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Regelwerk, EU 2004

Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 152 vom 30.04.2004 S. 1)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 1, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthält eine Liste gefährlicher Stoffe sowie Einzelheiten über die Verfahren zur Kennzeichnung und Einstufung der Stoffe. Diese Liste muss aktualisiert und um angemeldete neue Stoffe sowie um weitere Altstoffe erweitert werden; gleichzeitig sind die bestehenden Einträge - beispielsweise durch Festlegung von Höchstwerten für die Konzentration in der Umwelt - an den technischen Fortschritt anzupassen. Ferner sollten Einträge bestimmter Stoffe gestrichen und andere Einträge aufgespaltet werden, da die Einstufung nicht mehr für alle unter diesen Einträgen aufgeführten Stoffe gilt. Die Kennzeichnung von Stoffen, die 1,3-Butadien enthalten, sollte geändert werden, da dieser Stoff in der Richtlinie jetzt als Mutagen eingestuft wird.

(2) In Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG sind die Methoden zur Bestimmung der physikalisch-chemischen Eigenschaften, der Toxizität und der Ökotoxizität von Stoffen und Zubereitungen festgelegt. Dieser Anhang sollte angepasst werden, um die Zahl der für Versuche verwendeten Tiere im Einklang mit der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere 2 auf ein Minimum zu beschränken. Die in den Kapiteln B.1, B.4, B.5, B.31 und B.35 beschriebenen Methoden zur Prüfung auf sub-chronische orale Toxizität sollten entsprechend überarbeitet werden. Ferner sollte Anhang V um Kapitel B.42 erweitert werden, um eine verfeinerte Methode zur Prüfung auf sub-chronische orale Toxizität zur Verfügung zu stellen. Schließlich sollten Kapitel A.21 über physikalisch-chemische Eigenschaften, Kapitel B.43 über die sub-chronische orale Toxizität und Kapitel C.21 bis C.24 über Ökotoxizität aufgenommen werden, um die Bestimmung von Eigenschaften zu ermöglichen, die durch die Methoden von Anhang V noch nicht in ausreichendem Maße abgedeckt sind.

(3) Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse für gefährliche Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 67/548/EWG wird wie folgt geändert:

1. Anhang I erhält folgende Fassung:

  1. Anmerkung K des Vorworts wird durch den Wortlaut von Anhang Ia ersetzt;
  2. die Einträge, die den in Anhang I B dieser Richtlinie angeführten Einträgen entsprechen, werden durch den Wortlaut der Einträge in diesem Anhang ersetzt;
  3. die in Anhang 1C dieser Richtlinie angeführten Einträge werden entsprechend der Reihenfolge der Einträge in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG eingefügt;
  4. die Einträge mit den Nummern 604-050-00-X, 607-050-00-8, 607-171-00-6 und 613-130-00-3 werden gestrichen;
  5. der Eintrag mit der Nummer 048-002-00-0 wird durch die in Anhang I D dieser Richtlinie enthaltenen Einträge mit den Nummern 048-002-00-0 und 048-011-00-X ersetzt;
  6. der Eintrag mit der Nummer 609-006-00-3 wird durch die in Anhang I D dieser Richtlinie enthaltenen Einträge mit den Nummern 609-006-00-3 und 609-065-00-5 ersetzt;
  7. der Eintrag mit der Nummer 612-039-00-6 wird durch die in Anhang ID dieser Richtlinie enthaltenen Einträge mit den Nummern 612-039-00-6 und 612-207-00-9 ersetzt;

2. Anhang V erhält folgende Fassung:

  1. Der Wortlaut von Anhang 2a dieser Richtlinie wird als Kapitel A.21 hinzugefügt;
  2. Kapitel B.1.a erhält die Fassung von Anhang 2B dieser Richtlinie;
  3. Kapitel B.1.b erhält die Fassung von Anhang 2C dieser Richtlinie;
  4. Kapitel B.4 erhält die Fassung von Anhang 2D dieser Richtlinie;
  5. Kapitel B.5 erhält die Fassung von Anhang 2E dieser Richtlinie;
  6. Kapitel B.31 erhält die Fassung von Anhang 2F dieser Richtlinie;
  7. Kapitel B.35 erhält die Fassung von Anhang 2G dieser Richtlinie;
  8. der Wortlaut von Anhang 2H dieser Richtlinie wird als Kapitel B.42 und B.43 hinzugefügt;

i) der Wortlaut von Anhang 2I dieser Richtlinie wird als Kapitel C.21, C.22, C.23 und C.24 hinzugefügt.

Artikel 2

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