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Regelwerk, EU-chronologisch (2005)

Entscheidung 2005/777/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Änderung der Entscheidung 2005/180/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 96/49/EG des Rates bestimmte Ausnahmen in Bezug auf die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter zu genehmigen

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 293 vom 09.11.2005 S. 23)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 96/49/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2002 oder bis zwei Jahre nach dem spätesten Zeitpunkt der Anwendung der geänderten Fassungen des Anhangs dieser Richtlinie die von ihnen angewandten Ausnahmeregelungen zu notifizieren.

(2) Der Anhang der Richtlinie 96/49/EG wurde mit der Richtlinie 2003/29/EG der Kommission 2 geändert. Gemäß der Richtlinie 2003/29/EG mussten die Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Juli 2003 nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, da der späteste Zeitpunkt der Anwendung, auf den in Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 96/49/EG Bezug genommen wird, der 30. Juni 2003 ist.

(3) Einige Mitgliedstaaten hatten der Kommission bis zum 31. Dezember 2003 ihren Wunsch mitgeteilt, Ausnahmen von der Richtlinie 96/49/EG zu erlassen. Mit der Entscheidung 2005/180/EG der Kommission vom 4. März 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 96/49/EG des Rates bestimmte Ausnahmen in Bezug auf die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter zu genehmigen 3, ermächtigte die Kommission diese Mitgliedstaaten, die in den Anhängen I und II der Entscheidung genannten Ausnahmeregelungen zu erlassen.

(4) Der Anhang der Richtlinie 96/49/EG wurde mit der Richtlinie 2004/89/EG der Kommission 4 erneut geändert. Gemäß der Richtlinie 2004/89/EG mussten die Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Oktober 2004 nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, da der späteste Zeitpunkt der Anwendung, auf den in Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 96/49/EG Bezug genommen wird, der 30. September 2004 ist.

(5) Das Vereinigte Königreich teilte der Kommission bis zum 31. Dezember 2004 seinen Wunsch mit, die bestehenden Ausnahmen in Anhang I der Entscheidung 2005/180/EG zu ändern. Die Kommission hat die Meldungen auf die Erfüllung der Bedingungen des Artikels 6 Absatz 9 der Richtlinie 96/49/EG geprüft und genehmigt. Der betreffende Mitgliedstaat sollte deshalb ermächtigt werden, die Ausnahmeregelungen zu erlassen.

(6) Anhang I der Entscheidung 2005/180/EG muss daher geändert werden.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des durch Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG des Rates 5 eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport in Einklang

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/180/EG wird wie folgt geändert:

Anhang I wird entsprechend den im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Ausnahmeregelungen geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 13. Oktober 2005

.

  Anhang

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für kleine Mengen bestimmter gefährlicher Güter

Vereinigtes Königreich

RA-SQ 15.2 (geändert)

Betrifftt: Verbringung von normalerweise leeren ortsfesten Tanks, die nicht zur Beförderung bestimmt sind (N2)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Teile 5 und 7

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über Versandverfahren, Beförderung, Betrieb und Fahrzeuge

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 5(14)

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Anmerkungen: Die Beförderung dieser ortsfesten Tanks ist keine Beförderung gefährlicher Güter im herkömmlichen Sinne, so dass die RID-Vorschriften in der Praxis keine Anwendung finden. Da die Tanks "normalerweise leer" sind, sind die in ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen Stoffen naturgemäß äußerst gering.

RA-SQ 15.4 (geändert)

Betrifft: Zulassung unterschiedlicher "Höchstmengen je Beförderungseinheit" für Güter der Klasse 1 in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.1

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die Beförderungsart

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