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Regelwerk, EU 2006

Entscheidung 2006/141/EG der Kommission vom 16. Februar 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere 2006

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 418)
(Nur der dänische, der englische, der französische, der deutsche, der spanische und der schwedische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 54 vom 24.02.2006 S. 47aufgehoben)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft sollte den von ihr benannten Referenzlaboratorien eine Finanzhilfe gewähren, damit sie ihre Funktionen und Aufgaben gemäß den folgenden Richtlinien und Entscheidungen erfüllen können:

(2) Die gemeinschaftliche Finanzhilfe sollte nur gewährt werden, wenn die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt werden, und die Behörden alle notwendigen Informationen innerhalb der festgesetzten Fristen übermitteln.

(3) Aus Haushaltsgründen wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Jahr gewährt.

(4) In einigen Fällen sollte für die Veranstaltung eines jährlich stattfindenden Workshops unter der Verantwortung der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für den gleichen Zeitraum eine zusätzliche finanzielle Unterstützung gewährt werden.

(5) Die von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für das Jahr 2006 vorgelegten Arbeitsprogramme und entsprechenden vorläufigen Budgets wurden von der Kommission geprüft.

(6) Angesichts der Bedeutung dieser Arbeitsprogramme für die Erreichung der Gemeinschaftsziele im Bereich Tiergesundheit ist es angezeigt, die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben der Gemeinschaftslaboratorien mit einem Höchstbetrag für jedes Laboratorium festzulegen.

(7) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik 13 werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung.

(8) Mit der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 der Kommission vom 29. Januar 2004 über die Finanzhilfe der Gemeinschaft für gemeinschaftliche Referenzlaboratorien gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG 14 wurden die zuschussfähigen Ausgaben der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien, die gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG eine Finanzhilfe erhalten, sowie die Verfahren zur Vorlage von Ausgaben und Rechnungsprüfungen festgelegt.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Im Zusammenhang mit der Klassischen Schweinepest gewährt die Gemeinschaft Deutschland eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule, Hannover, Deutschland, gemäß Anhang IV der Richtlinie 2001/89/EG zu erfüllen hat.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Instituts für Virologie der Tierärztlichen Hochschule im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 202 000 EUR.

Die gemeinschaftliche Finanzhilfe für die Organisation eines technischen Workshops über die Diagnoseverfahren der Klassischen Schweinepest beläuft sich auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Instituts für Virologie der Tierärztlichen Hochschule mit einem Höchstbetrag von 18 000 EUR.

Artikel 2

Im Zusammenhang mit der Newcastle-Krankheit gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich, gemäß Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG zu erfüllen hat.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Central Veterinary Laboratory im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 70 000 EUR.

Artikel 3

Im Zusammenhang mit der Geflügelpest gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich, gemäß Anhang V der Richtlinie 92/40/EWG zu erfüllen hat.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Central Veterinary Laboratory im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 300 000 EUR.

Artikel 4

Im Zusammenhang mit der vesikulären Schweinekrankheit gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Pirbright Laboratory, Vereinigtes Königreich, gemäß Anhang III der Richtlinie 92/119/EWG zu erfüllen hat.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Pirbright Laboratory im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 100 000 EUR.

Artikel 5

Im Zusammenhang mit Fischseuchen gewährt die Gemeinschaft Dänemark eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Danish Institute for Food and Veterinary Research, Ärhus, Dänemark, gemäß Anhang C der Richtlinie 93/53/EWG zu erfüllen hat.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Danish Institute for Food and Veterinary Research im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 145 000 EUR.

Artikel 6

Im Zusammenhang mit Muschelkrankheiten gewährt die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Ifremer, La Tremblade, Frankreich, gemäß Anhang B der Richtlinie 95/70/EG zu erfüllen hat.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Ifremer im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 90 000 EUR.

Artikel 7

Im Zusammenhang mit der Pferdepest gewährt die Gemeinschaft Spanien eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Laboratorio Central de Veterinaria de Algete, Spanien, gemäß Anhang I der Richtlinie 92/35/EWG zu erfüllen hat.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Laboratorio Central de Veterinaria de Algete im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 20 000 EUR.

Die gemeinschaftliche Finanzhilfe für die Organisation eines technischen Workshops über die Diagnoseverfahren der Pferdepest beläuft sich auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Laboratorio central de veterinaria de Madrid mit einem Höchstbetrag von 20 000 EUR.

Artikel 8

Im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Pirbright Laboratory, Vereinigtes Königreich, gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/75/EG zu erfüllen hat.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Pirbright Laboratory im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 175 000 EUR.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Organisation eines technischen Workshops über Diagnosetechniken für die Blauzungenkrankheit beläuft sich auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Pirbright Laboratory mit einem Höchstbetrag von 25 000 EUR.

Artikel 9

Im Zusammenhang mit den serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe gewährt die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Laboratorium der AFSSA, Nancy, Frankreich, gemäß Anhang II der Entscheidung 2000/258/EG zu erfüllen hat.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben der AFSSa Nancy im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 165 000 EUR.

Artikel 10

Im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest gewährt die Gemeinschaft Spanien eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Centro de Investigaci6n en Sanidad Animal, Valdeolmos, Madrid, Spanien, gemäß Anhang V der Richtlinie 2002/60/EG zu erfüllen hat.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Centro de Investigaci6n en Sanidad Animal im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 100 000 EUR.

Artikel 11

Zwecks Auswertung der Testergebnisse und Vereinheitlichung der Testmethoden für reinrassige Zuchtrinder gewährt die Gemeinschaft Schweden eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang II der Entscheidung 96/463/EG, die das Interbull Centre, Uppsala, Schweden, zu erfüllen hat.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Interbull Centre im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 65 000 EUR.

Artikel 12

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 16. Februar 2006



__________________________

1) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 1).

2) ABl. L 316 vom 01.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

3) ABl. L 260 vom 05.09.1992 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

4) ABl. L 167 vom 22.06.1992 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

5) ABl. L 62 vom 15.03.1993 S. 69. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

6) ABl. L 175 vom 19.07.1993 S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

7) ABl. L 332 vom 30.12.1995 S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

8) ABl. L 157 vom 10.06.1992 S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

9) ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 74.

10) ABl. L 79 vom 30.03.2000 S. 40. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/60/EG der Kommission (ABl. L 23 vom 28.01.2003 S. 30).

11) ABl. L 192 vom 20.07.2002 S. 27. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

12) ABl. L 192 vom 02.08.1996 S. 19.

13) ABl. L 160 vom 26.06.1999 S. 103.

14) ABl. L 27 vom 30.01.2004 S. 5.

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