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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln

(ABl. Nr. L 70 vom 09.03.2006 S. 12;
VO (EU) 178/2010 - ABl. Nr. L 52 vom 03.03.2010 S. 32;
VO (EU) 519/2014 - ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 29 Inkrafttreten Gültig, ber. 2016 L 337 S. 24;
VO (EU) 2023/2782 - ABl. L 2023/2782 vom 15.12.2023aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 4 der VO (EU) 2023/2782 - Ausnahme

Neufassung -Ersetzt RL'n 98/53/EG, 2002/26/EG, 2003/78/EG und 2005/38/EG

Archiv: 98; 2002; 2003; 2005; 2023

Ergänzende Informationen
Empf. 2013/165/EU

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln 2sieht Höchstgehalte für bestimmte Mykotoxine in bestimmten Lebensmitteln vor.

(2) Die Probenahme spielt eine entscheidende Rolle, was die Genauigkeit der Bestimmung des Gehalts an Mykotoxinen anbelangt, die in einer Partie sehr heterogen verteilt sind. Daher müssen allgemeine Kriterien festgelegt werden, die die Probenahmeverfahren erfüllen sollten.

(3) Es ist außerdem notwendig, allgemeine Kriterien festzulegen, denen die Analysemethode genügen sollte, damit die Kontrolllaboratorien Analysemethoden mit vergleichbarem Leistungsniveau anwenden.

(4) Mit der Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten 3 werden Probenahmeverfahren und Leistungskriterien für die Analysemethoden festgelegt, die bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte von Lebensmitteln anzuwenden sind.

(5) Mit der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln 4, der Richtlinie 2003/78/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Patulingehalts von Lebensmitteln 5 und der Richtlinie 2005/38/EG der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Fusarientoxinen in Lebensmitteln 6werden entsprechende Probenahmeverfahren und Leistungskriterien für Ochratoxin A, Patulin bzw. Fusarientoxine festgelegt.

(6) Wann immer möglich, sollte ein und dasselbe Probenahmeverfahren zur Kontrolle auf Mykotoxine beim gleichen Erzeugnis angewandt werden. Daher sollten die Probenahmeverfahren und Leistungskriterien für die Analysemethoden, die bei der amtlichen Kontrolle aller Mykotoxine anzuwenden sind, in einem einzigen Rechtsakt zusammengeführt werden, damit sie leichter anwendbar sind.

(7) Aflatoxine sind in einer Partie sehr heterogen verteilt, vor allem in einer Partie Lebensmittel mit großer Partikelgröße, wie etwa getrocknete Feigen oder Erdnüsse. Damit bei Lebensmittelchargen mit großer Partikelgröße die gleiche Repräsentativität erreicht wird, sollte das Gewicht der Sammelprobe größer sein als bei Lebensmittelchargen mit kleinerer Partikelgröße. Da die Verteilung der Mykotoxine in verarbeiteten Erzeugnissen im Allgemeinen weniger heterogen ist als in den unverarbeiteten Getreideerzeugnissen, sollten für verarbeitete Erzeugnisse einfachere Vorgehensweisen bei der Probenahme festgelegt werden.

(8) Die Richtlinien 98/53/EG, 2002/26/EG, 2003/78/EG und 2005/38/EG sollten daher aufgehoben werden.

(9) Das Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung sollte mit dem Datum des Geltungsbeginns der Verordnung (EG) Nr. 856/2005 der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 hinsichtlich Fusarientoxinen 7 zusammenfallen.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Probenahme zur amtlichen Kontrolle der Mykotoxingehalte von Lebensmitteln sollte gemäß den in Anhang I dargelegten Methoden durchgeführt werden.

Artikel 2

Die Probenaufbereitung und die Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Mykotoxingehalte von Lebensmitteln erfüllen die in Anhang II aufgeführten Kriterien.

Artikel 3

Die Richtlinien 98/53/EG, 2002/26/EG, 2003/78/EG und 2005/38/EG werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

.

  Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln 8 Anhang I
10 14

A. Allgemeine Bestimmungen

Amtliche Kontrollen sind gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchzuführen. Folgende allgemeine Bestimmungen gelten unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

A.1. Zweck und Anwendungsbereich

Die für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Mykotoxinen in Lebensmitteln bestimmten Proben sind gemäß den in diesem Anhang aufgeführten Verf ren zu entnehmen. Die nach diesen Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien anzusehen. Anhand der bei den Laborproben bestimmten Gehalte wird beurteilt, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Höchstgehalte eingehalten wurden.

A.2. Definitionen Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Definitionen:

A.2.1. "Partie": eine unterscheidbare Menge eines in einer Sendung angelieferten Lebensmittels, das gemäß der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Absender oder Kennzeichnung aufweist;

A.2.2. "Teilpartie": ein bestimmter Teil einer großen Partie, der dem Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede Teilpartie muss physisch getrennt und unterscheidbar sein;

A.2.3. "Einzelprobe": an einer einzigen Stelle der Partie oder Teilpartie entnommene Menge;

A.2.4. "Sammelprobe": Menge, die durch Vereinigen aller einer Partie oder Teilpartie entnommenen Einzelproben erhalten wird;

A.2.5. "Laborprobe": eine für das Labor bestimmte Probe.

A.3. Allgemeine Vorschriften

A.3.1. Personal

Die Probenahme wird von einer durch den betreffenden Mitgliedstaat bevollmächtigten Person vorgenommen.

A.3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind

Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben. Große Partien werden nach den für die verschiedenen Mykotoxine spezifischen Probenahmebestimmungen in Teilpartien aufgeteilt, die einzeln zu beproben sind.

A.3.3. Vorsichtsmaßnahmen

Bei der Entnahme und Aufbereitung der Proben sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Änderungen zu verhindern, die sich auf

Außerdem sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der die Proben entnehmenden Personen zu gewährleisten.

A.3.4. Einzelproben

Einzelproben sind möglichst an verschiedenen, über die gesamte Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem unter Nummer A.3.8 des vorliegenden Anhangs I genannten Protokoll zu vermerken.

A.3.5. Herstellung der Sammelprobe

Die Sammelprobe wird durch Zusammenfassen der Einzelproben hergestellt.

A.3.6. Parallelproben

Parallelproben für Vollzugs-, Handels- (Rechtfertigungs-) und Referenz- (Schieds-)zwecke sind der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen, sofern dies nicht gegen die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechte des Lebensmittelunternehmers verstößt.

A.3.7. Verpackung und Versand der Proben

Jede Probe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz vor Kontamination und Beschädigung beim Transport bietet. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Probe während des Transports oder der Lagerung verändert.

A.3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Proben

Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats versiegelt und gekennzeichnet.

Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für das Laborpersonal von Nutzen sein können, zu vermerken sind.

A.4. Verschiedene Arten von Partien

Die Lebensmittel können als Schüttgut, in Behältern oder in Einzelpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist auf jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar.

Unbeschadet der besonderen, in anderen Teilen dieses Anhangs genannten Bestimmungen kann sich die Beprobung von Partien in Einzelpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) an folgender Formel orientieren:

  Gewicht der Partie × Gewicht der Einzelprobe
Häufigkeit der Probenahme: (HP) n =
  Gewicht der Sammelprobe × Gewicht der Einzelverpackung

B. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse

Dieses Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte für Aflatoxin B1, Gesamtaflatoxine, Ochratoxin a und Fusarientoxine in Getreide und Getreideerzeugnissen anzuwenden.

B.1. Gewicht der Einzelprobe

Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 100 g, soweit in Teil B dieses Anhangs I nicht anders definiert.

Bei Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.

Bei Einzelhandelspackungen mit mehr als 100 g Inhalt führt dies zu Sammelproben von über 10 kg. Wiegt eine Einzelhandelspackung wesentlich mehr als 100 g, werden 100 g aus jeder einzelnen Einzelhandelspackung als Einzelprobe entnommen. Dies kann bei der Probenahme oder im Labor erfolgen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), kann ein anderes Probenahmeverfahren angewandt werden. Dies ist beispielsweise der Fall bei wertvollen Erzeugnissen, die in Einzelhandelspackungen von 500 g oder 1 kg vermarktet werden. In einem solchen Fall kann die Sammelprobe durch Zusammenfassung einer Anzahl Einzelproben gebildet werden, die geringer ist als die in den Tabellen 1 und 2 angegebene Anzahl; dabei muss das Gewicht der Sammelprobe dem in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Gewicht entsprechen.

Wiegt die Einzelhandelspackung weniger als 100 g und ist der Unterschied nicht sehr groß, ist eine Einzelhandelspackung als eine Einzelprobe anzusehen, was zu einer Sammelprobe von weniger als 10 kg führt. Wiegt die Einzelhandelspackung wesentlich weniger als 100 g, besteht eine Einzelprobe aus zwei oder mehr Einzelhandelspackungen, wobei das Gewicht so weit wie möglich an 100 g anzunähern ist.

B.2. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse

Tabelle 1 Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Erzeugnis und Partiegewicht

Ware Partiegewicht (t) Gewicht oder Anzahl der Teil partien Anzahl der Einzelproben Gewicht der Sammelprobe (kg)
Getreide und Getreideerzeugnisse > 300 und < 1 500 3 Teilpartien 100 10
> 50 und< 300 100 t 100 10
< 50 - 3-100 * 1-10
*) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Tabelle 2.

B.3. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse bei Partien> 50 Tonnen

B.4. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse bei Partien < 50 Tonnen

Bei Partien von Getreide und Getreideerzeugnissen unter 50 Tonnen muss ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das - je nach Gewicht der Partie - aus 10 bis 100 Einzelproben besteht, die eine Sammelprobe mit einem Gewicht zwischen 1 und 10 kg ergeben. Bei sehr kleinen Partien (< 0,5 Tonnen) kann eine geringere Anzahl Einzelproben entnommen werden; die Sammelprobe aus allen Einzelproben muss jedoch auch in diesem Fall mindestens 1 kg wiegen.

Anhand der Tabelle 2 kann die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ermittelt werden.

Tabelle 2 Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie Getreide oder Getreideerzeugnisse

Partiegewicht (t) Anzahl der Einzelproben Sammelprobe Gewicht (kg)
< 0,05 3 1
> 0,05-< 0,5 5 1
> 0,5-< 1 10 1
> 1-< 3 20 2
> 3-< 10 40 4
> 10-< 20 60 6
> 20-< 50 100 10

B.5. Probenahme im Einzelhandel

Die Probenahme von Lebensmitteln auf Einzelhandelsebene sollte, soweit dies möglich ist, nach den im vorliegenden Teil B von Anhang I beschriebenen Bestimmungen durchgeführt werden.

Ist dies nicht möglich, kann auch ein alternatives Probenahmeverfahren auf Einzelhandelsebene angewandt werden, sofern die Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 1 kg wiegen 10.

B.6. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

C. Probenahmeverfahren für Trockenobst einschließlich getrockneten Weintrauben und daraus gewonnenen Erzeugnissen, ausgenommen getrocknete Feigen

Dieses Probenahmeverfahren ist anzuwenden bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte für

C.1. Gewicht der Einzelprobe

Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 100 g, soweit in Teil C dieses Anhangs I nicht anders definiert.

Bei Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.

Bei Einzelhandelspackungen mit mehr als 100 g Inhalt führt dies zu Sammelproben von über 10 kg. Wiegt eine Einzelhandelspackung wesentlich mehr als 100 g, werden 100 g aus jeder einzelnen Einzelhandelspackung als Einzelprobe entnommen. Dies kann bei der Probenahme oder im Labor erfolgen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), kann ein anderes Probenahmeverfahren angewandt werden. Dies ist beispielsweise der Fall bei wertvollen Erzeugnissen, die in Einzelhandelspackungen von 500 g oder 1 kg vermarktet werden. In einem solchen Fall kann die Sammelprobe durch Zusammenfassung einer Anzahl Einzelproben gebildet werden, die geringer ist als die in den Tabellen 1 und 2 angegebene Anzahl; dabei muss das Gewicht der Sammelprobe dem in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Gewicht entsprechen.

Wiegt die Einzelhandelspackung weniger als 100 g und ist der Unterschied nicht sehr groß, ist eine Einzelhandelspackung als eine Einzelprobe anzusehen, was zu einer Sammelprobe von weniger als 10 kg führt. Wiegt die Einzelhandelspackung wesentlich weniger als 100 g, besteht eine Einzelprobe aus zwei oder mehr Einzelhandelspackungen, wobei das Gewicht so weit wie möglich an 100 g anzunähern ist.

C.2. Allgemeiner Überblick über das Probenahmeverfahren für Trockenobst mit Ausnahme von Feigen

Tabelle 1 Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Erzeugnis und Partiegewicht

Ware Partiegewicht (t) Gewicht oder Anzahl der Teilpartien Anzahl der Einzelproben Sammelprobe Gewicht (kg)
Trockenobst > 15 15-30 Tonnen 100 10
< 15 - 10-100 * 1-10
*) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Tabelle 2 dieses Teils dieses Anhangs.

C.3. Probenahmeverfahren für Trockenobst (Partien> 15 Tonnen) mit Ausnahme von Feigen

C.4. Probenahmeverfahren für Trockenobst (Partien < 15 Tonnen) mit Ausnahme von Feigen

Für Partien von Trockenobst unter 15 Tonnen muss ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das - je nach Gewicht der Partie - aus 10 bis 100 Einzelproben besteht, die eine Sammelprobe mit einem Gewicht zwischen 1 und 10 kg ergeben.

Anhand der Tabelle 2 kann die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ermittelt werden.

Tabelle 2 Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie Trockenobst

Partiegewicht (t) Anzahl der Einzelproben Sammelprobe Gewicht (kg)
0,1 10 1
> 0,1 -< 0,2 15 1,5
> 0,2 -< 0,5 20 2
> 0,5 -< 1,0 30 3
> 1,0 -< 2,0 40 4
> 2,0 -< 5,0 60 6
> 5,0 -< 10,0 80 8
> 10,0 -< 15,0 100 10

C.5. Probenahme im Einzelhandel

Die Probenahme von Lebensmitteln auf Einzelhandelsebene sollte, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil des Anhangs I beschriebenen Bestimmungen durchgeführt werden.

Ist dies nicht möglich, kann auch ein alternatives Probenahmeverfahren auf Einzelhandelsebene angewandt werden, sofern die Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und vollständig beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 1 kg wiegen 10.

C.6. Spezifische Bestimmungen für die Probenahme bei Trockenobst mit Ausnahme von getrockneten Feigen, die in Vakuumverpackung gehandelt werden

Bei Partien größer gleich 15 Tonnen sind mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 10 kg ergibt, und bei Partien kleiner 15 Tonnen sind 25 % der in Tabelle 2 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, was zu einer Sammelprobe führt, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (s. Tabelle 2).

C.7. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

D.1. Probenahmeverfahren für getrocknete feigen

Dieses Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte an Aflatoxin B1 und Gesamtaflatoxinen in getrockneten Feigen anzuwenden.

D.1.1. Gewicht der Einzelprobe

Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 300 g, soweit in diesem Teil D.1 des Anhangs I nicht anders definiert.

Bei Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.

Bei Einzelhandelspackungen mit mehr als 300 g Inhalt führt dies zu Sammelproben von über 30 kg. Wiegt eine Einzelhandelspackung wesentlich mehr als 300 g, werden 300 g aus jeder einzelnen Einzelhandelspackung als Einzelprobe entnommen. Dies kann bei der Probenahme oder im Labor erfolgen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), können andere Probenahmeverfahren angewandt werden. Dies ist beispielsweise der Fall bei wertvollen Erzeugnissen, die in Einzelhandelspackungen von 500 g oder 1 kg vermarktet werden. In einem solchen Fall kann die Sammelprobe durch Zusammenfassung einer Anzahl Einzelproben gebildet werden, die geringer ist als die in den Tabellen 1, 2 und 3 angegebene Anzahl; dabei muss das Gewicht der Sammelprobe dem in den Tabellen 1, 2 und 3 angegebenen Gewicht entsprechen.

Wiegt die Einzelhandelspackung weniger als 300 g und ist der Unterschied nicht sehr groß, ist eine Einzelhandelspackung als eine Einzelprobe anzusehen, was zu einer Sammelprobe von weniger als 30 kg führt. Wiegt die Einzelhandelspackung wesentlich weniger als 300 g, besteht eine Einzelprobe aus zwei oder mehr Einzelhandelspackungen, wobei das Gewicht soweit wie möglich an 300 g anzunähern ist.

D.1.2. Allgemeiner Überblick über das Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen

Tabelle 1 Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Erzeugnis und Partiegewicht

Ware Partiegewicht (t) Gewicht oder Anzahl
der Teilpartien
Anzahl der Einzelpro-
ben
Sammelprobe Gewicht
(kg)
Getrocknete
Feigen
>15
< 15
15-30 t
-
100
10-100 *
30
< 30
*) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Tabelle 2 dieses Teils D.1 dieses Anhangs.

D.1.3. Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen (Partien> 15 Tonnen)

D.1.4. Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen (Partien < 15 Tonnen)

Die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben hängt vom Gewicht der Partie ab, wobei mindestens 10 und höchstens 100 Proben zu entnehmen sind.

Anhand von Tabelle 2 kann die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben und die nachfolgende Aufteilung der Sammelprobe ermittelt werden.

Tabelle 2 Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie und der Anzahl der Teile der Sammelprobe

Partiegewicht (t) Anzahl der
Einzelproben
Gewicht der Sammelprobe (kg) (bei
Einzelhandelspackungen kann das
Gewicht der Sammelprobe
abweichen - s. D.1.1)
Anzahl der Laborproben aus der
Sammelprobe
< 0,1 10 3 1 (keine Teilung)
> 0,1 -< 0,2 15 4,5 1 (keine Teilung)
> 0,2 -< 0,5 20 6 1 (keine Teilung)
> 0,5 -< 1,0 30 9 (- < 12 kg) 1 (keine Teilung)
> 1,0 -< 2,0 40 12 2
> 2,0 -< 5,0 60 18 (- < 24 kg) 2
> 5,0 -< 10,0 80 24 3
> 10,0 -< 15,0 100 30 3

D.1.5. Probenahmeverfahren bei Verarbeitungserzeugnissen und zusammengesetzten Lebensmitteln

D.1.5.1. Verarbeitungserzeugnisse mit sehr geringem Partikelgewicht (homogene Verteilung der Aflatoxinkontamination)

D.1.5.2. Sonstige Verarbeitungserzeugnisse mit relativ großer Partikelgröße (heterogene Verteilung der Aflatoxinkontamination)

Probenahmeverfahren und Akzeptanz wie bei getrockneten Feigen ( D.1.3 und D.1.4).

D.1.6. Probenahme im Einzelhandel

Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene sollte, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil von Anhang I beschriebenen Bestimmungen durchgeführt werden.

In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, können andere geeignete Probenahmeverfahren auf der Einzelhandelsebene angewandt werden, sofern die nach diesen Verfahren entnommene Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobten Partien ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 1 kg wiegen *.

D.1.7. Spezifisches Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen und Verarbeitungserzeugnisse, die in Vakuumpackungen gehandelt werden

D.1.7.1. Getrocknete Feigen

Bei Partien größer gleich 15 Tonnen sind mindestens 50 Einzelproben zu entnehmen, die eine Sammelprobe von 30 kg ergeben; bei Partien kleiner als 15 Tonnen sind 50 % der in Tabelle 2 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, was zu einer Sammelprobe führt, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (s. Tabelle 2).

D.1.7.2. Ausgetrockneten Feigen gewonnene Erzeugnisse mit geringer Partikelgröße

Bei Partien größer gleich 50 Tonnen sind mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 10 kg ergibt, und bei Partien kleiner als 50 Tonnen sind 25 % der in Tabelle 3 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (s. Tabelle 3).

D.1.8. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Bei getrockneten Feigen, die einer Sortierung oder anderen Behandlung unterzogen wurden:

In Fällen, in denen die Sammelprobe höchstens 12 kg wiegt:

D.2. Probenahmeverfahren für Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne und Nüsse
(Anm.: vgl. VO (EG) 1881/2006 im Anhang,  Abschnitt 8.3)

Dieses Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte an Aflatoxin B1 und Gesamtaflatoxinen in Erdnüssen, sonstigen Ölsaaten, Aprikosenkernen und Nüssen anzuwenden. Dieses Probenahmeverfahren ist auch bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte an Ochratoxin A, Aflatoxin B1 und Gesamtaflatoxinen in Gewürzen mit relativ großer Partikelgröße (Partikelgröße vergleichbar einer Erdnuss oder noch größer, z.B. einer Muskatnuss) anzuwenden.

D.2.1. Gewicht der Einzelprobe

Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 200 g, soweit in diesem Teil D.2 des Anhangs I nicht anders definiert.

Bei Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.

Bei Einzelhandelspackungen mit mehr als 200 g Inhalt führt dies zu Sammelproben von über 20 kg. Wiegt eine Einzelhandelspackung wesentlich mehr als 200 g, werden 200 g aus jeder einzelnen Einzelhandelspackung als Einzelprobe entnommen. Dies kann bei der Probenahme oder im Labor erfolgen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), können andere Probenahmeverfahren angewandt werden. Dies ist beispielsweise der Fall bei wertvollen Erzeugnissen, die in Einzelhandelspackungen von 500 g oder 1 kg vermarktet werden. In einem solchen Fall kann die Sammelprobe durch Zusammenfassung einer Anzahl Einzelproben gebildet werden, die geringer ist als die in den Tabellen 1, 2 und 3 angegebene Anzahl; dabei muss das Gewicht der Sammelprobe dem in den Tabellen 1, 2 und 3 angegebenen Gewicht entsprechen.

Wiegt die Einzelhandelspackung weniger als 200 g und ist der Unterschied nicht sehr groß, ist eine Einzelhandelspackung als eine Einzelprobe anzusehen, was zu einer Sammelprobe von weniger als 20 kg führt. Wiegt die Einzelhandelspackung wesentlich weniger als 200 g, besteht eine Einzelprobe aus zwei oder mehr Einzelhandelspackungen, wobei das Gewicht soweit wie möglich an 200 g anzunähern ist.

D.2.2. Allgemeiner Überblick über das Probenahmeverfahren für Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne und Nüsse

Tabelle 1: Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Erzeugnis und Partiegewicht

Ware Partiegewicht (t) Gewicht oder Anzahl
der Teilpartien
Anzahl der
Einzelproben
Sammelprobe Gewicht
(kg)
Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne und Nüsse > 500 100 t 100 20
  > 125 und < 500 5 Teilpartien 100 20
  > 15 und< 125 25 t 100 20
  < 15 - 10-100 * < 20
*) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Tabelle 2 dieses Teils D.2. dieses Anhangs.

D.2.3. Probenahmeverfahren für Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne und Nüsse (Partien> 15 Tonnen)

D.2.4. Probenahmeverfahren für Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne und Nüsse (Partien < 15 Tonnen)

Die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben hängt vom Gewicht der Partie ab, wobei mindestens 10 und höchstens 100 Proben zu entnehmen sind.

Anhand von Tabelle 2 kann die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben und die nachfolgende Aufteilung der Sammelprobe ermittelt werden.

Tabelle 2: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie und der Anzahl der Teile der Sammelprobe

Partiegewicht (t) Anzahl der
Einzelproben
Gewicht der Sammelprobe (kg) (bei
Einzelhandelspackungen kann das Gewicht der Sammelprobe abweichen -
s. D.2.1)
Anzahl der Laborproben aus der
Sammelprobe
< 0,1 10 2 1 (keine Teilung)
> 0,1 -< 0,2 15 3 1 (keine Teilung)
> 0,2 -< 0,5 20 4 1 (keine Teilung)
> 0,5 -< 1,0 30 6 1 (keine Teilung)
> 1,0 -< 2,0 40 8 (- < 12 kg) 1 (keine Teilung)
> 2,0 -< 5,0 60 12 2
> 5,0 -< 10,0 80 16 2
> 10,0 -< 15,0 100 20 2

D.2.5. Probenahmeverfahren bei Verarbeitungserzeugnissen, ausgenommen pflanzliches Öl, und zusammengesetzten Lebensmitteln

D.2.5.1. Verarbeitungserzeugnisse (ausgenommen pflanzliches Öl) mit sehr geringer Partikel größe, d . h. Mehl, Erdnussbutter (homogene Verteilung der Aflatoxinkontamination)

D.2.5.2. Verarbeitungserzeugnisse mit relativ großer Partikelgröße (heterogene Verteilung der Aflatoxinkontamination)

Probenahmeverfahren und Akzeptanz wie bei Erdnüssen, sonstigen Ölsaaten, Aprikosenkernen und Nüssen ( D.2.3 und D.2.4).

D.2.6. Probenahme im Einzelhandel

Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene sollte, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil von Anhang I beschriebenen Bestimmungen durchgeführt werden.

In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, können andere geeignete Probenahmeverfahren angewandt werden, sofern die nach diesen Verfahren entnommene Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobten Partien ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 1 kg wiegen 10.

D.2.7. Spezifisches Probenahmeverfahren für Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne, Nüsse und Verarbeitungserzeugnisse, die in Vakuumverpackungen gehandelt werden

D.2.7.1. Pistazien, Erdnüsse, Paranüsse

Bei Partien größer gleich 15 Tonnen sind mindestens 50 Einzelproben zu entnehmen, die eine Sammelprobe von 20 kg ergeben; bei Partien kleiner als 15 Tonnen sind 50 % der in Tabelle 2 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, was zu einer Sammelprobe führt, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (s. Tabelle 2).

D.2.7.2. Aprikosenkerne, Nüsse, ausgenommen Pistazien und Paranüsse, sonstige Ölsaaten

Bei Partien größer gleich 15 Tonnen sind mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 20 kg ergibt, und bei Partien kleiner als 15 Tonnen sind 25 % der in Tabelle 2 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, was zu einer Sammelprobe führt, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (s. Tabelle 2).

D.2.7.3. Aus Nüssen, Aprikosenkernen und Erdnüssen gewonnene Erzeugnisse mit geringer Partikelgröße

Bei Partien größer gleich 50 Tonnen sind mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 10 kg ergibt, und bei Partien kleiner als 50 Tonnen sind 25 % der in Tabelle 3 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (s. Tabelle 3).

D.2.8. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Bei Erdnüssen, sonstigen Ölsaaten, Aprikosenkernen und Nüssen, die einer Sortierung oder anderen Behandlung unterzogen wurden:

Bei zum unmittelbaren Verzehr bestimmten Erdnüssen, sonstigen Ölsaaten, Aprikosenkernen und Nüssen:

In Fällen, in denen die Sammelprobe höchstens 12 kg wiegt:

E. Probenahmeverfahren für Gewürze

Dieses Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte an Ochratoxin A, Aflatoxin B1 und Gesamtaflatoxinen in Gewürzen anzuwenden, ausgenommen Gewürze mit relativ großer Partikelgröße (heterogene Verteilung der Mykotoxinkontamination).

E.1. Gewicht der Einzelprobe

Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 100 g, soweit im vorliegenden Teil E von Anhang I nicht anders definiert.

Bei Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.

Bei Einzelhandelspackungen mit mehr als 100 g Inhalt führt dies zu Sammelproben von über 10 kg. Wiegt eine Einzelhandelspackung wesentlich mehr als 100 g, werden 100 g aus jeder einzelnen Einzelhandelspackung als Einzelprobe entnommen. Dies kann bei der Probenahme oder im Labor erfolgen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsform, der Transportweise usw.), können andere Probenahmeverfahren angewandt werden. Dies ist beispielsweise der Fall bei einem wertvollen Erzeugnis, das in Einzelhandelspackungen von 500 g oder 1 kg vermarktet wird. In einem solchen Fall kann die Sammelprobe durch Zusammenfassung einer Anzahl Einzelproben gebildet werden, die geringer ist als die in den Tabellen 1 und 2 angegebene Anzahl; dabei muss das Gewicht der Sammelprobe dem in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Gewicht entsprechen.

Wiegt die Einzelhandelspackung weniger als 100 g und ist der Unterschied nicht sehr groß, ist eine Einzelhandelspackung als eine Einzelprobe anzusehen, was zu einer Sammelprobe von weniger als 10 kg führt. Wiegt die Einzelhandelspackung wesentlich weniger als 100 g, besteht eine Einzelprobe aus zwei oder mehr Einzelhandelspackungen, wobei das Gewicht so weit wie möglich an 100 g anzunähern ist.

E.2. Allgemeiner Überblick über das Probenahmeverfahren für Gewürze

Tabelle 1 Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Erzeugnis und Partiegewicht

Ware Partiegewicht (t) Gewicht oder Anzahl der Teilpartien Anzahl der Einzelproben Sammelprobe Gewicht (kg)
Gewürze > 15 25 t 100 10
< 15 - 5 - 100 * 0,5-10
*) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Tabelle 2 dieses Anhangs.

E.3. Probenahmeverfahren für Gewürze (Partien> 15 Tonnen)

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