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Regelwerk, EU-Chronologisch, Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2004/63/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/79/EG hinsichtlich der Harmonisierung von Fristen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 125 vom 28.04.2004 S. 41)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/79/EG der Kommission 2 ist die Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Coniothyrium minitans in Anhang I der Richtlinie geändert worden.

(2) Nach Aufnahme eines neuen Wirkstoffs ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG über Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff enthalten, umzusetzen und insbesondere bereits bestehende vorläufige Zulassungen zu überprüfen und diese gemäß der Richtlinie 91/414/EG spätestens vor Ablauf der Frist in endgültige Zulassungen umzuwandeln, zu ändern oder zu widerrufen.

(3) Die in der Richtlinie 2003/79/EG vorgesehenen Umsetzungsfristen entsprechen nicht den Fristen für andere neue Wirkstoffe. Um das Vorgehen bei allen derzeit zu überprüfenden Stoffen zu harmonisieren, ist jeder erhebliche Unterschied bei den Fristen für verschiedene neue Wirkstoffe zu vermeiden.

(4) Die Richtlinie 2003/79/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Artikel 3 der Richtlinie 2003/79/EG wird wie folgt geändert:

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Gemäß den einheitlichen Grundsätzen von Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfüllen, unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen, die spätestens bis zum 31. Dezember 2003 in Anhang I der Richtlinie 91/ 414/EWG aufgelistet waren, Coniothyrium minitans enthält, einer Neubewertung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Im Anschluss an diese Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

  1. bei einem Pflanzenschutzmittel, das Coniothyrium minitans als einzigen Wirkstoff enthält, ändern oder widerrufen sie die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. Juni 2005,
  2. bei einem Pflanzenschutzmittel, das Coniothyrium minitans als einen mehrerer Wirkstoffe enthält, ändern oder widerrufen sie die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. Juni 2005 oder bis zu dem Zeitpunkt, der für eine solche Änderung bzw. einen solchen Widerruf in der oder den Richtlinien festgesetzt ist, mit denen der jeweilige Wirkstoff bzw. die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden sind, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist."

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

________
1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/30/EG der Kommission (ABl. Nr. L 77 vom 13.03.2004 S. 50).
2

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