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Regelwerk EU-chronologisch (2006)

Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 264 vom 25.09.2006 S. 32)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten 3, legt die anwendbaren Anforderungen für bestimmte kapitalbezogene Maßnahmen dieser Gesellschaften fest.

(2) In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 21. Mai 2003 "Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union - Aktionsplan" gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass eine Vereinfachung und Modernisierung der Richtlinie 77/91/EWG wesentlich zur Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen würde, ohne den Aktionärs- und Gläubigerschutz zu verringern. Diese Ziele haben oberste Priorität, ändern aber nichts daran, dass unverzüglich damit begonnen werden sollte, generell zu prüfen, ob es Alternativen zu den Kapitalerhaltungsbestimmungen gibt, mit denen die Interessen der Aktionäre und Gläubiger einer Aktiengesellschaft in angemessener Weise geschützt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten sollten den Aktiengesellschaften gestatten können, Aktien für die Einbringung von Sacheinlagen auszugeben, ohne die Aktiengesellschaften zu einer Bewertung durch einen Sachverständigen zu verpflichten, wenn es für die Bewertung der betreffenden Einlagen einen klaren Anhaltspunkt gibt. Das Recht von Minderheitsaktionären, eine solche Bewertung zu verlangen, sollte allerdings garantiert werden.

(4) Damit Aktiengesellschaften flexibler auf Marktentwicklungen, die ihren Aktienkurs beeinflussen, reagieren und ihren Verwaltungsaufwand senken können, sollte diesen Gesellschaften der Erwerb eigener Aktien bis in Höhe ihrer ausschüttungsfähigen Rücklagen gestattet und der Zeitraum, für den die Hauptversammlung einen solchen Erwerb genehmigen kann, verlängert werden.

(5) Die Mitgliedstaaten sollten den Aktiengesellschaften gestatten können, einen Dritten im Hinblick auf den Erwerb ihrer Aktien bis in Höhe ihrer ausschüttungsfähigen Rücklagen finanziell zu unterstützen, damit Änderungen in den Besitzverhältnissen von Aktiengesellschaften flexibler gestaltet werden können. Angesichts des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels, Aktionäre und Dritte gleichermaßen zu schützen, sollte diese Möglichkeit jedoch vom Vorliegen von Schutzvorkehrungen abhängig sein.

(6) Um in allen Mitgliedstaaten die Vereinheitlichung des Gläubigerschutzes zu verbessern, sollten Gläubiger, deren Forderungen aufgrund einer Herabsetzung des Kapitals einer Aktiengesellschaft gefährdet sind, unter bestimmten Voraussetzungen auf Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zurückgreifen können.

(7) Um Marktmissbrauch zuverlässig zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) 4, der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen 5 sowie der Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen 6 Rechnung tragen.

(8) Die Richtlinie 77/91/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung "Bessere Rechtsetzung" 7 sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen dieser Richtlinie und die Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/91/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 Gedankenstrich 21 erhält folgende Fassung:

"- in Ungarn:

nyilvánosan múködó részvénytársaság".

2. Folgende Artikel werden eingefügt:

" Artikel 10a

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