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Regelwerk, EU 2005, Bodenschutz/Altlasten

Entscheidung 2005/51/EG der Kommission vom 21. Januar 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die Einfuhr von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchten Böden zu Dekontaminierungszwecken vorübergehend Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 92)

(ABl. Nr. L 21 vom 25.01.2005 S. 21;
Entsch. 2007/156/EG - ABl. Nr. L 68 vom 08.03.2007 S. 7;
Entsch. 2007/162/EG - ABl. Nr. L 55 vom 27.02.2009 S. 40;
Beschl. 2012/102/EU - ABl. Nr. L 48 vom 21.02.2012 S. 15;
Beschl. (EU) 2017/487 - ABl. Nr. L 75 vom 21.03.2017 S. 32

A;
Beschl. (EU) 2019/1999 - ABl. L 310 vom 02.12.2019 S. 37)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Böden mit Ursprung in bestimmten Drittländern grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2) Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) verwaltet ein Programm zur Prävention und Entsorgung unerwünschter Altpestizide, um Entwicklungsländer bei der Ermittlung und Entsorgung veralteter Pestizidbestände und Böden zu unterstützen, die wegen Durchsickern von Pestiziden verseucht sind. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sind die Produktion, Verwendung und Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe sowie die sichere Bewirtschaftung von derartigen Substanzen enthaltenden Abfällen außerdem in zwei international anerkannten verbindlichen Rechtsinstrumenten geregelt. Da Entwicklungsländer und Schwellenländer nicht immer über geeignete Anlagen verfügen, um veraltete Pestizidbestände und verseuchte Böden sicher zu entsorgen oder wieder aufzubereiten, ist in internationalen Abkommen und Programmen vorgesehen, verseuchte Böden zu einer Verarbeitungs- oder Entsorgungsanlage zu befördern.

(3) Nach dem vorgenannten Programm sollten Böden in Einklang mit den Gefahrgutvorschriften für die internationale Seeschifffahrt (International Maritime Dangerous Goods Code - IMDG-Code) ausschließlich in UN-zugelassene Behälter verpackt und entsprechend etikettiert werden. Die Beförderung sollte entsprechend dem IMDG-Code und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates 2 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft erfolgen.

(4) Nach Auffassung der Kommission besteht keine Gefahr, dass sich Schadorganismen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse ausbreiten, wenn die Böden in diesem Zweck vorbehaltenen Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle, die die Anforderungen der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 über die Verbrennung von Abfällen erfüllen, so behandelt werden, dass gewährleistet ist, dass vorhandene Pestizide oder persistente organische Schadstoffe vernichtet oder irreversibel umgewandelt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, für eine begrenzte Zeit und vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen Ausnahmen für die Einfuhr verseuchter Böden zu gewähren.

(6) Die Ermächtigung sollte widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass die in dieser Entscheidung festgelegten besonderen Bedingungen nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen in die Gemeinschaft zu verhüten, oder dass die genannten Bedingungen nicht eingehalten wurden.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1 12 17 19

Die Mitgliedstaaten werden hiermit ermächtigt, für Böden mit Ursprung in bestimmten Drittländern hinsichtlich der Verbote gemäß Anhang III Teil A Nummer 14 der Richtlinie 2000/29/EG Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie und hinsichtlich der besonderen Anforderungen gemäß Anhang IV Teil a Abschnitt I Nummer 34 der Richtlinie 2000/29/EG Ausnahmen von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie zu gewähren.

Die Ermächtigung gemäß Absatz 1 wird an die Erfüllung der im Anhang

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(Stand: 09.12.2019)

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