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Bund

Entscheidung 2005/171/EG der Kommission vom 23. Februar 2005 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, die 2004 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 293)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 56 vom 02.03.2005 S. 25)



Neufassung -Ersetzt die Entsch. 2004/209/EG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Herstellung und Verbrauch von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoffen, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Bromchlormethan wurden von der Europäischen Gemeinschaft bereits eingestellt.

(2) Die Kommission bestimmt jährlich, welches die wesentlichen Verwendungszwecke dieser geregelten Stoffe sind, welche Mengen verwendet werden und welche Unternehmen sie verwenden dürfen.

(3) Im Beschluss IV/25 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, im Folgenden "das Montrealer Protokoll" genannt, sind die Kriterien festgelegt, die von der Kommission zur Bestimmung der wesentlichen Verwendungszwecke zugrunde gelegt werden, und für jede Vertragspartei wird der Umfang der Herstellung und des Verbrauchs geregelter Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke genehmigt.

(4) Im Beschluss XV/8 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls werden die Herstellung und der Verbrauch der in den Anhängen A, B und C (Stoffe der Gruppen II und III) des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffe genehmigt, die zu wesentlichen Verwendungen für Laborzwecke und Analysen gemäß Anhang IV des Berichts über die siebente Sitzung der Vertragsparteien, vorbehaltlich der in Anhang II des Berichts über die sechste Sitzung der Vertragsparteien festgelegten Bedingungen, der Beschlüsse VII/11 und XI/15 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls, erforderlich sind.

(5) Gemäß Absatz 3 des Beschlusses XII/2 der zwölften Sitzung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zu Inhalationsdosierern ohne Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) haben Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen 2 mitgeteilt, dass Fluorchlorkohlenwasserstoffe für die Herstellung spezieller kurz wirkender FCKW-haltiger Inhalationsdosierer für die Verabreichung von Betaagonisten nicht mehr wesentlich sind. Artikel 4 Absatz 4 Ziffer i) Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 soll verhindern, dass FCKW verwendet und in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie werden unter den in Artikel 3 Absatz 1 der vorstehend genannten Verordnung beschriebenen Bedingungen als wesentlich betrachtet. Durch die Feststellung, dass kein wesentlicher Verwendungszweck vorliegt, konnte die Nachfrage nach FCKW in der Gemeinschaft vermindert werden. Darüber hinaus soll durch Artikel 4 Absatz 6 verhindert werden, dass FCKW-haltige Inhalationsdosierer eingeführt und in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die darin enthaltenen FCKW werden unter den in Artikel 3 Absatz 1 beschriebenen Bedingungen als wesentlich betrachtet.

(6) Die Kommission hat am 11. Juli 2003 eine Bekanntmachung veröffentlicht 3, die sich an die Unternehmen in der Gemeinschaft (EU-15) richtet, die für das Jahr 2004 bei der Kommission eine Prüfung der Verwendung geregelter Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke in der Gemeinschaft beantragt haben, veröffentlichte am 11. Mai 2004 eine weitere Bekanntmachung 4 an Unternehmen in den zehn neuen Mitgliedstaaten und hat entsprechende Erklärungen zu den beabsichtigten wesentlichen Verwendungen geregelter Stoffe erhalten.

(7) Die Entscheidung 2004/209/EG der Kommission vom 28. Januar 2004 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, die 2004 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind 5, sollte geändert werden, um die Mengen von zum Abbau der Ozonschicht führenden Stoffen zu berücksichtigen, die in den neuen Mitgliedstaaten ab dem 1. Mai 2004 für wesentliche Verwendungszwecke erforderlich sind.

(8) Im Interesse von Rechtssicherheit und Transparenz sollte deshalb die Entscheidung 2004/209/EG ersetzt werden.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115), die im Jahr 2004 zu wesentlichen medizinischen Verwendungszwecken verwendet werden darf, beträgt 1 428 533,000 ODP-(Ozonabbaupotenzial)-kg.

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