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§ 210 Kombinierte Maschinen

Die Anforderung in Nummer 1.3.5 gilt für kombinierte Maschinen wie etwa kombinierte Holzbearbeitungsmaschinen. Gemäß Absatz 1 hat der Hersteller dafür Sorge zu tragen, dass die Teilsysteme der Maschine, die gemäß ihrer Konstruktion die einzelnen Arbeitsgänge oder Funktionen ausführen sollen, auch alleine benutzt werden können, ohne dass durch die anderen Teilsysteme Risiken entstehen.

Für Teilsysteme, die nicht oder nicht vollständig geschützt sind, werden die Anforderungen in Nummer 1.2.3, 1.2.4.1 und 1.2.4.2 durch die Anforderungen in Nummer 1.3.5 ergänzt.

§ 211 Änderung der Verwendungsbedingungen

Die Anforderung in Nummer 1.3.6 bezieht sich auf Maschinen, die bei unterschiedlichen Verwendungsbedingungen betrieben werden können, beispielsweise mit unterschiedlichen Werkzeugausführungen, bei unterschiedlichen Drehzahlen, Arbeits- oder Vorschubgeschwindigkeiten, mit unterschiedlichen Werkstoffen oder bei unterschiedlichen Umgebungsbedingungen. In derartigen Fällen muss die Wahl der gewünschten Verwendungsbedingung den Bedienern in eindeutiger Form angezeigt werden und erforderlichenfalls müssen auch die entsprechenden Schutzmaßnahmen aktiviert werden. Eine ungewollte oder unbeabsichtigte Auswahl muss durch eine entsprechende Konstruktion der Stellteile verhindert werden, wenn dies zu Gefährdungssituationen führen kann - siehe § 124: Anmerkungen zu Nummer 1.2.5.

§ 212 Bewegliche Teile

Der erste Absatz von Nummer 1.3.7 befasst sich mit einer der Hauptursachen von Unfällen mit Maschinen. Durch den Kontakt mit beweglichen Maschinenteilen kann es zu Verletzungen durch Stoß, Abschürfen, Schneiden oder Abschneiden, Scheren, Einstich oder Durchstich, Quetschen, Erfassen und Einziehen oder Fangen kommen.

Die Beseitigung von Gefahren oder die Verminderung von Risiken, die beim Kontakt mit beweglichen Teilen entstehen, ist durch unterschiedliche Maßnahmen möglich, ohne dass dazu auf trennende Schutzeinrichtungen oder nichttrennende Schutzeinrichtungen zurückgegriffen werden muss.

In bestimmten Fällen lassen sich Risiken bereits durch Gestaltung der beweglichen Teile vermeiden oder vermindern, beispielsweise durch Begrenzung der Antriebskräfte, sodass das angetriebene Teil keine mechanische Gefahr darstellt, oder indem die Masse und/oder Geschwindigkeit der beweglichen Teile und damit ihre kinetische Energie begrenzt wird.

Bewegliche Teile können an Stellen angeordnet werden, an denen sie normalerweise für Personen unzugänglich sind, beispielsweise im Inneren des Maschinenrahmens, in ausreichender Höhe oder in ausreichendem Abstand von Schutzeinbauten, durch die sichergestellt wird, dass sie nicht erreicht werden können.

Abmessungen für Sicherheitsabstände sind in der Norm EN ISO 13857 angegeben. 128

Ausreichende Abstände können zwischen beweglichen Teilen und feststehenden Teilen oder anderen beweglichen Teilen vorgesehen werden, um Risiken durch Quetschen, Scheren oder Einziehen vorzubeugen.

Die Abmessungen für die erforderlichen Abstände, um Risiken durch Quetschen zu vermeiden, sind in der Norm EN 349 angegeben . 129

Falls es nicht möglich ist, die von beweglichen Teilen ausgehenden Risiken durch die Konstruktion der Teile selbst oder durch Sicherheitsabstände zu verhindern, muss der Zugang zu derartigen Teilen durch trennende Schutzeinrichtungen oder nichttrennende Schutzeinrichtungen verhindert werden.

Die Absätze 2 und 3 in Nummer 1.3.7 behandeln das Problem des Blockierens von beweglichen Arbeitselementen. Selbst wenn durch das Blockieren noch keine Gefährdungssituation entsteht, so erfordert das Auftreten einer Blockade oft ein schnelles Eingreifen des Bedieners, um Schäden oder Produktionsausfälle zu verhindern, wodurch wiederum die Wahrscheinlichkeit gefährlicher Eingriffe zunimmt. Aus diesem Grund müssen die Hersteller die Maschinen soweit als möglich so konstruieren, dass Blockaden vermieden werden und, wenn sich diese nicht völlig vermeiden lassen, entsprechende Vorrichtungen vorsehen, mit denen Blockaden von beweglichen Teilen sicher beseitigt werden können, und zwar möglichst, ohne dass dazu trennende Schutzeinrichtungen entfernt werden müssen. Die Mittel für das Beseitigen von Blockaden müssen durch ein Zeichen auf dem entsprechenden Maschinenteil gekennzeichnet werden und die in diesen Fällen einzuhaltende Betriebsart ist in der Betriebsanleitung des Herstellers anzugeben - siehe § 271: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe q. Falls hierfür spezielle Ausrüstungsteile oder Geräte benötigt werden, sind diese mit der Maschine mitzuliefern - siehe § 117: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe e.

§ 213 Bewegliche Teile der Kraftübertragung

Bewegliche Teile der Kraftübertragung umfassen unter anderem Zahnräder, Riemen, Seile und Ketten, ferner die zugehörigen Scheiben, Ritzel und Kettenräder sowie Antriebswellen und deren Gelenke.

Da bewegliche Teile der Kraftübertragung nicht direkt am Arbeitsvorgang beteiligt sind, ist es im Allgemeinen möglich, den Zugang zu diesen Teilen während des normalen Betriebs vollständig zu verhindern. Wenn hierfür trennende Schutzeinrichtungen erforderlich sind, richtet sich die Wahl der trennenden Schutzeinrichtungen danach, ob häufig Zugang zu diesen Teilen zu Wartungszwecken erforderlich ist, beispielsweise für Einricht-, Einstell- und Reinigungsarbeiten. Wenn häufiger Zugang erforderlich ist, sind bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung einzubauen - siehe § 217: Anmerkungen zu Nummer 1.4.2.

Zusätzlich zu der allgemeinen Anforderung gemäß Nummer 1.3.8.1 sind in Nummer 3.4.7

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