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Regelwerk, EU-chronologisch (2006)

Richtlinie 2006/139/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsenverbindungen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 384 vom 29.12.2006 S. 384)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 1, insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 76/769/EWG erlaubt die Verwendung bestimmter Arsenverbindungen als Biozide für die Behandlung von Holz und enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Arsen behandeltem Holz.

(2) Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten werden auch in der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 2 geregelt. Nach der Richtlinie 98/8/EG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 3 ist das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten als Holzschutzmittel, die Arsen oder Arsenverbindungen enthalten, ab dem 1. September 2006 nicht länger erlaubt, es sei denn, diese Substanzen sind nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG zugelassen.

(3) Um die einheitliche Anwendung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen, ist es erforderlich, die Vorschriften der Richtlinie 76/769/EWG für arsenhaltige Biozid-Produkte an die Vorschriften der Richtlinie 98/8/EG anzupassen.

(4) Die Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EWG für mit Arsenverbindungen behandeltes Holz unterscheiden nicht hinreichend zwischen dem erstmaligen Inverkehrbringen und der Wiederverwendung von solchem Holz. Es ist daher erforderlich, diese Bestimmungen klarer zu fassen, insbesondere was das Anbieten von solchem Holz auf dem Gebrauchtmarkt betrifft.

(5) Die Richtlinie 76/769/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung von technischen Hemmnissen für den Handel mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen an den technischen Fortschritt -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2007 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab dem 30. September 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Anhang


Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG Ziffer 20 erhält folgende Fassung:

"20. Arsenverbindungen

  1. Dürfen nicht als Stoffe oder Bestandteile von Zubereitungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, die bestimmt sind zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an
  2. Dürfen nicht als Stoffe oder Bestandteile von Zubereitungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Aufbereitung von Brauchwasser bestimmt sind, unabhängig von seiner Verwendung.
  3. Dürfen nicht als Holzschutzmittel verwendet werden. Damit behandeltes Holz darf nicht in den Verkehr gebracht werden.
  4. Hiervon bestehen jedoch folgende Ausnahmen:

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