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Regelwerk, EU 2003, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 316/2003 vom 19. Februar 2003 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs in der Tierernährung und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der in der Tierernährung bereits zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 46 vom 20.02.2003 S. 15;
VO (EU) 1018/2012 - ABl. L 307 vom 07.11.2012 S. 56;
VO (EU) 2025/364 - ABl. L 2025/364 vom 24.02.2025 Inkrafttreten;
VO (EU) 2025/2575 - ABl. L 2025/2575 vom 19.12.2025aufgehoben)



aufgehoben gem. Art.3 der VO (EU) 2025/2575

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/7/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 3, 9d und 9e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 9d Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass in Anhang C Teil II dieser Richtlinie aufgeführte Zusatzstoffe unbefristet zugelassen werden können, sofern die in Artikel 3a genannten Bedingungen erfüllt sind.

(2) Die Herstellerfirma hat neue Daten zur Unterstützung des Antrags auf unbefristete Zulassung der in dieser Verordnung genannten Mikroorganismus-Zubereitung vorgelegt.

(3) Die Bewertung des eingereichten Zulassungsantrags für diese Mikroorganismus-Zubereitung ergibt, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Voraussetzungen gemäß der Richtlinie 70/524/EWG erfüllt sind.

(4) Diese Mikroorganismus-Zubereitung kann daher unbefristet zugelassen werden.

(5) Die Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass ein neuer Verwendungszweck eines bereits zugelassenen Zusatzstoffes die Zulassung durch die Gemeinschaft erfordert.

(6) Gemäß der Richtlinie 70/524/EWG kann eine vorläufige Zulassung eines neuen Zusatzstoffes in der Tierernährung oder eines neuen Verwendungszwecks eines bereits zugelassenen Zusatzstoffes erteilt werden, wenn die Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt sind und anhand der vorliegenden Ergebnisse davon auszugehen ist, dass bei der Verwendung in der Tierernährung eine der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Wirkungen eintritt. Eine derartige vorläufige Zulassung kann für in Anhang C Teil II der Richtlinie aufgeführte Zusatzstoffe für maximal vier Jahre erteilt werden.

(7) Die Herstellerfirma hat neue Daten zur Unterstützung eines Antrags vorgelegt, dem zufolge die Zulassung für eine in dieser Verordnung aufgeführte Enzymzubereitung erweitert werden soll.

(8) Die Bewertung des eingereichten Zulassungsantrags für den neuen Verwendungszweck dieser Enzymzubereitung ergibt, dass die in der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für die vorläufige Zulassung erfüllt sind.

(9) Diese Enzymzubereitung sollte daher vorläufig für einen Zeitraum von vier Jahren zugelassen werden.

(10) Die Bewertung des Antrags ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 3 gewährleistet sein.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 - gestrichen -  25

Artikel 2

Die in Anhang II zu dieser Verordnung aufgeführte Zubereitung der Gruppe "Enzyme" wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen vorläufig zugelassen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. März 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1.

2) ABl. L 22 vom 25.01.2003 S. 28.

3) ABl. L 183 vom 29.06.1989 S. 1.


.

- gestrichen - Anhang I 25



.

Anhang II


Nr. (oder EG-Nr.) Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Vorschriften Zulassung gültig bis
Aktivität/kg des Alleinfuttermittels
Enzimas
24 Endo-1,4-beta-xylanase

EC 3.2.1.8

Endo-1,3(4)-beta-glucanase

EC 3.2.1.6

Zubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase und Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Aspergillus niger CNCM I-1517) mit einer Mindestaktivität von:

28.000 QXU1/g

140.000 QGU2/g

Masttruthühner - 280 QXU
1.400 QGU
840 QXU
4.200 QGU
  1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
  2. Empfohlene Dosis für kg Alleinfuttermittel:

    560 QXU
    2.800 QGU.


  3. Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane und Beta-Glucane), z.B. mit mehr als 20 % Weizen und/oder Gerste
28.2.2007
1) 1 QXU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalente) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,1 und einer Temperatur von 50 °C aus Hafer-Xylan freisetzt.

2) 1 QGU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalente) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.


ENDE

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