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Regelwerk, EU 2005, Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 279 vom 22.10.2005 S. 47;
VO (EU) 2019/2035 - ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115 *)



aufgehoben/ersetzt zum ... gem. Art. 84 der VO (EU) 2019/2035 - Übergangsbestimmungen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 1, insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG empfiehlt es sich, abweichend von den allgemeinen Vorschriften für Tierverbringungen gemäß Kapitel II
der Richtlinie besondere Gesundheitsvorschriften für die Verbringung von Zirkustieren festzulegen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten auf Wanderzirkusse, mobile Tierschauen (Jahrmärkte) und Dressurnummern, nicht jedoch auf ständige Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG Anwendung finden.

(2) Zum Schutz der Tiergesundheit müssen den zuständigen Behörden, insbesondere hinsichtlich der Verbringung von Tieren zwischen Mitgliedstaaten, bestimmte Informationen über Zirkus- und Tierschaubetriebe zur Verfügung stehen, die Zirkustiere halten. Zirkus- und Tierschaubetriebe und ihr Tourneeplan sollten daher in einem Mitgliedstaat in einem Zentralregister erfasst werden.

(3) Da Gastspiele häufig außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats stattfinden, sollten Zirkus- und Tierschaubetriebe in dem Mitgliedstaat registriert werden können, in dem sie normalerweise ihren Sitz oder Standort haben, auch wenn es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt.

(4) Für Dressurnummern wird mit einzelnen oder - in begrenzter Anzahl - mehreren Tieren gearbeitet, die in erster Linie für die Zurschaustellung oder zu Unterhaltungszwecken gehalten werden; es kann sich dabei durchaus um eine unabhängige Unternehmung handeln. Dressurnummern können außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats angeboten werden, beispielsweise im Rahmen einer Zirkusvorstellung oder als Einzelakt zur allgemeinen Unterhaltung oder für Filmzwecke. Unter diesem Gesichtspunkt sollten auch Dressurnummern in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

(5) Das von einem Zirkus- oder Tierschaubetrieb ausgehende Tiergesundheitsrisiko steht in direktem Zusammenhang zu den darin gehaltenen Tieren. Zirkusbetreiber und Tierschausteller sollten daher verpflichtet werden, über die von ihnen betreuten Tiere ausführlich Buch zu führen.

(6) Der Gesundheitszustand von Zirkustieren muss leichter kontrolliert werden können. In Anbetracht der verschiedenen Möglichkeiten der Bewegung von Zirkustieren innerhalb der Gemeinschaft empfiehlt es sich, Tierpässe für Zirkustiere einzuführen, die alle maßgeblichen gesundheitlichen Angaben, einschließlich Einzelheiten über amtliche Untersuchungen und Impfungen, enthalten.

(7) Gesundheitsvorschriften für Zirkustiere können an denselben Grundsätzen ausgerichtet werden wie die geltenden Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft für den innergemeinschaftlichen Handel mit landwirtschaftlichen Nutztieren, einschließlich der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen 2 und der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen 3. Diese Vorschriften sollten jedoch angepasst werden, um den besonderen Problemen Rechnung zu tragen, die von den jeweiligen Tieren ausgehen, wenn sie als Zirkustiere und für Schaustellungen gehalten werden, und ihre Einhaltung sollte von einem amtlichen Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates 4 bescheinigt werden.

(8) Tiergesundheitsvorschriften und Begleitpapiere bzw. Tierpässe für den innergemeinschaftlichen Handel wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 bereits für Hunde, Katzen und Frettchen und mit der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission 6 für Equiden festgelegt. Diese Pass- und Gesundheitsvorschriften sollten auch für Zirkustiere der betreffenden Arten zur Auflage gemacht werden.

(9) Im Interesse der Kohärenz sollte es Irland, Zypern, Malta und dem Vereinigten Königreich gestattet werden, auf tollwutempfängliche Zirkustiere nach Maßgabe der Richtlinie 92/65/EWG ihre nationalen Quarantänevorschriften anzuwenden.

(10) Die in dieser Verordnung gesehenen Maßnahmen sollten unbeschadet der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 338/97

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