Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU, Lebensmittel

Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 zur Änderung von Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von bestimmten tierischen Nebenprodukten zu technischen Zwecken aus Japan

(ABl. Nr. L 66 vom 12.03.2005 S. 10)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind Bedingungen für die Einfuhr von Blutprodukten und anderen tierischen Nebenprodukten zu technischen Zwecken, einschließlich zu pharmazeutischen Verwendungszwecken, festgelegt worden. Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhren dieser Nebenprodukte zu, wenn sie den jeweiligen Anforderungen in Anhang VIII Kapitel IV bzw. XI der Verordnung entsprechen.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 müssen die Nebenprodukte aus einem Drittland oder Drittlandgebiet stammen, das in einem Verzeichnis in Anhang XI Teil VI der Verordnung aufgeführt ist. Japan ist dort nicht aufgeführt.

(3) Die zuständige Behörde Japans (Ministerium für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei, Abteilung Tiergesundheit und Sicherheit tierischer Erzeugnisse) hat der Kommission die erforderlichen Garantien gegeben, dass Blutprodukte und andere Nebenprodukte zu technischen Zwecken aus Japan gemäß den geltenden Einfuhrvorschriften gewonnen und in die Gemeinschaft verbracht werden können. Insbesondere hat Japan die diesbezüglichen Betriebe gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen und registriert.

(4) Japan ist daher in Anhang XI Teil VI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufzunehmen.

(5) Außerdem ist Anhang XI Teil VI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 so zu ändern, dass dieselbe Terminologie verwendet wird wie in Anhang VIII Kapitel XI derselben Verordnung.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Anhang XI Teil VI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erhält folgende Fassung:

"Teil VI

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Blutprodukten (ausgenommen Blutprodukte von Equiden) für technische einschließlich pharmazeutischer Verwendungszwecke zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 4 (C) und 8 (B))

A. Blutprodukte:

1. Blutprodukte von Huftieren:

Drittländer bzw. Drittlandgebiete gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG, aus denen auch die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch der betreffenden Arten zugelassen ist, außerdem folgende Länder:

- (JP) Japan.

2. Blutprodukte von anderen Tierarten:

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG, außerdem folgende Länder:

- (JP) Japan.

B. Tierische Nebenprodukte für pharmazeutische Verwendungszwecke:

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG, gemäß dem Anhang der Entscheidung 94/85/EG der Kommission (*) bzw. gemäß Anhang I der Entscheidung 2000/585/EG der Kommission (**), außerdem folgende Länder:

- (JP) Japan,

- (PH) Philippinen und

- (TW) Taiwan.

C. Tierische Nebenprodukte für technische Verwendungszwecke außer pharmazeutischen Verwendungszwecken

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG, aus denen die Einfuhr dieser Kategorie von frischem Fleisch der betreffenden Arten zugelassen ist, sowie Drittländer gemäß dem Anhang der Entscheidung 94/85/EG bzw. gemäß Anhang I der Entscheidung 2000/585/EG.

___________

*ABl. Nr. L 44 vom 17.02.1994 S. 31.

**) ABl. Nr. L 251 vom 06.10.2000 S. 1."

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2005

________________
1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion