umwelt-online: Richtlinie 2005/78/EG zur Durchführung der RL 2005/55/EG und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI (6)

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5. Anhang VI wird wie folgt geändert:

a) Die "Anlage" wird "Anlage 1".

b) Anlage 1 wird wie folgt geändert:

i) Folgende Nummer 1.2.2 wird angefügt:

"1.2.2. Kalibrierungsnummer der Software des Motorsteuergeräts (EECU):"

ii) Nummer 1.4 erhält folgende Fassung:

"1.4. Emissionswerte des Motors/Stamm-Motors *:

1.4.1. ESC-Prüfung:

Verschlechterungsfaktor (DF): berechnet/vorgegeben *

Geben Sie die DF-Werte und die Emissionen während der ESC-Prüfung in der nachstehenden Tabelle an.

ESC-Prüfung
DF: CO THC NOx PT
       
Emissionen CO
(g/kWh)
THC
(g/kWh)
NOx
(g/kWh)
PT
(g/kWh)
Gemessen:        
Mit DF berechnet:        

1.4.2. ELR-Prüfung:

Rauchwert: ... m-1

1.4.3. ETC-Prüfung:

Verschlechterungsfaktor (DF): berechnet/vorgegeben *

ETC-Prüfung
DF: CO NMHC CH4 NOx PT
         
Emissionen CO
(g/kWh)
NMHC
(g/kWh)1
CH4
(g/kWh)1
NOx
(g/kWh)
PT
(g/kWh)1
mit Regenerierung gemessen:          
ohne Regenerierung gemessen:          
gemessen/gewichtet:          
Mit DF berechnet:          
1) Nichtzutreffendes streichen.

*) Nichtzutreffendes streichen."

c) Die folgende Anlage 2 wird angefügt:

"Anlage 2 OBD-Spezifische Informationen

Laut Anlage 5 zu Anhang II dieser Richtlinie werden die Informationen in dieser Anlage durch den Fahrzeughersteller bereitgestellt, damit die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen sowie Diagnose- und Prüfgeräten ermöglicht wird. Der Fahrzeughersteller braucht derartige Informationen nicht bereitzustellen, wenn daran Rechte des geistigen Eigentums bestehen oder wenn sie spezifisches Know-how entweder des Herstellers oder des (der) OEM-Zulieferer(s) (Erstausrüster) darstellen.

Auf Anfrage wird diese Anlage allen interessierten Herstellern von Bauteilen, Diagnose- oder Prüfgeräten zu gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt.

Gemäß den Vorschriften in Anhang II Anlage 5 Nummer 1.3.3 sind gemäß dieser Nummer dieselben Angaben erforderlich wie die in jener Anlage vorgesehenen.

  1. Eine Beschreibung des Typs und der Zahl der Vorkonditionierungszyklen für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs.
  2. Eine Beschreibung des Typs des OBD-Testzyklus der ursprünglichen Typgenehmigung des Fahrzeugs für das von dem OBD-System überwachte Bauteil.
  3. Umfassende Unterlagen, in denen alle Bauteile beschrieben sind, die im Rahmen der Strategie zur Meldung von Funktionsstörungen und der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige überwacht werden (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode), einschließlich eines Verzeichnisses einschlägiger sekundär ermittelter Parameter für jedes Bauteil, das durch das OBD-System überwacht wird. Eine Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung) für einzelne emissionsrelevante Bauteile des Antriebsstrangs und für einzelne nicht emissionsrelevante Bauteile, wenn die Überwachung des Bauteils die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige bestimmt."

.

  Verfahren für die Durchführung der Prüfung der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen Anhang II

1. Einleitung

In diesem Anhang werden die Verfahren für die Auswahl von Motorenfamilien beschrieben, die für die Prüfung über eine bestimmte Betriebsdauer zur Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren ausgewählt werden. Solche Verschlechterungsfaktoren werden auf die gemessenen Emissionen von Motoren angewendet, die regelmäßigen Prüfungen unterzogen werden, um sicherzustellen, dass die Emissionen während der gesamten Dauerhaltbarkeitsfrist des Fahrzeugs, in dem der Motor installiert ist, den geltenden Emissionsgrenzwerten gemäß den Tabellen in Nummer 6.2.1 von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG entsprechen.

Außerdem enthält dieser Anhang Bestimmungen zur emissionsrelevanten und nicht emissionsrelevanten Wartung von Motoren, die einem Prüfprogramm unterzogen werden. Diese Wartungsarbeiten werden an im Betrieb befindlichen Motoren ausgeführt, und ihre Ergebnisse werden den Besitzern neuer Motoren für schwere Nutzfahrzeuge mitgeteilt.

2. Auswahl der Motoren zur Bestimmung der Verschlechterungsfaktoren

2.1. Aus der gemäß Nummer 8.1 von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG festgelegten Motorenfamilie werden Motoren für die Emissionsprüfung zur Bestimmung der Verschlechterungsfaktoren für die Dauerhaltbarkeit entnommen.

2.2. Motoren aus verschiedenen Motorenfamilien können nach der Art ihres Abgasnachbehandlungssystems in weiteren Motorenfamilien zusammengefasst werden. Wenn der Hersteller Motoren, die sich hinsichtlich Anzahl und Anordnung der Zylinder unterscheiden, sich jedoch hinsichtlich technischer Merkmale und Installation des Abgasnachbehandlungssystems ähneln, in einer Motorenfamilie zusammenfassen möchte, muss er der Genehmigungsbehörde Daten vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Emissionen dieser Motoren ähnlich sind.

2.3. Der Motorenhersteller wählt gemäß den Kriterien für die Auswahl von Motoren in Nummer 8.2 von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG einen Motor aus, der für das Abgasnachbehandlungssystem repräsentativ ist; dieser wird über die in Nummer 3.2 dieses Anhangs festgelegte Betriebsdauer geprüft; vor Aufnahme der Prüfungen ist die Typgenehmigungsbehörde über den ausgewählten Motor zu informieren.

2.3.1. Falls die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass es günstiger ist, den schlechtesten Emissionswert des Abgasnachbehandlungssystems der Motorenfamilie anhand eines anderen Motors zu bestimmen, so ist der Prüfmotor von der Genehmigungsbehörde und dem Hersteller gemeinsam auszuwählen.

3. Bestimmung der Verschlechterungsfaktoren für die Dauerhaltbarkeit

3.1. Allgemeines

Die für eine Motorenfamilie hinsichtlich des Abgasnachbehandlungssystems geltenden Verschlechterungsfaktoren werden von den ausgewählten Motoren abgeleitet, wobei ein Verfahren zur Bestimmung der Kilometerleistung und der Betriebsdauer angewendet wird, das die regelmäßige Prüfung auf gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel (ESC- und ETC-Prüfungen) umfasst.

3.2. Programm für die Prüfung über eine bestimmte Betriebsdauer

Prüfungen über eine bestimmte Betriebsdauer kann der Hersteller entweder anhand eines im Betrieb befindlichen Fahrzeugs mit dem gewählten Stamm-Motor oder anhand des Betriebs des gewählten Stamm-Motors auf dem Prüfstand durchführen.

3.2.1. Prüfung im Betrieb und Prüfung auf dem Prüfstand

3.2.1.1. Der Hersteller bestimmt nach den Regeln der Technik Form und Umfang der Kilometerleistung und der Betriebsdauer für die Motoren.

3.2.1.2. Der Hersteller legt fest, wann der Motor nach den ESC- und ETC-Prüfungen auf gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel geprüft wird.

3.2.1.3. Für alle Motoren einer Motorenfamilie hinsichtlich des Abgasnachbehandlungssystems gilt ein und dasselbe Betriebsprogamm.

3.2.1.4. Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde braucht an jedem Prüfpunkt nur ein Prüfzyklus (entweder ESC- oder ETC-Prüfung) durchgeführt zu werden; der andere Prüfzyklus ist dann lediglich am Anfang und am Ende des Prüfprogramms durchzuführen.

3.2.1.5. Die Betriebsprogramme können bei Motoren verschiedener Motorenfamilien hinsichtlich des Abgasnachbehandlungssystems unterschiedlich sein.

3.2.1.6. Betriebsprogramme können kürzer als die Nutzungsdauer sein, vorausgesetzt, dass die Anzahl der Prüfpunkte eine korrekte Hochrechnung der Prüfergebnisse gemäß Nummer 3.5.2 zulässt. Die Abstände zwischen den Prüfungen dürfen jedoch in keinem Fall die in der Tabelle in Nummer 3.2.1.8 angegebenen unterschreiten.

3.2.1.7 Der Hersteller muss die gültige Entsprechung zwischen dem Mindest-Service-Intervall (Kilometerleistung) und den Stunden auf dem Prüfstand angeben, z.B. die Korrelation des Kraftstoffverbrauchs oder das Verhältnis zwischen Fahrzeuggeschwindigkeit und Motordrehzahl.

3.2.1.8. Mindest-Prüfintervalle

Fahrzeugklasse, für die der Motor bestimmt ist Mindest-Prüfintervall Dauerhaltbarkeit
(Artikel dieser Richtlinie)
Fahrzeuge der Klasse N1 100.000 km Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a
Fahrzeuge der Klasse N2 125.000 km Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
Fahrzeuge der Klasse N3 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 16 t 125.000 km Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
Fahrzeuge der Klasse N3 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 16 167.000 km Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
Fahrzeuge der Klasse M2 100.000 km Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a
Fahrzeuge der Klasse M3, Unterklassen I, II, a und B mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 t 125.000 km Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
Fahrzeuge der Klasse M3, Unterklassen III und B mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t 167.000 km Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

3.2.1.9. Das Programm für die Prüfung im Betrieb ist im Antrag auf Typgenehmigung ausführlich zu beschreiben und vor Aufnahme der Prüfungen der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen.

3.2.2. Falls die Typgenehmigungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass bei den ESC- und ETC-Prüfungen zusätzliche Messungen zwischen den vom Hersteller bestimmten Prüfpunkten erforderlich sind, teilt sie dies dem Hersteller mit. Der Hersteller muss dann die Programme für die Prüfung im Betrieb oder auf dem Prüfstand überarbeiten und von der Genehmigungsbehörde billigen lassen.

3.3. Motorenprüfung

3.3.1. Beginn des Prüfbetriebs

3.3.1.1. Für jede Motorenfamilie hinsichtlich des Abgasnachbehandlungssystems ermittelt der Hersteller, nach wie vielen Stunden Einfahrzeit sich das Betriebsverhalten des Abgasnachbehandlungssystems stABllisiert hat. Falls von der Genehmigungsbehörde gefordert, muss ihr der Hersteller die bei der Ermittlung dieses Wertes zugrunde gelegten Daten und Berechnungen vorlegen. Wahlweise kann der Hersteller den Motor 125 Stunden lang betreiben, um das Abgasnachbehandlungssystem zu stABllisieren.

3.3.1.2. Die Stabilisierungsphase gemäß 3.3.1.1 gilt als Beginn des Prüfbetriebs.

3.3.2. Prüfung über die Betriebsdauer

3.3.2.1. Nach der Stabilisierung wird der Motor gemäß dem vom Hersteller gewählten und in Nummer 3.2 beschriebenen Prüfprogramm betrieben. Der Motor wird regelmäßig zu den vom Hersteller und gegebenenfalls von der Genehmigungsbehörde gemäß 3.2.2 im Prüfprogramm festgelegten Zeitpunkten den ESC- und ETC-Prüfungen auf gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel unterzogen. Ist bezüglich Nummer 3.2 vereinbart worden, dass an jedem Prüfpunkt nur ein Prüfzyklus (ESC oder ETC) durchgeführt wird, muss der jeweils andere Prüfzyklus am Anfang und am Ende des Prüfprogramms durchgeführt werden.

3.3.2.2. Während des Prüfbetriebs sind gemäß Nummer 4 Wartungsarbeiten am Motor durchzuführen.

3.3.2.3. Während des Prüfbetriebs können außerplanmäßige Wartungsarbeiten am Motor vorgenommen werden, wenn beispielsweise das OBD-System eine Störung erkannt hat, die zur Aktivierung des Störungsmelders (MI) geführt hat.

3.4. Berichterstattung

3.4.1. Die Ergebnisse sämtlicher während des Prüfbetriebs durchgeführter Emissionsprüfungen (ESC und ETC) sind der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Erklärt der Hersteller eine Emissionsprüfung für ungültig, so muss er dies begründen. In einem solchen Fall ist innerhalb der nächsten 100 Stunden Betriebsdauer eine weitere Prüfreihe mit ESC- und ETC-Tests durchzuführen.

3.4.2. Immer wenn ein Hersteller einen Motor über eine bestimmte Betriebsdauer zur Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren prüft, hat er alle Informationen über alle während des Programms am Motor durchgeführten Emissionsprüfungen und Wartungsarbeiten aufzuzeichnen. Diese Informationen sind der Genehmigungsbehörde zusammen mit den Ergebnissen der im Rahmen des Prüfprogramms durchgeführten Emissionsprüfungen zu übergeben.

3.5. Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren

3.5.1. Für jeden in den ESC- und ETC-Prüfungen gemessenen Schadstoff und an jedem Prüfpunkt des Prüfprogramms ist auf der Grundlage der Prüfergebnisse eine "Best-fit"-Regressionsanalyse vorzunehmen. Für jeden Schadstoff sind die Ergebnisse auf so viele Dezimalstellen anzugeben, wie der Schadstoff-Grenzwert gemäß den Tabellen in Nummer 6.2.1 von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG vorsieht, sowie zusätzlich auf eine Dezimalstelle mehr. Ist gemäß Nummer 3.2 vereinbart worden, dass an jedem Prüfpunkt nur ein Prüfzyklus (ESC oder ETC) durchgeführt werden soll und der jeweils andere Prüfzyklus lediglich am Anfang und am Ende des Prüfprogramms durchgeführt wird, so ist die Regressionsanalyse nur anhand der Ergebnisse der am jeweiligen Prüfpunkt durchgeführten Prüfung vorzunehmen.

3.5.2. Ausgehend von der Regressionsanalyse berechnet der Hersteller die Emissionswerte für jeden Schadstoff zu Beginn des Prüfbetriebs und während der für den Motor geltenden Nutzlebensdauer durch Extrapolation der Regressionsgleichung gemäß Nummer 3.5.1.

3.5.3. Bei nicht mit einem Abgasnachbehandlungssystem ausgerüsteten Motoren ist der Verschlechterungsfaktor für jeden Schadstoff die Differenz zwischen den Emissionswerten während der Nutzungsdauer und am Beginn des Prüfbetriebs.

Bei Motoren mit einem Abgasnachbehandlungssystem ist der Verschlechterungsfaktor für jeden Schadstoff das Verhältnis zwischen den Emissionswerten während der Nutzungsdauer und am Beginn des Prüfbetriebs.

Ist gemäß Nummer 3.2 vereinbart worden, dass an jedem Prüfpunkt nur ein Prüfzyklus (ESC oder ETC) durchgeführt werden soll und der jeweils andere Prüfzyklus lediglich am Anfang und am Ende des Prüfprogramms durchgeführt wird, so gilt der für den durchgängigen Prüfzyklus errechnete Verschlechterungsfaktor auch für den jeweils anderen Prüfzyklus, vorausgesetzt, dass das Verhältnis der am Anfang und am Ende des Prüfprogramms gemessenen Werte ähnlich ist.

3.5.4. Die Verschlechterungsfaktoren für alle Schadstoffe während der entsprechenden Prüfzyklen werden in Nummer 1.5 von Anlage 1 zu Anhang VI der Richtlinie 2005/55/EG aufgezeichnet.

3.6. Als Alternative zur Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren mittels eines Prüfprogramms können Motorenhersteller folgende Verschlechterungsfaktoren heranziehen:

Motortyp Prüfzyklus CO HC NMHC CH4 NOx PM
Dieselmotor1 ESC 1,1 1,05 - - 1,05 1,1
ETC 1,1 1,05 - - 1,05 1,1
Gasmotor1 ETC 1,1 1,05 1,05 1,2 1,05 -
1) Gegebenenfalls kann die Kommission auf der Grundlage von Informationen aus den Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG eine Überarbeitung der in dieser Tabelle aufgeführten Verschlechterungsfaktoren vorschlagen.

3.6.1. Der Hersteller kann die für einen Motor oder eine Kombination aus Motor und Abgasnachbehandlungssystem ermittelten Verschlechterungsfaktoren auf andere Motoren oder Kombinationen aus Motor und Abgasnachbehandlungssystem übertragen, die nicht zu derselben Motorenfamilie gemäß Nummer 2.1 gehören. In einem solchen Fall muss der Hersteller der Genehmigungsbehörde beweisen, dass für den Basismotor oder die Motor / Abgasnachbehandlungs-Kombination, auf die die Verschlechterungsfaktoren übertragen werden, dieselben technischen Merkmale und dieselben Vorschriften für den Einbau im Fahrzeug gelten und dass die Emissionen dieses Motors oder dieser Kombination ähnlich sind.

3.7. Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion

3.7.1. Die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte wird gemäß Nummer 9 von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG überprüft.

3.7.2. Anlässlich der Typgenehmigung kann der Hersteller zugleich auch die Schadstoffemissionen vor Anbringung eines Abgasnachbehandlungssystems messen. Dabei kann der Hersteller für den Motor und für das Abgasnachbehandlungssystem separate informelle Verschlechterungsfaktoren ausarbeiten, die er als Hilfe für die Prüfung am Ende der Fertigungsstraße verwenden kann.

3.7.3. Für die Zwecke der Typgenehmigung dürfen nur die vom Hersteller gemäß den Nummern 3.6.1 oder 3.5 ermittelten Verschlechterungsfaktoren in Nummer 1.4 von Anlage 1 zu Anhang VI der Richtlinie 2005/55/EG aufgezeichnet werden.

4. Wartungsarbeiten

Während des Prüfbetriebs wird bei Wartungsarbeiten und bei einem eventuellen Verbrauch von Reagenzien, die zur Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren benötigt werden, zwischen emissionsrelevant und nicht emissionsrelevant unterschieden; außerdem kann jeweils zwischen planmäßig und außerplanmäßig unterschieden werden. Ein Teil der emissionsrelevanten Wartung wird überdies als kritische emissionsrelevante Wartung eingestuft.

4.1. Planmäßige emissionsrelevante Wartungsarbeiten

4.1.1. Dieser Abschnitt enthält Bestimmungen für planmäßige emissionsrelevante Wartungsarbeiten im Rahmen eines Prüfprogramms und für ihre Aufnahme in die Wartungsvorschriften für neue schwere Nutzfahrzeuge sowie für neue Motoren für schwere Nutzfahrzeuge.

4.1.2. Alle planmäßigen emissionsrelevanten Wartungsarbeiten müssen bei den gleichen oder gleichwertigen Streckenintervallen stattfinden, die in den Wartungsvorschriften für schwere Nutzfahrzeuge oder ihre Motoren festgelegt sind. Die Wartungsvorschriften können erforderlichenfalls während des gesamten Prüfbetriebs aktualisiert werden, falls kein Wartungsvorgang aus dem Wartungsprogramm gestrichen wird, nachdem er am Prüfmotor durchgeführt wurde.

4.1.3. Sämtliche an Motoren durchgeführten Wartungsarbeiten müssen für die Sicherstellung der Einhaltung der geltenden Emissionsnormen während des Betriebs erforderlich sein. Der Hersteller hat der Typgenehmigungsbehörde Daten zukommen zu lassen, die belegen, dass alle emissionsrelevanten Wartungsarbeiten technisch erforderlich sind.

4.1.4. Der Motorenhersteller muss Angaben zur Einstellung, Reinigung und (gegebenenfalls) Wartung folgender Bestandteile machen:

4.1.5. Für Wartungszwecke gelten folgende Bauteile als kritische emissionsrelevante Bestandteile:

4.1.6. Bei allen planmäßigen emissionsrelevanten Wartungsarbeiten muss die Wahrscheinlichkeit ausreichend hoch sein, dass sie während des Betriebs ausgeführt werden müssen. Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde beweisen, dass die Wahrscheinlichkeit ihrer Ausführung während des Betriebs ausreichend hoch ist; der Nachweis ist vor der Durchführung der Wartungsarbeiten während des Prüfprogramms zu liefern.

4.1.7. Bei Bauteilen, die planmäßig einer kritischen emissionsrelevanten Wartung unterzogen werden müssen, gilt die Wahrscheinlichkeit einer Wartung während des Betriebs als ausreichend hoch, wenn sie den Bedingungen der Nummern 4.1.7.1 bis 4.1.7.4 entsprechen.

4.1.7.1. Es sind Daten vorzulegen, aus denen ein Zusammenhang zwischen den Emissionen und der Fahrzeugleistung hervorgeht, demzufolge bei einem erhöhten Schadstoffausstoß aufgrund fehlender Wartung die Leistung des Fahrzeugs so stark nachlässt, dass es seine typischen Fahreigenschaften verliert.

4.1.7.2. Es sind Untersuchungsdaten vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass bei einem Zuverlässigkeitsgrad von 80 % bereits an 80 % der Motoren das kritische emissionsrelevante Bauteil in den empfohlenen Abständen im Betrieb gewartet wurde.

4.1.7.3. Im Zusammenhang mit den Vorschriften von Nummer 4.7 von Anhang IV dieser Richtlinie ist am Armaturenbrett eine deutlich sichtbare Anzeige anzubringen, die darauf hinweist, dass Wartungsarbeiten fällig sind. Die Anzeige wird entweder bei entsprechendem Kilometerstand oder durch eine Fehlfunktion des Bauteils aktiviert. Die Anzeige muss aktiviert bleiben, solange der Motor in Betrieb ist, und darf nicht zum Erlöschen gebracht werden, ohne dass die erforderlichen Wartungsarbeiten durchgeführt worden sind. Im Rahmen der Wartungsarbeiten muss die Anzeige zurückgestellt werden. Das System darf nicht so konstruiert sein, dass es sich bei Ablauf der für den Motor festgelegten Nutzungsdauer oder danach deaktiviert.

4.1.7.4. Andere Verfahren, die nach Ansicht der Genehmigungsbehörde mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass die kritische Wartung während des Betriebs erfolgt.

4.2. Änderungen an der planmäßigen Wartung

4.2.1. Der Hersteller muss alle neuen planmäßigen Wartungsarbeiten, die er während des Prüfprogramms durchführen und daher auch den Besitzern von schweren Nutzfahrzeugen und den entsprechenden Motoren empfehlen möchte, bei der Typgenehmigungsbehörde beantragen. In seinen Empfehlungen muss der Hersteller auch Angaben zur Art der neu vorgeschlagenen Wartungsarbeiten machen (emissionsrelevant, nicht emissionsrelevant, kritisch oder nicht kritisch) sowie, bei emissionsrelevanten Wartungsarbeiten, die maximalen Wartungsabstände angeben. Dem Antrag müssen Daten beiliegen, die die Änderung der Wartungsarbeiten und der Wartungsabstände begründen.

4.3. Planmäßige nicht emissionsrelevante Wartungsarbeiten

4.3.1. Planmäßige nicht emissionsrelevante Wartungsarbeiten, die technisch gerechtfertigt sind (z.B. Ölwechsel, Ölfilterwechsel, Kraftstofffilterwechsel, Luftfilterwechsel, Wartung des Kühlsystems, Leerlaufeinstellung, Regler, Motordrehmoment, Ventilspiel, Einspritzdüsenspiel, Ventileinstellung, Einstellung der Spannung des Antriebsriemens usw.) können mit der geringsten vom Hersteller empfohlenen Wartungshäufigkeit an Motoren oder Fahrzeugen im Rahmen des Prüfprogramms durchgeführt werden (d. h. nicht in den Abständen, die für wichtige Wartungsarbeiten empfohlen werden).

4.4. Wartung von Motoren, die über eine bestimmte Betriebsdauer geprüft werden

4.4.1. Bauteile eines Motors, der für die Prüfung über eine bestimmte Betriebsdauer ausgewählt wurde (außer dem Motor selbst, der emissionsmindernden Einrichtung oder dem Kraftstoffregelsystem) dürfen nur repariert werden, wenn eine Fehlfunktion der Bauteile oder des Motorsystems vorliegt.

4.4.2. Ausrüstungen, Geräte oder Werkzeuge dürfen nur zur Feststellung von Störungen, Fehleinstellungen oder Defekten von Motorbauteilen verwendet werden, wenn sie in identischer oder gleichwertiger Form den Händlern und Werkstätten zur Verfügung stehen und

4.5. Kritische außerplanmäßige emissionsrelevante Wartungsarbeiten

4.5.1. Für die Zwecke der Durchführung eines Prüfprogramms und für die Aufnahme in die Wartungsvorschriften für neue schwere Nutzfahrzeuge und für neue Motoren für schwere Nutzfahrzeuge gilt der Verbrauch erforderlicher Reagenzien als kritische außerplanmäßige Wartung.

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  Übereinstimmung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen / Motoren Anhang III

1. Allgemeines

1.1. Bei Typgenehmigungen, die im Hinblick auf Emissionen erteilt werden, müssen Regelungen zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden Einrichtungen während der üblichen Einsatzdauer eines Motors in einem schweren Nutzfahrzeug unter üblichen Betriebsbedingungen getroffen werden (Übereinstimmung bestimmungsgemäß eingesetzter und ordnungsgemäß gewarteter in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren).

1.2. Für die Zwecke dieser Richtlinie müssen diese Regelungen für Fahrzeuge oder Motoren, die gemäß der Zeilen B1, B2 oder C der Tabellen in Nummer 6.2.1 von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG typgenehmigt werden, über den Zeitraum der in Artikel 3 dieser Richtlinie definierten Lebensdauer der Fahrzeuge oder Motoren überprüft werden.

1.3. Die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren erfolgt auf der Grundlage der Informationen, die der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde vorgelegt hat, die das Emissionsschutzniveau einer Reihe von repräsentativen Fahrzeugen oder Motoren prüft, deren Typgenehmigung der Hersteller besitzt.

Abbildung 1 zeigt einen Überblick über den Ablauf der Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren.

Abbildung 1

2. Prüfvorschriften

2.1. Die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb befindlicher Fahrzeuge oder Motoren wird von der Typgenehmigungsbehörde nach Maßgabe der einschlägigen Informationen des Herstellers ähnlich den Verfahren von Artikel 10 Absätze 1 und 2 und von Anhang X Nummern 1 und 2 der Richtlinie 70/156/EWG durchgeführt.

Alternativ zulässig sind Berichte des Herstellers über Überwachungsmaßnahmen während des Betriebs, Überwachungsprüfungen durch die Typgenehmigungsbehörde und/oder Informationen über von einem Mitgliedstaat durchgeführte Überwachungsprüfungen. Die dabei geltenden Verfahren werden in Nummer 3 beschrieben.

3. Prüfverfahren

3.1. Die Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren wird von der Typgenehmigungsbehörde anhand der vom Hersteller beigebrachten Informationen durchgeführt. Der Bericht des Herstellers über die Betriebsüberwachung sollte sich auf die Prüfung von Motoren oder Fahrzeugen im Betrieb mithilfe erprobter und geeigneter Prüfprotokolle beziehen. Der Bericht muss u. a. folgende Angaben enthalten (siehe Nummern 3.1.1 bis 3.1.13):

3.1.1. Name und Anschrift des Herstellers;

3.1.2. Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse seines bevollmächtigten Vertreters in den von den Herstellerinformationen erfassten Bereichen;

3.1.3. die in den Herstellerinformationen enthaltene(n) Modellbezeichnung(en) der Fahrzeuge;

3.1.4. gegebenenfalls die Liste der von den Herstellerinformationen erfassten Motorentypen, d. h. die Motorenfamilie hinsichtlich des Abgasnachbehandlungssystems;

3.1.5. die Codes der Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN), die für die Fahrzeuge gelten, die mit einem zu prüfenden Motor ausgerüstet sind;

3.1.6. die für diese Motortypen innerhalb der Familie der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge geltenden Typgenehmigungsnummern, einschließlich gegebenenfalls der Nummern aller Erweiterungen und nachträglichen größeren Veränderungen/Rückrufe (Nachbesserungen);

3.1.7. Einzelheiten der Erweiterungen, nachträglichen größeren Veränderungen/Rückrufe von Motor-Typgenehmigungen, die unter die Herstellerinformationen fallen (sofern von der Typgenehmigungsbehörde angefordert);

3.1.8. der Zeitraum, auf den sich die Erfassung der Herstellerinformationen bezieht;

3.1.9. der von den Herstellerinformationen erfasste Herstellungszeitraum der Motoren (z.B. "Fahrzeuge oder Motoren, die im Kalenderjahr 2005 gebaut wurden");

3.1.10. das Verfahren des Herstellers zur Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren, einschließlich:

3.1.10.1. Verfahren zur Ermittlung der Fahrzeuge oder Motoren

3.1.10.2. Kriterien für Annahme und Ablehnung der Fahrzeuge oder Motoren

3.1.10.3. Art und Verfahren der für das Programm verwendeten Prüfungen

3.1.10.4. Kriterien des Herstellers für die Annahme/Ablehnung der Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren

3.1.10.5. Geografische(s) Gebiet(e), in dem (denen) der Hersteller Informationen erfasst hat

3.1.10.6. Umfang der Probe und angewendeter Stichprobenplan;

3.1.11. die Ergebnisse des Verfahrens des Herstellers zur Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren, einschließlich:

3.1.11.1. Identifizierung der unter das Programm fallenden (geprüften oder nicht geprüften) Motoren. Die Identifizierung umfasst:

3.1.11.2. Grund (Gründe) dafür, dass ein Fahrzeug oder Motor nicht in die Probe aufgenommen wird (z.B. Fahrzeug weniger als ein Jahr in Betrieb, unsachgemäße emissionsrelevante Wartung, Anzeichen der Verwendung eines Kraftstoffs mit einem höheren Schwefelgehalt als für den normalen Fahrzeugbetrieb erforderlich, emissionsmindernde Einrichtungen stimmen nicht mit Typgenehmigung überein). Die Gründe für die Nicht-Berücksichtigung müssen untermauert werden (z.B. Angabe der Art des Verstoßes gegen Wartungsvorschriften). Ein Fahrzeug darf nicht einfach deshalb ausgeschlossen werden, weil die AECS möglicherweise zu häufig aktiviert war,

3.1.11.3. Einzelheiten der emissionsrelevanten Wartung jedes Motors der Probe (einschließlich Nachbesserungen);

3.1.11.4. Einzelheiten der an jedem Motor der Probe vorgenommenen Reparaturen (sofern bekannt);

3.1.11.5. Prüfdaten, einschließlich:

  1. Prüfdatum
  2. Ort der Prüfung
  3. gegebenenfalls Stand des Kilometerzählers des Fahrzeugs mit einem zu prüfenden Motor
  4. technische Daten des Prüfkraftstoffs (z.B. Bezugsprüfkraftstoff oder handelsüblicher Kraftstoff)
  5. Prüfbedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Schwungmasse des Prüfstands)
  6. Einstellungen des Prüfstands (z.B. Einstellung der Leistung)
  7. Ergebnisse der ESC-, ELR- und ETC-Emissionsprüfungen nach Nummer 4 dieses Anhangs. Es sind mindestens fünf Motoren zu prüfen.
  8. Alternativ zu den in g) genannten Prüfungen können Prüfungen mit einem anderen Protokoll durchgeführt werden. Die Aussagekraft einer solchen Prüfung der Funktionsfähigkeit muss vom Hersteller in Verbindung mit dem Typgenehmigungsverfahren (Nummern 3 und 4 von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG) belegt werden;

3.1.12. Aufzeichnungen der Anzeigen des OBD-Systems.

3.1.13. Aufzeichnung der Erfahrungen mit der Verwendung eines sich verbrauchenden Reagens. In den Berichten sollte u. a. (aber nicht ausschließlich) eingegangen werden auf die Erfahrungen des Herstellers mit Einfüllen, Nachfüllen und Verbrauch des Reagens, dem Verhalten der Füllvorrichtung und insbesondere der Häufigkeit der Aktivierung des Drehmomentbegrenzers im Betrieb sowie dem Auftreten anderer Defekte, der Aktivierung des Störungsmelders und der Speicherung eines Fehlercodes für fehlendes Reagens.

3.1.13.1. Der Hersteller muss Berichte über den Betrieb und Mängelberichte vorlegen. Der Hersteller muss über Haftungsansprüche und deren Art, Aktivierung/Deaktivierung des Störungsmelders während des Gebrauchs und die Speicherung eines Fehlercodes für fehlendes Reagens sowie die Aktivierung/Deaktivierung des Drehmomentbegrenzers (siehe Anhang I, Nummer 6.5.5 der Richtlinie 2005/55/EG) Auskunft erteilen.

3.2. Die vom Hersteller zusammengestellten Informationen müssen hinreichend ausführlich sein, damit sichergestellt ist, dass die Betriebsleistung unter normalen Verwendungsbedingungen während der Einsatzdauer gemäß Artikel 3 beurteilt werden kann, und sie müssen repräsentativ für die geografische Marktdurchdringung des Herstellers sein.

3.3. Der Hersteller kann die Betriebsüberwachung mit weniger Motoren/Fahrzeugen als gemäß Nummer 3.1.11.5 Buchstabe g vorgesehen durchführen und stattdessen das in Nummer 3.1.11.5 Buchstabe h erwähnte Verfahren anwenden. Dies könnte damit begründet werden, dass die Motorenfamilie(n), über die Bericht erstattet wird, zu klein ist (sind). Die Typgenehmigungsbehörde muss den Bedingungen im Vorfeld zustimmen.

3.4. Auf der Grundlage des in diesem Abschnitt erwähnten Überwachungsberichts wird die Typgenehmigungsbehörde entweder

3.5. Ein Mitgliedstaat kann seine Überwachungsprüfungen gemäß dem in diesem Abschnitt erläuterten Prüfverfahren durchführen und dokumentieren. Aufgezeichnet werden können Informationen über die Beschaffung, die Wartung und über die Beteiligung des Herstellers an den Maßnahmen. Außerdem kann der Mitgliedstaat alternative Emissionsprüfprotokolle gemäß Nummer 3.1.11.5 Buchstabe h anwenden.

3.6. Die Typgenehmigungsbehörde kann sich bei ihren Entscheidungen gemäß Nummer 3.4 auf von einem Mitgliedstaat durchgeführte und dokumentierte Überwachungsprüfungen stützen.

3.7. Wenn der Hersteller eine freiwillige Abhilfemaßnahme durchführen möchte, muss er der Typgenehmigungsbehörde und dem (den) Mitgliedstaat(en) berichten, wo die betroffenen Motoren/Fahrzeuge betrieben werden. Seinen Bericht muss der Hersteller zugleich mit seinem Beschluss zur Durchführung der Abhilfemaßnahme vorlegen. Darin hat er die Maßnahme im Einzelnen zu erläutern und anzugeben, welche Gruppen von Motoren/Fahrzeugen betroffen sind; außerdem hat er nach Beginn der Maßnahme regelmäßig Bericht zu erstatten. Dabei kann er sich auf die Angaben in Nummer 7 dieses Anhangs stützen.

4. Emissionsprüfungen

4.1. Aus der Motorenfamilie wird ein Motor ausgewählt, der in den ESC- und ETC-Prüfzyklen auf Abgas- und Partikelemissionen und im ELR-Prüfzyklus auf Rauchentwicklung geprüft wird. Der Motor muss für den bei diesem Motorentyp zu erwartenden Verwendungszweck typisch sein und einem Fahrzeug in Normalbetrieb entstammen. Die Beschaffung, Prüfung und wiederherstellende Wartung des Motors/Fahrzeugs muss unter Verwendung eines Protokolls gemäß Nummer 3 durchgeführt und dokumentiert werden.

Der Motor muss dem in Nummer 4 von Anhang II genannten Prüfprogramm unterzogen worden sein.

4.2. Die Emissionswerte aus den ESC-, ETC- und ELR-Prüfungen müssen auf gleich viele Dezimalstellen angegeben werden, wie für den Schadstoff-Grenzwert gemäß den Tabellen in Nummer 6.2.1 von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG vorgesehen, sowie zusätzlich auf eine Dezimalstelle mehr.

5. Bestätigungsprüfungen

5.1 Bestätigungsprüfungen dienen der Überprüfung der Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden Einrichtungen einer Motorenfamilie.

5.1.1. Ist die Typgenehmigungsbehörde mit dem Bericht des Herstellers über seine Betriebsüberwachung gemäß Nummer 3.4 nicht zufrieden oder liegt ihr der Nachweis vor, dass die Konformitätsprüfung im Betrieb, z.B. gemäß Nummer 3.5, nicht zufrieden stellend ist, kann sie den Hersteller verpflichten, eine Bestätigungsprüfung durchzuführen. Die Typgenehmigungsbehörde untersucht den Bericht des Herstellers über die Bestätigungsprüfung.

5.1.2. Die Typgenehmigungsbehörde kann selbst Bestätigungsprüfungen durchführen.

5.2. Die Bestätigungsprüfung sollte aus den erforderlichen ESC-, ETC- und ELR-Prüfungen gemäß Nummer 4 bestehen. Die zu prüfenden repräsentativen Motoren sind aus Fahrzeugen auszubauen, die unter normalen Bedingungen verwendet werden. Alternativ dazu kann der Hersteller nach Abstimmung mit der Behörde emissionsmindernde Einrichtungen aus Fahrzeugen im Betrieb prüfen, die aus diesen ausgebaut und an den (die) zu prüfenden, ordnungsgemäß betriebenen repräsentativen Motor(en) angebaut worden sind. Für beide Prüfungsreihen sind dieselben Sätze von emissionsmindernden Einrichtungen auszuwählen. Die Auswahl ist zu begründen.

5.3. Ein Prüfergebnis kann als nicht zufrieden stellend betrachtet werden, wenn bei Prüfungen an zwei oder mehr Motoren derselben Familie die geltenden Grenzwerte bei einem regulierten Schadstoff gemäß Nummer 6.2.1 von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG deutlich überschritten wurden.

6. Abhilfemaßnahmen

6.1. Ist die Typgenehmigungsbehörde nicht mit den vom Hersteller gelieferten Informationen oder Prüfdaten zufrieden und hat sie gemäß Nummer 5 Bestätigungsprüfungen des Motors durchgeführt oder stützt sie sich auf Bestätigungsprüfungen eines Mitgliedstaats (siehe Nummer 6.3) und ist es sicher, dass der Motorentyp nicht den Anforderungen entspricht, so fordert sie den Hersteller dazu auf, einen Plan für Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu unterbreiten.

6.2. In diesem Fall werden die in Artikel 11 Absatz 2 und in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG [oder der Neufassung der Rahmenrichtlinie] genannten Maßnahmen gemäß Nummer 8 auf im Betrieb befindliche Motoren desselben Fahrzeugtyps ausgedehnt, die vermutlich dieselben Mängel aufweisen.

Damit er gültig wird, muss der Plan für Abhilfemaßnahmen des Herstellers von der Typgenehmigungsbehörde bewilligt werden. Für die Ausführung des Abhilfeplans wie gebilligt ist der Hersteller verantwortlich.

Die Typgenehmigungsbehörde muss binnen 30 Tagen ihre Entscheidung den Mitgliedstaaten mitteilen. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der gleiche Mängelbeseitigungsplan auf alle Motoren desselben Typs angewendet wird, die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind.

6.3. Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass ein Motortyp nicht den Vorschriften dieses Anhangs entspricht, muss er unverzüglich den Mitgliedstaat benachrichtigen, der die ursprüngliche Typgenehmigung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt hat.

Anschließend teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, nach Maßgabe von Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie 70/156/EWG dem Hersteller mit, dass der Motortyp den Anforderungen nicht entspricht und dass er Abhilfemaßnahmen treffen muss. Der Hersteller legt der Behörde binnen zwei Monaten nach der Benachrichtigung einen Plan zur Behebung der Mängel vor, der im Wesentlichen den Vorschriften von Nummer 7 entsprechen sollte. Die zuständige Behörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, konsultiert danach innerhalb von zwei Monaten den Hersteller, um über einen Maßnahmenplan und dessen Durchführung Einvernehmen zu erzielen. Stellt die zuständige Behörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass kein Einvernehmen zu erzielen ist, wird das Verfahren nach Artikel 11 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 70/156/EWG eingeleitet.

7. Mängelbeseitigungsplan

7.1. Der gemäß Nummer 6.1 vorgesehene Mängelbeseitigungsplan ist bei der Typgenehmigungsbehörde spätestens 60 Arbeitstage nach der Benachrichtigung gemäß Nummer 6.1 einzureichen. Die Typgenehmigungsbehörde erklärt binnen 30 Arbeitstagen, ob sie den Mängelbeseitigungsplan genehmigt oder ablehnt. Kann der Hersteller der zuständigen Typgenehmigungsbehörde jedoch überzeugend nachweisen, dass zur Untersuchung der Nichtübereinstimmung weitere Zeit erforderlich ist, damit ein Mängelbeseitigungsplan unterbreitet werden kann, so wird eine Verlängerung gewährt.

7.2. Die Maßnahmen müssen sich auf alle Motoren beziehen, die vermutlich denselben Defekt haben. Es ist zu prüfen, ob die Typgenehmigungsunterlagen geändert werden müssen.

7.3. Der Hersteller stellt eine Kopie aller Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Mängelbeseitigungsplan zur Verfügung. Er führt ferner Buch über die Rückrufaktion und erstattet der Typgenehmigungsbehörde regelmäßig Bericht über den Stand der Aktion.

7.4. Der Mängelbeseitigungsplan schließt Anforderungen gemäß den Nummern 7.4.1 bis 7.4.11 ein. Der Hersteller gibt dem Plan eine eindeutige identifizierende Bezeichnung oder Nummer.

7.4.1. Eine Beschreibung jedes in den Mängelbeseitigungsplan einbezogenen Motortyps.

7.4.2. Eine Beschreibung der spezifischen Änderungen, Reparaturen, Korrekturen, Anpassungen oder sonstigen Veränderungen, die vorzunehmen sind, um die Übereinstimmung des Motors herzustellen, einschließlich einer kurzen Zusammenfassung der Daten und technischen Untersuchungen, die der Entscheidung des Herstellers bezüglich der zu ergreifenden Maßnahmen zur Korrektur der Nichteinhaltung zugrunde liegen.

7.4.3. Eine Beschreibung der Methode, nach der der Hersteller die Fahrzeug- oder Motorbesitzer über die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung unterrichten will.

7.4.4. Gegebenenfalls eine Beschreibung der ordnungsgemäßen Wartung oder Benutzung, die der Hersteller zur Vorbedingung macht, damit Reparaturen im Rahmen des Mängelbeseitigungsplans durchgeführt werden, sowie eine Erklärung der Gründe, die den Hersteller zu diesen Vorbedingungen veranlassen. Wartungs- und Benutzungsbedingungen dürfen nur gestellt werden, wenn sie nachweislich mit der Nichteinhaltung und der Mängelbeseitigung im Zusammenhang stehen.

7.4.5. Eine Beschreibung des Verfahrens, nach dem die Motorbesitzer vorgehen müssen, damit die Nichteinhaltung korrigiert wird. Dazu gehören das Datum, nach dem die Mängelbeseitigung vorgenommen werden kann, die veranschlagte Zeit, die die Werkstatt zur Reparatur benötigt, und die Angabe der entsprechenden Reparaturstätte. Die Reparatur ist binnen einer angemessenen Frist nach der Anlieferung des Fahrzeugs zügig vorzunehmen.

7.4.6. Eine Kopie der dem Fahrzeughalter übermittelten Informationen.

7.4.7. Eine kurze Beschreibung des Systems, nach dem der Hersteller vorgehen will, um eine angemessene Versorgung mit Bauteilen oder Systemen zur Durchführung der Mängelbeseitigungsaktion sicherzustellen. Es ist anzugeben, wann die Versorgung mit Bauteilen oder Systemen ausreichend ist, um die Maßnahmen einzuleiten.

7.4.8. Eine Kopie aller Anweisungen, die an das Reparaturpersonal übermittelt werden sollen.

7.4.9. Eine Beschreibung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Beseitigungsmaßnahmen auf die Emissionen, den Kraftstoffverbrauch, das Fahrverhalten und die Sicherheit jedes unter den Mängelbeseitigungsplan fallenden Motortyps, einschließlich der Daten, technischen Untersuchungen usw., die diesen Schlussfolgerungen zugrunde liegen.

7.4.10. Sonstige Informationen, Berichte oder Daten, die die Typgenehmigungsbehörde zur Beurteilung des Mängelbeseitigungsplans nach vernünftigem Ermessen gegebenenfalls für erforderlich hält.

7.4.11. Gehört zu dem Mängelbeseitigungsplan eine Rückrufaktion, so ist der Typgenehmigungsbehörde eine Beschreibung der Methode zur Aufzeichnung der Reparatur vorzulegen. Wird ein Etikett verwendet, so ist ein Exemplar vorzulegen.

7.5. Vom Hersteller kann verlangt werden, dass er angemessen konzipierte und notwendige Prüfungen an Bauteilen und Motoren, an denen die vorgeschlagene Veränderung, Reparatur oder Neuerung vorgenommen wurde, durchführt, um die Wirksamkeit des Austausches, der Reparatur oder der Änderung nachzuweisen.

7.6. Der Hersteller hat über jeden zurückgerufenen und reparierten Motor und die Werkstatt, die die Reparatur durchgeführt hat, Buch zu führen. Die Typgenehmigungsbehörde hat auf Anfrage während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Durchführung des Mängelbeseitigungsplans Zugang zu den Aufzeichnungen.

7.7. Reparaturen und/oder Änderungen oder die Hinzufügung neuer Einrichtungen werden in einer Bescheinigung vermerkt, die der Hersteller dem Eigentümer des Motors aushändigt.

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