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Regelwerk, EU 2006, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 305/2006 des Rates vom 21. Februar 2006 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri verdächtig sind

(ABl. Nr. L 51 vom 22.02.2006 S.1;
VO (EG) 1791/2006 - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33, ber. 2021 L 355 S. 142 A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60;
VO (EU) 2023/331 - ABl. L 47 vom 15.02.2023 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60, 301 und 308,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2005/888/GASP des Rates vom 12. Dezember 2005 über spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri verdächtig sind 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 31. Oktober 2005 die Resolution 1636 (2005) verabschiedet, in der die Schlussfolgerung des Berichts der internationalen Untersuchungskommission über den terroristischen Bombenanschlag vom 14. Februar 2005 in Beirut (Libanon), bei dem 23 Personen, darunter der ehemalige libanesische Ministerpräsident Rafik Hariri, getötet und Dutzende Personen verletzt wurden, zur Kenntnis genommen wird.

(2) Der Sicherheitsrat hat mit äußerster Besorgnis Kenntnis von der Schlussfolgerung der internationalen Untersuchungskommission genommen, dass konvergierende Beweise auf die Beteiligung sowohl libanesischer als auch syrischer Amtsträger an dieser terroristischen Handlung hindeuten, und hat - nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen tätig werdend - als einen Schritt zur Hilfe bei der Untersuchung dieses Verbrechens und unbeschadet der letztendlichen gerichtlichen Feststellung der Schuld oder Unschuld irgendwelcher Personen beschlossen, Maßnahmen gegen alle Personen zu verhängen, die als der Beteiligung an der Planung, Förderung, Organisation oder Begehung dieser terroristischen Handlung verdächtig bezeichnet werden.

(3) Im Gemeinsamen Standpunkt 2005/888/GASP ist vorgesehen, dass die in der Resolution 1636 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen festgelegten Maßnahmen durchgeführt werden, insbesondere das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, die von dem nach Nummer 3 Buchstabe b der genannten Resolution eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrats als der Beteiligung an der Planung, Förderung, Organisation oder Begehung der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri und anderen am 14. Februar 2005 verdächtig benannt werden.

(4) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags und daher bedarf es - insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsakteure in allen Mitgliedstaaten - gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung, soweit die Gemeinschaft betroffen ist.

(5) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, die Anhänge dieser Verordnung gegebenenfalls auf der Grundlage von Mitteilungen oder Informationen des zuständigen Sanktionsausschusses und der Mitgliedstaaten zu ändern.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Diese Sanktionen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.

(7) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Sanktionsausschuss" ist der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 3 Buchstabe b der Resolution 1636 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde;
  2. "Gelder" sind finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
    1. Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel;
    2. Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen;
    3. öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, lang und kurz-/mittelfristige Anleihen, Optionsscheine, Schuldverschreibungen und Derivatverträge;
    4. Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;
    5. Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Ansprüche;
    6. Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden;
    7. Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

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