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Regelwerk, EU 2005, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2005/80/EG der Kommission vom 21. November 2005 zur Anpassung der Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 303 vom 22.11.2005 S. 32)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel 1, insbesondere auf Artikel 4b und Artikel 8 Absatz 2, nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses "Konsumgüter",

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 76/768/EWG, geändert durch die Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2, wird die Verwendung von Stoffen, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 3 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1, 2 und 3 eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln verboten. Stoffe, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG in Kategorie 3 eingestuft sind, dürfen jedoch in kosmetischen Mitteln verwendet werden, sofern sie vom Wissenschaftlichen Ausschuss "Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse" (SCCNFP), der mit dem Beschluss 2004/210/EG der Kommission 4 durch den Wissenschaftlichen Ausschuss "Konsumgüter" (SCCP) ersetzt wurde, bewertet und für zulässig befunden worden sind.

(2) Da die Richtlinie 67/548/EWG durch die Richtlinie 2004/73/EG geändert wurde, sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Richtlinie 76/768/EWG mit der Richtlinie 67/548/EWG in Übereinstimmung zu bringen.

(3) Da einige der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 und 2 eingestuften Stoffe noch nicht in Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführt sind, müssen sie in diesen Anhang aufgenommen werden. Stoffe, die nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 3 eingestuft sind, sollten ebenfalls in Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden, sofern sie nicht vom SCCP bewertet und für die Verwendung in kosmetischen Mitteln für zulässig befunden worden sind.

(4) Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 und 2 eingestuft und in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG enthalten sind, sollten dort gestrichen werden, weil sie nun in Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführt sind und daher nicht in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen.

(5) Gemäß der Richtlinie 2004/93/EG der Kommission 5 wurden bestimmte Stoffe in Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen, die dort bereits aufgeführt waren. Dieser Anhang sollte deshalb aus Gründen der Klarheit geändert werden.

(6) Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die Maßnahmen dieser Richtlinie stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit ab dem 22. August 2006 weder Hersteller noch Importeure, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind, kosmetische Mittel in Verkehr bringen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mittel nach dem 22. November 2006 nicht mehr an den Endverbraucher verkauft oder abgegeben werden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 22. Mai 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. November 2005

.

  Anhang

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