltungsarbeiten beinhalten, einschließlich der Häufigkeit und besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit Art und Spezifität des Betriebs.
  6. Für große Luftfahrzeuge muss das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm ein Zuverlässigkeitsprogramm beinhalten, wenn das Instandhaltungsprogramm auf der Logik der 'Maintenance Steering Group' (Lenkungsausschuss Instandhaltung) oder Zustandsüberwachung beruht.
  7. Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss in regelmäßigen Abständen überprüft und, wenn nötig, geändert werden. Diese Überprüfungen gewährleisten, dass das Programm im Hinblick auf die Betriebserfahrung und Anweisungen der zuständigen Behörde gültig bleibt, während neue und/oder abgewandelte Instandhaltungsanweisungen berücksichtigt werden, die von den Inhabern von Musterzulassungen und Ergänzungen zu Musterzulassungen und jeglichen anderen Organisationen, die solche Informationen gemäß dem Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 veröffentlichen, bekannt gemacht werden.

M.A.303 Lufttüchtigkeitsanweisungen

Alle einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen müssen in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Lufttüchtigkeitsanweisung durchgeführt werden, sofern nichts anderes von der Agentur vorgegeben wird.

M.A.304 Unterlagen für Änderungen und Reparaturen 12

Die Bewertung von Schäden sowie die Durchführung von Änderungen und Reparaturen müssen, wie jeweils zutreffend, auf folgender Grundlage erfolgen:

  1. von der Agentur genehmigte Unterlagen oder
  2. von einem nach Teil-21 anerkannten Entwicklungsbetrieb genehmigte Unterlagen oder
  3. von in den in 21A.90B bzw. 21A.431B des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genannten Zertifizierungsspezifikationen enthaltene Unterlagen.

M.A.305 Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs 10

  1. Außer für in 21A.307(c) des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genannte Komponenten muss die Instandhaltung von Komponenten von Instandhaltungsbetrieben durchgeführt werden, die gemäß Abschnitt a Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigt sind.
  2. Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen aus den folgenden Elementen bestehen:
    1. einem Luftfahrzeug-Bordbuch, einem oder mehreren Motorbetriebstagebüchern oder den Betriebsblättern der Motorbaugruppen, dem Betriebstagebuch/den Tagebüchern für Propeller, den Betriebsblättern für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung, wie jeweils zutreffend, sowie
    2. wenn von M.A.306 für die gewerbsmäßige Beförderung oder vom Mitgliedstaat für eine andere gewerbliche Tätigkeit als die gewerbsmäßige Beförderung gefordert, dem technischen Bordbuch des Betreibers.
  3. In die Luftfahrzeug-Bordbücher müssen, wie jeweils zutreffend, das Luftfahrzeugmuster und das Kennzeichen, das Datum zusammen mit der Gesamtflugzeit und/oder den Flugzyklen und/oder den Landungen eingetragen werden.
  4. Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen folgende Angaben enthalten:
    1. den gültigen Stand der Lufttüchtigkeitsanweisungen und der von der zuständigen Behörde als unmittelbare Reaktion auf ein Sicherheitsproblem erlassenen Maßnahmen,
    2. den gültigen Stand der Änderungen und Reparaturen,
    3. den gültigen Stand der Einhaltung des Instandhaltungsprogramms,
    4. den gültigen Stand der Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung,
    5. den Wägebericht,
    6. die Liste aufgeschobener Instandhaltungsarbeiten.
  5. Zusätzlich zur genehmigten Freigabebescheinigung, EASA-Formblatt 1 oder einer gleichwertigen Bescheinigung, müssen die folgenden, für alle eingebauten Komponenten (Motor, Propeller, Motorbaugruppe oder Komponente mit Lebensdauerbegrenzung) relevanten Angaben in das jeweilige Motor- oder Propeller-Betriebstagebuch, das Betriebsblatt für die Motorbaugruppe oder für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung aufgenommen werden:
    1. Kennzeichnung der Komponente und
    2. das Muster, die Baureihennummer und, sofern zutreffend, das Kennzeichen des Luftfahrzeugs, des Motors, des Propellers, der Motorbaugruppe oder der Komponente mit Lebensdauerbegrenzung, in das/den/die die betreffende Komponente eingebaut wurde, zusammen mit dem Bezug auf den Einbau und den Ausbau der Komponente und
    3. das Datum zusammen mit der von der betreffenden Komponente zurückgelegten Gesamtflugzeit und/oder Zahl der Flüge und/oder Landungen und/oder Kalenderzeit, sofern zutreffend, und
    4. die für die Komponente geltenden Angaben nach Buchstabe d.
  6. Die gemäß M.A. Unterabschnitt B für die Aufgaben im Rahmen der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständige Person muss die in diesem Absatz angegebenen Aufzeichnungen kontrollieren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorlegen.
  7. Alle Einträge in die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt.
  8. Ein Eigentümer oder ein Betreiber muss sicherstellen, dass ein System eingerichtet wird, um die im Folgenden angegebenen Aufzeichnungen für die vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren:
    1. sämtliche ausführlichen Instandhaltungsaufzeichnungen für das Luftfahrzeug und für darin eingebaute lebensdauerbegrenzte Komponenten, mindestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auf die darin enthaltenen Informationen neue Informationen mit gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgen, jedoch für mindestens 36 Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente freigegeben wurde, und
    2. die Gesamtdauer (Stunden, Kalenderzeit, Zyklen und Landungen), während der das Luftfahrzeug und alle lebensdauerbegrenzten Komponenten in Betrieb waren, für mindestens zwölf Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde, und
    3. die Zeit (Stunden, Kalenderzeit, Zyklen und Landungen), je nach Zweckmäßigkeit, seit der letzten planmäßigen Instandhaltung der Komponente, für die eine Lebensdauerbegrenzung gilt, mindestens solange bis auf die planmäßige Instandhaltung der Komponente eine erneute planmäßige Instandhaltung von gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgte, und
    4. den gültigen Stand der Einhaltung des Instandhaltungsprogramms, so dass die Übereinstimmung mit dem genehmigten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm festgestellt werden kann, jedoch mindestens solange bis auf die Kontrolle des Luftfahrzeugs oder der Komponente eine weitere planmäßige Instandhaltung von gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgte, und
    5. den gültigen Stand der auf das Luftfahrzeug und die Komponente anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen für mindestens zwölf Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde, und
    6. Einzelheiten aktueller Änderungen und Reparaturen an dem Luftfahrzeug, dem (den) Motor(en), Propeller(n) und allen anderen für die Lufttüchtigkeit wesentlichen Komponenten mindestens zwölf Monate, nachdem sie auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurden.

M.A.306 Technisches Bordbuch des Betreibers

  1. Im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung und zusätzlich zu den Anforderungen aus M.A.305 muss ein Betreiber ein technisches Bordbuch führen, das für jedes Luftfahrzeug die folgenden Informationen enthält:
    1. Angaben über jeden Flug, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit notwendig sind, und
    2. die gültige Freigabebescheinigung für das Luftfahrzeug, und
    3. die gültige Erklärung über den Status der Instandhaltung des Luftfahrzeugs, die angibt, welche geplante oder außerplanmäßige Instandhaltung als Nächste durchzuführen ist, es sei denn, die zuständige Luftfahrtbehörde stimmt zu, dass diese Erklärung anderswo aufbewahrt wird, und
    4. alle Mängel, deren Behebung zurückgestellt ist und die den Betrieb des Luftfahrzeugs beeinträchtigen, und
    5. alle erforderlichen Angaben über Vereinbarungen für die Unterstützung der Instandhaltung.
  2. Das technische Bordbuch des Flugzeugs und nachfolgende Änderungen bedürfen der Zustimmung durch die zuständige Behörde.
  3. Ein Betreiber muss sicherstellen, dass das technische Bordbuch für eine Dauer von sechsunddreißig Monaten nach dem Datum der letzten Eintragung aufbewahrt wird.

M.A.307 Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs

  1. Der Eigentümer oder Betreiber muss sicherstellen, dass, wenn ein Luftfahrzeug auf Dauer von einem Eigentümer oder Betreiber an einen anderen übergeben wird, die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach M.A.305 und gegebenenfalls das technische Bordbuch des Betreibers nach M.A.306 ebenfalls übergeben werden.
  2. Der Eigentümer muss sicherstellen, dass bei vertraglicher Verpflichtung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach M.A.305 ebenfalls an dieses Unternehmen übergeben werden.
  3. Die für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgeschriebenen Fristen gelten weiterhin für den neuen Eigentümer, Betreiber oder das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.

Unterabschnitt D
Instandhaltungsnormen

M.A.401 Instandhaltungsunterlagen 10

  1. Personen oder Betriebe, die ein Luftfahrzeug instand halten, müssen bei der Durchführung der Instandhaltung, einschließlich Änderungen und Reparaturen, Zugang zu den anzuwendenden geltenden Instandhaltungsunterlagen haben und dürfen nur diese verwenden.
  2. Im Sinne dieses Teils gelten als anzuwendende Instandhaltungsunterlagen:
    1. alle geltenden Forderungen, Verfahren, Standards oder Informationen, die von der zuständigen Behörde oder der Agentur herausgegeben werden,
    2. alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen,
    3. alle anzuwendenden Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die von Inhabern von Musterzulassungen und Ergänzungen zu Musterzulassungen und jeglichen anderen Organisationen herausgegeben wurden, die gemäß Teil-21 diese Angaben veröffentlichen,
    4. alle anzuwendenden Unterlagen, die gemäß 145.A.45(d) herausgegeben werden.
  3. Personen oder Unternehmen, die das Luftfahrzeug instand halten, müssen sicherstellen, dass alle anzuwendenden Instandhaltungsunterlagen gültig und jederzeit verfügbar sind, sofern erforderlich. Die Person oder das Unternehmen muss ein System mit Arbeitskarten oder Arbeitsblättern einrichten und dafür Sorge tragen, dass die Instandhaltungsdaten auf diese Arbeitskarten oder Arbeitsblätter übertragen werden oder ein präziser Verweis auf die konkrete(n) Instandhaltungsarbeit(en) vorhanden ist, die in diesen Instandhaltungsunterlagen enthalten sind.

M.A.402 Durchführung der Instandhaltung

  1. Die gesamte Instandhaltung muss von qualifiziertem Personal nach den in M.A.401-Instandhaltungsunterlagen vorgegebenen Methoden, Techniken, Normen und Anweisungen durchgeführt werden. Darüber hinaus muss nach jeder für die Flugsicherheit kritischen Instandhaltungsarbeit eine unabhängige Inspektion durchgeführt werden, sofern in Teil-145 nichts Anderes angegeben ist oder von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde.
  2. Die gesamte Instandhaltung muss, sofern in Teil-145 nichts anderes angegeben ist, unter Verwendung der Werkzeuge, der Ausrüstungen und des Materials durchgeführt werden, das in M.A.401-Instandhaltungsunterlagen vorgeschrieben ist. Wenn erforderlich, müssen Werkzeuge und Ausrüstungen geprüft und mittels eines amtlich anerkannten Eichmaßes kalibriert werden.
  3. Der Bereich, in dem die Instandhaltungsarbeit durchgeführt wird, muss aufgeräumt und frei von Staub und Schmutz sein.
  4. Die gesamte Instandhaltung muss innerhalb der auf die Umgebung anzuwendenden Einschränkungen gemäß M.A.401-Instandhaltungsunterlagen durchgeführt werden.
  5. Im Fall von rauem Wetter oder langwierigen Instandhaltungsarbeiten müssen geeignete Einrichtungen genutzt werden.
  6. Nach Beendigung sämtlicher Instandhaltung muss geprüft werden, ob alle Werkzeuge, Einrichtungen und anderes Fremdmaterial vom Luftfahrzeug oder von der Komponente entfernt und ob alle abgenommenen Abdeckplatten wieder eingebaut wurden.

M.A.403 Mängel am Luftfahrzeug

  1. Mängel am Luftfahrzeug, die eine ernsthafte Gefahr für die Flugsicherheit darstellen, müssen vor einem weiteren Flug behoben werden.
  2. Allein das berechtigte Freigabepersonal gemäß M.A.801(b)1, M.A.801(b)2, M.A.801(c), M.A.801(d) oder Anhang II ( Teil 145) kann anhand der Instandhaltungsunterlagen nach M.A.401 entscheiden, ob ein Mangel am Luftfahrzeug eine ernsthafte Gefahr für die Flugsicherheit darstellt, und daher festlegen, wann welche Abhilfemaßnahmen vor einem Weiterflug zu ergreifen sind und die Behebung welcher Mängel aufgeschoben werden kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn:
    1. der Pilot die von der zuständigen Behörde vorgeschriebene genehmigte Mindestausrüstungsliste verwendet, oder
    2. die Mängel am Luftfahrzeug von der zuständigen Behörde als zulässig eingestuft werden.
  3. Luftfahrzeugmängel, die keine ernsthafte Gefahr für die Flugsicherheit darstellen würden, müssen so schnell wie möglich nach dem Zeitpunkt ihrer Feststellung und innerhalb der in den Instandhaltungsunterlagen festgelegten Fristen behoben werden.
  4. Sämtliche vor dem Flug nicht behobenen Mängel müssen in die Instandhaltungsunterlagen des Luftfahrzeugs gemäß M.A.305 oder in das technische Bordbuch gemäß M.A.306, wie jeweils zutreffend, eingetragen werden.

Unterabschnitt E
Komponenten

M.A.501 Einbau

  1. Sofern im
  2. Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003, im Anhang II ( Teil 145) oder in Abschnitt a Unterabschnitt F von Anhang I dieser Verordnung nichts anderes angegeben ist, dürfen Komponenten nur eingebaut werden, wenn sie sich in einem zufrieden stellenden Zustand befinden, in angemessener Weise gemäß dem "EASA-Formular1" oder einem gleichwertigen Dokument für den Betrieb freigegeben und in Übereinstimmung mit Teil-21 Unterabschnitt Q gekennzeichnet wurden.
  3. Bevor eine Komponente in ein Luftfahrzeug eingebaut wird, müssen die Person oder der genehmigte Instandhaltungsbetrieb sicherstellen, dass die betreffende Komponente für den Einbau geeignet ist, sofern verschiedene Änderungsbedingungen und/oder andere Konfigurationen aufgrund einer Lufttüchtigkeitsanweisung anwendbar sein können.
  4. Standardteile dürfen nur in ein Luftfahrzeug oder eine Komponente eingebaut werden, wenn die Instandhaltungsunterlagen das spezielle Standardteil vorschreiben. Der Einbau von Standardteilen ist nur dann zulässig, wenn sie mit einem Nachweis der Übereinstimmung mit dem einschlägigen Standard versehen sind.
  5. Material, sowohl Rohmaterial als auch Verbrauchsmaterial, darf in einem Luftfahrzeug oder einer Komponente nur verwendet werden, wenn der Hersteller des Luftfahrzeugs oder der Komponente dies in den einschlägigen Instandhaltungsunterlagen oder wie in Teil-145 vorgeschrieben angibt. Die Verwendung dieses Materials ist nur dann zulässig, wenn es die vorgeschriebenen Spezifikationen erfüllt und entsprechend zurückverfolgt werden kann. Alle Materialien müssen mit einer Dokumentation versehen sein, die sich eindeutig auf das jeweilige Material bezieht und eine Übereinstimmungserklärung sowie Angaben zum Hersteller und Lieferanten enthält.

M.A.502 Instandhaltung von Komponenten 12

  1. Die Instandhaltung von Komponenten muss von Instandhaltungsbetrieben durchgeführt werden, die gemäß Abschnitt a Unterabschnitt F dieses Anhangs ( Teil M) oder gemäß Anhang II ( Teil 145) genehmigt sind.
  2. Abweichend von Buchstabe a kann die Instandhaltung von Komponenten in Übereinstimmung mit den Luftfahrzeug-Instandhaltungsunterlagen oder, wenn die zuständige Behörde dem ausdrücklich zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten von Betrieben mit einer Berechtigung der Kategorie a gemäß Abschnitt a Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil M) oder gemäß Anhang II ( Teil 145) ausgeführt werden sowie von freigabeberechtigtem Personal gemäß M.A.801(b)2, allerdings nur im in das Luftfahrzeug eingebauten Zustand. Dessen ungeachtet können solche Betriebe oder freigabeberechtigtes Personal solche Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, die nicht unter die Bestimmungen dieses Absatzes fallen. Die in Übereinstimmung mit diesem Absatz durchgeführten Instandhaltungsarbeiten an Komponenten kommen nicht für die Ausstellung eines EASA-Formulars 1 infrage und unterliegen den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen gemäß M.A.801.
  3. Abweichend von Buchstabe a kann die Instandhaltung von Komponenten eines Motors/einer Hilfsturbine in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Motoren/Hilfsturbinen oder, wenn die zuständige Behörde dem ausdrücklich zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten von Betrieben mit einer Berechtigung der Kategorie B gemäß Abschnitt a Unterabschnitt F dieses Anhangs ( Teil M) oder gemäß Anhang II ( Teil 145) ausgeführt werden, allerdings nur im in den Motor/die Hilfsturbine eingebauten Zustand. Dessen ungeachtet können Betriebe mit einer Berechtigung der Kategorie B solche Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, die nicht unter die Bestimmungen dieses Absatzes fallen.
  4. Abweichend von Buchstabe a und M.A.801(b)2 kann die Instandhaltung von Komponenten von ELA1-Luftfahrzeugen, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten von freigabeberechtigtem Personal gemäß M.A.801(b)2 im in das Luftfahrzeug eingebauten Zustand durchgeführt werden oder wenn die Komponente vorübergehend ausgebaut wurde. Dabei gelten folgende Ausnahmen:
    1. Überholung von anderen Komponenten als Motoren und Propellern und
    2. Überholung von Motoren und Propellern für andere Luftfahrzeuge als solche mit Zulassung nach CS-VLa und CS-22 sowie LSA.

    Die in Übereinstimmung mit Buchstabe d durchgeführten Instandhaltungsarbeiten an Komponenten kommen nicht für die Ausstellung eines EASA-Formulars 1 infrage und unterliegen den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen gemäß M.A.801.

  5. Die Instandhaltung von in 21A.307(c) des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genannten Komponenten muss von einem gemäß Abschnitt a Unterabschnitt F dieses Anhangs ( Teil M) oder gemäß Teil 145 genehmigten Betrieb mit einer Berechtigung der Kategorie A, von in M.A.801(b)2 genanntem freigabeberechtigten Personal oder von dem in M.A.801(b)3 genannten Piloten/Eigentümer durchgeführt werden, und zwar im in das Luftfahrzeug eingebauten Zustand oder vorübergehend ausgebaut, um die Zugänglichkeit zu erleichtern. Die in Übereinstimmung mit diesem Absatz durchgeführten Instandhaltungsarbeiten an Komponenten kommen nicht für die Ausstellung eines EASA-Formulars 1 infrage und unterliegen den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen gemäß M.A.801.

M.A.503 Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung 10

  1. Eingebaute Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung dürfen die in dem anerkannten Instandhaltungsprogramm und den Lufttüchtigkeitsanweisungen vorgeschriebene genehmigte Lebensdauer nicht überschreiten, außer gemäß den Bestimmungen von M.A.504 Buchstabe c.
  2. Die genehmigte Lebensdauer wird als Kalenderzeit, Flugstunden, Landungen oder Zyklen, je nach Zweckmäßigkeit, angegeben.
  3. Am Ende der genehmigten Lebensdauer muss die Komponente zur Instandhaltung oder, im Fall von Komponenten mit zertifizierter Lebensdauerbegrenzung, zur Entsorgung aus dem Luftfahrzeug ausgebaut werden.

M.A.504 Überwachung nicht betriebstüchtiger Komponenten

  1. Eine Komponente gilt als nicht betriebstüchtig, wenn irgendeiner der folgenden Umstände zutrifft:
    1. Ablauf der im Instandhaltungsprogramm festgelegten Lebensdauer,
    2. Nichterfüllung der geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen und anderer zwingend von der Agentur vorgeschriebener Forderungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
    3. nicht vorhandene notwendige Informationen zur Bestimmung des Lufttüchtigkeitsstatus oder der Eignung für den Einbau,
    4. Anzeichen von Mängeln oder Fehlfunktionen,
    5. eine Störung oder ein Unfall, die bzw. der seine Betriebstüchtigkeit beeinträchtigen könnte.
  2. Nicht betriebstüchtige Komponenten müssen gekennzeichnet und an einem sicheren Ort unter der Kontrolle eines genehmigten Instandhaltungsbetriebs gelagert werden, bis eine Entscheidung über den künftigen Status dieser Komponenten getroffen ist. Dessen ungeachtet gilt für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden und keine großen Luftfahrzeuge sind, dass die Person oder Organisation, welche die Komponenten für nicht betriebstüchtig erklärt hat, diese, nachdem sie sie als nicht betriebstüchtig gekennzeichnet hat, dem Eigentümer des Luftfahrzeugs zur Verwahrung übergeben kann. Voraussetzung dafür ist, dass eine solche Übergabe aus dem Luftfahrzeug-Bordbuch/dem Motorbetriebstagebuch/den Betriebstagebüchern für Komponenten hervorgeht.
  3. Komponenten, die ihre zugelassene Lebensdauer erreicht haben oder die mit einem nicht reparierbaren Mangel behaftet sind, müssen als Ausschuss ausgewiesen werden, und sie dürfen nicht mehr in das System für die Materialzufuhr zurückfließen, es sei denn, dass die zugelassene Lebensdauer verlängert oder eine Lösung zu ihrer Reparatur gemäß M.A.304 genehmigt wurde.
  4. Personen oder Organisationen, die nach Teil-M zuständig sind, müssen im Fall einer gemäß Absatz (c) als nicht wiederverwendbar eingestuften Komponente
    1. eine solche Komponente an einem Ort gemäß Absatz (b) aufbewahren, oder
    2. dafür sorgen, dass die Komponente so verändert wird, dass sie weder wirtschaftlich verwertet noch repariert werden kann, bevor die Verantwortung für eine solche Komponente abgegeben wird.
  5. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz (d) kann ein gemäß Teil-M zuständiges Unternehmen die Verantwortung für Komponenten, die als nicht verwendbar eingestuft sind, an einen Schulungs- oder Forschungsbetrieb übertragen, ohne dass diese Komponenten zerstört werden.

Unterabschnitt F
Instandhaltungsbetrieb

M.A.601 Geltungsbereich

Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die ein Betrieb für die Erteilung oder Aufrechterhaltung von Genehmigungen für die Instandhaltung von nicht in M.A.201 Buchstabe g aufgeführten Luftfahrzeugen und Komponenten erfüllen muss.

M.A.602 Antrag 10

Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.

M.A.603 Umfang der Genehmigung 10

  1. Ein Betrieb, der Tätigkeiten durchführt, die Gegenstand dieses Unterabschnitts sind, darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde tätig werden. Anlage V von Anhang I ( Teil-M) enthält das Muster der entsprechenden Genehmigungsbescheinigung.
  2. In dem in M.A.604 genannten Instandhaltungsbetriebshandbuch ist der Umfang der Arbeiten anzugeben, für die die Genehmigung gilt. In Anlage IV von Anhang I (Teil-M) sind alle Klassen und Berechtigungen aufgeführt, die im Rahmen von Unterabschnitt F möglich sind.
  3. Ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb kann in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen eine beschränkte Vielzahl von Teilen zur Verwendung bei laufenden Arbeiten in eigenen Einrichtungen herstellen, wie dies im Instandhaltungsbetriebshandbuch angegeben ist.

M.A.604 Instandhaltungsbetriebshandbuch

  1. Der Instandhaltungsbetrieb muss ein Handbuch vorlegen, das mindestens die folgenden Informationen enthält:
    1. Eine vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Erklärung zur Bestätigung, dass der Betrieb seine Arbeiten ständig und zu allen Zeiten in Übereinstimmung mit Teil-M und dem Handbuch ausführt und
    2. den Arbeitsumfang des Betriebs und
    3. Titel und Namen der Personen, auf die in M.A.606(b) Bezug genommen wird und
    4. ein Organigramm, aus dem die Verknüpfungen zwischen den Zuständigkeitsbereichen der Personen hervorgehen, auf die in M.A.606(b) Bezug genommen wird und
    5. eine Auflistung des freigabeberechtigten Personals mit Angabe des jeweiligen Genehmigungsumfangs und
    6. eine Auflistung der Orte, an denen Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden, zusammen mit einer allgemeinen Beschreibung der Einrichtungen und
    7. Verfahren, die vorschreiben, wie der Instandhaltungsbetrieb die Erfüllung der Bestimmungen dieses Teils sicherstellt und
    8. das/die Änderungsverfahren für das Instandhaltungsbetriebshandbuch.
  2. Das Instandhaltungsbetriebshandbuch und seine Änderungen müssen von der zugehörigen Behörde genehmigt werden.
  3. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz (b) können kleinere Änderungen am Handbuch durch ein Verfahren (im Folgenden als indirekte Genehmigung bezeichnet) genehmigt werden.

M.A.605 Einrichtungen

Der Betrieb muss sicherstellen, dass

  1. Einrichtungen für alle geplanten Arbeiten zur Verfügung stehen, spezialisierte Werkstätten und Räume in angemessener Weise getrennt sind, um Verschmutzungen vorzubeugen und die Umwelt zu schützen.
  2. Büroräume für die Leitung der geplanten Arbeiten vorhanden sind, insbesondere für die Vervollständigung der Instandhaltungsaufzeichnungen.
  3. Für Teile, Ausrüstungen, Werkzeuge und Material müssen sichere Lagerungsmöglichkeiten vorhanden sein. Die Lagerungsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass nicht verwendbare Teile und Material von allen anderen Teilen, Material, Ausrüstungen und Werkzeugen getrennt sind. Die Lagerungsbedingungen müssen mit den Anweisungen des Herstellers übereinstimmen, und der Zugang muss auf befugtes Personal beschränkt sein.

M.A.606 Anforderungen an das Personal

  1. Der Betrieb muss einen verantwortlichen Betriebsleiter bestimmen, der mit der Ermächtigung des Unternehmers ausgestattet ist sicherzustellen, dass alle vom Kunden in Auftrag gegebenen Instandhaltungsarbeiten finanziert und gemäß den in diesem Teil geforderten Bedingungen durchgeführt werden können.
  2. Es ist eine Person oder eine Gruppe von Personen zu bestimmen, die für die ständige Erfüllung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts durch den Betrieb zuständig ist. Solche Person(en) muss (müssen) dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein.
  3. Alle unter Absatz (b) genannten Personen müssen in der Lage sein, einschlägige Kenntnisse, Hintergrundwissen und angemessene Erfahrung im Zusammenhang mit der Instandhaltung von Luftfahrzeugen und/oder Komponenten nachzuweisen.
  4. Der Betrieb muss geeignetes Personal für die in der Regel zu erwartenden Arbeitsaufträge haben. Die Beschäftigung von Zeitpersonal ist im Fall eines außergewöhnlichen Arbeitsumfangs und nur bei solchem Personal gestattet, das keine Freigabebescheinigungen ausstellt.
  5. Die Qualifikation sämtlichen Instandhaltungspersonals ist nachweis- und aufzeichnungspflichtig.
  6. Personal, das spezialisierte Aufgaben ausführt, wie zum Beispiel Schweißen, zerstörungsfreie Tests/Prüfungen, ausgenommen Farbeindringverfahren, muss gemäß einem offiziell anerkannten Standard qualifiziert sind.
  7. Der Instandhaltungsbetrieb muss über ausreichend Personal zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen für Luftfahrzeuge und Komponenten in Übereinstimmung mit M.A.612 und M.A.613 verfügen. Dieses Personal muss die Anforderungen von Teil-66 erfüllen.
  8. Abweichend von Buchstabe g kann der Betrieb gemäß den folgenden Bestimmungen qualifiziertes freigabeberechtigtes Personal einsetzen, wenn er von Betreibern, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, mit Instandhaltungsaufgaben beauftragt wird, sofern entsprechende Verfahren als Teil des Handbuchs des Betriebs genehmigt sind:
    1. Im Fall einer Lufttüchtigkeitsanweisung, die wiederholte Vorflugkontrollen vorschreibt und ausdrücklich bestimmt, dass die Flugbesatzung eine solche Anweisung durchführen kann, kann der Betrieb dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer eine begrenzte Freigabeberechtigung auf der Grundlage seiner Lizenz als Flugbesatzungsmitglied erteilen, vorausgesetzt, der Betrieb stellt die Durchführung einer ausreichenden praktischen Schulung sicher, sodass diese Person die Lufttüchtigkeitsanweisung gemäß dem geforderten Standard erfüllen kann.
    2. Wenn ein Luftfahrzeug fern von einem Instandhaltungsstandort eingesetzt wird, kann der Betrieb dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer auf der Grundlage der Flugbesatzungslizenz eine begrenzte Freigabeberechtigung erteilen, vorausgesetzt, der Betrieb stellt die Durchführung einer ausreichenden praktischen Schulung sicher, sodass diese Person die Aufgabe gemäß dem geforderten Standard erfüllen kann.

M.A.607 Freigabeberechtigtes Personal

  1. In Ergänzung zu den Bestimmungen in M.A.606(g) darf freigabeberechtigtes Personal nur dann seine Rechte ausüben, wenn der Betrieb sichergestellt hat,
    1. dass freigabeberechtigtes Personal nachweisen kann, dass es die Anforderungen von 66.A.20(b) von Anhang III ( Teil 66) erfüllt, außer wenn sich Anhang III ( Teil 66) auf einschlägige Vorschriften eines Mitgliedstaats bezieht, in welchem Fall die Anforderungen dieser Vorschriften zu erfüllen sind, und
    2. dass freigabeberechtigtes Personal über angemessene Kenntnisse des einschlägigen Luftfahrzeugs und/oder des Luftfahrzeugbauteils/der Luftfahrzeugbauteile sowie der zugehörigen Verfahren des Betriebs verfügt.
  2. In den folgenden unvorhersehbaren Fällen, in denen ein Luftfahrzeug an einem anderen Ort als dem Hauptstandort außer Betrieb gesetzt ist und kein entsprechendes freigabeberechtigtes Personal zur Verfügung steht, kann der mit der Instandhaltungsaufgabe beauftragte Betrieb eine einmalige Ausnahmegenehmigung für die Freigabe an folgende Personen erteilen:
    1. einen seiner Beschäftigten, der Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge mit ähnlicher Technologie, Bauweise und Ausrüstungen besitzt, oder
    2. Personen mit nicht weniger als fünf Jahren Instandhaltungserfahrung, die eine gültige ICAO-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit einer Berechtigung für das Muster besitzen, für das die Freigabe erteilt werden soll, sofern sich an dem betreffenden Ort kein gemäß diesem Teil zugelassener Betrieb befindet und der beauftragte Betrieb Nachweise über die Erfahrung und die Lizenz dieser Person in den Akten aufbewahrt.

    Alle diese Fälle müssen der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellung einer solchen Freigabeberechtigung mitgeteilt werden. Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb, der eine einmalige Ausnahmegenehmigung erteilt, muss gewährleisten, dass solche Instandhaltungsarbeiten, die die Flugsicherheit beeinflussen könnten, nochmals geprüft werden.

  3. Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss alle Einzelheiten bezüglich des freigabeberechtigten Personals festhalten und eine aktuelle Liste des gesamten freigabeberechtigten Personals zusammen mit dem jeweiligen Genehmigungsumfang als Teil des Handbuchs des Betriebs nach M.A.604(a)5 führen.

M.A.608 Komponenten, Ausrüstungen und Werkzeuge

  1. Der Betrieb muss:
    1. die in den in M.A.609 beschriebenen Instandhaltungsunterlagen vorgeschriebenen Ausrüstungen und Werkzeuge oder die im Instandhaltungsbetriebshandbuch angegebenen Ausrüstungen und Werkzeuge von festgestellter Gleichwertigkeit für Routine-Arbeiten im Rahmen der Genehmigung wie erforderlich zur Verfügung stellen und
    2. nachweisen, dass er Zugang zu allen anderen Ausrüstungen und Werkzeugen hat, die nur gelegentlich eingesetzt werden.
  2. Werkzeuge und Ausrüstungen müssen geprüft und mittels eines amtlich anerkannten Eichmaßes kalibriert werden. Der Betrieb hat Aufzeichnungen über solche Kalibrierungen und das verwendete Eichmaß zu führen.
  3. Der Betrieb muss alle eingehenden Komponenten überprüfen, klassifizieren und ordnungsgemäß trennen.

M.A.609 Instandhaltungsunterlagen

Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss bei der Durchführung der Instandhaltung, einschließlich Änderungen und Reparaturen, über aktuelle anwendbare Instandhaltungsunterlagen gemäß M.A.401 verfügen und diese anwenden. Im Fall von Instandhaltungsunterlagen, die vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden, ist es ausreichend, solche Unterlagen für die laufende Arbeit zur Verfügung zu haben.

M.A.610 Arbeitsaufträge für die Instandhaltung

Vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten muss zwischen dem Betrieb und der Organisation, die die Instandhaltung anfordert, ein schriftlicher Arbeitsauftrag vereinbart werden, um die durchzuführende Instandhaltung eindeutig festzulegen.

M.A.611 Instandhaltungsnormen

Alle Instandhaltungsarbeiten müssen in Übereinstimmung mit den Anforderungen in M.A. Unterabschnitt D durchgeführt werden.

M.A.612 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge

Nach Abschluss aller erforderlichen Instandhaltungsarbeiten am Luftfahrzeug gemäß diesem Unterabschnitt muss eine Freigabebescheinigung für das Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit M.A.801 ausgestellt werden.

M.A.613 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeugbauteile 12

  1. Nach Beendigung aller angeforderten Instandhaltungsarbeiten an Komponenten in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt muss eine Freigabebescheinigung für Komponenten gemäß M.A.802 ausgestellt werden. Das EASA-Formblatt 1 ist auszustellen, ausgenommen für Komponenten, die gemäß M.A.502(b), M.A.502(d) oder M.A.502(e) instand gehalten wurden und Komponenten, die gemäß M.A.603(c) gefertigt wurden.
  2. Die Bescheinigung für die Freigabe von Komponenten, EASA-Formular-1, kann elektronisch aus einer Datenbank generiert werden.

M.A.614 Instandhaltungsaufzeichnungen 10 12

  1. Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss alle Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten aufzeichnen. Die Aufzeichnungen für den Nachweis, dass alle Anforderungen für die Erteilung der Freigabebescheinigung, einschließlich der Freigabedokumente des Unterauftragnehmers, erfüllt sind, müssen aufbewahrt werden.
  2. Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss dem Luftfahrzeugeigentümer eine Kopie jeder Freigabebescheinigung zusammen mit einer Kopie etwaiger spezifischer Reparatur-/Änderungsunterlagen übergeben, die für die durchgeführten Reparaturen/Änderungen verwendet wurden.
  3. Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss eine Kopie aller Instandhaltungsaufzeichnungen und aller zugehörigen Instandhaltungsunterlagen drei Jahre aufbewahren, gerechnet von dem Tag, an dem das Luftfahrzeug oder das Luftfahrzeugbauteil, an dem gearbeitet wurde, von dem genehmigten Instandhaltungsbetrieb freigegeben wurde.
    1. Die Aufzeichnungen gemäß diesem Absatz müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
    2. Sämtliche EDV-Hardware für die Sicherung von Daten muss an einem anderen Ort als dem aufbewahrt werden, an dem sich die für die Arbeit verwendeten Daten befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleibt.
    3. Wenn ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb seine Tätigkeit beendet, müssen alle Instandhaltungsaufzeichnungen, die sich über die letzten drei Jahre erstrecken, dem letzten Eigentümer oder Kunden des betreffenden Luftfahrzeugs oder der Komponente übergeben oder nach Vorschrift der zuständigen Behörde aufbewahrt werden.

M.A.615 Rechte des Betriebs

Ein gemäß Abschnitt a Unterabschnitt F dieses Anhangs ( Teil M) genehmigter Instandhaltungsbetrieb darf

  1. Luftfahrzeuge und/oder Komponenten, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, an den in der Genehmigungsurkunde und im Handbuch des Instandhaltungsbetriebs angegebenen Standorten instand halten,
  2. die Durchführung spezialisierter Dienstleistungen unter der Kontrolle des Instandhaltungsbetriebs in Übereinstimmung mit den in seinem direkt von der zuständigen Behörde genehmigten Instandhaltungsbetriebshandbuch beschriebenen Verfahren an einen anderen angemessen qualifizierten Betrieb vergeben,
  3. Luftfahrzeuge und/oder Komponenten, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, an jedem beliebigen Ort instand halten, soweit sich die Notwendigkeit für diese Instandhaltung aus dem Umstand ergibt, dass die Luftfahrzeuge nicht einsatzfähig sind, oder aus der Durchführung gelegentlicher Instandhaltungsarbeiten zu den im Instandhaltungsbetriebshandbuch angegebenen Bedingungen,
  4. Freigabebescheinigungen nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit M.A.612 oder M.A.613 ausstellen.

M.A.616 Innerbetriebliche Prüfung

Um sicherzustellen, dass der genehmigte Instandhaltungsbetrieb die Forderungen dieses Unterabschnitts weiterhin erfüllt, muss dieser in regelmäßigen Abständen innerbetriebliche Prüfungen durchführen.

M.A.617 Änderungen beim genehmigten Instandhaltungsbetrieb

Um der zuständigen Behörde die Feststellung zu ermöglichen, dass die Bestimmungen dieses Teils weiterhin erfüllt werden, muss der genehmigte Instandhaltungsbetrieb die Behörde von Vorhaben zur Durchführung einer der folgenden Änderungen unterrichten, bevor solche Änderungen stattfinden:

  1. der Name des Betriebs,
  2. der Standort des Betriebs,
  3. weitere Standorte des Betriebs,
  4. der verantwortliche Betriebsleiter,
  5. alle Personen gemäß Absatz M.A.606(b),
  6. die Betriebsstätten, Ausrüstungen, Werkzeuge, Materialien, Verfahren, der Bereich und freigabeberechtigtes Personal, soweit diese für die Genehmigung von Bedeutung sein können.

Im Fall von Personaländerungen, die der Geschäftsführung nicht im vorhinein bekannt sind, müssen diese Änderungen bei der ersten Gelegenheit mitgeteilt werden.

M.A.618 Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigungen

  1. Genehmigungen werden für einen unbegrenzten Zeitraum erteilt. Ihre weitere Gültigkeit ist abhängig von folgenden Faktoren:
    1. Der Betrieb erfüllt die Bestimmungen dieses Teils in Anwendung der Vorschriften über den Umgang mit Ergebnissen gemäß M.A.619, und
    2. die zuständige Behörde erhält zwecks Prüfung der andauernden Einhaltung dieses Teils Zugang zum Betrieb, und
    3. die Genehmigung wird nicht zurückgegeben oder widerrufen.
  2. Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Genehmigung an die zuständige Behörde zurückzugeben.

M.A.619 Verstöße

  1. Als Verstoß der Stufe 1 ist jede schwerwiegende Nichtübereinstimmung mit den Anforderungen von Teil-M einzustufen, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
  2. Als Verstoß der Stufe 2 ist jede Nichtübereinstimmung mit den Anforderungen von Teil-M einzustufen, die den Sicherheitsstandard herabsetzen könnte und die Flugsicherheit möglicherweise gefährden könnte.
  3. Nach Erhalt der Mitteilung über Verstöße gemäß M.A.605 muss der Inhaber der Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und die Durchführung der Abhilfemaßnahmen innerhalb eines mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraums zur Zufriedenheit derselben nachweisen.

Unterabschnitt G
Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

M.A.701 Geltungsbereich

Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die ein Betrieb für die Erteilung oder Aufrechterhaltung von Genehmigungen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen erfüllen muss.

M.A.702 Antrag 10

Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.

M.A.703 Umfang der Genehmigung

  1. Die Genehmigung wird auf der von der zuständigen Behörde auszustellenden Genehmigungsurkunde nach Anlage VI ausgewiesen.
  2. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz (a) muss die Genehmigung im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung Teil des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sein, das von der zuständigen Behörde für das betriebene Luftfahrzeug ausgestellt wird.
  3. Die Arbeiten, die Bestandteil der Genehmigung sein sollen, sind in dem Handbuch des Unternehmens zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.704 anzugeben.

M.A.704 Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 10

  1. Das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss ein Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vorlegen, das die folgenden Informationen enthält:
    1. eine vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Erklärung zur Bestätigung, dass der Betrieb seine Arbeiten stets in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Teil und dem Handbuch ausführt und
    2. den Arbeitsumfang des Betriebs und
    3. Titel und Namen der Personen, auf die in M.A.706(a), M.A.706(c), M.A.706(d) und M.A.706(i) Bezug genommen wird;
    4. ein Organigramm, aus dem die Verknüpfungen zwischen den Zuständigkeitsbereichen der Personen hervorgehen, auf die in M.A.706 Buchstaben a, c, d und i Bezug genommen wird, und
    5. eine Liste des Personals für die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.707, in der gegebenenfalls angegeben ist, welches Personal zur Ausstellung von Fluggenehmigungen gemäß M.A.711 Buchstabe c berechtigt ist, und
    6. eine allgemeine Beschreibung und der Standort der Einrichtungen, und
    7. Verfahren, die vorschreiben, wie das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Erfüllung der Bestimmungen dieses Teils sicherstellt, und
    8. die Änderungsverfahren für das Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
    9. die Liste genehmigter Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramme oder für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, die Liste der 'Generic'- und 'baseline'-Instandhaltungsprogramme Das Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und seine Änderungen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
  2. Das Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und seine Änderungen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
  3. Unbeschadet Buchstabe b können geringfügige Änderungen des Handbuchs indirekt auf dem Wege eines indirekten Genehmigungsverfahrens genehmigt werden. Das indirekte Genehmigungsverfahren hat die in Frage kommenden geringfügigen Änderungen festzulegen und ist von dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in das Handbuch aufzunehmen und von der für dieses Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Behörde zu genehmigen.

M.A.705 Einrichtungen

Das Unternehmen zur Steuerung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss angemessene Räumlichkeiten an geeigneten Standorten für das in M.A.706 vorgeschriebene Personal zur Verfügung stellen.

M.A.706 Anforderungen an das Personal 10

  1. Das Unternehmen muss einen verantwortlichen Betriebsleiter ernennen, der mit der Ermächtigung des Unternehmers ausgestattet ist sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit diesem Teil finanziert und ausgeführt werden können.
  2. Im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung muss der verantwortliche Betriebsleiter gemäß Absatz (a) auch die Person sein, die mit der Ermächtigung des Unternehmers ausgestattet ist sicherzustellen, dass alle Maßnahmen des Betreibers in Übereinstimmung mit den für die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses geforderten Bedingungen finanziert und ausgeführt werden können.
  3. Es ist eine Person oder eine Gruppe von Personen zu bestimmen, die für die ständige Erfüllung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts durch den Betrieb zuständig ist. Solche Person(en) muss (müssen) dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein.
  4. Im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung muss der verantwortliche Betriebsleiter einen Fachbereichsleiter ernennen. Diese Person muss in Übereinstimmung mit Absatz (c) für die Führung und die Beaufsichtigung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständig sein.
  5. Der in Absatz (d) genannte Fachbereichsleiter darf nicht von einem nach Teil-145 genehmigten Betrieb angestellt sein, der von dem Betreiber unter Vertrag genommen ist, es sei denn, die zuständige Behörde stimmt dem ausdrücklich zu.
  6. Das Unternehmen muss über genügend ausreichend qualifiziertes Personal für die zu erwartenden Arbeiten verfügen.
  7. Alle Personen nach Absatz (c) und (d) müssen in der Lage sein, einschlägiges Hintergrundwissen und angemessene Erfahrung im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit unter Beweis zu stellen.
  8. Die Befähigung sämtlichen Personals, das in die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einbezogen ist, muss schriftlich festgehalten werden.
  9. Unternehmen, die Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit M.A.711(a)4 und M.A.901(f) verlängern, müssen Personen benennen, die vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde dazu berechtigt sind.
  10. Das Unternehmen hat die Titel und Namen der Personen, auf die in M.A.706(a), M.A.706(c), M.A.706(d) und M.A.706(i) Bezug genommen wird, im Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit anzugeben und zu aktualisieren.
  11. Für alle großen Luftfahrzeuge und für Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, hat das Unternehmen die Kompetenz des Personals, das mit der Führung der fortlaufenden Lufttüchtigkeit, der Prüfung der Lufttüchtigkeit und/oder Qualitätsaudits befasst ist, gemäß einem von der zuständigen Behörde gebilligten Verfahren und Standard festzustellen und zu kontrollieren.

M.A.707 Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit 10

  1. Um für die Prüfungen der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls für die Ausstellung von Fluggenehmigungen genehmigt zu sein, muss ein genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit geeignetes Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit haben, um Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder Empfehlungen gemäß Unterabschnitt I Abschnitt a und gegebenenfalls eine Fluggenehmigung gemäß M.A.711 Buchstabe c erteilen zu können.
    1. Für alle Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2.730 kg außer Ballone muss dieses Personal
      1. wenigstens fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und
      2. über eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III ( Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation verfügen und
      3. eine Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und
      4. eine Position innerhalb des genehmigten Unternehmens mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.
      5. Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in M.A.707 Buchstabe a Nummer 1b angegebene Anforderung durch fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach M.A.707 Buchstabe a Nummer 1a geforderten vorliegen müssen.
    2. Für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2 730 kg, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und für Ballone muss dieses Personal
      1. wenigstens drei Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und
      2. über eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III ( Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation verfügen und
      3. eine angemessene Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und
      4. eine Position innerhalb des genehmigten Unternehmens mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.
      5. Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in M.A.707 Buchstabe a Nummer 2b angegebene Anforderung durch vier Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach M.A.707 Buchstabe a Nummer 2a geforderten vorliegen müssen.
  2. Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit, das von dem anerkannten Unternehmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ernannt ist, kann nur dann eine Erlaubnis von dem anerkannten Unternehmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erhalten, wenn es nach zufrieden stellender Absolvierung einer Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht formal von der zuständigen Behörde bestätigt ist.
  3. Das Unternehmen muss sicherstellen, dass Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen nachweisen kann, dass es neuere einschlägige Erfahrung in der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit besitzt.
  4. Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit muss dadurch erkennbar sein, dass jede einzelne Person im Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zusammen mit ihrer Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit aufgelistet ist.
  5. Das Unternehmen muss Aufzeichnungen über das Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit führen, in denen Angaben über alle vorgeschriebenen Qualifikationen zusammen mit einer Zusammenfassung der einschlägigen Erfahrungen und der Schulungen in der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und einer Kopie der Anerkennung enthalten sind. Diese Aufzeichnungen müssen für einen Zeitraum von zwei Jahren, nachdem das Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit das Unternehmen verlassen hat, aufbewahrt werden.

M.A.708 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

  1. Die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss nach den Vorschriften von M.A. Unterabschnitt C erfolgen.
  2. Für jedes verwaltete Luftfahrzeug muss das anerkannte Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit:
    1. ein Instandhaltungsprogramm für das betreffende Luftfahrzeug einschließlich aller anzuwendenden Zuverlässigkeitsprogramme entwickeln und überwachen,
    2. das Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug und seine Änderungen der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorlegen, sofern nicht Gegenstand eines indirekten Genehmigungsverfahrens gemäß
    3. M.A.302(c), und dem Eigentümer eines nicht gewerbsmäßig betriebenen Luftfahrzeugs eine Kopie des Programms
    4. zur Verfügung stellen,
    5. die Genehmigung von Änderungen und Reparaturen verwalten,
    6. sicherstellen, dass die gesamte Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem genehmigten Instandhaltungsprogramm durchgeführt und in Übereinstimmung mit M.A. Unterabschnitt H freigegeben wurde,
    7. sicherstellen, dass alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen und betrieblichen Anweisungen mit einer Auswirkung auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit angewendet werden,
    8. sicherstellen, dass alle Mängel, die im Verlauf der planmäßigen Instandhaltung entdeckt oder mitgeteilt worden sind, von einem entsprechenden genehmigten Instandhaltungsbetrieb behoben werden,
    9. sicherstellen, dass das Luftfahrzeug zu einem einschlägig genehmigten Instandhaltungsbetrieb verbracht wird, sofern erforderlich,
    10. die planmäßige Instandhaltung, die Anwendung von Lufttüchtigkeitsanweisungen, den Austausch von lebensdauerbegrenzten Teilen und die Inspektion von Komponenten koordinieren, um sicherzustellen, dass die Arbeiten einwandfrei durchgeführt werden,
    11. Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und/oder das technische Bordbuch des Betreibers verwalten und archivieren.
    12. sicherstellen, dass der Wägebericht den aktuellen Zustand des Luftfahrzeugs wiedergibt.
  3. Im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung, und wenn der Betreiber nicht ordnungsgemäß nach Teil-145 anerkannt ist, muss der Betreiber einen schriftlichen Instandhaltungsvertrag zwischen einem gemäß Teil-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder einem anderen Betreiber abschließen, die in M.A.301-2, M.A.301-3, M.A.301-5 und M.A.301-6 vorgeschriebenen Funktionen angeben und sicherstellen, dass alle Instandhaltungsarbeiten letztendlich von einem nach Teil-145 anerkannten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt werden, und die Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß M.A.712(b) festlegen. Verträge für die "base Maintenance" und die planmäßige "Line Maintenance" von Luftfahrzeugen und die Instandhaltungsverträge für die Motoren müssen mit allen Änderungen von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Jedoch darf
    1. für ein Luftfahrzeug, bei dem nicht planmäßige "Line Maintenance" erforderlich ist, der Vertrag die Form von einzelnen Arbeitsaufträgen haben, die an den Instandhaltungsbetrieb gemäß Teil-145 vergeben werden,
    2. für die Instandhaltung von Komponenten, einschließlich Motoreninstandhaltung, der in Absatz (c) genannte Vertrag die Form von einzelnen Arbeitsaufträgen haben, die an den Instandhaltungsbetrieb gemäß Teil-145 vergeben werden.

M.A.709 Dokumentation

a) Um der Anforderung an die in M.A.901 genannte Prüfung der Lufttüchtigkeit gerecht zu werden, muss das anerkannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eine vollständige dokumentierte Prüfung der Luftfahrzeugaufzeichnungen durchführen, um sich zu überzeugen, dass

  1. die Flugstunden und die zugehörigen Flüge für die Zelle, den Motor und den Propeller ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden und
  2. das Flughandbuch für die Luftfahrzeugkonfiguration Gültigkeit hat und auf dem neuesten Stand ist und
  3. die gesamte für das Luftfahrzeug fällige Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem genehmigten Instandhaltungsprogramm durchgeführt wurde und
  4. alle bekannten Mängel behoben oder, wenn zutreffend, ordnungsgemäß zurückgestellt wurden und
  5. alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen durchgeführt und ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden und
  6. alle Änderungen und Reparaturen, die an dem Luftfahrzeug durchgeführt worden sind, aufgezeichnet sind und Anhang (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 entsprechen und
  7. alle in das Luftfahrzeug eingebauten lebensdauerbegrenzten Komponenten ordnungsgemäß gekennzeichnet und erfasst wurden und ihre genehmigte Lebensdauer nicht überschritten haben und
  8. alle Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit Anhang I ( Teil M) freigegeben wurden und
  9. der aktuelle Wägebericht die Konfiguration des Luftfahrzeugs wiedergibt und gültig ist und
  10. das Luftfahrzeug dem neuesten von der Agentur genehmigten Änderungsstand seines Musters entspricht und
  11. falls erforderlich für das Luftfahrzeug eine Lärmbescheinigung, die der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs entspricht, gemäß Unterabschnitt I des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 ausgestellt wurde.

b) Für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, kann das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 'baseline'- und/oder 'Generic'-Instandhaltungsprogramme aufstellen, um die Erstgenehmigung und/oder die Erweiterung des Genehmigungsumfangs zu ermöglichen, ohne dass die in Anlage I dieses Anhangs ( Teil M) genannten Verträge vorliegen. Ungeachtet dieser 'baseline'- und/oder 'Generic'- Instandhaltungsprogramme ist rechtzeitig vor der Wahrnehmung der Rechte nach M.A.711 ein angemessenes Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm gemäß M.A.302 aufzustellen.

M.A.710 Prüfung der Lufttüchtigkeit 10 12

  1. Um der Anforderung an die in M.A.901 genannte Prüfung der Lufttüchtigkeit gerecht zu werden, muss das anerkannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eine vollständige dokumentierte Prüfung der Luftfahrzeugaufzeichnungen durchführen, um sich zu überzeugen, dass
    1. die Flugstunden und die zugehörigen Flüge für die Zelle, den Motor und den Propeller ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden und
    2. das Flughandbuch für die Luftfahrzeugkonfiguration Gültigkeit hat und auf dem neuesten Stand ist und
    3. sämtliche für das Luftfahrzeug fällige Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem genehmigten Instandhaltungsprogramm durchgeführt wurde und
    4. alle bekannten Mängel behoben oder, wenn zutreffend, ordnungsgemäß zurückgestellt wurden und
    5. alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen durchgeführt und ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden und
    6. alle Änderungen und Reparaturen, die an dem Luftfahrzeug durchgeführt worden sind, aufgezeichnet und gemäß dem Anhang (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genehmigt sind und
    7. alle in das Luftfahrzeug eingebauten lebensdauerbegrenzten Komponenten ordnungsgemäß gekennzeichnet und erfasst wurden und ihre genehmigte Lebensdauer nicht überschritten haben und
    8. alle Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit Anhang I (Teil-M) freigegeben wurden und
    9. der aktuelle Wägebericht die Konfiguration des Luftfahrzeugs wiedergibt und gültig ist und
    10. das Luftfahrzeug dem neuesten von der Agentur genehmigten Änderungsstand seines Musters entspricht und
    11. falls erforderlich für das Luftfahrzeug eine Lärmbescheinigung, die der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs entspricht, gemäß Unterabschnitt I des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 ausgestellt wurde.
  2. Das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal des anerkannten Unternehmens für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss eine physische Prüfung am Luftfahrzeug durchführen. Für diese Prüfung muss Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das nicht entsprechend Anhang III ( Teil-66) qualifiziert ist, von qualifiziertem Personal unterstützt werden.
  3. Durch die physische Prüfung am Luftfahrzeug muss das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal sicherstellen, dass:
    1. alle erforderlichen Markierungen und Hinweisschilder ordnungsgemäß angebracht sind und
    2. das Luftfahrzeug seinem genehmigten Flughandbuch entspricht und
    3. die Luftfahrzeugkonfiguration mit der genehmigten Dokumentation übereinstimmt und
    4. kein offensichtlicher Mangel festgestellt werden kann, der nicht gemäß M.A.403 aufgezeigt wurde, und
    5. keine Nichtübereinstimmungen zwischen dem Luftfahrzeug und der gemäß Absatz a dokumentierten Prüfung der Aufzeichnungen festgestellt werden können.
  4. Abweichend von M.A.901 Buchstabe a kann die Lufttüchtigkeitsprüfung um eine Höchstdauer von neunzig Tagen ohne Beeinträchtigung der Kontinuität des Prüfungsverlaufs vorgezogen werden, so dass die physische Prüfung während einer Instandhaltungskontrolle stattfinden kann.
  5. Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15b) oder eine Empfehlung zur Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15a), auf die in Anlage III zu Anhang I ( Teil-M) Bezug genommen wird, kann nur ausgestellt werden
    1. durch Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das gemäß M.A.707 im Namen des genehmigten Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ordnungsgemäß berechtigt ist, oder durch freigabeberechtigtes Personal in den in M.A.901 Buchstabe g vorgesehenen Fällen und
    2. wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Lufttüchtigkeitsprüfung vollständig durchgeführt wurde und keine Nichtübereinstimmungen vorliegen, die die Flugsicherheit bekanntermaßen gefährden.
  6. Eine Ausfertigung der für ein Luftfahrzeug ausgestellten oder verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss innerhalb von zehn Tagen an den Mitgliedstaat gesandt werden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.
  7. Aufgaben im Rahmen der Prüfung der Lufttüchtigkeit dürfen nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden.
  8. Die zuständige Behörde ist von einem nicht eindeutigen Ergebnis der Prüfung der Lufttüchtigkeit zu informieren, sobald dies praktikabel ist, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem das Unternehmen den Zustand festgestellt hat, auf den sich die Prüfung bezieht.

M.A.711 Rechte des Unternehmens 10

  1. Ein für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Abschnitt a Unterabschnitt G dieses Anhangs ( Teil M) genehmigtes Unternehmen darf
    1. die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, ausgenommen von Luftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung, gemäß der Auflistung in seinem Genehmigungszeugnis führen,
    2. die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen in der gewerbsmäßigen Beförderung führen, wenn diese in seinem Genehmigungszeugnis und in seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis aufgeführt sind,
    3. die Ausführung begrenzter Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit durch ein anderes Unternehmen als Unterauftragnehmer veranlassen, das gemäß seinem Qualitätssicherungssystem arbeitet, wie im Genehmigungszeugnis angegeben,
    4. gemäß den Bedingungen von M.A.901(f) eine von der zuständigen Behörde oder von einem anderen gemäß Abschnitt a Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erteilte Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit verlängern.
  2. Ein genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das in einem der Mitgliedstaaten eingetragen ist, kann zusätzlich anerkannt werden für die Durchführung von Prüfungen der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.710 und
    1. die Erteilung der entsprechenden Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und ihre anschließende Verlängerung gemäß den Bedingungen von M.A.901(c)2 oder M.A.901(e)2 und
    2. die Erteilung einer Empfehlung für die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Eintragung erfolgte.
  3. Ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, dessen Genehmigung die in M.A.711 Buchstabe b genannten Vorrechte einschließt, kann zusätzlich die Genehmigung erhalten, eine Fluggenehmigung in Übereinstimmung mit 21A.711 Buchstabe d des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 für das bestimmte Luftfahrzeug auszustellen, für das das Unternehmen die Genehmigung hat, die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit auszustellen, wenn das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Übereinstimmung mit den genehmigten Flugbedingungen bescheinigt, vorbehaltlich eines angemessenen genehmigten Verfahrens in dem in M.A.704 genannten Handbuch.

M.A.712 Qualitätssicherungssystem

  1. Um sicherzustellen, dass das anerkannte Unternehmen zu Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Forderungen dieses Unterabschnitts weiterhin erfüllt, muss dieses Unternehmen ein Qualitätssicherungssystem festlegen und einen Leiter für die Qualitätssicherung ernennen, der die Übereinstimmung mit und die Angemessenheit der Verfahren überwacht, die für die Gewährleistung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erforderlich sind. Die Überwachung der Übereinstimmung muss ein Rückmeldesystem an den verantwortlichen Betriebsleiter enthalten, um die Durchführung notwendiger Korrekturmaßnahmen zu gewährleisten.
  2. Das Qualitätssicherungssystem dient zur Überwachung der Tätigkeiten gemäß M.A. Unterabschnitt G. Es muss mindestens die folgenden Funktionen beinhalten:
    1. die Kontrolle, dass alle Tätigkeiten gemäß Unterabschnitt G in Übereinstimmung mit den genehmigten Verfahren durchgeführt werden, und
    2. die Kontrolle, dass die gesamte vertraglich vereinbarte Instandhaltung vertragsgemäß durchgeführt wird, und
    3. die Kontrolle der ständigen Erfüllung der Bestimmungen dieses Teils.
  3. Die Aufzeichnungen über diese Tätigkeiten müssen für wenigstens zwei Jahre aufbewahrt werden.
  4. In Fällen, in denen das anerkannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit einem anderen Teil anerkannt ist, kann das Qualitätssicherungssystem mit dem in dem anderen Teil geforderten System kombiniert werden.
  5. Im Fall des gewerbsmäßigen Luftverkehrs muss das Qualitätssicherungssystem gemäß M.A. Unterabschnitt G fester Bestandteil des Qualitätssicherungssystems des Betreibers sein.
  6. Wenn es sich um ein kleines Unternehmen handelt, das nicht die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeuge führt, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, kann das Qualitätssicherungssystem vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde durch regelmäßige innerbetriebliche Prüfungen ersetzt werden, außer wenn das Unternehmen Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2.730 kg außer Ballone erteilt. Falls kein Qualitätssicherungssystem besteht, darf das Unternehmen Aufgaben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nicht an Unterauftragnehmer vergeben.
  7. Wenn es sich um ein kleines Unternehmen gemäß Unterabschnitt G handelt, das nicht über die Rechte verfügt, die nach M.A.711(b) erteilt werden, kann das Qualitätssicherungssystem durch regelmäßige innerbetriebliche Prüfungen ersetzt werden.

M.A.713 Änderungen beim anerkannten Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Um der zuständigen Behörde die Feststellung zu ermöglichen, dass die Bestimmungen dieses Teils weiterhin erfüllt werden, muss das anerkannte Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Behörde von dem Vorhaben, eine der folgenden Änderungen durchzuführen, unterrichten, bevor solche Änderungen stattfinden:

  1. Name des Unternehmens,
  2. Standort des Unternehmens,
  3. weitere Standorte des Unternehmens,
  4. verantwortlicher Betriebsleiter,
  5. alle Personen gemäß Absatz M.A.706(c),
  6. die Betriebsstätten, Verfahren, den Arbeitsumfang und das Personal, die die Genehmigung beeinflussen könnten.

Im Fall von Personaländerungen, die der Geschäftsführung nicht im vorhinein bekannt sind, müssen diese Änderungen bei der ersten Gelegenheit mitgeteilt werden.

M.A.714 Führung der Aufzeichnungen 10

  1. Das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss alle Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten aufzeichnen. Die gemäß M.A.305 und, wenn zutreffend, M.A.306 geforderten Aufzeichnungen müssen aufbewahrt werden.
  2. Falls das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit das Recht gemäß M.A.711 Buchstabe b besitzt, muss es eine Kopie einer jeden erteilten oder, falls zutreffend, verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und einer jeden erteilten Empfehlung zusammen mit allen Belegunterlagen aufbewahren. Außerdem muss das Unternehmen eine Kopie einer jeden Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die es aufgrund des Rechts gemäß M.A.711(a)4 verlängert hat, aufbewahren.
  3. Falls das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit das Recht gemäß M.A.711 Buchstabe c besitzt, muss es eine Kopie einer jeden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von 21A.729 des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 ausgestellten Fluggenehmigung aufbewahren.
  4. Das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss eine Kopie aller in Buchstaben b und c genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von zwei Jahren, nachdem das Luftfahrzeug auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurden, aufbewahren.
  5. Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
  6. Sämtliche EDV-Hardware für die Sicherung von Daten muss an einem anderen Ort als dem aufbewahrt werden, an dem sich die für die Arbeit verwendeten Daten befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleibt.
  7. Wenn die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs an ein anderes Unternehmen oder eine andere Person übertragen wird, müssen alle aufbewahrten Aufzeichnungen dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Person übergeben werden. Die vorgeschriebenen Fristen für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen gelten weiterhin für das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Person.
  8. Wenn ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit seine Tätigkeit beendet, müssen alle aufbewahrten Aufzeichnungen dem Eigentümer des Luftfahrzeugs übergeben werden.

M.A.715 Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung

  1. Genehmigungen werden für einen unbegrenzten Zeitraum erteilt. Ihre weitere Gültigkeit ist abhängig von folgenden Faktoren:
    1. Das Unternehmen erfüllt die Bestimmungen dieses Teil gemäß den Bestimmungen über den Umgang mit Beanstandungen gemäß M.A.705 und
    2. die zuständige Behörde erhält zwecks Prüfung der andauernden Einhaltung dieses Teils Zugang zum Betrieb, und
    3. die Genehmigung wird nicht zurückgegeben oder widerrufen.
  2. Nach der Rückgabe oder dem Widerruf ist die Genehmigungsurkunde an die zuständige Behörde zurückzugeben.

M.A.716 Verstöße

  1. Als Verstoß der Stufe 1 ("Level-1-Finding") ist jede erhebliche Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-M einzustufen, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beeinträchtigt und eine ernsthafte Gefährdung der Flugsicherheit darstellt.
  2. Als Verstoß der Stufe 2 ("Level-2-Finding") ist jede Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-M einzustufen, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beinträchtigen und möglicherweise eine Gefährdung der Flugsicherheit darstellen könnte.
  3. Nach Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen gemäß M.B.705 muss der Inhaber der Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Maßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen.

Unterabschnitt H
Freigabebescheinigung (CRS)

M.A.801 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge

  1. Außer für Luftfahrzeuge, die von einem gemäß Anhang II ( Teil 145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb für den Betrieb freigegeben werden, muss die Freigabebescheinigung in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt ausgestellt werden.
  2. Kein Luftfahrzeug kann für den Betrieb freigegeben werden, wenn nicht bei Abschluss der Instandhaltungsarbeiten, nachdem sich das freigabeberechtigte Personal davon überzeugt hat, dass alle Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt worden sind, eine Freigabebescheinigung ausgestellt wird
    1. durch entsprechendes freigabeberechtigtes Personal im Auftrag eines genehmigten Instandhaltungsbetriebs gemäß Abschnitt a Unterabschnitt F dieses Anhangs ( Teil M) oder
    2. durch freigabeberechtigtes Personal in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Anhang III ( Teil 66), außer für in Anlage VII dieses Anhangs aufgeführte komplexe Instandhaltungsaufgaben, für die Punkt 1 gilt, oder
    3. durch den Piloten/Eigentümer gemäß M.A.803.
  3. Abweichend von M.A.801(b)2 dürfen für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, komplexe Instandhaltungsaufgaben an Luftfahrzeugen, die in Anlage VII aufgeführt sind, von freigabeberechtigtem Personal gemäß M.A.801(b)2 freigegeben werden.
  4. Abweichend von M.A.801(b) kann der Eigentümer im Falle unvorhergesehener Situationen, in denen ein Luftfahrzeug an einem Ort außer Betrieb gesetzt ist, an dem kein gemäß diesem Anhang oder Anhang II (Teil 145) genehmigter Instandhaltungsbetrieb oder entsprechendes freigabeberechtigtes Personal zur Verfügung steht, jeder Person mit nicht weniger als drei Jahren angemessener Instandhaltungserfahrung, die ordnungsgemäß qualifiziert ist, die Genehmigung für die Instandhaltung gemäß der in Unterabschnitt D dieses Anhangs dargelegten Standards und für die Freigabe des Luftfahrzeugs erteilen. Der Eigentümer muss in diesem Fall
    1. Angaben zu allen durchgeführten Arbeiten und zu den Qualifikationen der Person, die die Bescheinigung erteilt hat, erhalten und in den Aufzeichnungen des Luftfahrzeugs aufbewahren und
    2. sicherstellen, dass jede solche Instandhaltung bei nächster Gelegenheit, jedoch innerhalb von sieben Tagen, von einer nach M.A.801(b) ordnungsgemäß zugelassenen Person oder einem nach Abschnitt a Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil M) oder nach Anhang II ( Teil 145) genehmigten Betrieb nochmals geprüft und freigegeben wird, und
    3. das für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortliche Unternehmen, wenn ihm die entsprechenden Aufgaben gemäß M.A.201(e) übertragen wurden, oder, falls die Aufgaben nicht übertragen wurden, die zuständige Behörde innerhalb von sieben Tagen nach der Erteilung einer solchen Freigabegenehmigung benachrichtigen.
  5. Im Fall einer Freigabe gemäß M.A.801(b)2 oder M.A.801(c) kann das freigabeberechtigte Personal bei der Durchführung der Instandhaltungsaufgaben von einer oder mehreren Personen unter seiner direkten und ständigen Kontrolle unterstützt werden.
  6. Eine Freigabebescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. wesentliche Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung und
    2. das Datum, an dem diese Instandhaltung vollendet wurde, und
    3. die Identität des Betriebs und/oder der Person, die die Freigabe erteilt, einschließlich
      1. des Genehmigungszeichens des gemäß Abschnitt a Unterabschnitt F dieses Anhangs ( Teil M) genehmigten Instandhaltungsbetriebs und des freigabeberechtigten Personals, das eine solche Bescheinigung ausstellt, oder
      2. für den Fall, dass eine Freigabebescheinigung gemäß M.A.801(b)2 oder M.A.801(c) erteilt wird, die Identität und, soweit zutreffend, die Lizenznummer des freigabeberechtigten Personals, das eine solche Bescheinigung ausstellt,
    4. etwaige Einschränkungen der Lufttüchtigkeit oder des Luftfahrzeugbetriebs.
  7. Abweichend von Buchstabe b und unbeschadet der Bestimmungen von Buchstabe h darf im Fall einer unvollständig durchgeführten Instandhaltung eine Freigabebescheinigung innerhalb der genehmigten Luftfahrzeug-Einschränkungen ausgestellt werden. Diese Tatsache ist zusammen mit etwaigen Einschränkungen der Lufttüchtigkeit oder des Luftfahrzeugbetriebs vor der Ausstellung der Freigabebescheinigung des Luftfahrzeugs als Teil der nach Buchstabe f Nummer 4 erforderlichen Angaben in die Freigabebescheinigung einzutragen.
  8. Eine Freigabebescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn Tatbestände bekannt sind, die die Flugsicherheit gefährden.

M.A.802 Freigabebescheinigung für Komponenten 12

  1. Eine Freigabebescheinigung muss nach Abschluss aller Instandhaltungsarbeiten an einer Komponente gemäß M.A.502 ausgestellt werden.
  2. Die anerkannte Freigabebescheinigung (EASA-Formular 1) entspricht der Freigabebescheinigung für Bauteile, es sei denn, die betreffenden Instandhaltungsarbeiten an Komponenten sind gemäß M.A.502(b), M.A.502(d) oder M.A.502(e) durchgeführt worden. In diesem Fall unterliegt die Instandhaltung den Freigabeverfahren für Luftfahrzeuge gemäß M.A.801.

M.A.803 Berechtigung des Piloten/Eigentümers

  1. Um sich als Pilot/Eigentümer zu qualifizieren, muss eine Person
    1. im Besitz einer gültigen Pilotenlizenz (oder Gleichwertigem) sein, die von einem Mitgliedstaat mit der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung ausgestellt oder validiert wurde, und
    2. Eigentümer des Luftfahrzeugs sein, und zwar entweder als alleiniger Eigentümer oder als Miteigentümer; der Eigentümer muss
      1. eine der auf dem Eintragungsformular angegebenen natürlichen Personen sein oder
      2. Mitglied einer Rechtsperson zu Freizeitzwecken ohne Erwerbsabsicht sein, die auf dem Eintragungsdokument als Eigentümer oder Betreiber angegeben ist und in der die betreffende Einzelperson direkt am Entscheidungsprozess beteiligt und von dieser dazu bestimmt ist, die Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer durchzuführen.
  2. Für jedes privat betriebene, motorgetriebene Luftfahrzeug einfacher Bauart mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2.730 kg, jedes Segelflugzeug, jeden Motorsegler oder Ballon kann der Pilot/Eigentümer die Freigabebescheinigung nach der in Anlage VIII aufgeführten eingeschränkten Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer ausstellen.
  3. Der Umfang der eingeschränkten Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer muss im Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm gemäß M.A.302 angegeben sein.
  4. Die Freigabebescheinigung muss in die Bordbücher eingetragen werden und wesentliche Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung und den verwendeten Instandhaltungsunterlagen beinhalten, das Datum, an dem die Instandhaltung vollendet wurde, sowie die Identität, die Unterschrift und Pilotenlizenznummer des Piloten/Eigentümers, der eine solche Bescheinigung ausstellt.

Unterabschnitt I
Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

M.A.901 Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen 10

Um die Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses sicherzustellen, müssen das Luftfahrzeug und seine Unterlagen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in regelmäßigen Abständen im Rahmen einer Lufttüchtigkeitsprüfung überprüft werden.

  1. Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird in Übereinstimmung mit Anlage III (EASAFormular 15a oder 15b) nach Abschluss einer zufrieden stellenden Überprüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt. Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
  2. Bei einem Luftfahrzeug in einer überwachten Umgebung handelt es sich um ein Luftfahrzeug, das i) in den vorangegangenen zwölf Monaten fortlaufend von einem spezifischen gemäß Abschnitt a Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit betreut und ii) in den vorangegangenen zwölf Monaten von gemäß Abschnitt a Unterabschnitt F dieses Anhangs ( Teil M) oder gemäß Anhang II ( Teil 145) genehmigten Instandhaltungsbetrieben instand gehalten wurde. Dies beinhaltet die Instandhaltung gemäß M.A.803(b), deren Durchführung und Freigabe in Übereinstimmung mit M.A.801(b)2 oder M.A.801(b)3.
  3. Für alle Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2 730 kg außer Ballone, die sich in einer überwachten Umgebung befinden, darf das in Buchstabe b genannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, wenn es über eine entsprechende Genehmigung verfügt und vorbehaltlich der Einhaltung von Buchstabe k,
    1. die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit M.A.710 ausstellen und
    2. für von ihm erteilte Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, wenn das Luftfahrzeug innerhalb einer überwachten Umgebung verblieben ist, zweimal die Gültigkeit der Bescheinigung um die Dauer von jeweils einem Jahr verlängern.
  4. Für alle Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2.730 kg außer Ballone, die i) sich nicht in einer überwachten Umgebung befinden oder ii) deren Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von einem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit geführt wird, das nicht zur Durchführung von Lufttüchtigkeitsprüfungen berechtigt ist, wird die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit von der zuständigen Behörde nach einer zufrieden stellenden Beurteilung ausgestellt, die sich auf die Empfehlung eines nach Abschnitt a Unterabschnitt G dieses Anhangs ( Teil M) genehmigten Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit stützt, die zusammen mit dem Antrag des Eigentümers oder Betreibers zugesandt wird. Die Grundlage für diese Empfehlung bildet eine gemäß M.A.710 durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit.
  5. Für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden und eine höchstzulässige Startmasse von 2.730 kg und darunter haben, sowie für Ballone darf jedes vom Eigentümer oder Betreiber benannte nach Abschnitt a Unterabschnitt G dieses Anhangs ( Teil M) genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, wenn es die entsprechenden Genehmigungen besitzt und vorbehaltlich Buchstabe k,
    1. die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.710 ausstellen und
    2. für von ihm erteilte Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, wenn das Luftfahrzeug innerhalb einer überwachten Umgebung unter seiner Führung verblieben ist, zweimal die Gültigkeit der Bescheinigung um die Dauer von jeweils einem Jahr verlängern.
  6. Abweichend von M.A.901(c)2 und M.A.901(e)2 darf das in Buchstabe b genannte Unternehmen, welches die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs führt, für Luftfahrzeuge, die sich in einer überwachten Umgebung befinden, vorbehaltlich der Einhaltung von Buchstabe k die Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die von der zuständigen Behörde oder von einem anderen nach Abschnitt a Unterabschnitt G dieses Anhangs ( Teil M) genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ausgestellt wurde, zweimal um die Dauer von jeweils einem Jahr verlängern.
  7. Abweichend von M.A.901(e) und M.A.901(i)2 darf die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden und nicht von M.A.201(i) betroffen sind, nach einer zufrieden stellenden Beurteilung auf der Grundlage einer Empfehlung, die von freigabeberechtigtem Personal, das von der zuständigen Behörde förmlich zugelassen ist, in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Anhang III (Teil 66) und M.A.707(a)2(a) abgegeben und zusammen mit dem Antrag des Eigentümers oder Betreibers zugesandt wurde, auch von der zuständigen Behörde ausgestellt werden. Diese Empfehlung stützt sich auf eine gemäß M.A.710 durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit und darf nicht für mehr als zwei aufeinander folgende Jahre abgegeben werden.
  8. Wann immer die Umstände auf eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit schließen lassen, führt die zuständige Behörde die Prüfung der Lufttüchtigkeit selbst durch und stellt die Prüfbescheinigung selbst aus.
  9. Außer in den Fällen von Buchstabe h kann die zuständige Behörde die Prüfung der Lufttüchtigkeit auch in den folgenden Fällen selbst durchführen und die Prüfbescheinigung selbst ausstellen:
    1. wenn das Luftfahrzeug von einem nach Abschnitt a Unterabschnitt G dieses Anhangs ( Teil-M) genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das sich in einem Drittland befindet, betreut wird;
    2. für alle Ballone und jedes andere Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2.730 kg und darunter, wenn der Eigentümer dies beantragt.
  10. Wenn die zuständige Behörde die Lufttüchtigkeitsprüfung selbst durchführt und/oder die Prüfbescheinigung selbst ausstellt, muss der Eigentümer oder Betreiber der zuständigen Behörde Folgendes zur Verfügung stellen:
    1. die von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Dokumente und
    2. geeignete Räumlichkeiten an dem jeweiligen Standort für das Personal der Behörde und
    3. sofern erforderlich, die Unterstützung durch gemäß Anhang III (Teil 66) oder gleichwertig nach 145.A.30(j)(1) und (2) von Anhang II ( Teil 145) qualifiziertes Personal.
  11. Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit kann nicht ausgestellt oder verlängert werden, wenn das Luftfahrzeug nachweislich nicht lufttüchtig ist oder Gründe für die Vermutung der mangelnden Lufttüchtigkeit vorliegen.

M.A.902 Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit 12

  1. Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird ungültig, wenn:
    1. sie ausgesetzt oder widerrufen wurde oder
    2. das Lufttüchtigkeitszeugnis ausgesetzt oder widerrufen wurde oder
    3. das Luftfahrzeug nicht in der Luftfahrzeugrolle eines Mitgliedstaates eingetragen ist oder
    4. die Musterzulassung, unter der das Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, ausgesetzt oder widerrufen wurde.
  2. Der Flug eines Luftfahrzeugs ist nicht gestattet, wenn das Lufttüchtigkeitszeugnis ungültig ist oder wenn:
    1. die fortdauernde Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs oder einer in das Luftfahrzeug eingebauten Komponente nicht die Anforderungen dieses Teils erfüllt oder
    2. das Luftfahrzeug nicht mehr dem von der Agentur genehmigten Muster entspricht oder
    3. das Luftfahrzeug außerhalb der im Flughandbuch oder Lufttüchtigkeitszeugnis genehmigten Betriebsgrenzen betrieben wird, ohne dass entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden, oder
    4. das Luftfahrzeug von einem Unfall oder einer Störung betroffen war, der bzw. die die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs beeinträchtigt, ohne dass anschließend geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Lufttüchtigkeit getroffen worden sind, oder
    5. eine Änderung oder Reparatur nicht dem Anhang (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 entspricht.
  3. Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde zurückzugeben.

M.A.903 Übertragung von Eintragungen in die Luftfahrzeugrolle innerhalb der EU

  1. Wird ein Eintrag in eine Luftfahrzeugrolle innerhalb der EU übertragen, muss der Antragsteller:
    1. den vorherigen Mitgliedstaat davon in Kenntnis setzen, in welchem Mitgliedstaat das Luftfahrzeug eingetragen wird, und anschließend
    2. in dem neuen Mitgliedstaat einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses in Übereinstimmung mit Teil-21 stellen.
  2. Unbeschadet M.A.902(a)(3) behält die bisherige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ist bis zu ihrem Ablaufdatum Gültigkeit.

M.A.904 Prüfung der Lufttüchtigkeit von in die EU importierten Luftfahrzeugen

  1. Beim Import eines Luftfahrzeugs in einen Mitgliedstaat aus einem Drittland muss der Antragsteller
    1. in dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgt, einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses gemäß dem Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 stellen und
    2. für Luftfahrzeuge, die nicht neu sind, eine zufrieden stellende Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.901 durchführen lassen und
    3. alle Instandhaltungsarbeiten durchführen lassen, um die Anforderungen des genehmigten Instandhaltungsprogramms gemäß M.A.302 zu erfüllen.
  2. Wenn das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu der Überzeugung gelangt ist, dass das Luftfahrzeug alle einschlägigen Forderungen erfüllt, muss es gegebenenfalls eine dokumentierte Empfehlung für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an den Mitgliedstaat senden, in dem die Eintragung erfolgt ist.
  3. Der Eigentümer muss dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgt ist, den Zugang zum Luftfahrzeug zu Prüfzwecken ermöglichen.
  4. Ein neues Lufttüchtigkeitszeugnis wird vom Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgt ist, ausgestellt wenn dieser sich davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug den Vorschriften von Teil-21 entspricht.
  5. Der Mitgliedstaat muss ebenfalls die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit mit einer normalen Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausstellen, sofern er dafür nicht aus Sicherheitsgründen Einschränkungen auferlegt.

M.A.905 Verstöße 10

  1. Ein Verstoß der Stufe 1 ("Level-1-Finding") beinhaltet jede erhebliche Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-M, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beeinträchtigt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
  2. Ein Verstoß der Stufe 2 ("Level-2-Finding") beinhaltet jede Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-M. die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beinträchtigen und die Flugsicherheit möglicherweise gefährden könnte.
  3. Nach Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen gemäß M.B.903 muss die in M.A.201 genannte zuständige Person oder das Unternehmen einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen; darin eingeschlossen sind Abhilfemaßnahmen, durch die eine Wiederholung der Beanstandung verhindert und dessen Ursache beseitigt wird.

Abschnitt B
Verfahren für zuständige Behörden

Unterabschnitt A
Allgemeines

M.B.101 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt a dieses Teils befasst sind, einzuhalten sind.

M.B.102 Zuständige Behörde

  1. Allgemeines

    Ein Mitgliedstaat muss eine zuständige Behörde mit übertragener Verantwortung für die Erteilung, Fortdauer der Gültigkeit, Änderung, Aussetzung oder Rücknahme von Bescheinigungen und für die Beaufsichtigung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestimmen. Diese zuständige Behörde muss Verfahren und eine Organisationsstruktur in schriftlicher Form festlegen.

  2. Mittel

    Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die in Abschnitt B aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.

  3. Qualifikation und Schulung

    Alle Mitarbeiter, die Tätigkeiten in Verbindung mit Teil-M ausüben, müssen entsprechend qualifiziert sein und über die notwendige(n) Kenntnisse, Erfahrungen, Grundausbildung und Schulung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

  4. Verfahren

Die zuständige Behörde muss Verfahren mit Angaben zur Erfüllung der Vorschriften dieses Teils festlegen. Die Verfahren müssen überprüft und geändert werden, um die kontinuierliche Erfüllung zu gewährleisten.

M.B.103 - gestrichen - 11

M.B.104 Führung von Aufzeichnungen 10

  1. Die zuständigen Behörden müssen ein System zur Führung von Aufzeichnungen einrichten, anhand dessen das Verfahren für die Erteilung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf jeder einzelnen Bescheinigung verfolgt werden kann.
  2. Die Aufzeichnungen für die Aufsicht über gemäß Teil-M genehmigte Unternehmen müssen mindestens umfassen:
    1. den Antrag auf eine Genehmigung für das Unternehmen,
    2. die Genehmigungsurkunde des Unternehmens einschließlich aller Änderungen,
    3. eine Kopie des Auditierungsprogramms, das die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits enthält,
    4. die Aufzeichnungen über die fortdauernde Aufsicht durch die zuständige Behörde einschließlich aller Auditaufzeichnungen,
    5. Kopien der wichtigen Korrespondenz,
    6. Angaben zu allen Freistellungs- und Durchsetzungsmaßnahmen,
    7. alle Berichte anderer zuständiger Behörden über die Überwachung des Betriebes,
    8. Handbuch des Betriebes und Änderungen,
    9. Kopien aller anderen von der zuständigen Behörde direkt genehmigten Dokumente.
  3. Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Absatz (b) beträgt vier Jahre.
  4. Die Aufzeichnungen für die Aufsicht über jedes einzelne Luftfahrzeug müssen mindestens eine Kopie beinhalten von:
    1. dem Lufttüchtigkeitszeugnis des Luftfahrzeugs,
    2. den Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit,
    3. den Empfehlungen des Unternehmens gemäß Abschnitt a Unterabschnitt G,
    4. den Berichten über die Prüfungen der Lufttüchtigkeit, die direkt von dem Mitgliedstaat durchgeführt wurden,
    5. dem gesamten einschlägigen Schriftverkehr bezüglich des Luftfahrzeugs,
    6. Angaben zu allen Freistellungs- und Durchsetzungsmaßnahmen,
    7. allen Dokumenten, die von der zuständigen Behörde gemäß Anhang I ( Teil-M) oder Anhang III (EU-OPS) der Verordnung Nr. 3922/91 genehmigt wurden.
  5. Die unter Absatz (d) genannten Aufzeichnungen sind für die Dauer von zwei Jahren, nachdem das Luftfahrzeug endgültig außer Betrieb genommen wurde, aufzubewahren.
  6. Alle unter M.B.104 genannten Aufzeichnungen müssen einem anderen Mitgliedstaat oder der Agentur auf deren Verlangen zugänglich gemacht werden.

M.B.105 Gegenseitiger Informationsaustausch

  1. Um einen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr zu leisten, muss zwischen den zuständigen Behörden gemäß Artikel 11 der Grundverordnung ein gegenseitiger Austausch aller notwendigen Informationen stattfinden.
  2. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten müssen sich im Fall einer mehrere Mitgliedstaaten betreffenden potenziellen Gefährdung der Sicherheit die betroffenen zuständigen Behörden bei den notwendigen Aufsichtstätigkeiten gegenseitig unterstützen.

Unterabschnitt B
Zuständigkeit

M.B.201 Pflichten

Die unter M.1 angegebenen zuständigen Behörden sind für die Durchführung von Kontrollen und Untersuchungen in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen dieses Teils verantwortlich.

Unterabschnitt C
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

M.B.301 Instandhaltungsprogramm

  1. Die zuständige Behörde muss überprüfen, dass das Instandhaltungsprogramm allen Anforderungen von M.A.302 entspricht.
  2. Soweit nicht unter M.A.302(c) anders festgelegt, müssen das Instandhaltungsprogramm und Änderungen desselben direkt von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
  3. Im Fall einer indirekten Genehmigung muss das Instandhaltungsprogrammverfahren von der zuständigen Behörde über das Handbuch des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit genehmigt werden.
  4. Für die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms gemäß Absatz (b) muss die zuständige Behörde Zugang zu allen unter M.A.302(d), (e) und (f) erforderlichen Daten haben.

M.B.302 Ausnahmen

Über alle gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.

M.B.303 Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

  1. Die zuständige Behörde muss ein Prüfprogramm erarbeiten, um den Lufttüchtigkeitsstatus der in ihrer Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugflotte zu überwachen.
  2. Das Prüfprogramm muss die stichprobenartige Begehung von Luftfahrzeugen beinhalten.
  3. Bei der Erstellung des Programms sind die Anzahl der in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeuge, Ortskenntnisse und zurückliegende Überwachungstätigkeiten zu berücksichtigen.
  4. Die Prüfung des Produktes muss sich auf eine Reihe von entscheidenden Risikofaktoren für die Lufttüchtigkeit konzentrieren und alle Beanstandungen aufzeigen. Weiterhin muss die zuständige Behörde jede Beanstandung auswerten, um deren grundlegende Ursache zu bestimmen.
  5. Alle Beanstandungen müssen gegenüber der verantwortlichen Person oder dem Unternehmen gemäß M.A.201 schriftlich bestätigt werden.
  6. Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.
  7. Wenn bei der Prüfung von Luftfahrzeugen nachgewiesen wird, dass eine Anforderung von Teil-M nicht erfüllt ist, muss die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß M.B.903 ergreifen.
  8. Wenn die grundlegende Ursache auf eine Nichterfüllung der Forderungen eines Unterabschnitts oder eines anderen Teils zurückzuführen ist, ist die Nichterfüllung so zu behandeln, wie es in dem betreffenden Teil vorgeschrieben ist.
  9. Um die entsprechenden Durchsetzungsmaßnahmen zu erleichtern, müssen die zuständigen Behörden Informationen über Nichterfüllungen, die gemäß Buchstabe h festgestellt wurde, austauschen.

M.B.304 Widerruf, Aussetzung und Einschränkung Die zuständige Behörde muss:

  1. eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aus triftigen Gründen bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit aussetzen oder
  2. eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.B.303(g) aussetzen, widerrufen oder einschränken.

Unterabschnitt D
Instandhaltungsnormen

(noch entsprechend auszuarbeiten)

Unterabschnitt E
Komponenten

(noch entsprechend auszuarbeiten)

Unterabschnitt F
Instandhaltungsbetrieb

M.B.601 Antrag

Befinden sich Betriebsstätten für die Instandhaltung in mehr als einem Mitgliedstaat, ist die Überprüfung und fortdauernde Aufsicht im Rahmen der Genehmigung zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführen, auf deren Hoheitsgebiet sich die anderen Betriebsstätten befinden.

M.B.602 Erstgenehmigung

  1. Vorbehaltlich der Erfüllung der Forderungen in M.A.606(a) und (b) muss die zuständige Behörde dem Antragsteller die Anerkennung des Personals gemäß M.A.606(a) und (b) in schriftlicher Form anzeigen.
  2. Die zuständige Behörde muss feststellen, dass die im Instandhaltungsbetriebshandbuch aufgeführten Verfahren den Bestimmungen von M.a Unterabschnitt F entsprechen und sicherstellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter die Verpflichtungserklärung unterzeichnet.
  3. Die zuständige Behörde muss überprüfen, ob der Betrieb die Forderungen von M.a Unterabschnitt F erfüllt.
  4. Während der Überprüfung zum Erwerb der Erstgenehmigung ist mindestens ein Mal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter durchzuführen, um sicherzustellen, dass sich dieser voll bewusst ist, welche Bedeutung die Genehmigung hat und aus welchem Grund er die Verpflichtungserklärung des Betriebes zur Einhaltung der in dem Handbuch festgelegten Verfahren unterzeichnet.
  5. Alle Beanstandungen müssen dem Betrieb schriftlich bestätigt werden.
  6. Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.
  7. Bei einer Erstgenehmigung müssen alle Beanstandungen von dem Betrieb behoben und der zuständigen Behörde zur Endabnahme vorgelegt werden, bevor die Genehmigung erteilt werden kann.

M.B.603 Erteilung der Genehmigung

  1. Wenn der Instandhaltungsbetrieb die Bestimmungen der einschlägigen Absätze dieses Teils erfüllt, muss die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde (EASA-Formular-3) ( Anlage V) ausstellen, aus der der Umfang der Genehmigung hervorgeht.
  2. Die zuständige Behörde muss die mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen auf der Genehmigungsurkunde (EASA-Formular-3) angeben.
  3. Auf der Genehmigungsurkunde (EASA-Formular-3) muss die Referenznummer in einem von der Agentur festgelegten Format angegeben werden.

M.B.604 Fortdauernde Aufsicht

  1. Die zuständige Behörde muss eine Liste führen und auf dem neuesten Stand halten, aus der die von ihr beaufsichtigten Instandhaltungsbetriebe gemäß M.a Unterabschnitt F sowie Termine von fälligen und bereits durchgeführten Auditierungen hervorgehen.
  2. Jeder Betrieb muss in Abständen von bis zu 24 Monaten einer vollständigen Prüfung unterzogen werden.
  3. Alle Beanstandungen müssen gegenüber dem Betrieb schriftlich bestätigt werden.
  4. Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.
  5. Mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten ist eine Sitzung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter einzuberufen, um sicherzustellen, dass dieser über wichtige Themen, die sich aus den Auditierungen ergeben, informiert ist.

M.B.605 Verstöße

  1. Wird im Verlauf von Auditierungen oder anderweitig nachgewiesen, dass die Forderungen von Teil-M nicht erfüllt sind, muss die zuständige Behörde folgende Maßnahmen ergreifen:
    1. Bei Verstößen der Stufe 1 ("Level-1-Findings") sind seitens der zuständigen Behörde unverzüglich Schritte einzuleiten, um nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes der Stufe 1 die Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb ganz oder teilweise zu widerrufen, einzuschränken oder auszusetzen, bis das Unternehmen die Abhilfemaßnahmen erfolgreich durchgeführt hat.
    2. Bei Verstößen der Stufe 2 ("Level-2-Findings") muss die zuständige Behörde gemäß der Art der Beanstandung eine angemessene Frist für Abhilfemaßnahmen setzen, die höchstens drei Monate beträgt. Unter gewissen Umständen kann die zuständige Behörde nach Ablauf der ersten Frist und in Abhängigkeit von der Art der Beanstandung die dreimonatige Frist vorbehaltlich eines zufrieden stellenden Plans mit Abhilfemaßnahmen verlängern.
  2. Bei Nichteinhaltung der von der zuständigen Behörde gewährten Frist muss diese Maßnahmen einleiten, um die Genehmigung ganz oder teilweise auszusetzen.

M.B.606 Änderungen

  1. Für Änderungen im Betrieb, über die sie gemäß M.A.617 unterrichtet wurde, muss die zuständige Behörde die einschlägigen Anforderungen der ursprünglichen Genehmigung erfüllen.
  2. Die zuständige Behörde kann die Bedingungen vorschreiben, unter denen der genehmigte Instandhaltungsbetrieb während solcher Änderungen weiterarbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Schluss gelangt, dass die Genehmigung wegen der Art oder des Umfangs der Änderungen außer Kraft gesetzt werden sollte.
  3. Für Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuchs gilt:
    1. Im Fall einer direkten Genehmigung von Änderungen gemäß M.A.604(b) muss die zuständige Behörde überprüfen, dass die in dem Handbuch dargestellten Verfahren den Anforderungen dieses Anhangs ( Teil M) entsprechen, bevor sie den genehmigten Betrieb von der Genehmigung offiziell in Kenntnis setzt.
    2. Im Fall der Anwendung eines indirekten Genehmigungsverfahrens für die Genehmigung von Änderungen gemäß M.A.604(c) muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass i) die Änderungen geringfügig sind und ii) sie eine angemessene Kontrolle über die Genehmigung der Änderungen hat, um sicherzustellen, dass sie die Anforderungen dieses Anhangs ( Teil M) weiterhin erfüllen.

M.B.607 Widerruf, Aussetzung und Einschränkung einer Genehmigung

Die zuständige Behörde muss:

  1. eine Genehmigung aus triftigen Gründen bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit aussetzen oder
  2. eine Genehmigung gemäß M.B.605 aussetzen, widerrufen oder einschränken.

Unterabschnitt G
Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

M.B.701 Antrag

  1. Für eine gewerbsmäßige Beförderung müssen der zuständigen Behörde für die zu betreibenden Luftfahrzeuge zusammen mit dem Antrag auf Erstausstellung oder Änderung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses folgende Angaben zur Genehmigung vorgelegt werden:
    1. das Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
    2. die Instandhaltungsprogramme des Betreibers,
    3. das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs,
    4. sofern zutreffend, die technische Spezifikation der Instandhaltungsverträge zwischen dem Betreiber und dem gemäß Teil-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieb.
  2. Befinden sich Betriebsstätten in mehr als einem Mitgliedstaat, ist die Überprüfung und fortdauernde Aufsicht im Rahmen der Genehmigung zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführen, auf dessen Hoheitsgebiet sich die anderen Betriebsstätten befinden.

M.B.702 Erstgenehmigung

  1. Vorbehaltlich der Erfüllung der Forderungen gemäß M.A.706(a), (c), (d) und M.A.707 muss die zuständige Behörde dem Antragsteller die Anerkennung des Personals gemäß M.A.706(a), (c), (d) und M.A.707 in schriftlicher Form anzeigen.
  2. Die zuständige Behörde muss feststellen, dass die im Handbuch des Unternehmens für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit aufgeführten Verfahren Teil-M.a Unterabschnitt G entsprechen und sicherstellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter die Verpflichtungserklärung unterzeichnet.
  3. Die zuständige Behörde muss die Erfüllung der Forderungen von M.a Unterabschnitt G durch das Unternehmen prüfen.
  4. Während der Überprüfung zum Erwerb der Erstgenehmigung muss mindestens ein Mal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass sich dieser dessen voll bewusst ist, welche Bedeutung die Genehmigung hat und aus welchem Grund er die im Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthaltene Verpflichtungserklärung des Unternehmens zur Einhaltung der in diesem festgelegten Verfahren unterzeichnet.
  5. Alle Beanstandungen müssen dem Betrieb schriftlich bestätigt werden.
  6. Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.
  7. Bei einer Erstgenehmigung müssen alle Beanstandungen von dem Betrieb behoben und der zuständigen Behörde zur Endabnahme vorgelegt werden, bevor die Genehmigung erteilt werden kann.

M.B.703 Erteilung der Genehmigung

  1. Wenn das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Forderungen gemäß M.a Unterabschnitt G erfüllt, muss die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde (EASAFormular-14) ( Anlage VI) ausstellen, aus der der Umfang der Genehmigung hervorgeht.
  2. Die zuständige Behörde muss die Gültigkeit der Genehmigung auf der Genehmigungsurkunde (EASA-Formular-14) angeben.
  3. Auf der Genehmigungsurkunde (EASA-Formular-14) muss die Referenznummer in einem von der Agentur festgelegten Format angegeben werden.
  4. Im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung werden die auf einem EASA-Formblatt-14 enthaltenen Angaben auf dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis vermerkt.

M.B.704 Fortdauernde Aufsicht

  1. Die zuständige Behörde muss eine Liste führen und auf dem neuesten Stand halten, aus der die von ihr beaufsichtigten genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß M.a Unterabschnitt G sowie Termine über fällige und bereits durchgeführte Auditierungen hervorgehen.
  2. Jedes Unternehmen muss in Abständen von höchstens 24 Monaten einer vollständigen Prüfung unterzogen werden.
  3. Stichprobenartig ist bei einem von dem genehmigten Betrieb gemäß M.B. Unterabschnitt G betreuten Luftfahrzeug innerhalb von 24 Monaten eine Prüfung am Produkt durchzuführen. Die Größe der Stichprobe wird von der zuständigen Behörde festgelegt und basiert auf dem Ergebnis vorangegangener Auditierungen und früherer Prüfungen am Produkt.
  4. Alle Beanstandungen müssen dem Betrieb schriftlich bestätigt werden.
  5. Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.
  6. Mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten muss eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass dieser über wichtige Themen, die sich aus den Auditierungen ergeben, informiert ist.

M.B.705 Verstöße

  1. Wenn bei Auditierungen oder auf andere Weise nachgewiesen wird, dass die Forderungen von Teil-M nicht erfüllt sind, sind seitens der zuständigen Behörde die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
    1. Bei Verstößen der Stufe 1 ("Level-1-Findings") sind seitens der zuständigen Behörde unverzüglich Schritte einzuleiten, um nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes der Stufe 1 die Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb ganz oder teilweise zu widerrufen, einzuschränken oder auszusetzen, bis das Unternehmen die Abhilfemaßnahmen erfolgreich durchgeführt hat.
    2. Bei Verstößen der Stufe 2 ("Level-2-Findings") muss die zuständige Behörde gemäß der Art der Beanstandung eine angemessene Frist für Abhilfemaßnahmen setzen, die höchstens drei Monate beträgt. Unter gewissen Umständen kann die zuständige Behörde nach Ablauf der ersten Frist und in Abhängigkeit von der Art der Beanstandung die dreimonatige Frist vorbehaltlich eines zufrieden stellenden Plans mit Abhilfemaßnahmen verlängern.
  2. Bei Nichteinhaltung der von der zuständigen Behörde gewährten Frist muss diese die Genehmigung ganz oder teilweise aussetzen.

M.B.706 Änderungen

  1. Für Änderungen im Unternehmen, über die sie gemäß M.A.713 unterrichtet wurde, muss die zuständige Behörde die einschlägigen Anforderungen der ursprünglichen Genehmigung erfüllen.
  2. Die zuständige Behörde kann die Bedingungen vorschreiben, unter denen das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit während solcher Änderungen weiterarbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Schluss gelangt, dass die Genehmigung wegen der Art oder des Umfangs der Änderungen außer Kraft gesetzt werden sollte.
  3. Für Änderungen des Handbuchs des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gilt:
    1. Im Fall einer direkten Genehmigung von Änderungen gemäß M.A.704(b) muss die zuständige Behörde überprüfen, dass die in dem Handbuch dargestellten Verfahren den Anforderungen dieses Anhangs ( Teil M) entsprechen, bevor sie das genehmigte Unternehmen von der Genehmigung offiziell in Kenntnis setzt.
    2. Im Fall der Anwendung eines indirekten Genehmigungsverfahrens für die Genehmigung von Änderungen gemäß M.A.704(c) muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass i) die Änderungen geringfügig sind und ii) sie eine angemessene Kontrolle über die Genehmigung der Änderungen hat, um sicherzustellen, dass sie die Anforderungen dieses Anhangs ( Teil M) weiterhin erfüllen.

M.B.707 Widerruf, Aussetzung und Einschränkung einer Genehmigung

Die zuständige Behörde muss:

  1. eine Genehmigung aus triftigen Gründen bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit aussetzen, oder
  2. eine Genehmigung gemäß M.B.705 aussetzen, widerrufen oder einschränken.

Unterabschnitt H
Freigabebescheinigung - CRS

(noch auszuarbeiten)

Unterabschnitt I
Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

M.B.901 Beurteilung von Empfehlungen

Mit dem Eingang eines Antrags und der zugehörigen Empfehlung für die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit M.A.901:

  1. muss das entsprechend qualifizierte Personal der zuständigen Behörde überprüfen, ob mit der in der Empfehlung enthaltenen Erfüllungserklärung der Nachweis erbracht ist, dass eine vollständige Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.710 durchgeführt worden ist.
  2. Die zuständige Behörde muss eine Untersuchung durchführen und kann weitere Informationen anfordern, die zur Beurteilung der Empfehlung beitragen.

M.B.902 Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde

  1. Wenn die zuständige Behörde die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formular 15a) ( Anlage III) ausstellt, muss die zuständige Behörde eine Lufttüchtigkeitsprüfung gemäß M.A.710 durchführen.s
  2. Die zuständige Behörde muss über geeignetes Personal verfügen, das die Lufttüchtigkeitsprüfung durchführt.
    1. Für alle Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2.730 kg außer Ballone muss dieses Personal
      1. wenigstens fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und
      2. eine einschlägige Lizenz nach Anhang III ( Teil 66) oder eine der Luftfahrzeugkategorie entsprechende, einzelstaatlich anerkannte Qualifikation für Instandhaltungspersonal (wenn sich Anhang III (Teil 66) auf einzelstaatliche Vorschriften bezieht) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder Gleichwertiges besitzen und
      3. eine Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und
      4. eine Position mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.

      Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in M.B.902(b)1b angegebene Anforderung durch fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach M.B.902(b)1a geforderten vorliegen müssen.

    2. Für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2.730 kg, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und für Ballone muss dieses Personal
      1. wenigstens drei Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und
      2. eine einschlägige Lizenz nach Anhang III ( Teil 66) oder eine der Luftfahrzeugkategorie entsprechende, einzelstaatlich anerkannte Qualifikation für Instandhaltungspersonal (wenn sich Anhang III (Teil 66) auf einzelstaatliche Vorschriften bezieht) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder Gleichwertiges besitzen und
      3. eine angemessene Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und
      4. eine Position mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.

      Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in M.B.902(b)2b angegebene Anforderung durch vier Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach M.B.902(b)2a geforderten vorliegen müssen.

  3. Die zuständige Behörde muss über alle Mitarbeiter, die an der Prüfung der Lufttüchtigkeit beteiligt sind, Aufzeichnungen führen, die Angaben zu den entsprechenden Qualifikationen zusammen mit einem Überblick über die einschlägigen Erfahrungen und Schulungen im Bereich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthalten müssen.
  4. Die zuständige Behörde muss während der Prüfung der Lufttüchtigkeit Zugang zu den in M.A.305, M.A.306 und M.A.401 angegebenen Daten haben.
  5. Die Mitarbeiter, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführen, müssen nach einem zufrieden stellenden Abschluss der Prüfung der Lufttüchtigkeit das Formular 15a ausstellen.

M.B.903 Verstöße

Wenn im Verlauf der Prüfung eines Luftfahrzeugs oder auf andere Weise der Nachweis erbracht wird, dass eine Forderung von Teil-M nicht erfüllt wird, muss die zuständige Behörde die folgenden Schritte einleiten:

  1. Bei Verstößen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde die Durchführung geeigneter Abhilfemaßnahmen vor einem weiteren Flug fordern und umgehend den Widerruf oder die Aussetzung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit einleiten.
  2. Bei Verstößen der Stufe 2 müssen die von der zuständigen Behörde geforderten Abhilfemaßnahmen der Art des Verstoßes entsprechen

.

Vereinbarung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Anlage I

1. Beauftragt ein Eigentümer ein nach M.A. Unterabschnitt G anerkanntes Unternehmen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit M.A.201 mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, muss der Eigentümer nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch beide Parteien auf Anforderung der zuständigen Behörde eine Kopie der Vereinbarung an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates senden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.

2. Die Vereinbarung wird unter Berücksichtigung der Vorschriften aus Teil-M erarbeitet und legt die Pflichten der Unterzeichner bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs fest.

3. Sie muss als Mindestanforderung folgende Angaben enthalten:

Angaben, einschließlich Anschrift, zu dem nach M.A. Unterabschnitt G anerkannten Unternehmen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.

4. Sie muss folgenden Wortlaut enthalten:

"Der Eigentümer betraut das anerkannte Unternehmen mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, der Ausarbeitung eines Instandhaltungsprogramms, das von den Lufttüchtigkeitsbehörden des Mitgliedstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, anerkannt ist, und der Organisation der Instandhaltung des Luftfahrzeugs gemäß dem besagten Instandhaltungsprogramm in einem genehmigten Betrieb.

Gemäß der vorliegenden Vereinbarung verpflichten sich beide Unterzeichner, den jeweiligen Verpflichtungen der vorliegenden Vereinbarung nachzukommen.

Der Eigentümer bescheinigt nach bestem Wissen und Gewissen, dass alle gegenüber dem anerkannten Unternehmen gemachten aktuellen und künftigen Angaben bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs korrekt sind und an dem Luftfahrzeug keine Änderungen ohne die vorherige Zustimmung des anerkannten Unternehmens vorgenommen werden.

Im Falle einer Nichteinhaltung dieser Vereinbarung durch einen der Unterzeichner verliert diese ihre Gültigkeit. In einem solchen Fall übernimmt der Eigentümer die volle Verantwortung für alle Arbeiten in Verbindung mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, und der Eigentümer ist verpflichtet, die zuständigen Behörden des Mitgliedsstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, innerhalb von zwei Wochen zu unterrichten."

5. Beauftragt ein Eigentümer ein nach M.A. Unterabschnitt G anerkanntes Unternehmen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit M.A.201, werden die Pflichten der beiden Parteien wie folgt aufgeteilt:

5.1 Pflichten des anerkannten Unternehmens:

  1. Das Luftfahrzeugmuster muss im Genehmigungsumfang enthalten sein.
  2. Das Unternehmen muss die nachstehend aufgeführten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs einhalten:
    1. ein Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug, gegebenenfalls einschließlich eines zu erstellenden Zuverlässigkeitsprogramms, ausarbeiten,
    2. (im Instandhaltungsprogramm) die Instandhaltungsaufgaben ausweisen, die gemäß M.A.803(c) vom Piloten/Eigentümer ausgeführt werden dürfen,
    3. für die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für das Luftfahrzeug sorgen,
    4. nach erfolgter Genehmigung dem Eigentümer eine Kopie des Instandhaltungsprogramms für das Luftfahrzeug zukommen lassen,
    5. eine Prüfung zum Zweck der Überleitung vom bisherigen Instandhaltungsprogramm des Luftfahrzeugs organisieren,
    6. die Instandhaltung durch einen zugelassenen Instandhaltungsbetrieb durchführen lassen,
    7. die Anwendung aller anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen sichern,
    8. alle während der planmäßigen Instandhaltungsarbeiten gefundenen Mängel oder vom Eigentümer gemeldeten Mängel durch einen zugelassenen Instandhaltungsbetrieb beheben lassen,
    9. alle planmäßigen Instandhaltungsarbeiten, die Durchführung von Lufttüchtigkeitsanweisungen, den Austausch von Teilen mit begrenzter Lebensdauer und die Forderungen bezüglich der Prüfung von Komponenten koordinieren,
    10. den Eigentümer informieren, wenn das Luftfahrzeug zu dem genehmigten Instandhaltungsbetrieb gebracht werden muss,
    11. alle technischen Aufzeichnungen führen,
    12. alle technischen Aufzeichnungen archivieren.
  3. Es muss dafür Sorge tragen, dass jegliche Änderungen an dem Luftfahrzeug nach dem Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vor ihrer Durchführung genehmigt werden.
  4. Es muss dafür Sorge tragen, dass jegliche Reparaturen an dem Luftfahrzeug nach dem Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vor ihrer Durchführung genehmigt werden.
  5. Es muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, informieren, wenn das Luftfahrzeug von dem Eigentümer nicht entsprechend der Aufforderung des genehmigten Unternehmens zum genehmigten Instandhaltungsbetrieb gebracht wird.
  6. Es muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, von der Nichteinhaltung der vorliegenden Vereinbarung informieren.
  7. Es muss, falls notwendig, die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs durchführen und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, die entsprechende Empfehlung geben.
  8. Es muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, innerhalb von zehn Tagen eine Kopie der ausgestellten oder verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zusenden.
  9. Es muss alle Vorkommnisse gemäß den anzuwendenden Vorschriften melden.
  10. Es muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, unterrichten, wenn die vorliegende Vereinbarung von einer der beiden Parteien gekündigt wird.

5.2 Pflichten des Eigentümers:

  1. Er muss über ein allgemeines Verständnis des genehmigten Instandhaltungsprogramms verfügen.
  2. Er muss über ein allgemeines Verständnis dieses Anhangs ( Teil M) verfügen.
  3. Er muss das Luftfahrzeug zu dem mit dem genehmigten Unternehmen vereinbarten genehmigten Instandhaltungsbetrieb bringen, und zwar zu dem entsprechend der Aufforderung des genehmigten Unternehmens vorgegebenen Zeitpunkt.
  4. Er darf Änderungen an dem Luftfahrzeug nicht ohne vorherige Absprache mit dem genehmigten Unternehmen vornehmen.
  5. Er muss das genehmigte Unternehmen über jede, ausnahmsweise ohne das Wissen und die Kontrolle des genehmigten Unternehmens vorgenommene Instandhaltung informieren.
  6. Er muss dem genehmigten Unternehmen auf der Grundlage des Bordbuches alle während des Betriebs festgestellten Mängel melden.
  7. Er muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, unterrichten, wenn die vorliegende Vereinbarung von einer der beiden Parteien gekündigt wird.
  8. Er muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, und das genehmigte Unternehmen unterrichten, wenn das Luftfahrzeug verkauft wird.
  9. Er muss alle Vorkommnisse, wie in den anzuwendenden Vorschriften gefordert, melden.
  10. Er muss das genehmigte Unternehmen regelmäßig über die Flugstunden des Luftfahrzeugs und alle sonstigen Nutzungsdaten wie mit dem genehmigten Unternehmen vereinbart unterrichten.
  11. Wenn er Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer durchführt, muss er die Freigabebescheinigung in die Bordbücher eintragen wie in M.A.803(d) angegeben, ohne dass er dabei die Einschränkungen auf die Instandhaltungsarbeiten überschreitet, wie sie im genehmigten Instandhaltungsprogramm aufgeführt sind gemäß M.A.803(c).
  12. Er muss das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlich ist, spätestens 30 Tage nach Abschluss jeglicher Instandhaltungsaufgaben durch den Piloten/Eigentümer gemäß M.A.305(a) unterrichten."

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Freigabebescheinigung - EASA-Formblatt 1 Anlage II 10

Freigabebescheinigung - EASA-Formblatt 1

Die vorliegenden Anweisungen gelten ausschließlich für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Instandhaltungszwecke. Zur Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Herstellungszwecke wird auf Anlage I des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 verwiesen.

1. Zweck und Verwendung

1.1 Hauptzweck der Bescheinigung ist die Erklärung der Lufttüchtigkeit von Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrtprodukten, Bau- und Ausrüstungsteilen (im Folgenden als "Artikel" bezeichnet).

1.2 Zwischen der Bescheinigung und den Artikeln muss eine Korrelation hergestellt werden. Der Aussteller muss die Bescheinigung in einer Form aufbewahren, die eine Überprüfung der ursprünglichen Daten erlaubt.

1.3 Die Bescheinigung wird von vielen Luftfahrtbehörden akzeptiert, was jedoch von bilateralen Abkommen und/oder der Politik der jeweiligen Luftfahrtbehörde abhängen kann. Unter den in dieser Bescheinigung genannten "genehmigten Konstruktionsdaten" sind die von der Luftfahrtbehörde des Einfuhrlandes genehmigten Daten zu verstehen.

1.4 Die Bescheinigung ist kein Liefer- oder Versandschein.

1.5 Luftfahrzeuge dürfen mit der Bescheinigung nicht freigegeben werden.

1.6 Die Bescheinigung stellt keine Genehmigung zum Einbau des Artikels in einem bestimmten Luftfahrzeug, Motor oder Propeller dar, sondern hilft dem Endverwender dabei, den Genehmigungsstatus des Artikels bezüglich der Lufttüchtigkeit festzustellen.

1.7 Die Freigabe von Artikeln nach Herstellung zusammen mit der Freigabe von Artikeln nach Instandhaltung auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

2. Allgemeine Gestaltung

2.1 Die Bescheinigung muss dem beigefügten Gestaltungsmuster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann gegebenenfalls geändert werden, nicht jedoch in einem Ausmaß, dass dadurch die Wiedererkennbarkeit der Bescheinigung beeinträchtigt wird.

2.2 Die Bescheinigung muss Querformat haben, die Gesamtgröße kann jedoch vergrößert oder verringert werden, solange die Bescheinigung kenntlich und deutlich lesbar bleibt. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.

2.3 Die Erklärung zur Verantwortlichkeit des Benutzers/Ausrüsters kann auf der Vorder- oder Rückseite des Formblatts erscheinen.

2.4 Gedruckter Text muss klar und deutlich lesbar sein.

2.5 Die Bescheinigung kann entweder vorgedruckt oder per EDV generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein und dem festgelegten Gestaltungsmuster entsprechen.

2.6 Für die Bescheinigung sollten die englische Sprache und gegebenenfalls eine oder mehrere weitere Sprachen verwendet werden.

2.7 Die Eintragungen in die Bescheinigung können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein.

2.8 Die Verwendung von Abkürzungen ist im Interesse der Klarheit auf ein Mindestmaß zu beschränken.

2.9 Der verbleibende Platz auf der Rückseite der Bescheinigung kann vom Aussteller für zusätzliche Angaben verwendet werden, darf jedoch keinerlei Freigabeerklärungen enthalten. Auf eine Verwendung der Rückseite der Bescheinigung muss in dem entsprechenden Feld auf der Vorderseite der Bescheinigung hingewiesen werden.

3. Ausfertigung

3.1 Es bestehen keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Zahl der Ausfertigungen der Bescheinigung, die dem Kunden übermittelt oder vom Aussteller einbehalten werden.

4. Fehler in der Bescheinigung

4.1 Findet ein Benutzer Fehler in einer Bescheinigung, muss er diese dem Aussteller schriftlich mitteilen. Der Aussteller kann eine neue Bescheinigung nur dann ausstellen, wenn die Fehler überprüft und berichtigt werden können.

4.2 Die neue Bescheinigung muss eine neue laufende Nummer aufweisen und muss neu unterschrieben und datiert werden.

4.3 Die angeforderte neue Bescheinigung kann ausgestellt werden, ohne dass der Zustand des betreffenden Artikels neu überprüft wird. Die neue Bescheinigung stellt keine Erklärung des gegenwärtigen Zustands dar und sollte in Feld 12 mit der folgenden Angabe auf die vorherige Bescheinigung verweisen: "Diese Bescheinigung berichtigt den/die Fehler in Feld/den Feldern [Angabe der berichtigten Felder] der Bescheinigung [Angabe der laufenden Nummer] vom [Angabe des ursprünglichen Ausstellungsdatums] und betrifft nicht Konformität/Zustand/-Freigabe". Beide Bescheinigungen sollten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die erste Bescheinigung aufbewahrt werden.

5. Ausfüllen der Bescheinigung durch den Aussteller

Feld 1 Zuständige Genehmigungsbehörde/Staat

Angabe des Namens und des Staats der zuständigen Behörde, unter deren Aufsicht die Bescheinigung ausgestellt wird. Ist die zuständige Behörde die Agentur, ist lediglich "EASA" anzugeben.

Feld 2 Kopfzeile des EASA-Formblatts 1

"Freigabebescheinigung
EASA-Formblatt 1"

Feld 3 Laufende Nummer

Angabe der eindeutigen Nummer, die entsprechend dem Nummernsystem/-Verfahren des in Feld 4 angegebenen Betriebs zu vergeben ist. Die Nummer kann aus Buchstaben und Zahlen bestehen.

Feld 4 Name und Anschrift des Betriebs

Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des genehmigten Betriebs (siehe EASA-Formblatt 3), der die von dieser Bescheinigung erfassten Arbeiten freigibt. Logos usw. sind zulässig, sofern sie von der Größe in das Feld passen.

Feld 5 Arbeitsauftrag / Bestellung / Rechnung

Angabe der Nummer des Arbeitsauftrags, der Bestellung, der Rechnung oder einer anderen Referenznummer, um dem Kunden die Nachverfolgung zu erleichtern.

Feld 6 Position (Pos.)

Bei mehr als einer Zeile sind diese durchzunummerieren. Dieses Feld ermöglicht einfache Querverweise zu Bemerkungen in Feld 12.

Feld 7 Beschreibung

Angabe des Namens oder der Beschreibung des Artikels. Vorzugsweise sind die Bezeichnungen zu benutzen, die in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder in Instandhaltungsunterlagen (z.B. Illustrierte Teilekataloge, Luftfahrzeug-Instandhaltungshandbücher, Werkstattbulletins, Instandhaltungsunterlagen von Komponenten) verwendet werden.

Feld 8 Teile-Nr.

Angabe der Teile-Nr., wie sie auf dem Artikel oder dessen Anhänger/-Verpackung angegeben ist. Bei einem Motor oder Propeller kann die Musterbezeichnung verwendet werden.

Feld 9 Menge

Angabe der Menge der Artikel.

Feld 10 Werk-/Los-Nr.

Falls der Artikel nach den Vorschriften durch eine Werk-/Los-Nr. bezeichnet werden muss, ist diese hier anzugeben. Zusätzlich kann auch eine nicht vorgeschriebene Werk-/Los-Nr. angegeben werden. Bei Artikeln ohne Werk-/Los-Nr. ist "N/A" einzutragen.

Feld 11 Status/Arbeiten

Die folgenden Eintragungen sind in Feld 11 zulässig. Es ist nur einer der folgenden Begriffe einzutragen. Könnte mehr als ein Begriff zutreffen, ist derjenige zu verwenden, der die Mehrheit der durchgeführten Arbeiten und/-oder den Status des Artikels am ehesten beschreibt.

  1. Überholt. Bedeutet ein Verfahren, durch das sichergestellt wird, dass der Artikel vollständig mit allen geltenden, in den Anweisungen für fortdauernde Lufttüchtigkeit des Inhabers der Musterzulassung oder des Ausrüstungsherstellers genannten Toleranzen für den Flugbetrieb oder den von der Behörde genehmigten oder akzeptierten Daten konform ist. Der Artikel wird gemäß den oben angegebenen Daten zumindest zerlegt, gereinigt, inspiziert, erforderlichenfalls repariert, zusammengesetzt und getestet.
  2. Repariert. Beseitigung von Mängeln unter Verwendung eines anwendbaren Standards *.
  3. Inspiziert/getestet. Prüfung, Messung usw. in Übereinstimmung mit einem anwendbaren Standard * (z.B. Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Prüfung auf der Werkbank usw.).
  4. Geändert. Änderung eines Artikels zur Erreichung der Übereinstimmung mit einem anwendbaren Standard *.

Feld 12 Bemerkungen

Die in Feld 11 genannten Arbeiten sind zu beschreiben, entweder unmittelbar oder durch Bezugnahme auf unterstützende Unterlagen, die für den Benutzer oder Ausrüster zur Feststellung der Lufttüchtigkeit der Artikel in Bezug auf die bescheinigten Arbeiten erforderlich sind. Nötigenfalls kann ein separates Blatt verwendet werden, auf das im Hauptformular des EASA-Formblatts 1 Bezug genommen wird. Für jede Angabe muss eindeutig aufgeführt sein, auf welche Position in Feld 6 sie sich bezieht.

Beispiele für Angaben in Feld 12:

  1. verwendete Instandhaltungsunterlagen, einschließlich Änderungsstand und Bezugsangaben
  2. Einhaltung von Lufttüchtigkeitsanweisungen oder Service Bulletins
  3. durchgeführte Reparaturen
  4. durchgeführte Änderungen
  5. eingebaute Ersatzteile
  6. Status von lebensdauerbegrenzten Teilen
  7. Abweichungen vom Arbeitsauftrag des Kunden
  8. Freigabeerklärungen, um Instandhaltungsanforderungen einer ausländischen Luftfahrtbehörde nachzukommen
  9. erforderliche Informationen für Sendungen mit fehlenden Teilen oder nötigem Zusammenbau nach Auslieferung
  10. Für Instandhaltungsbetriebe, die in Übereinstimmung mit Unterabschnitt F von Anhang I (Teil-M) genehmigt sind, die in M.A.613 genannte Freigabeerklärung für die Komponente:

"Bescheinigt hiermit, dass, wenn in diesem Feld nichts anderes festgelegt ist, die in Feld 11 aufgeführte und in diesem Feld beschriebene Arbeit in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Abschnitt a Unterabschnitt F von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 durchgeführt wurde und dass der Artikel im Hinblick auf diese Arbeit für die Erteilung einer Freigabe geeignet ist. DIES IST KEINE FREIGABE GEMÄSS ANHANG II (TEIL-145) DER VERORDNUNG (EG) Nr. 2042/2003."

Werden die Daten ausgehend von einem elektronischen EASA-Formblatt 1 ausgedruckt, sollten Angaben, die nicht in andere Felder gehören, in diesem Feld eingetragen werden.

Feld 13a-13e

Allgemeines zu den Feldern 13a-13e: Wird nicht für die Instandhaltungsfreigabe verwendet. Die Felder sind zu schattieren, dunkel zu unterlegen oder auf andere Weise hervorzuheben, um eine versehentliche oder nicht zulässige Verwendung zu verhindern.

Feld 14a

Die entsprechenden Kästchen zur Angabe, welche Vorschriften für die abgeschlossenen Arbeiten gelten, sind zu markieren. Wird das Kästchen "Andere, in Feld 12 aufgeführte Vorschriften" markiert, sind die Vorschriften der anderen Luftfahrtbehörde(n) in Feld 12 anzugeben. Es muss mindestens ein Kästchen markiert werden, gegebenenfalls können beide Kästchen markiert werden.

Für alle Instandhaltungsarbeiten, die von nach Abschnitt a Unterabschnitt F von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Instandhaltungsbetrieben ausgeführt worden sind, ist das Kästchen "Andere, in Feld 12 aufgeführte Vorschrift" anzukreuzen und die Freigabeerklärung in Feld 12 abzugeben. Die Erklärung "wenn in diesem Feld nichts anderes angegeben ist" ist dann für die folgenden Fälle vorgesehen:

  1. Fälle, in denen die Instandhaltung nicht zu Ende geführt werden konnte.
  2. Fälle, in denen die Instandhaltung abweichend von dem durch Anhang I (Teil-M) geforderten Standard durchgeführt wurde.
  3. Fälle, in denen die Instandhaltung in Übereinstimmung mit einer anderen Vorschrift als der in Anhang I (Teil-M) angegebenen Vorschrift durchgeführt wurde. In diesem Fall ist in Feld 12 die entsprechende nationale Vorschrift anzugeben.

Feld 14b Rechtsgültige Unterschrift

Dieses Feld ist für die Unterschrift der bevollmächtigten Person vorgesehen. Nur Personen, die nach den Regeln und Vorschriften der zuständigen Behörde besonders bevollmächtigt sind, sind zur Unterzeichnung berechtigt. Zur besseren Kenntlichmachung kann zusätzlich eine eindeutige Nummer zur Kennzeichnung der bevollmächtigten Person angegeben werden.

Feld 14c Nr. der Genehmigung/Zulassung

Angabe der Nummer/des Aktenzeichens der Genehmigung/Zulassung. Die Nummer oder das Aktenzeichen werden von der zuständigen Behörde erteilt.

Feld 14d Name

Angabe des Namens der Person, die in Feld 14b unterschrieben hat, in lesbarer Form.

Feld 14e Datum

Angabe des Datums, an dem die Unterschrift in Feld 14b erfolgt ist; das Datum ist einzutragen im Format TT = zweistellige Angabe des Tages, MMM = die ersten drei Buchstaben des Monatsnamens, JJJJ = vierstellige Angabe des Jahres.

Verantwortlichkeiten des Benutzers/Ausrüsters

Der folgende Hinweis muss auf der Bescheinigung erfolgen, um die Benutzer darauf aufmerksam zu machen, dass sie weiterhin Verantwortung für den Einbau und die Verwendung von Artikeln tragen, für die das Formblatt ausgestellt wurde.

"DIESE BESCHEINIGUNG VERLEIHT NICHT AUTOMATISCH DIE BEFUGNIS ZUM EINBAU.

FÜHRT DER BENUTZER/AUSRÜSTER ARBEITEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN VORSCHRIFTEN EINER ANDEREN LUFTFAHRTBEHÖRDE ALS DIE IN FELD 1 ANGEGEBENE LUFTFAHRTBEHÖRDE DURCH, MUSS DER BENUTZER/AUSRÜSTER SICHERSTELLEN, DASS SEINE LUFTFAHRTBEHÖRDE ARTIKEL DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE AKZEPTIERT.

ANGABEN IN DEN FELDERN 13a UND 14a STELLEN KEINE EINBAUBESCHEINIGUNG DAR. IN JEDEM FALL MÜSSEN DIE INSTANDHALTUNGSUNTERLAGEN

DES LUFTFAHRZEUGS EINE EINBAUBESCHEINIGUNG ENTHALTEN, DIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN VOM BENUTZER/AUSRÜSTER AUSGESTELLT WURDE, BEVOR EIN FLUG MIT DEM LUFTFAHRZEUG DURCHGEFÜHRT WERDEN DARF."

____________
*) Anwendbarer Standard bedeutet einen Standard, eine Methode, Technik oder Praxis für die Herstellung / Konstruktion / Instandhaltung / Qualitätssicherung, der/die von der zuständigen Behörde genehmigt oder akzeptiert wird. Der anwendbare Standard ist in Feld 12 anzugeben.

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Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit - EASA-Formblatt 15 Anlage III 10

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System von Klassen und Kategorien für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben gemäß Anhang I ( Teil-M) Unterabschnitt F und Anhang II ( Teil-145) Anlage IV 10
  1. Mit Ausnahme der anders lautenden Erklärungen für die kleinsten Betriebe in Nummer 12 gibt die Tabelle in Nummer 13 das standardisierte System für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben nach Unterabschnitt F von Anhang I (Teil-M) und Anhang II (Teil-145) vor. Einem Betrieb muss eine Genehmigung erteilt werden, die von einer einzigen Klasse und Kategorie mit Einschränkungen bis zu allen Klassen und Kategorien mit Einschränkungen reicht.
  2. Zusätzlich zu der Tabelle in Nummer 13 ist der genehmigte Instandhaltungsbetrieb verpflichtet, denArbeitsumfang in seinem Instandhaltungsbetriebshandbuch anzugeben. Siehe auch Nummer 11.
  3. Innerhalb der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigungsklasse(n) und -kategorie(n) werden die genauen Grenzen der Genehmigung durch den in dem Instandhaltungsbetriebshandbuch aufgeführten Arbeitsumfang festgelegt. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass die Genehmigungsklasse(n) und -kategorie(n) und der Arbeitsumfang des Betriebes miteinander vereinbar sind.
  4. EineKlassenberechtigung der Kategorie A beinhaltet, dass der genehmigte Instandhaltungsbetrieb Instandhaltungsarbeiten am Luftfahrzeug und an jeglichen Komponenten (einschließlich Motoren und/oder Hilfsturbinen [APU]) in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Luftfahrzeugs oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, nur durchführen darf, solange diese Komponenten im Luftfahrzeug eingebaut sind. Dessen ungeachtet können Instandhaltungsbetriebe mit einer Berechtigung der Kategorie a Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, die nicht unter die Bestimmungen dieses Absatzes fallen. Dies unterliegt einem Kontrollverfahren im Instandhaltungsbetriebshandbuch, das von der zuständigen Behörde zu genehmigen ist. Der Umfang der Instandhaltung ist dem Abschnitt "Einschränkungen", aus dem der Umfang der Genehmigung hervorgeht, zu entnehmen.
  5. EineKlassenberechtigung der Kategorie B beinhaltet, dass der genehmigte Instandhaltungsbetrieb Instandhaltungsarbeiten an dem nicht eingebauten Motor/der nicht eingebauten Hilfsturbine (APU) und an Komponenten des Motors/der Hilfsturbine in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Motors/der Hilfsturbine oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, nur durchführen darf, solange diese Komponenten in den Motor/die Hilfsturbine eingebaut sind. Dessen ungeachtet können Instandhaltungsbetriebe mit einer Berechtigung der Kategorie B Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, die nicht unter die Bestimmungen dieses Absatzes fallen. Der Umfang der Instandhaltung ist dem Abschnitt "Einschränkungen", aus dem der Umfang der Genehmigung hervorgeht, zu entnehmen. Ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb mit einer Klassenberechtigung der Kategorie B darf auch Instandhaltungsarbeiten an einem eingebauten Motor während der "base Maintenance"- und "Line Maintenance"-Instandhaltung durchführen, die einem Kontrollverfahren im Instandhaltungsbetriebshandbuch unterliegen, das von der zuständigen Behörde zu genehmigen ist. Der Arbeitsumfang nach dem Instandhaltungsbetriebshandbuch spiegelt diese Tätigkeit wider, soweit sie durch die zuständige Behörde gestattet ist.
  6. EineKlassenberechtigung der Kategorie C beinhaltet, dass der genehmigte Instandhaltungsbetrieb Instandhaltungsarbeiten an nicht eingebauten Komponenten (ausgenommen Motoren und Hilfsturbinen) durchführen darf, die für den Einbau in das Luftfahrzeug oder den Motor/die Hilfsturbine vorgesehen sind. Der Umfang der Instandhaltung ist dem Abschnitt "Einschränkungen", aus dem der Umfang der Genehmigung hervorgeht, zu entnehmen. Ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb mit einer Klassenberechtigung der Kategorie C darf auch Instandhaltungsarbeiten an einer eingebauten Komponente während der "base Maintenance"- und "Line Maintenance"-Instandhaltung oder in einer Instandhaltungseinrichtung für Motoren/Hilfsturbinen durchführen, die einem Kontrollverfahren im Instandhaltungsbetriebshandbuch unterliegen, das von der zuständigen Behörde zu genehmigen ist. Der Arbeitsumfang nach dem Instandhaltungsbetriebshandbuch spiegelt diese Tätigkeit wider, soweit sie durch die zuständige Behörde gestattet ist.
  7. EineKlassenberechtigung der Kategorie D ist eine selbständige Klassenberechtigung, die nicht notwendigerweise mit einem bestimmten Luftfahrzeug, einem bestimmten Motor oder einer bestimmten sonstigen Komponente in Verbindung steht. Die Berechtigung D1 für zerstörungsfreie Prüfung ist nur für einen genehmigten Instandhaltungsbetrieb erforderlich, der zerstörungsfreie Prüfungen als gesonderte Aufgabe für einen anderen Betrieb durchführt. Ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb mit einer Klassenberechtigung der Kategorie A, B oder C darf auch zerstörungsfreie Prüfungen an Produkten durchführen, die von ihm instandgehalten werden, sofern das Instandhaltungsbetriebshandbuch Verfahren für zerstörungsfreie Prüfungen enthält, ohne dass eine Klassenberechtigung der Kategorie D1 erforderlich ist.
  8. Im Fall von Instandhaltungsbetrieben, die gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigt sind, sind dieKlassenberechtigungen der Kategorie A in "base Maintenance" und "Line Maintenance" unterteilt. Ein solcher Betrieb kann entweder für "base Maintenance" oder "Line Maintenance" oder für beides genehmigt werden. Zu beachten ist, dass eine "Line Maintenance"-Einrichtung, die sich bei einer "base Maintenance"-Einrichtung befindet, eine Genehmigung für die "Line Maintenance" benötigt.
  9. Der Abschnitt"Einschränkungen" soll den zuständigen Behörden die Flexibilität verschaffen, die Genehmigung einem bestimmten Betrieb anzupassen. Berechtigungen sind in der Genehmigung nur aufzuführen, wenn sie entsprechend eingeschränkt sind. In der Tabelle in Nummer 13 sind die möglichen Arten von Einschränkungen aufgeführt. Während die Instandhaltung als letztes in jeder Klassenberechtigung aufgeführt ist, ist es akzeptabel, eher die Instandhaltungsaufgabe hervorzuheben als das Luftfahrzeug- oder Motormuster oder den Hersteller, wenn dies dem Betrieb eher gerecht wird (z.B. Einbau von Avioniksystemen und damit zusammenhängende Instandhaltung). Eine solche Angabe im Abschnitt "Einschränkungen" bedeutet, dass der Instandhaltungsbetrieb die Genehmigung hat, Instandhaltungsarbeiten bis einschließlich dieser besonderen Art/Aufgabe durchzuführen.
  10. Wird im Abschnitt "Einschränkungen" Bezug genommen aufSerie, Muster und Gruppe, bedeutet Serie eine spezifische Musterserie wie Airbus 300 oder 310 oder 319 oder Boeing 737-300 oder RB211-524 oder Cessna 150 oder Cessna 172 oder Beech 55 oder Continental O-200 usw.; Muster bedeutet ein spezifisches Muster oder Modell wie Airbus 310-240 oder RB-211-524-B4 oder Cessna 172RG; es kann eine beliebige Anzahl von Serien oder Mustern aufgeführt werden; Gruppe bedeutet beispielsweise einmotorige Cessna-Flugzeuge mit Kolbenantrieb oder Lycoming-Kolbenmotoren ohne Aufladung usw.
  11. Bei Verwendung einer längerenBefähigungsliste, die häufigen Änderungen unterliegen kann, können solche Änderungen in Übereinstimmung mit dem indirekten Genehmigungsverfahren nach M.A.604 Buchstabe c und M.B.606 Buchstabe c oder 145.A.70 Buchstabe c und 145.B.40, falls zutreffend, vorgenommen werden.
  12. EinemInstandhaltungsbetrieb, der nur eine einzige Person sowohl für die Planung als auch die Durchführung aller Instandhaltungsarbeiten beschäftigt, kann nur eine Berechtigung mit begrenztem Genehmigungsumfang erteilt werden. Die maximal zulässigen Einschränkungen sind:
    Klasse Kategorie Einschränkung
    Klasse: Luftfahrzeuge Kategorie A2 - Flugzeuge 5.700 kg und darunter Kolbenmotor 5.700 kg unddarunter
    Klasse: Luftfahrzeuge Kategorie A3 - Hubschrauber Einmotorig mit Kolbenmotor 3.175 kg und darunter
    Klasse: Luftfahrzeuge Kategorie A4 - Andere Luftfahrzeuge als A1, A2 und A3 keine Beschränkung
    Klasse: Motoren Kategorie B2 - Kolbenmotoren Unter 450 PS
    Klasse: Andere Kategorienkomponenten als
    vollständige Motoren oder Hilfsturbinen
    C1 bis C22 Gemäß Befähigungsliste
    Klasse: Spezialisiert D1 - Zerstörungsfreie Prüfung Methode(n) der zerstörungsfreie Prüfung sind anzugeben

    Es ist zu beachten, dass die zuständige Behörde für einen solchen Betrieb den Genehmigungsumfang in Abhängigkeit von der Befähigung des einzelnen Betriebes weiter einschränken kann.

  13. Tabelle
    KLASSE
    KATEGORIE
    Einschränkung base Mainte-
    nance
    Line Mainte-
    nance
    LUFTFAHRZEUGE A1 Flugzeuge über 5.700 kg [Berechtigungskategorie ist Instandhaltungsbetrieben vorbehalten, die gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigt sind] [Angabe des Flugzeugherstellers oder der Flugzeuggruppe, der Flugzeugserie oder des Flugzeugmusters und/oder der Instandhaltungsarbeiten] Beispiel: Airbus A320-Serie [Ja/Nein] * [Ja/Nein] *
    A2 Flugzeuge bis 5.700 kg [Angabe des Flugzeugherstellers oder der Flugzeuggruppe, der Flugzeugserie oder des Flugzeugmusters und/oder der Instandhaltungsarbeiten] Beispiel: DHC-6 Twin Otter-Serie [Ja/Nein] * [Ja/Nein] *
    A3 - Hubschrauber [Angabe des Hubschrauberherstellers oder der Hubschraubergruppe, der Hubschrauberserie oder des Hubschraubermusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)] Beispiel: Robinson R44 [Ja/Nein] * [Ja/Nein] *
    A4 - Andere Luftfahrzeuge als A1, A2 und A3 [Angabe der Luftfahrzeugserie oder des Luftfahrzeugmusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)] [Ja/Nein] * [Ja/Nein] *
    MOTOREN B1 - Turbine [Angabe der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)] Beispiel: PT6A-Serie
    B2 - Kolben [Angabe des Motorenherstellers, der Motorengruppe, der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)]
    B3 - Hilfsturbinen (APU) [Angabe des Motorenherstellers, der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)]
    KOMPONENTEN AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN (APU) C1 - Klima- und Druckluftanlage [Angabe des Luftfahrzeugmusters, des Luftfahrzeugherstellers, des Komponentenherstellers oder der jeweiligen Komponente und/oder Bezugnahme auf eine Befähigungsliste im Handbuch und/oder Angabe der Instandhaltungsarbeit(en)]
    Beispiel: PT6a Kraftstoffregelung
    C2 - Automatische Flugsteuerungssysteme
    C3 - Sprechfunk und Navigationsausrüstung
    C4 - Türen-Luken/Klappen
    C5 Stromversorgung
    C6 - Ausrüstung
    C7 - Motoren- Hilfsturbinen
    C8 - Flugsteuerungen
    C9 - Kraftstoffsystem
    C10 - Hubschrauber - Rotoren
    C11 - Hubschrauber - Getriebe
    C12 - Hydrauliksysteme
    C13 - Instrumente
    C14 - Fahrwerk
    C15 - Sauerstoff
    C16 - Propeller
    C17 - Druckluft
    C18 - Vereisungs-/Regen-/ Brandschutz
    C19 - Fenster
    C20 - Strukturbauteile
    C21 - Wasserballast
    C22 - Antriebssteigerung
    SPEZIELLE LEISTUNGEN D1 zerstörungsfreie Prüfungen (NDT) [Angabe des/der jeweiligen NDT-Verfahren(s)]

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Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I ( Teil-M) Unterabschnitt F Anlage V 10

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Genehmigung des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I ( Teil-M) Unterabschnitt G Anlage VI 10

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Komplexe Instandhaltungsaufgaben Anlage VII

Die folgenden Arbeiten stellen die in M.A.502(d)3, M.A.801(b)2 und M.A.801 (c) aufgeführten komplexen Instandhaltungsaufgaben dar:

  1. Die Änderung, die Reparatur oder der Austausch eines der nachfolgend aufgeführten Teile der Zelle durch Nieten, Kleben, Laminieren oder Schweißen:
    1. eines Kastenholmes,
    2. eines Teiles des Tragflächenholmes oder des -holmgurtes
    3. eines Holmes,
    4. eines Holmgurtes,
    5. eines Teiles eines Fachwerkholmes,
    6. des Holmsteges,
    7. eines Rumpfkiel- oder Kimmteiles eines Flugbootrumpfes oder eines -schwimmers,
    8. von Druckgliedern aus Wellblech in einem Tragflügel oder einer Leitwerksfläche,
    9. einer Tragflächen-Hauptrippe,
    10. einer Tragflächen- oder Leitwerksstützstrebe,
    11. eines Motorträgers,
    12. eines Rumpflängsträgers oder -spanten,
    13. eines Teiles eines seitlichen Trägers, horizontalen Trägers oder Brandschotts,
    14. einer Sitzbefestigung oder eines -lagerbockes,
    15. die Erneuerung von Sitzschienen,
    16. einer Fahrwerksstrebe oder -knickstrebe,
    17. einer Achse,
    18. eines Rades und
    19. einer Schneekufe oder eines Kufengestells, ausgenommen die Erneuerung einer Beschichtung mit niedriger Reibung.
  2. Die Änderung oder Reparatur eines der folgenden Teile:
    1. der Luftfahrzeugbeplankung oder der Beplankung eines Schwimmers, wenn die Arbeiten die Verwendung einer Stütze, eines Bockes oder einer Befestigung erfordern,
    2. von Luftfahrzeugbeplankungen, die Druckbeaufschlagungslasten unterliegen, wenn der Schaden in der Beplankung in irgendeiner Richtung mehr als 15 cm (6 Zoll) umfasst,
    3. eines lastbeaufschlagten Teils der Steuerungsanlage, einschließlich Steuersäulen, Pedalen, Wellen, Quadranten, Umlenkhebeln, Steuerhörnern und geschmiedeten Lagerböcken oder Lagerböcken aus Guss, ausgenommen ist jedoch
      1. das Aufhämmern von Reparaturspleißen oder Seilbeschlägen und
      2. der Austausch eines Stoßstangen-Endanschlusses, der durch Niete befestigt ist, und
    4. jedes anderen nicht unter Ziffer 1 aufgeführten Strukturbauteils, das ein Hersteller in seinem Instandhaltungshandbuch, Strukturreparaturhandbuch oder seinen Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit als Primärstrukturbauteil gekennzeichnet hat.
  3. Die Durchführung der folgenden Instandhaltungsarbeiten an einem Kolbentriebwerk:
    1. Die Zerlegung und der anschließende Zusammenbau eines Kolbentriebwerks zu anderen Zwecken als i) sich Zugang zu den Kolben-/-Zylinderbaugruppen zu verschaffen oder ii) der Entfernung der rückwärtigen Abdeckung zur Prüfung und/oder zum Austausch von Ölpumpenbaugruppen, wenn solche Arbeiten nicht den Aus- und Wiedereinbau interner Getriebe beinhalten.
    2. Die Zerlegung und der anschließende Zusammenbau von Untersetzungsgetrieben.
    3. Schweißen und Löten von Verbindungen abgesehen von kleineren Schweißarbeiten an Abgaseinheiten, die von einem Schweißer mit der entsprechenden Zulassung oder Berechtigung ausgeführt werden, doch ausgenommen den Austausch von Komponenten.
    4. Die Verstellung einzelner Teile von Einheiten, die als prüfstandgetestete Einheiten geliefert werden, ausgenommen der Austausch oder die Einstellung von Artikeln, die normalerweise im Betrieb austausch- oder einstellbar sind.
  4. Das Auswuchten eines Propellers, ausgenommen
    1. zur Bescheinigung der statischen Auswuchtung, wenn vom Instandhaltungshandbuch gefordert;
    2. die dynamische Auswuchtung von eingebauten Propellern unter Verwendung elektronischer Auswuchtgeräte, wenn vom Instandhaltungshandbuch oder anderen anerkannten Lufttüchtigkeitsangaben erlaubt.
  5. Jede weitere Aufgabe, die Folgendes erfordert:
    1. Spezialwerkzeuge, -ausrüstung oder -einrichtungen oder
    2. maßgebliche Koordinationsverfahren aufgrund der langen Dauer der Aufgaben und der Beteiligung mehrerer Personen.

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Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer Anlage VIII 12

Zusätzlich zu den Anforderungen von Anhang I (Teil M) sind vor der Durchführung von Instandhaltungsaufgaben im Rahmen der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Befähigung und Verantwortlichkeit
    1. Der Pilot/Eigentümer ist stets für jede von ihm durchgeführte Instandhaltung verantwortlich.
    2. Vor der Ausführung einer Aufgabe im Rahmen der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer muss sich der Pilot/Eigentümer davon überzeugen, dass er die Befähigung zur Ausführung dieser Aufgabe besitzt. Der Pilot/-Eigentümer ist dafür verantwortlich, sich mit den Standards zur fachgerechten Instandhaltung seines Luftfahrzeugs und mit dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm vertraut zu machen. Wenn der Pilot/Eigentümer nicht die Befähigung zur Durchführung der Aufgabe besitzt, kann die Aufgabe vom Piloten/Eigentümer nicht freigegeben werden.
    3. Der Pilot/Eigentümer (oder das von ihm beauftragte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Abschnitt a Unterabschnitt G dieses Anhangs) ist dafür verantwortlich, die Aufgaben des Piloten/Eigentümers in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen im Instandhaltungsprogramm festzulegen und sicherzustellen, dass das Dokument rechtzeitig aktualisiert wird.
    4. Die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms hat gemäß M.A.302 zu erfolgen.
  2. Aufgaben

    Der Pilot/Eigentümer kann einfache Sichtprüfungen oder Maßnahmen durchführen, um den Allgemeinzustand und offensichtliche Schäden und den normalen Betrieb von Zelle, Motoren, Systemen und Komponenten zu prüfen.

    Instandhaltungsaufgaben dürfen nicht vom Piloten/Eigentümer durchgeführt werden, wenn sie

    1. entscheidende Auswirkungen auf die Sicherheit haben, sodass ihre fehlerhafte Durchführung die Lufttüchtigkeit des Flugfahrzeugs erheblich beeinträchtigt oder es sich um eine für die Flugsicherheit kritische Instandhaltungsaufgabe handelt, wie in M.A.402(a) angegeben und/oder
    2. den Ausbau größerer Komponenten oder größerer Baugruppen erfordern und/oder
    3. in Übereinstimmung mit einer Lufttüchtigkeitsanweisung oder einem Airworthiness Limitation Item durchgeführt werden, sofern nicht ausdrücklich von der Lufttüchtigkeitsanweisung oder dem Airworthiness Limitation Item erlaubt und/oder
    4. die Verwendung von Spezialwerkzeugen, kalibrierten Werkzeugen (ausgenommen Drehmomentschlüssel und Crimpwerkzeuge) erfordern und/oder
    5. die Verwendung von Prüfgeräten oder Spezialtests (z.B. zerstörungsfreie Prüfung, Systemtests oder Funktionsprüfungen für Avionikausrüstung) erfordern und/oder
    6. unplanmäßige Sonderprüfungen beinhalten (z.B. Prüfung nach harter Landung) und/oder
    7. Systeme betreffen, die für den Betrieb unter Instrumentenflugbedingungen (IFR) erforderlich sind und/oder
    8. in Anlage VII aufgeführt sind oder eine Instandhaltungsaufgabe an Komponenten gemäß M.A.502(a), (b), (c) oder (d) darstellen.

    Die Kriterien 1 bis 8 können durch weniger restriktive Anweisungen, die gemäß "M.A.302(d) Instandhaltungsprogramm" erteilt wurden, nicht außer Kraft gesetzt werden.

    Jede im Flughandbuch des Luftfahrzeugs als Vorbereitung des Luftfahrzeugs auf den Flug beschriebene Aufgabe (Beispiel: Montage der Tragflächen von Segelflugzeugen oder Flugvorbereitung) ist als Aufgabe des Piloten anzusehen und nicht als Instandhaltungsaufgabe des Piloten/Eigentümers und erfordert daher keine Freigabebescheinigung.

  3. Durchführung der Instandhaltungsaufgaben durch den Piloten/Eigentümer und Aufzeichnungen

    Die Instandhaltungsunterlagen wie in M.A.401 angegeben müssen während der Durchführung der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer jederzeit verfügbar sein und eingehalten werden. Angaben zu den bei der Durchführung der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer verwendeten Unterlagen müssen gemäß M.A.803(d) in die Freigabebescheinigung eingetragen werden.

    Der Pilot/Eigentümer muss das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das gegebenenfalls für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlich ist, innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Instandhaltungsaufgabe durch den Piloten/Eigentümer gemäß M.A.305(a) unterrichten.

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(Teil-145) Anhang II 11

145.1 Allgemeines

Im Sinne dieses Teils gilt als zuständige Behörde:

  1. für Betriebe, die ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben, die von diesem Mitgliedstaat benannte Behörde oder
  2. für Betriebe, deren Hauptniederlassung sich in einem Drittland befindet, die Agentur.

Abschnitt A 10
Technische Anforderungen

145.A.10 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen festgelegt, die ein Betrieb für die Berechtigung zur Erteilung und die Aufrechterhaltung von Genehmigungen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen und deren Komponenten erfüllen muss.

145.A.15 Antrag 10

Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Genehmigung muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.

145.A.20 Umfang der Genehmigung 10

Der Betrieb muss den Arbeitsumfang benennen, der gemäß seinem Handbuch als Gegenstand seiner Genehmigung gilt ( Anlage IV zu Anhang I ( Teil-M) enthält eine Auflistung aller Klassen und Berechtigungen).

145.A.25 Anforderungen an die Betriebsstätte

Der Betrieb muss gewährleisten, dass

  1. die für alle geplanten Arbeiten geforderten Betriebsstätten zur Verfügung stehen, die insbesondere Schutz vor Wettereinflüssen bieten. Spezialwerkstätten und Arbeitsbereiche müssen so abgeteilt sein, dass Umwelt- und Arbeitsplatzverunreinigungen weitgehend ausgeschlossen sind.
    1. Für die "base Maintenance" von Luftfahrzeugen müssen ausreichend große Luftfahrzeug-Hallen zur Verfügung stehen, um ein Luftfahrzeug für die geplante "base Maintenance" darin unterzubringen.
    2. Für die Instandhaltung von Komponenten müssen die dafür vorgesehenen Werkstätten groß genug sein, um die Komponenten für die geplante Instandhaltung unterzubringen.
  2. Es müssen Büroräume vorhanden sein für die unter Buchstabe (a) aufgeführten geplanten Arbeiten sowie für das freigabeberechtigte Personal, so dass die zugewiesenen Aufgaben in einer Weise ausgeführt werden können, die zu angemessenen Normen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen beiträgt.
  3. Die Arbeitsumgebung, einschließlich der Luftfahrzeug-Hallen, der Werkstätten für Komponenten und der Büroräume muss für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten geeignet sein und insbesondere den besonderen Anforderungen entsprechen. Soweit nicht durch die besondere Arbeitsplatzgestaltung bedingt, darf die Arbeitsumgebung die Leistungsfähigkeit des Personals nicht beeinträchtigen:
    1. Die Temperaturen müssen es dem Personal ohne Beeinträchtigungen ermöglichen, die erforderlichen Arbeiten ohne übermäßige Beeinträchtigung durchzuführen.
    2. Staubanteile und andere Luftverschmutzungen müssen so gering wie möglich gehalten werden und dürfen im Arbeitsbereich nicht auf ein Maß ansteigen, dass eine sichtbare Verschmutzung der Oberfläche des Luftfahrzeugs oder der Komponente verursacht wird. Wo Staubanteile und/oder andere Luftverschmutzungen eine sichtbare Oberflächenverschmutzung verursachen, müssen alle empfindlichen Systeme dicht abgedeckt werden, bis annehmbare Bedingungen wieder hergestellt sind.
    3. Die Beleuchtung muss so beschaffen sein, dass Inspektions- und Wartungsaufgaben wirksam durchgeführt werden können.
    4. Der Lärmpegel darf das Personal nicht von der Durchführung der Inspektionsaufgaben ablenken. Wo es nicht möglich ist, die Ursache des Lärms zu beeinflussen, muss solches Personal mit den notwendigen Ausrüstungen ausgestattet werden, die übermäßigen Lärm, der sie während ihrer Inspektionsaufgaben ablenkt, dämpfen.
    5. Wo eine besondere Instandhaltungsaufgabe besondere Umgebungsbedingungen erfordert, die sich von den vorgenannten Bedingungen unterscheiden, müssen solche Bedingungen beachtet werden. Besondere Bedingungen sind in den Angaben zur Instandhaltung aufgeführt.
    6. Die Arbeitsumgebung für "Line Maintenance" muss so beschaffen sein, dass die jeweilige Instandhaltungs- oder Inspektionsaufgabe ohne übermäßige Ablenkung durchgeführt werden kann. Wenn die Arbeitsumgebung sich in einem unannehmbaren Maß Im Hinblick auf Temperatur, Feuchtigkeit, Hagel, Eis, Schnee, Wind, Beleuchtung, Staub und/oder andere Luftverschmutzungen verschlechtert, müssen die jeweiligen Instandhaltungs- oder Inspektionsarbeiten ausgesetzt werden, bis annehmbare Bedingungen wieder hergestellt sind.
  4. Für Teile, Ausrüstung, Werkzeuge und Material müssen sichere Lagerungsmöglichkeiten vorhanden sein. Die Lagerungsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass die Trennung von verwendbaren Teilen und Material von nicht verwendbaren Luftfahrzeugteilen, Material, Ausrüstungen und Werkzeugen gewährleistet ist. Die Lagerungsbedingungen müssen mit den Anweisungen des Herstellers übereinstimmen, so dass keine Zustandsverschlechterung und Beschädigung an den gelagerten Teilen entstehen kann. Der Zugang zu den Lagerungseinrichtungen ist auf berechtigtes Personal beschränkt.

145.A.30 Anforderungen an das Personal 11

  1. Der Betrieb muss einen verantwortlichen Betriebsleiter benennen, der mit der Ermächtigung des Unternehmers ausgestattet ist, um sicherzustellen, dass die vom Kunden angeforderte Instandhaltung finanziert und gemäß dem in diesem Teil geforderten Standard ausgeführt werden kann. Der verantwortliche Betriebsleiter muss:
    1. sicherstellen, dass alle notwendigen Mittel für die Durchführung der Instandhaltung in Übereinstimmung mit 145.A.65(b) und gemäß der Genehmigung des Betriebes vorhanden sind,
    2. die Sicherheits- und Qualitätsstrategie gemäß 145.A.65(a) gewährleisten,
    3. nachweisen, dass er grundlegende Kenntnisse über diesen Teil besitzt.
  2. Der Betrieb muss eine Person oder eine Gruppe von Personen benennen, die im Rahmen ihrer Pflichten gewährleisten, dass der Betrieb die Forderungen dieses Teils erfüllt. Solche Person(en) muss (müssen) dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein.
    1. Die benannte Person oder die benannten Personen müssen die Leitungsstruktur des Instandhaltungsbetriebs vertreten, und sie sind für alle in diesem Teil dargestellten Aufgaben zuständig.
    2. Die benannte Person oder die benannten Personen sind namentlich festzulegen, und ihre Zeugnisse müssen der zuständigen Behörde in einer von dieser festgelegten Art und Weise vorgelegt werden.
    3. Die benannte Person oder die benannten Personen müssen angemessene Kenntnisse, Hintergrundwissen und ausreichend Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen und Komponenten haben und anwendungsbereite Kenntnisse dieses Teils nachweisen können.
    4. Anhand von Verfahren muss klar erkennbar sein, wer eine bestimmte Person im Fall einer längeren Abwesenheit der genannten Person vertritt.
  3. Der gemäß Buchstabe (a) verantwortliche Betriebsleiter muss eine Person bestimmen, die mit der Überwachung der Qualitätskontrolle einschließlich des in 145.A.65(c) geforderten Rückmeldesystems beauftragt wird. Die benannte Person muss direkten Zugang zum verantwortlichen Betriebsleiter haben, so dass dieser in ausreichendem Maße über die Qualitätssicherung und Nachweisführung informiert ist.
  4. Der Betrieb muss eine Arbeitszeitplanung für die Instandhaltung haben, aus der hervorgeht, dass er über ausreichend Personal zur Planung, Durchführung, Überwachung, Prüfung und Qualitätssicherung in Übereinstimmung mit der Genehmigung verfügt. Zusätzlich muss der Betrieb über ein Verfahren verfügen, um die beabsichtigte Durchführung von Arbeiten nochmals zu bewerten, wenn die Anzahl der für eine bestimmte Arbeitsschicht oder einen bestimmten Arbeitszeitraum zur Verfügung stehenden Personen geringer als geplant ist.
  5. Der Betrieb muss die Befähigung des mit Instandhaltungsarbeiten, Verwaltungsaufgaben und/oder Qualitätskontrollen befassten Personals in Übereinstimmung mit einem Verfahren und Bestimmungen festlegen und überwachen, die von der zuständigen Behörde genehmigt sind. Zusätzlich zu der für die Arbeitsaufgabe erforderlichen Sachkenntnis muss die Befähigung das Wissen um die Bedeutung menschlicher Faktoren und des menschlichen Leistungsvermögens einschließen, das der Funktion der Person in dem Betrieb entspricht. "Menschliche Faktoren" stehen für Prinzipien, die für den Flugzeugbau, die Zulassung, die Schulung, den Betrieb und die Instandhaltung in der Luftfahrt gelten und die auf eine sichere Wechselbeziehung zwischen menschlichen und anderen Systembestandteilen bei angemessener Berücksichtigung der menschlichen Leistung abzielen. "Menschliches Leistungsvermögen" sind menschliche Fähigkeiten und Grenzen, die sich auf Sicherheit und Leistung von Vorgängen in der Luftfahrt auswirken.
  6. Der Betrieb muss gewährleisten, dass Personal, das zerstörungsfreie Prüfungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an Luftfahrzeugstrukturen oder -bauteilen durchführt und/oder überwacht, in ausreichendem Maße zu einer solchen zerstörungsfreien Prüfung in Übereinstimmung mit dem europäischen oder einem gleichwertigen, von der Argentur anerkannten Standard befähigt ist. Personal, das andere spezialisierte Aufgaben durchführt, muss eine angemessene Qualifikation in Übereinstimmung mit offiziell anerkannten Standards besitzen. Abweichend von diesem Absatz kann das in den Absätzen (g) und (h)(1) und (h)(2) vorgeschriebene Personal, das nach Anhang III ( Teil-66) in der Kategorie B1 oder B3 qualifiziert ist, Prüfungen mittels Farbeindringverfahren durchführen und/oder überwachen.
  7. Sofern unter Buchstabe j nichts anderes angegeben ist, müssen Betriebe, die Luftfahrzeuge in der 'Line Maintenance' instand halten, über entsprechendes freigabeberechtigtes Personal mit einer Musterberechtigung der Kategorie B1, B2 oder B3 für die Freigabe gemäß Anhang III ( Teil-66) und 145.A.35 verfügen.

    Zusätzlich können solche Betriebe auch auf freigabeberechtigtes Personal zurückgreifen, das die Rechte gemäß 66.A.20(a) (1) und 66.A.20(a) (3) (ii) besitzt und über die entsprechende aufgabenbezogene Ausbildung gemäß Anhang III ( Teil-66) und 145.A.35 verfügt, um kleinere geplante 'Line Maintenance'-Arbeiten und einfache Mängelbehebung durchzuführen. Die Verfügbarkeit dieses freigabeberechtigten Personals ist kein Ersatz für das erforderliche freigabeberechtigte Personal der Kategorie B1, B2 oder B3.

  8. Sofern unter Buchstabe (j) nichts anderes bestimmt ist, müssen Betriebe, die Luftfahrzeuge instand halten:
    1. im Fall von "base Maintenance" an großen Luftfahrzeugen über qualifiziertes freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C mit einer entsprechenden Musterberechtigung in Übereinstimmung mit Teil-66 und 145.A.35 verfügen; zusätzlich muss der Betrieb über ausreichend qualifiziertes freigabeberechtigtes Personal der Kategorien B1 oder B2 gemäß Teil 66 und 145.A.35 verfügen, das das freigabeberechtigte Personal der Kategorie C unterstützt.
      1. Unterstützungspersonal der Kategorien B1 und B2 hat sicherzustellen, dass alle zugehörigen Aufgaben oder Inspektionen entsprechend dem geforderten Standard durchgeführt worden sind, bevor das freigabeberechtigte Personal der Kategorie C die Freigabebescheinigung ausstellt.
      2. Der Betrieb hat eine Liste über das Unterstützungspersonal der Kategorien B1 und B2 zu führen.
      3. Das freigabeberechtigte Personal der Kategorie C hat sicherzustellen, dass die Bestimmungen von Absatz (i) erfüllt sind und alle vom Kunden angeforderten Arbeiten im Rahmen der besonderen "base Maintenance"- Prüfung oder des Arbeitsumfangs durchgeführt wurden, und es muss ebenfalls die Auswirkungen nicht ausgeführter Arbeiten entweder in Bezug auf deren erforderliche Durchführung oder die mit dem Betreiber zu vereinbarende Verschiebung der Arbeiten auf eine andere vorgeschriebene Kontrolle oder ein Wartungsintervall einschätzen.
    2. Im Fall von 'base Maintenance' an anderen als großen Luftfahrzeugen muss entweder:
      1. ausreichend qualifiziertes für das Luftfahrzeugmuster freigabeberechtigtes Personal der Kategorien B1, B2 oder B3 gemäß Anhang III ( Teil-66) und 145.A.35 vorhanden sein oder
      2. ausreichend qualifiziertes für das Luftfahrzeugmuster freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C vorhanden sein, das von dem in 145.A.35(a) (i) beschriebenen Personal unterstützt wird.
  9. Zur Freigabe von Komponenten berechtigtes Personal hat die Anforderungen von Teil-66 zu erfüllen.
  10. Abweichend von den Buchstaben g und h bezüglich der Bestimmungen von Anhang III (Teil 66) darf der Betrieb auf freigabeberechtigtes Personal zurückgreifen, das gemäß den folgenden Bestimmungen qualifiziert ist:
    1. In Betriebsstätten außerhalb des Hoheitsgebiets der Europäischen Gemeinschaft kann freigabeberechtigtes Personal gemäß den nationalen Luftfahrtvorschriften des Staates qualifiziert sein, in dem die Betriebsstätte registriert ist, sofern die in Anlage IV des vorliegenden Teils aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
    2. Für "Line Maintenance" in einer "Line Station" eines Betriebes außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft kann freigabeberechtigtes Personal in Übereinstimmung mit den nationalen Luftfahrtvorschriften des Staates qualifiziert sein, in dem der Betrieb registriert ist, sofern die in Anlage IV des vorliegenden Teils aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
    3. Im Fall einer Lufttüchtigkeitsanweisung, die wiederholte Vorflugkontrollen vorschreibt und ausdrücklich bestimmt, dass die Flugbesatzung eine solche Anweisung durchführen kann, kann der Betrieb dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer und/oder dem Flugingenieur eine begrenzte Freigabeberechtigung auf der Grundlage ihrer Lizenz als Flugbesatzungsmitglied erteilen. Jedoch muss der Betrieb die Durchführung einer ausreichenden praktischen Schulung sicherstellen, so dass ein solcher verantwortlicher Luftfahrzeugführer oder ein solcher Flugingenieur die Lufttüchtigkeitsanweisung gemäß dem geforderten Standard erfüllen kann.
    4. Wenn ein Luftfahrzeug fern von einem Instandhaltungsstandort eingesetzt ist, kann der Betrieb dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer oder dem Flugingenieur auf der Grundlage der gültigen Flugbesatzungslizenz eine begrenzte Freigabeberechtigung erteilen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass eine ausreichende praktische Schulung durchgeführt worden ist, so dass der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Flugingenieur die vorgeschriebene Aufgabe gemäß dem geforderten Standard ausführen kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes müssen in einem Handbuchverfahren aufgeführt sein.
    5. In den folgenden unvorhergesehenen Fällen, in denen ein Luftfahrzeug an einem anderen Ort als dem Hauptstandort außer Betrieb gesetzt ist und kein entsprechendes freigabeberechtigtes Personal zur Verfügung steht, kann der mit der Instandhaltungsaufgabe beauftragte Betrieb eine einmalige Ausnahmegenehmigung für die Freigabe an folgende Personen erteilen:
      1. einen seiner Beschäftigten, der entsprechende Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge mit ähnlicher Technologie, Bauweise oder Ausrüstungen besitzt, oder
      2. Personen mit mindestens fünf Jahren Instandhaltungserfahrung, die eine gültige ICAO-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit einer Berechtigung für das Muster besitzt, für das die Freigabe erteilt werden soll, sofern sich an dem betreffenden Ort kein gemäß diesem Teil zugelassener Betrieb befindet und der beauftragte Betrieb Nachweise über die Erfahrung und die Lizenz dieser Person in den Akten aufbewahrt.

    Alle in diesem Unterabsatz genannten Fälle müssen der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellung einer solchen Freigabeberechtigung mitgeteilt werden. Der Betrieb, der die einmalige Ausnahmegenehmigung erteilt, muss sicherstellen, dass solche Instandhaltungsarbeiten, die die Flugsicherheit beeinflussen könnten, nochmals von einem ordnungsgemäß genehmigten Betrieb geprüft werden.

weiter .


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