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Regelwerk, EU 2012, Bodenschutz/Altlasten

Durchführungsbeschluss 2012/102/EU der Kommission vom 17. Februar 2012 zur Änderung der Entscheidung 2005/51/EG hinsichtlich des Zeitraums, in dem von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchte Böden zu Dekontaminierungszwecken in die EU eingeführt werden dürfen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 869)

(ABl. Nr. L 48 vom 21.02.2012 S. 15)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Abweichend von der Richtlinie 2000/29/EG gestattet die Entscheidung 2005/51/EG der Kommission vom 21. Januar 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die Einfuhr von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchten Böden zu Dekontaminierungszwecken vorübergehend Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren 2, den Mitgliedstaaten, die an dem Programm der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zur Prävention und Entsorgung unerwünschter Altpestizide teilnehmen, die Einfuhr von mit solchen Pestiziden verseuchten Böden in die EU zum Zwecke der Behandlung in eigens dazu bestimmten Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle zu genehmigen. Dieses Programm läuft zurzeit noch.

(2) Angesichts der Umstände, die die mit der Entscheidung 2005/51/EG gewährte Ausnahme rechtfertigen, und im Interesse der guten Gesetzgebungspraxis sollte diese Ausnahmeregelung nunmehr um fünf Jahre verlängert werden.

(3) Die Entscheidung 2005/51/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2005/51/EG wird das Datum "29. Februar 2012" durch das Datum "28. Februar 2017" ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Februar 2012

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) ABl. Nr. L 21 vom 25.01.2005 S. 21.

ENDE

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