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§ 340 Rollen, Trommeln, Scheiben, Seile und Ketten

Die Anforderungen in Anhang I Nummer 4.1.2.4 gelten für Rollen, Trommeln, Scheiben, Seile und Ketten, die in Maschinen zum Heben von Lasten oder in auswechselbarer Ausrüstung zum Heben von Lasten eingebaut werden. Die Bauteile der Lastaufnahmemittel unterliegen den besonderen Anforderungen in der nachfolgenden Nummer 4.1.2.5.

Durch die Anforderungen in Nummer 4.1.2.4 Absätze 1 und 2 hinsichtlich der Abstimmung von Rollen, Trommeln und Scheiben auf die Seile oder Ketten, mit denen sie verwendet werden sollen, soll folgendes erreicht werden:

Die Abmessungen und Kompatibilität der Rollen, Trommeln und Scheiben einerseits und der Seile und Ketten andererseits werden normalerweise in den einschlägigen harmonisierten Normen festgelegt.

Nach Nummer 4.1.2.4 Absatz 3 ist ein Verspleißen lasttragender Seile - außer an den Enden - in der Regel untersagt. Mit dem zweiten Satz dieses Absatzes wird jedoch eingeräumt, dass Spleißen bei bestimmten Maschinengattungen notwendig sein kann, beispielsweise bei Seilbahnen für den ausschließlichen Gütertransport oder bei Mobilseilkranen für den Holzeinschlag, bei denen lange Seile verwendet werden, die je nach Nutzungserfordernis oder für zulässige Reparaturen regelmäßig verändert werden können.

Nummer 4.1.2.4 legt fest, dass die Betriebskoeffizienten für Seile und Ketten ein ausreichendes Sicherheitsniveau gewährleisten müssen. Daher muss sich die Dimensionierung der Seile und Ketten auf die Risikobeurteilung des Herstellers der Maschinen zum Heben von Lasten oder der Lastaufnahmemittel abstützen. In Nummer 4.1.2.4 wird außerdem der Betriebskoeffizient angegeben, der für die Dimensionierung von Seilen und Ketten "als allgemeine Regel" zugrundezulegen ist. Die in Nummer 4.1.2.4 angegebenen Betriebskoeffizienten sind möglicherweise für bestimmte Bauteile oder für bestimmte Kategorien von Maschinen zum Heben von Lasten nicht geeignet. Die in Nummer 4.1.2.4 festgelegten Betriebskoeffizienten sind anzuwenden, sofern nicht geeignetere Betriebskoeffizienten in der einschlägigen harmonisierten Norm festgelegt werden oder in den technischen Unterlagen des Herstellers der Maschine zum Heben von Lasten oder des Lastaufnahmemittels entsprechend begründet werden - siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe a. Durch die Anwendung einer einschlägigen harmonisierten Norm, in der ein entsprechender alternativer Betriebskoeffizient festgelegt ist, wird die Konformität mit der Anforderung in Nummer 4.1.2.4 vermutet - siehe § 110 : Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 2.

Der letzte Absatz in Nummer 4.1.2.4 schreibt die Durchführung von Prüfungen vor, durch die festgestellt werden soll, ob die unmittelbar für das Heben von Lasten verwendeten Ketten oder Seile und deren Endstücke einen ausreichenden Betriebskoeffizienten aufweisen. Um einen Betriebskoeffizienten anwenden zu können, muss die Mindestbruchkraft der betreffenden Kette bzw. des Seils bekannt sein - siehe § 330: Anmerkungen zu Nummer 4.1.1 Buchstabe c.

Bei Ketten und Seilen für Hebezwecke werden die Prüfungen, mit denen die Mindestbruchkraft der Kette oder des Seils selbst festgestellt wird, normalerweise vom Hersteller der Kette oder des Seils durchgeführt und in der entsprechenden Bescheinigung angegeben - siehe § 357: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.3.1.

Falls jedoch der Hersteller der Maschinen zum Heben von Lasten, der Lastaufnahmemittel oder der auswechselbaren Ausrüstungen zum Heben von Lasten selbst Ketten oder Seile oder deren Endstücke herstellt, hat er die erforderlichen Prüfungen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen in die technischen Unterlagen der Maschine aufgenommen werden - siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe a.

Die in Nummer 4.1.2.4 aufgeführten Prüfungen sind Baumusterprüfungen, mit denen die Festigkeitsberechnungen des Herstellers in Versuchen überprüft werden sollen. Im Allgemeinen besteht keine Pflicht, derartige Prüfungen durch unabhängige oder externe Prüfstellen durchführen zu lassen, allerdings können die Prüfungen von Maschinen zum Heben von Lasten, die der EGBaumusterprüfung oder umfassenden Qualitätssicherungsverfahren unterliegen, von einer notifizierten Stelle durchgeführt werden - siehe § 129 und § 130: Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 3 und 4, und Anmerkungen zu Anhang IX. Diese Prüfungen sind nicht mit jenen Prüfungen zu verwechseln, die möglicherweise in einzelstaatlichen Vorschriften über die Prüfung von Maschinen zum Heben von Lasten oder Lastaufnahmemitteln während der Benutzung vorgeschrieben werden können - siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.

§ 341 Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile

Die Anforderungen in Nummer 4.1.2.5 gelten für Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile - siehe § 43: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe d. "Bauteile" ist im Zusammenhang mit Nummer 4.1.2.5

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