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Regelwerk, EU-Chronologisch, Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2004/30/EG der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Benzoesäure, Flazasulfuron und Pyraclostrobin

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 77 vom 13.03.2004 S. 50)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die deutschen Behörden haben am 25. Mai 1998 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Menno Chemie Vertriebs-Ges. einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Benzoesäure in Anhang I der Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 98/676/EG der Kommission 2 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(2) Die spanischen Behörden haben am 16. Dezember 1996 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von ISK Biosciences Europa S.A. einen Antrag für Flazasulfuron erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 97/865/EG der Kommission 3 für vollständig erklärt.

(3) Die deutschen Behörden haben am 28. Februar 2000 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von der BASF AG einen Antrag für Pyraclostrobin (früherer Name BAS 500F) erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 2000/540/EG der Kommission 4 für vollständig erklärt.

(4) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission jeweils am 22. November 2000 (Benzoesäure), 1. August 1999 (Flazasulfuron) und 23. November 2001 (Pyraclostrobin) Entwürfe der Bewertungsberichte über die Wirkstoffe übermittelt.

(5) Die Entwürfe der Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 3. Oktober 2003 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Benzoesäure, Flazasulfuron und Pyraclostrobin abgeschlossen.

(6) Bei der Prüfung von Benzoesäure, Flazasulfuron und Pyraclostrobin traten keine offenen Fragen oder Bedenken auf, die eine Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" erfordert hätten.

(7) Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt werden können, sollten Benzoesäure, Flazasulfuron und Pyraclostrobin in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(8) Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG über Pflanzenschutzmittel, die Benzoesäure, Flazasulfuron oder Pyraclostrobin enthalten, umzusetzen und insbesondere bereits bestehende vorläufige Zulassungen zu überprüfen und diese gemäß der Richtlinie 91/414/EWG spätestens vor Ablauf der Frist in endgültige Zulassungen umzuwandeln, zu ändern oder zu widerrufen.

(9) Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. November 2004 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Dezember 2004 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Zulassung jedes einzelnen Pflanzenschutzmittels, das Benzoesäure, Flazasulfuron oder Pyraclostrobin enthält, um sicherzustellen, dass die in Anhang I

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