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Regelwerk, EU 2005, Immissionsschutz /Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 313 vom 29.11.2005 S. 1;
RL 2006/51/EG - ABl. Nr. L 152 vom 07.06.2006 S. 11;
RL 2006/81/EG - ABl. Nr. L 362 vom 20.12.2006 S. 92;
RL 2008/74/EG - ABl. Nr. L 192 vom 19.07.2008 S. 51;
VO (EG) 595/2009 - ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 1 Gültig Inkrafttretenaufgehoben)



aufgehoben zum 31.12.2013 gem. Art. 17 der VO (EG) 595/2009 - (ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 1)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen 2, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2005/55/EG ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten Typgenehmigungsverfahrens.

(2) Die Richtlinie 2005/55/EG sieht vor, dass neue schwere Nutzfahrzeuge und Motoren für neue schwere Nutzfahrzeuge ab dem 1. Oktober 2005 neue technische Anforderungen erfüllen müssen, die On-Board-Diagnosesysteme, die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen und die Konformität bestimmungsgemäß eingesetzter und ordnungsgemäß gewarteter in Betrieb befindlicher Fahrzeuge betreffen. Die technischen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2005/55/EG sollten erlassen werden.

(3) Damit den Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 2005/55/EG entsprochen wird, ist es angezeigt, Vorschriften zu erlassen, die die Betreiber neuer schwerer Nutzfahrzeuge, deren Abgasnachbehandlungssystem die vorgesehene Minderung regulierter Schadstoffemissionen nur unter Verwendung eines sich verbrauchenden Reagens erreicht, dazu anhält, ihre Fahrzeuge nach den Anweisungen des Herstellers zu betreiben. Es sollte vorgeschrieben werden, dass die Fahrer solcher Fahrzeuge gewarnt werden, wenn der im Fahrzeug befindliche Reagensvorrat zur Neige geht oder wenn keine Dosierung des Reagens mehr stattfindet. Falls der Fahrer eine solche Warnung nicht beachtet, sollte die Motorleistung vermindert werden, damit er das für das ordnungsgemäße Arbeiten des Abgasnachbehandlungssystems erforderliche Reagens nachfüllt.

(4) Wenn von der Richtlinie 2005/55/EG erfasste Motoren ein sich verbrauchendes Reagens benötigen, um die ihrer Typgenehmigung zugrunde liegenden Emissionsgrenzwerte einzuhalten, sollten die Mitgliedstaaten mit geeigneten Maßnahmen dafür sorgen, dass solche Reagenzien landesweit zur Verfügung stehen. Sie sollten berechtigt sein, die Verwendung solcher Reagenzien zu fördern.

(5) Es erscheint angebracht, Vorschriften zu erlassen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, sich anlässlich der regelmäßigen technischen Überprüfung zu vergewissern, dass schwere Nutzfahrzeuge, deren Abgasnachbehandlungssystem mit einem sich verbrauchenden Reagens arbeitet, im der Überprüfung vorangegangenen Betriebszeitraum ordnungsgemäß betrieben worden sind.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, den Betrieb schwerer Nutzfahrzeuge, deren Abgasnachbehandlungssystem ein sich verbrauchendes Reagens benötigt, um die seiner Typgenehmigung zugrunde liegenden Emissionsgrenzwerte einzuhalten, zu untersagen, wenn dieses Reagens nicht im Fahrzeug transportiert oder vom Abgasnachbehandlungssystem nicht verbraucht wird.

(7) Die Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge, deren Abgasnachbehandlungssystem mit einem sich verbrauchenden Reagens arbeitet, sollten verpflichtet sein, ihre Kunden darüber zu informieren, wie solche Fahrzeuge zu betreiben sind.

(8) Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/55/EG für die Verwendung von Abschaltstrategien sollten an den technischen Fortschritt angepasst werden. Bestimmungen für Motoren mit mehreren Abstimmungen und für Einrichtungen zur Begrenzung des Motordrehmoments sollten unter bestimmten Betriebsbedingungen eingeführt werden.

(9) Nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates 3 ist der Schwefelgehalt von in der Gemeinschaft angebotenen Otto- und Dieselkraftstoffen ab dem 1. Januar 2005 auf 50 mg/kg (ppm) begrenzt. Inzwischen werden gemeinschaftsweit vermehrt Motorkraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von 10 mg/kg und weniger angeboten, und die Richtlinie 98/70/EG schreibt verbindlich vor, dass solche Kraftstoffe ab dem 1. Januar 2009 angeboten werden. Die für die Typgenehmigungsprüfung von Motoren auf der Grundlage der Emissionsgrenzwerte in Zeile B1, B2 und C der Tabellen in Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG zu verwendenden Bezugskraftstoffe sollten deshalb neu spezifiziert werden, damit sie in ihrem Schwefelgehalt besser den Dieselkraftstoffen entsprechen, die ab 1. Januar 2005 auf dem Markt sein werden und mit denen Motoren mit modernen emissionsmindernden Einrichtungen betrieben werden müssen. Es erscheint auch angebracht, den Flüssiggas-(LPG-)Bezugskraftstoff neu zu spezifizieren, um der Marktentwicklung ab dem 1. Januar 2005 Rechnung zu tragen.

(10) Es erscheint angebracht, die Probenahme- und Messverfahren technisch so zu ändern, dass bei Selbstzündungsmotoren, die auf der Grundlage der Emissionsgrenzwerte in Zeile B1, B2 und C der Tabellen 1 und 2, und bei Gasmotoren, die auf der Grundlage der Emissionsgrenzwerte in Zeile C der Tabelle 2 in Anhang I Nummer 6.2.1 der Richtlinie 2005/55/EG typgenehmigt werden, zuverlässige und reproduzierbare Messungen der Partikelemissionen möglich sind.

(11) Da die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2005/55/EG gleichzeitig mit denen zur Anpassung der Richtlinie 2005/55/EG an den technischen Fortschritt erlassen werden, wurden beide in einem gemeinsamen Rechtsakt zusammengefasst.

(12) In Anbetracht des schnellen technischen Fortschritts auf diesem Gebiet sollte diese Richtlinie gegebenenfalls zum 31. Dezember 2006 überprüft werden.

(13) Die Richtlinie 2005/55/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(14) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, III, IV und VI der Richtlinie 2005/55/EG werden entsprechend Anhang I dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2   08

Die Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2005/55/EG sind in den Anhängen II bis VII dieser Richtlinie festgelegt.

Anhang VI gilt für die Typgenehmigung von Selbstzündungsmotoren und von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren.

Anhang VII gilt für die Typgenehmigung von Fremdzündungsmotoren und von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 8. November 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Rechtsvorschriften und dieser Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 9. November 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften, die sie in dem von dieser Richtlinie geregelten Bereich erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

Änderungen zu den Anhängen I, II, III, IV und VI der Richtlinie 2005/55/EG Anhang I

Die Richtlinie 2005/55/EG wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Einrichtungen zur Minderung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel, die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, die Konformität in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren und für On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) aller Kraftfahrzeuge, die mit einem mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotor ausgestattet sind, und für Selbstzündungs- und Fremdzündungsmotoren im Sinne von Artikel 1, ausgenommen Selbstzündungsmotoren in Fahrzeugen der Klassen N1, N2 und M2 und Fremdzündungsmotoren für Erdgas- oder Flüssiggasbetrieb in Fahrzeugen der Klasse N1, die nach der Richtlinie 70/220/EWG1 eine Typgenehmigung erhalten haben.

1) Abl. L 76 vom 06.04.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/76/EG der Kommission (ABl. L 206 vom 15.08.2003 S. 29)."

b) In Nummer 2 erhalten der Titel und die Nummern 2.1 bis 2.32.1 folgende Fassung:

"2. Begriffsbestimmungen

2.1. Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

"Genehmigung eines Motors (einer Motorenfamilie)" die Genehmigung eines Motortyps (einer Motorenfamilie) hinsichtlich des Niveaus der Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel;

"zusätzliche Emissionsminderungsstrategie (AECS)" eine Emissionsminderungsstrategie, die in Abhängigkeit von Umgebungs- oder Betriebsdaten wie Fahrgeschwindigkeit, Motordrehzahl, eingelegter Gang, Ansauglufttemperatur oder Druck im Ansaugtrakt für einen bestimmten Zweck oder bestimmte Zwecke aktiviert wird oder die Standard-Emissionsminderungsstrategie verändert;

"Standard-Emissionsminderungsstrategie (BECS)" eine Emissionsminderungsstrategie, die über den gesamten Drehzahl- und Lastbereich des Motors aktiv ist, solange keine zusätzliche Emissionsminderungsstrategie aktiviert wird; Beispiele für eine Standard-Emissionsminderungsstrategie sind:

"DeNOx) Partikelfilter-Kombination" ein Abgasnachbehandlungssystem, das zugleich die Stickoxide (NOx) und die luftverunreinigenden Partikel aus dem Abgas entfernt;

"laufende Regenerierung" Regenerierung eines Abgasnachbehandlungssystems, die kontinuierlich oder mindestens einmal je ETC-Prüfzyklus stattfindet; für einen solchen Regenerierungsprozess ist kein besonderes Prüfverfahren erforderlich;

"Kontrollbereich" den Bereich zwischen den Motordrehzahlen a und C und den Teillastverhältnissen 25 und 100;

"angegebene Höchstleistung (Pmax)" die vom Hersteller in seinem Antrag auf Typgenehmigung angegebene Höchstleistung in EG-kW (Nutzleistung);

"Abschaltstrategie"

"DeNOx-System" ein Abgasnachbehandlungssystem, das dazu bestimmt ist, Emissionen von Stickstoffoxiden (NOx) zu vermindern (es gibt derzeit aktive und passive NOx-Katalysatoren, NOx-Adsorber und Systeme zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR));

"Ansprechverzögerung" die Zeitspanne zwischen einer Veränderung der Konzentration eines Schadstoffes am jeweiligen Bezugspunkt und der Anzeige von 10 % des abgelesenen Endwertes (t10). Bei gasförmigen Stoffen ist das im Wesentlichen die Zeit für die Strömung des gemessenen Stoffes von der Probenahmesonde zum Detektor. Für die Ermittlung der Ansprechverzögerung ist die Probenahmesonde der Bezugspunkt.

"Selbstzündungsmotor" einen Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet;

"ELR-Prüfung" einen Prüfzyklus bestehend aus einer Folge von Belastungsschritten bei gleich bleibenden Drehzahlen, der nach Nummer 6.2 dieses Anhangs durchzuführen ist;

"ESC-Prüfung" einen Prüfzyklus bestehend aus 13 stationären Prüfphasen, der nach Nummer 6.2 dieses Anhangs durchzuführen ist;

"ETC-Prüfung" einen Prüfzyklus bestehend aus 1.800 instationären, im Sekundenabstand wechselnden Phasen, der nach Nummer 6.2 dieses Anhangs durchzuführen ist;

"Konstruktionsmerkmal" eines Fahrzeugs oder Motors

"emissionsrelevanter Fehler" ein Fehler oder eine Abweichung von den üblichen Toleranzen in Konstruktion, Werkstoff oder Fertigung einer Einrichtung, der/die Parameter, Leistungsmerkmale oder Komponenten einer emissionsmindernden Einrichtung beeinflusst. Das Fehlen eines Bauteils kann als "emissionsrelevanter Fehler" angesehen werden;

"Emissionsminderungsstrategie (ECS)" eine Gesamtheit von Konstruktionsmerkmalen, die innerhalb des Gesamtkonzepts eines Motors oder Fahrzeugs festgelegt werden, um die Abgasemissionen zu begrenzen und die ein BECS und eine Reihe von AECS umfassen;

"emissionsmindernde Einrichtung" das Abgasnachbehandlungssystem, das elektronische Motorsteuergerät und alle emissionsrelevanten Teile des Motorabgassystems, die an das Motorsteuergerät Daten übermitteln oder Daten von ihm erhalten, und gegebenenfalls die Kommunikationsschnittstellen (Hardware und Meldungen) zwischen dem elektronischen Motorsteuergerät und anderen Antriebs- oder Fahrzeugsteuergeräten;

"Motorenfamilie hinsichtlich des Abgasnachbehandlungssystems" eine für die Prüfung über eine bestimmte Betriebsdauer zur Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang II der Richtlinie 2005/78/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI (**) und für die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren nach Anhang III der Richtlinie 2005/78/EG vom Hersteller gebildete Untermenge von Motoren einer Motorenfamilie, die mit ähnlichen Abgasnachbehandlungssystemen ausgestattet sind;

"Motorsystem" den Motor, die emissionsmindernden Einrichtungen und die Kommunikationsschnittstellen (Hardware und Meldungen) zwischen dem elektronischen Motorsteuergerät und anderen Antriebs- oder Fahrzeugsteuergeräten;

"Motorenfamilie" eine von einem Hersteller festgelegte Gruppe von Motoren mit konstruktionsbedingt ähnlichen Abgas-Emissionseigenschaften gemäß Anhang II Anlage 2 dieser Richtlinie; die einzelnen Motoren der Familie dürfen die geltenden Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten;

"Motorbetriebsdrehzahlbereich" den Motordrehzahlbereich nach Anhang III dieser Richtlinie, der während des normalen Motorbetriebs am häufigsten genutzt wird und zwischen der niedrigen und der hohen Drehzahl liegt;

"Motordrehzahlen A, B und C" die Prüfdrehzahlen innerhalb des Motorbetriebsdrehzahlbereichs, der bei der ESC- und der ELR-Prüfung nach Anhang III Anlage 1 dieser Richtlinie genutzt wird;

"Motorabstimmung" eine bestimmte Motor-Fahrzeug-Konfiguration, die die Emissionsminderungsstrategie (ECS), eine Motorleistungskurve (die typgenehmigte Volllastkurve) und gegebenenfalls einen Drehmomentbegrenzer umfasst;

"Motortyp" eine Gesamtheit von Motoren, die sich in den in Anhang II dieser Richtlinie festgelegten Hauptmerkmalen nicht voneinander unterscheiden;

"Abgasnachbehandlungssystem" einen Katalysator (Oxidations- oder Dreiwegekatalysator), ein DeNOx-System, eine DeNOx-Partikelfilter-Kombination oder eine andere auf der Abgasseite des Motors installierte emissionsmindernde Einrichtung; die Abgasrückführung gilt nicht als Abgasnachbehandlungssystem, sondern als Bestandteil des Motorsystems;

"Gasmotor" einen Fremdzündungsmotor, der mit Erdgas (NG) oder Flüssiggas (LPG) betrieben wird;

"gasförmige Schadstoffe" Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe (wobei ausgegangen wird von CH1,85 bei Diesel, CH2,525 bei Flüssiggas und CH2,93 bei Erdgas (NMHC) und einem Molekül von CH3O0,5 bei mit Ethanol betriebenen Selbstzündungsmotoren), Methan (wobei ausgegangen wird von CH4 bei Erdgas) und Stickstoffoxide, Letztere ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2)-Aquivalent;

"hohe Drehzahl (nhi)" die höchste Motordrehzahl, bei der sich 70 % der angegebenen Höchstleistung einstellen;

"niedrige Drehzahl (nlo)" die niedrigste Motordrehzahl, bei der sich 50 % der angegebenen Höchstleistung einstellen;

"größere Funktionsstörung" (***) eine vorübergehende oder dauerhafte Funktionsstörung des Abgasnachbehandlungssystems, die voraussichtlich eine sofortige oder verzögerte Erhöhung der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen oder Partikeln aus dem Motorsystem zur Folge hat und die vom OBD-System nicht ausreichend erkannt werden kann;

eine "Funktionsstörung" ist

Der Hersteller kann eine Leistungsverschlechterung oder einen Ausfall auch dann als Störung ansehen, wenn das keine Überschreitung der OBD-Schwellenwerte zur Folge hat.

"Störungsmelder (MI)" eine Anzeigeeinrichtung, die dem Fahrer des Fahrzeugs deutlich erkennbar anzeigt, dass eine Funktionsstörung im Sinne dieser Richtlinie vorliegt;

"Motor mit mehreren Abstimmungen" einen Motor mit mehreren möglichen Motor-Fahrzeug-Konfigurationen;

"NG-Gasgruppe" Gasgruppe H oder Gasgruppe L nach den Definitionen der Europäischen Norm EN 437 vom November 1993;

"Nutzleistung" die auf dem Prüfstand am Kurbelwellenende abgegebene Leistung in EG-kW oder ihr Äquivalent, gemessen nach dem in der Richtlinie 80/1269/EWG (****) der Kommission festgelegten Verfahren;

"OBD-System" ein im Fahrzeug eingebautes (On-Board-)Diagnosesystem, das die emissionsmindernden Einrichtungen überwacht und das in der Lage ist, mithilfe von im Rechner gespeicherten Fehlercodes Störungen und ihre wahrscheinlichen Ursachen zu melden;

"Motorenfamilie hinsichtlich des OBD-Systems" eine für die Typgenehmigung des OBD-Systems nach Anhang IV der Richtlinie 2005/78/EG vom Hersteller gebildete Gruppe von Motorsystemen, deren OBD-Systeme gemeinsame Konstruktionsmerkmale im Sinne von Nummer 8 dieses Anhangs haben;

"Trübungsmesser" ein Gerät zur Messung der Trübung durch Rußpartikel nach dem Prinzip der Lichtschwächung;

"Stamm-Motor" einen innerhalb einer Motorenfamilie ausgewählten Motor, dessen Emissionseigenschaften für die Motorenfamilie repräsentativ sind;

"Partikelfilter" ein Abgasnachbehandlungssystem zur mechanischen, aerodynamischen, Diffusions- oder Trägheitsabscheidung luftverunreinigender Partikel (PT) aus dem Abgas;

"luftverunreinigende Partikel" Abgasbestandteile, die bei einer Temperatur von höchstens 325 K (52 °C) nach Verdünnung der Abgase mit gefilterter reiner Luft an einem besonderen Filtermedium abgeschieden werden;

"Teillastverhältnis" den prozentualen Anteil des höchsten zur Verfügung stehenden Drehmoments bei einer bestimmten Motordrehzahl;

"periodische Regenerierung" die innerhalb von weniger als 100 Stunden normalen Motorbetriebs wiederholt stattfindende Regenerierung einer emissionsmindernden Einrichtung; während der Regenerierung können Emissionsgrenzwerte überschritten werden;

"Dauerstörungsmodus" eine AECS, die aktiviert wird, wenn das OBD-System eine Störung der emissionsmindernden Einrichtung festgestellt hat und diese vom Störungsmelder angezeigt wird, die aber keine Daten vom gestörten Bauteil oder System erfordert;

"Nebenabtrieb" eine vom Motor angetriebene Einrichtung zum Antrieb von auf dem Fahrzeug montierten Hilfs- und Zusatzgeräten;

"Reagens" einen Stoff, der im Fahrzeug in einem Behälter mitgeführt und auf Veranlassung der emissionsmindernden Einrichtung in das Abgasnachbehandlungssystem eingeleitet wird;

"Nachkalibrierung" die Feinabstimmung eines erdgasbetriebenen Motors zur Erzielung der gleichen Betriebseigenschaften (Leistung, Kraftstoffverbrauch) in einer anderen Erdgasgruppe;

"Bezugsdrehzahl (nref)" 100 % des Drehzahlwerts, der für eine Entnormierung der relativen Drehzahlwerte der ETC-Prüfung nach Anhang III Anlage 2 dieser Richtlinie zu verwenden ist;

"Ansprechzeit" die Zeitspanne zwischen einer plötzlichen Veränderung der am Bezugspunkt zu messenden Schadstoffkonzentration und der entsprechenden Reaktion des Messsystems, wobei die Veränderung der Messgröße mindestens 60 % vom Skalenendwert beträgt und innerhalb von weniger als 0,1 Sekunden stattfindet; Die Systemansprechzeit (t90) setzt sich zusammen aus der Ansprechverzögerung und der Anstiegzeit (siehe auch ISO 16183);

"Anstiegzeit" die Zeit für den Anstieg des angezeigten Messwertes von 10 % auf 90 % des Endwertes (t10 - t90). Das ist die Ansprechzeit des Messinstruments nach Eingang des Messsignals. Für die Ermittlung der Anstiegzeit ist die Probenahmesonde der Bezugspunkt.

"Selbstanpassungsfähigkeit" die Fähigkeit eines Motors, mithilfe einer dafür vorgesehenen Einrichtung das Kraftstoff-Luft-Verhältnis konstant zu halten;

"Rauchtrübung" im Abgasstrom eines Selbstzündungsmotors schwebende Partikel, die Licht absorbieren, reflektieren oder brechen;

"Prüfzyklus" eine Abfolge von Prüfphasen mit jeweils einer bestimmten Drehzahl und einem bestimmten Drehmoment, die der Motor unter stationären (ESC-Prüfung) bzw. instationären Bedingungen (ETC-, ELR-Prüfung) durchlaufen muss;

"Drehmomentbegrenzer" eine Einrichtung, die das Höchstdrehmoment des Motors begrenzt;

"Wandlungszeit" die Zeitspanne von der Veränderung einer Größe an der Probenahmesonde und der Anzeige von 50 % des Endwertes durch das Messsystem (t50). Die Wandlungszeit wird dem Signalabgleich verschiedener Messinstrumente zugrunde gelegt.

"Dauerhaltbarkeit" bei Fahrzeugen und Motoren, deren Typgenehmigung die in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Nummer 6.2.1 dieses Anhangs genannten Emissionsgrenzwerte zugrunde liegen, die in Artikel 3 (Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen) genannten Laufleistungen und Betriebszeiten, über die als Voraussetzung für die Typgenehmigung die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gewährleistet sein muss;

"Wobbe-Index (unterer Index Wl oder oberer Index Wu)" den Quotienten aus dem Heizwert eines Gases pro Volumeneinheit und der Quadratwurzel der relativen Dichte des Gases unter denselben Bezugsbedingungen; 

"λ-Verschiebungsfaktor (Sλ)" einen Ausdruck, der die erforderliche Flexibilität eines Motorsteuersystems gegenüber einer Änderung des Luftüberschussfaktors λ beschreibt, wenn der Motor mit einem Gas betrieben wird, das nicht aus reinem Methan besteht (zur Berechnung von Sλ siehe Anhang VII).

2.2. Symbole, Abkürzungen und internationale Normen

2.2.1. Symbole für Prüfkennwerte

Symbol Einheit Bezeichnung
Ap m2 Querschnittsfläche der isokinetischen Probenahmesonde
Ae m2 Querschnittsfläche des Auspuffrohrs
c ppm/Vol: % Konzentration
Cd - Durchflusskoeffizient des SSV-CVS
C1 - C1-äquivalenter Kohlenwasserstoff
d m Durchmesser
Do m3/s Achsabschnitt der PDP-Kalibrierfunktion
D - Verdünnungsfaktor
D - Bessel-Funktionskonstante
E - Bessel-Funktionskonstante
EE - Ethan-Wirkungsgrad
EM - Methan-Wirkungsgrad
EZ g/kWh Interpolierter NOx, Emissionswert am Regelpunkt
ƒ 1/s Frequenz
ƒa - Atmosphärischer Faktor im Labor
ƒc s-1 Bessel-Filtergrenzfrequenz
Fs - Stöchiometrischer Faktor
H MJ/m3 Heizwert
Ha g/kg Absolute Feuchtigkeit der Ansaugluft
Hd g/kg Absolute Feuchtigkeit der Verdünnungsluft
i - Index für eine einzelne Prüfphase oder einen Momentanwert
K - Bessel-Konstante
k m-1 Lichtabsorptionskoeffizient
kf   Kraftstoffspezifischer Faktor für die Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszu-

stand

kh,D - Feuchtigkeitskorrekturfaktor für NOx bei Selbstzündungsmotoren
kh,G - Feuchtigkeitskorrekturfaktor für NOx bei Gasmotoren
Kv   CFV-Kalibrierfunktion
kW,a - Korrekturfaktor für Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszustand der Ansaugluft
kW,d - Korrekturfaktor für Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszustand der Verdünnungsluft
kW,e - Korrekturfaktor für Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszustand des verdünnten Abgases
kW,r - Korrekturfaktor für Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszustand des Rohabgases
L % Prozentuales Drehmoment, bezogen auf das maximale Drehmoment bei Prüfdrehzahl
La m Effektive optische Weglänge
Mra g/mol Molekularmasse der Ansaugluft
Mre g/mol Molekularmasse des Abgases
md kg Masse der durch die Partikel-Probenahmefilter geleiteten Probe der verdünnten Luft
med kg Gesamtmasse des verdünnten Abgases über den Zyklus
medf kg Masse des äquivalenten verdünnten Abgases über den Zyklus
mew kg Gesamtmasse des Abgases über den Zyklus
mf mg Abgeschiedene Partikel-Probenahmemasse
mf,d mg Abgeschiedene Partikel-Probenahmemasse der Verdünnungsluft
mgas g/h oder g Massendurchsatz der gasförmigen Schadstoffe
mse kg Masse der Abgasproben über den Zyklus
msep kg Masse der durch die Partikel-Probenahmefilter geleiteten Probe der verdünnten Abgase
mset kg Masse der durch die Partikel-Probenahmefilter geleiteten Probe der doppelt verdünnten Abgase
mssd kg Masse der sekundären Verdünnungsluft
N % Trübung
NP - PDP-Umdrehungen über den gesamten Zyklus
NP,i - PDP-Umdrehungen während eines Zeitabschnitts
n min-1 Motordrehzahl
np s-1 PDP-Drehzahl
nhi min-1 Hohe Motordrehzahl
nlo min-1 Niedrige Motordrehzahl
nref min-1 Bezugsmotordrehzahl für ETC-Prüfung
Pa kPa Sättigungsdampfdruck der Motoransaugluft
Pb kPa Barometrischer Gesamtdruck
Pd kPa Sättigungsdampfdruck der Verdünnungsluft
Pp kPa Absoluter Druck
Pr kPa Wasserdampfdruck nach dem Kühlbad
Ps kPa Trockener atmosphärischer Druck
P1 kPa Ansaugunterdruck an der Pumpeneintrittsöffnung
P(a) kW Leistungsaufnahme der Hilfseinrichtungen, die für die Prüfung angebracht werden
P(b) kW Leistungsaufnahme der Hilfseinrichtungen, die für die Prüfung entfernt werden
P(n) kW Nichtkorrigierte Nutzleistung
P(m) kW Auf dem Prüfstand gemessene Leistung
qmaw kg/h oder kg/s Massendurchsatz der Ansaugluft, feucht
qmad kg/h oder kg/s Massendurchsatz der Ansaugluft, trocken
qmdw kg/h oder kg/s Massendurchsatz der Verdünnungsluft, feucht
qmdew kg/h oder kg/s Massendurchsatz des verdünnten Abgases, feucht
qmdew,i kg/s Momentaner CVS-Massendurchsatz, feucht
qmedf kg/h oder kg/s Äquivalenter Massendurchsatz des verdünnten Abgases, feucht
qmew kg/h oder kg/s Massendurchsatz des Abgases, feucht
qmf kg/h oder kg/s Kraftstoffmassendurchsatz
qmp kg/h oder kg/s Massendurchsatz der Partikelprobenahme
qvs dm3/min Massendurchsatz des Probenstroms in das Analysiergerät
qvt cm3/min Massendurchsatz des Tracergases
Ω - Bessel-Konstante
Qs m3/s PDP/CFV-CVS-Volumendurchsatz
QSSV m3/s SSV-CVS-Volumendurchsatz
ra - Quotient der Querschnittsflächen der isokinetischen Sonde und des Auspuffrohrs
rd - Verdünnungsverhältnis
rD - Durchmesserverhältnis SSV-CVS
rp - Druckverhältnis SSV-CVS
rs - Probenverhältnis
Rf - FID-Ansprechfaktor
ρ kg/m3 Dichte
S kW Einstellwert des Leistungsprüfstands
Si m-1 Momentaner Rauchwert
Sλ - λ-Verschiebungsfaktor
T K Absolute Temperatur
Ta K Absolute Temperatur der Ansaugluft
t s Messzeit
te s Elektrische Ansprechzeit
tf s Filteransprechzeit für die Besselfunktion
tp s Physikalische Ansprechzeit
Δt s Zeitabstand zwischen aufeinander folgenden Rauchmesswerten (= 1/Probenahmerate)
Δti s Zeitabstand bei momentaner CVS-Strömung
τ % Rauch-Transmissionsgrad
u - Verhältnis Dichte eines Schadstoffes/Abgasdichte
V0 m3/U PDP-Volumendurchsatz je Umdrehung
Vs l Systemvolumen des Analysiergerätes
W - Wobbe-Index
Wact kWh Tatsächliche ETC-Zyklusarbeit
Wref kWh ETC-Bezugszyklusarbeit
WF - Wichtungsfaktor
WFE - Effektiver Wichtungsfaktor
X0 m3/U Kalibrierfunktion des PDP-Volumendurchsatzes
Yi m-1 gemittelter 1-s-Bessel-Rauchwert

**) ABl. L 313 vom 29.11.2005 S. 1.

***) Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie sieht die Meldung größerer Funktionsstörungen vor statt die Erkennung der Verschlechterung oder des Verlustes der Katalysator-/Filterwirkung. Beispiele für größere Funktionsstörungen sind in Anhang IV der Richtlinie 2005/78/EG in Nummer 3.2.3.2 und 3.2.3.3 angeführt.

****) ABl. L 375 vom 31.12.1980 S. 46. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/99/EG (ABl. L 334 vom 28.12.1999 S. 32)."

c) Die bisherigen Nummern 2.32.2 und 2.32.3 werden die Nummern 2.2.2 und 2.2.3.

d) Folgende Nummern 2.2.4 und 2.2.5 werden angefügt:

"2.2.4. Symbole für die Kraftstoffzusammensetzung

wALF Wasserstoffgehalt des Kraftstoffes in Massen-%
wBET Kohlenstoffgehalt des Kraftstoffes in Massen-%
wGAM Schwefelgehalt des Kraftstoffes in Massen-%
wDEL Stickstoffgehalt des Kraftstoffes in Massen-%
wEPS Sauerstoffgehalt des Kraftstoffes in Massen-%
α Molverhältnis für Wasserstoff (H/C)
β Molverhältnis für Kohlenstoff (C/C)
γ Molverhältnis für Schwefel (S/C)
δ Molverhältnis für Stickstoff (N/C)
ε Molverhältnis für Sauerstoff (O/C)

für einen Kraftstoff Cβ Hα Oε Nδ Sγ

β = 1 für Kraftstoffe auf Kohlenstoffbasis, β = 0 für Wasserstoff

2.2.5. Normen, auf die in dieser Richtlinie verwiesen wird

ISO 15031-1 ISO 15031-1: 2001 Straßenfahrzeuge - Kommunikation zwischen Fahrzeug und externer Ausrüstung für die abgasrelevante Diagnose - Teil 1: Allgemeines
ISO 15031-2 ISO/PRF TR 15031-2: 2004 Straßenfahrzeuge - Kommunikation zwischen Fahrzeug und externer Ausrüstung für die abgasrelevante Diagnose - Teil 2: Begriffe, Definitionen, Abkürzungen und Akronyme
ISO 15031-3 ISO 15031-3: 2004 Straßenfahrzeuge - Kommunikation zwischen Fahrzeug und externer Ausrüstung für die abgasrelevante Diagnose - Teil 3: Diagnosestecker, Spezifikation und zugehörige Schaltungen sowie deren Benutzung
SAE J1939-13 SAE J1939-13: Off-Board Diagnostic Connector
ISO 15031-4 ISO DIS 15031-4.3: 2004 Straßenfahrzeuge - Kommunikation zwischen Fahrzeug und externer Ausrüstung für die abgasrelevante Diagnose - Teil 4: Externe Prüfausrüstung
SAE J1939-73 SAE J1939-73: Application Layer - Diagnostics.
ISO 15031-5 ISO DIS 15031-5.4: 2004 Straßenfahrzeuge - Kommunikation zwischen Fahrzeug und externer Ausrüstung für die abgasrelevante Diagnose - Teil 5: Abgasrelevante Diagnosedienste
ISO 15031-6 ISO DIS 15031-6.4: 2004 Straßenfahrzeuge - Kommunikation zwischen Fahrzeug und externer Ausrüstung für die abgasrelevante Diagnose - Teil 6: Definition von Diagnose-Fehlercodes
SAE J2012 SAE J2012: Diagnostic Trouble Code Definitions, gleichwertig mit ISO/DIS 15031-6, 30. April 2002.
ISO 15031-7 ISO 15031-7: 2001 Straßenfahrzeuge - Kommunikation zwischen Fahrzeug und externer Ausrüstung für die abgasrelevante Diagnose - Teil 7: Sicherheit der Datenübertragung
SAE J2186 SAE J2186: EHE Data Link Security, Oktober 1996.
ISO 15765-4 ISO 15765-4: 2001 Straßenfahrzeuge - Diagnose auf dem Steuergerätenetz (CAN) - Teil 4: Anforderungen an abgasrelevante Systeme
SAE J1939 SAE J1939: Recommended Practice for a Serial Control and Communications Vehicle Network
ISO 16185 ISO 16185: 2000 Straßenfahrzeuge - Motorenfamilie für die Zertifizierung von schweren Nutzfahrzeugen - Abgasemissionen
ISO 2575 ISO 2575: 2000 Straßenfahrzeuge - Symbole für Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeigen
ISO 16183 ISO 16183: 2002 Motoren für Nutzfahrzeuge - Messung von gasförmigen Emissionen und Partikelemissionen im unverdünnten Abgas unter Verwendung eines Teilstrom-Verdünnungssystems bei transienten Prüfbedingungen"

e) Nummer 3.1.1 erhält folgende Fassung:

"3.1.1. Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie hinsichtlich des Emissionsniveaus von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln bei Selbstzündungsmotoren und hinsichtlich des Emissionsniveaus von gasförmigen Schadstoffen bei Gasmotoren sowie hinsichtlich der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen und des On-Board-Diagnosesystems (OBD-Systems) ist vom Motorenhersteller oder einem rechtmäßig bestellten Vertreter einzureichen.

Wird der Antrag für einen Motor gestellt, der mit einem OBD-System ausgestattet ist, so müssen die Anforderungen von Nummer 3.4 erfüllt werden."

f) Nummer 3.2.1 erhält folgende Fassung:

"3.2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie hinsichtlich des Emissionsniveaus von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln bei Selbstzündungsmotoren und hinsichtlich des Emissionsniveaus von gasförmigen Schadstoffen bei Gasmotoren sowie hinsichtlich der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen und des On-Board-Diagnosesystems (OBD-Systems) ist vom Motorenhersteller oder einem rechtmäßig bestellten Vertreter einzureichen.

Wird der Antrag für einen Motor gestellt, der mit einem OBD-System ausgestattet ist, so müssen die Anforderungen von Nummer 3.4 erfüllt werden."

g) Folgende Nummer 3.2.3 wird angefügt:

"3.2.3. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Störungsmelders (MI) beizufügen, der dem Fahrer des Fahrzeugs eine vom OBD-System erkannte Störung anzeigt.

Dem Antrag ist eine Beschreibung der Anzeigeeinrichtung und des Warnsignals beizufügen, mit denen der Fahrer des Fahrzeugs darauf hingewiesen wird, dass das erforderliche Reagens fehlt."

h) Nummer 3.3.1 erhält folgende Fassung:

"3.3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie hinsichtlich des Emissionsniveaus von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln bei Selbstzündungsmotoren und hinsichtlich des Emissionsniveaus von gasförmigen Schadstoffen bei Gasmotoren sowie hinsichtlich der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen und des On-Board-Diagnosesystems (OBD-Systems) ist vom Motorenhersteller oder einem rechtmäßig bestellten Vertreter einzureichen."

i) Folgende Nummer 3.3.3 wird angefügt:

"3.3.3. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Störungsmelders (MI) beizufügen, der dem Fahrer des Fahrzeugs eine vom OBD-System erkannte Störung anzeigt.

Dem Antrag ist eine Beschreibung der Anzeigeeinrichtung und des Warnsignals beizufügen, mit denen der Fahrer des Fahrzeugs darauf hingewiesen wird, dass das erforderliche Reagens fehlt."

weiter .

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