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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - EU Bund

Entscheidung 2006/504/EG der Kommission vom 12. Juli 2006 über Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3113)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 199 vom 21.07.2006 S. 21;
Entsch. 2007/459/EG - ABl. Nr. L 174 vom 04.07.2007 S. 8;
Entsch. 2007/563/EG - ABl. Nr. L 215 vom 18.08.2007 S. 18;
Entsch. 2007/759/EG - ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2007 S. 56;
VO (EG) 669/2009 - ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11 Anwenden;
VO (EG) 1152/2009 - ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 40 Übergangsbestimmungen - Gültigaufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 11 der VO (EG) 1152/2009/EG Übergangsbestimmungen - Gültig

Hebt Entsch.'en 2000/49/EG, 2002/79/EG, 2002/80/EG, 2003/493/EG und 2005/85/EG gem. Art 10 auf

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat festgestellt, dass es sich bei Aflatoxin-B1 um ein stark gentoxisches Karzinogen handelt, das sogar in äußerst geringen Dosen das Risiko erhöht, an Leberkrebs zu erkranken.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln 2 sieht Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten und insbesondere für in Lebensmitteln zulässige Aflatoxine vor. Diese Grenzwerte für Aflatoxine sind in bestimmten Lebensmitteln aus bestimmten Drittländern regelmäßig überschritten worden.

(3) Eine derartige Kontamination stellt eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft dar; daher ist es angezeigt, Sondervorschriften auf Gemeinschaftsebene festzulegen.

(4) In der Entscheidung 2000/49/EG der Kommission vom 6. Dezember 1999 zur Aufhebung der Entscheidung 1999/356/EG und zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist 3, sind die Sondervorschriften aufgeführt, gemäß denen Erdnüsse und bestimmte hieraus hergestellte Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist, eingeführt werden dürfen.

(5) In der Entscheidung 2002/79/EG der Kommission vom 4. Februar 2002 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist 4, sind die Sondervorschriften aufgeführt, gemäß denen Erdnüsse und bestimmte hieraus hergestellte Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist, eingeführt werden dürfen.

(6) In der Entscheidung 2002/80/EG der Kommission vom 4. Februar 2002 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Feigen, Haselnüssen, Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist 5, sind die Sondervorschriften aufgeführt, gemäß denen Feigen, Haselnüsse, Pistazien und bestimmte hieraus hergestellte Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist, eingeführt werden dürfen.

(7) In der Entscheidung 2003/493/EG der Kommission vom 4. Juli 2003 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Paranüssen in Schale, deren Ursprung oder Herkunft Brasilien ist 6, sind die Sondervorschriften aufgeführt, gemäß denen Paranüsse in Schale, deren Ursprung oder Herkunft Brasilien ist, eingeführt werden dürfen.

(8) In der Entscheidung Nr. 2005/85/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft der Iran ist 7, sind die Sondervorschriften aufgeführt, gemäß denen Pistazien und bestimmte hieraus hergestellte Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft der Iran ist, eingeführt werden dürfen.

(9) Viele der Sondervorschriften für die Einfuhr von in den Entscheidungen 2000/49/EG, 2002/79/EG, 2002/80/EG, 2003/493/EG und 2005/85/EG aufgeführten Lebensmitteln aus Brasilien, China, Ägypten, dem Iran und der Türkei sind gleichlautend. Daher ist es im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts angezeigt, die Sondervorschriften für die Einfuhr dieser Lebensmittel aus diesen Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse in einer einzigen Entscheidung niederzulegen.

(10) Durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 8 wird auf Gemeinschaftsebene ein einheitlicher Rahmen in Form allgemeiner Vorschriften für die Organisation amtlicher Kontrollen geschaffen.

(11) Bei einigen Lebensmitteln aus bestimmten Drittländern sind spezifische zusätzliche Maßnahmen erforderlich.

(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf Lebensmittel aus dem Iran und Brasilien, haben erhebliche Auswirkungen auf die Kontrollressourcen der Mitgliedstaaten. Daher ist es angezeigt, dass alle aus der Probenahme, Analyse und Lagerung entstehenden Kosten sowie alle aus amtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln aus dem Iran und Brasilien gemäß dieser Entscheidung entstehenden Kosten hinsichtlich Sendungen, die die Bedingungen nicht erfüllen, von den betroffenen Importeuren oder Lebensmittelunternehmern getragen werden.

(13) Die Ergebnisse des Kontrollbesuchs des Lebensmittel- und Veterinäramts lassen den Schluss zu, dass Brasilien derzeit nicht in der Lage ist, verlässliche Analyseergebnisse zu gewährleisten und die Integrität der Lose für die Zertifizierung von Sendungen von Paranüssen ohne Schale zu garantieren. Auch ist davon auszugehen, dass die derzeitigen amtlichen Kontrollen zurückgesandter Lose unzureichend sind. Es ist daher angezeigt, Analysen nur von dem amtlichen Labor durchführen zu lassen, das Garantien für die Analyseergebnisse bieten kann, und für die Rücksendung nicht konformer Lose strenge Bedingungen aufzustellen. Falls diese strengen Bedingungen nicht eingehalten werden, sind spätere nicht konforme Lose zu vernichten.

(14) Im Interesse der öffentlichen Gesundheit sollten die Mitgliedstaaten der Kommission vierteljährlich Bericht über alle Analyseergebnisse amtlicher Kontrollen erstatten, die an Sendungen von unter diese Entscheidung fallenden Lebensmitteln vorgenommen wurden. Diese Berichte sind eine Ergänzung der Notifizierungsverpflichtungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed, RASFF), das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 geschaffen wurde.

(15) Es muss unbedingt gewährleistet sein, dass Probenahme und Analyse der Sendungen von unter diese Entscheidung fallenden Lebensmitteln in der gesamten Gemeinschaft einheitlich durchgeführt werden. Daher sind im Rahmen dieser Entscheidung vorzunehmende Probenahmen und Analysen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln 9 durchzuführen.

(16) Die Durchführung dieser Entscheidung sollte im Lichte der von den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer gebotenen Garantien und auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen ständig überprüft werden, damit beurteilt werden kann, ob die Sondervorschriften einen ausreichenden Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft bieten und ob sie weiterhin erforderlich sind.

(17) Die Entscheidungen 2000/49/EG, 2002/79/EG, 2002/80/EG, 2003/493/EG und 2005/85/EG sind demnach aufzuheben.

(18) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1 Anwendungsbereich 07, 07a, 07b, 09

Diese Entscheidung gilt für die unter den Buchstaben a bis g genannten Lebensmittel sowie für verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel, die aus den unter den Buchstaben b bis g genannten Lebensmitteln gewonnen werden oder einen wesentlichen Anteil an diesen enthalten. Sie gilt jedoch nicht für Lebensmittelsendungen die ein Bruttogewicht von 5 kg nicht überschreiten.

Lebensmittel enthalten dann einen wesentlichen Anteil an den unter den Buchstaben b bis g genannten Lebensmitteln, wenn der Anteil Letzterer mindestens 10 % beträgt.

  1. Folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus Brasilien:
    1. Paranüsse in Schale, die unter den KN-Code 0801 21 00 fallen,
    2. Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, die unter den KN-Code 0813 50 fallen und Paranüsse in Schale enthalten.
  2. Folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus China:
    1. Erdnüsse, die unter den KN-Code 1202 10 90 oder 1202 20 00 fallen,
    2. Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 94 fallen (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder 2008 11 98 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger),
    3. geröstete Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 92 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 96 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen.
  3. Folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus Ägypten:
    1. Erdnüsse, die unter den KN-Code 1202 10 90 oder 1202 20 00 fallen,
    2. Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 94 fallen (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder 2008 11 98 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger),
    3. geröstete Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 92 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 96 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen.
  4. Folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus Iran:
    1. Pistazien, die unter den CN-Code 0802 50 00 fallen,
    2. geröstete Pistazien, die unter den KN-Code 2008 19 13 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 19 93 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen.
  5. Folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus der Türkei:
    1. getrocknete Feigen, die unter den CN-Code 0804 20 90 fallen,
    2. Haselnüsse (Corylus spp.) in der Schale oder geschält, die unter den CN-Code 0802 21 00 oder 0802 22 00 fallen,
    3. Pistazien, die unter den CN-Code 0802 50 00 fallen,
    4. Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, die unter den CN-Code 0813 50 fallen und Feigen, Haselnüsse oder Pistazien enthalten,
    5. Feigenpaste und Haselnusspaste, die unter den CN-Code 2007 99 98 fallen,
    6. Haselnüsse, Feigen und Pistazien, zubereitet oder konserviert, einschließlich Mischungen, die unter den CN-Code 2008 19 fallen,
    7. Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen, Feigen und Pistazien, die unter den KN-Code 1106 30 90 fallen,
    8. in Stücke oder Scheiben geschnittene und zerkleinerte Haselnüsse.
  6. Die folgenden Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter den vom Almond Board of California im Mai 2006 aufgestellten freiwilligen Aflatoxinprobenahmeplan (Voluntary Aflatoxin Sampling Plan, VASP) fallen:
    1. Mandeln in der Schale oder ohne Schale, die unter den KN-Code 0802 11 oder 0802 12 fallen;
    2. geröstete Mandeln, die unter den KN-Code 2008 19 13 (in Einzelverpackung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 19 93 (in Einzelverpackung mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg) fallen;.
    3. Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, die unter den KN-Code 0813 50 fallen und Mandeln enthalten.
  7. Die folgenden aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführten Lebensmittel, die nicht unter den freiwillligen Aflatoxinprobenahmeplan fallen:
    1. Mandeln in der Schale oder ohne Schale, die unter den KN-Code 0802 11 oder 0802 12 fallen;
    2. geröstete Mandeln, die unter den KN-Code 2008 19 13 (in Einzelverpackung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 19 93 (in Einzelverpackung mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg) fallen;
    3. Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, die unter den KN-Code 0813 50 fallen und Mandeln enthalten.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Unter "benannten Eingangszollstellen" sind die Stellen zu verstehen, über die die in Artikel 1 bezeichneten Lebensmittel in die Gemeinschaft eingeführt werden müssen. Anhang II enthält eine erschöpfende Liste dieser benannten Eingangszollstellen.

Artikel 3 Ergebnisse der Probenahme und Analyse sowie Gesundheitszeugnis 07, 07a, 07b

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen Einfuhren der in Artikel 1 bezeichneten Lebensmittel (im Folgenden als "Lebensmittel" bezeichnet) nur in den Fällen gestatten, in denen der Sendung die Ergebnisse der Probenahme und Analyse beigefügt sind und ihr ein Gesundheitszeugnis 11 gemäß dem Muster in Anhang I beiliegt, das von einem bevollmächtigten Vertreter folgender Stellen ausgefüllt, unterzeichnet und beglaubigt worden ist:

  1. Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento (MAPA) für Lebensmittel aus Brasilien;
  2. Staatliche Stelle für Einfuhr-/Ausfuhrkontrollen und Quarantäne der Volksrepublik China für Lebensmittel aus China;
  3. Ägyptisches Landwirtschaftsministerium für Lebensmittel aus Ägypten;
  4. Iranisches Gesundheitsministerium für Lebensmittel aus dem Iran;
  5. Generaldirektorat Schutz- und Kontrollmaßnahmen des Ministeriums für Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung der Türkischen Republik für Lebensmittel aus der Türkei;
  6. US-Landwirtschaftsministerium (USDA) für Lebensmittel aus den Vereinigten Staaten von Amerika.

(2) Das in Absatz 1 vorgesehene Gesundheitszeugnis ist für Einfuhren von Lebensmitteln in die Gemeinschaft höchstens vier Monate ab dem Datum der Ausstellung gültig.

(3) Die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats stellen sicher, dass die zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Erzeugnisse einer Dokumentenprüfung unterzogen werden, damit gewährleistet ist, dass die Anforderungen an die Ergebnisse von Probenahme und Analyse sowie das Gesundheitszeugnis nach Absatz 1 erfüllt sind.

(4) Sind einer Sendung von Lebensmitteln die Ergebnisse der Probenahme und Analyse und das in Absatz 1 erwähnte Gesundheitszeugnis nicht beigefügt, darf die Sendung nicht in die Gemeinschaft auf den weiteren Weg zur benannten Eingangszollstelle geschickt und auch nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden und muss in das Ursprungsland zurückgesandt oder vernichtet werden.

(5) Die Probenahme und Analyse nach Absatz 1 sind gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 vorzunehmen.

(6) Jede Sendung von Lebensmitteln ist mit einem Code zu kennzeichnen, der mit dem Code auf den in Absatz 1 genannten Ergebnissen der amtlichen Probennahme und Analyse und dem Code des Gesundheitszeugnisses übereinstimmt. Jede einzelne Tüte (oder sonstige Verpackungsart) der Sendung ist mit diesem Code zu kennzeichnen.

(7) Die zuständigen Behörden an den Eingangsorten und an der benannten Eingangszollstelle füllen das gemeinsame Dokument über die an den unter diese Entscheidung fallenden Lebensmitteln durchgeführten Kontrollen gemäß Anhang III aus und bestätigen die an den unter die vorliegende Entscheidung fallenden Lebensmitteln durchgeführten Kontrollen.

(8) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 dürfen Sendungen von in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g aufgeführten Lebensmitteln in die Gemeinschaft eingeführt werden, ohne dass sie von den Ergebnissen der Probenahme und Analyse und einem Gesundheitszeugnis begleitet werden.

(9) Dieser Artikel gilt nicht für Einfuhren von Erdnüssen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v.

Artikel 4 Benannte Eingangszollstellen für die Einfuhr in die Gemeinschaft

(1) Lebensmittel dürfen nur über eine der in Anhang II aufgeführten benannten Eingangszollstellen in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang II aufgeführten benannten Eingangszollstellen 12 den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Es muss geschultes Personal für die amtliche Kontrolle der Lebensmittelsendungen vorhanden sein.
  2. Es müssen ausführliche Anweisungen für Probenahme und Versand der Proben an das Labor gemäß den Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 vorliegen.
  3. Es muss die Möglichkeit bestehen, die Entladung und Probenahme an einem geschützten Ort an der benannten Eingangszollstelle vorzunehmen; dabei muss es möglich sein, die Lebensmittelsendung in den Fällen, in denen die Sendung zwecks Probenahme befördert werden muss, ab der benannten Eingangszollstelle unter die amtliche Kontrolle der zuständigen Behörde zu stellen.
  4. Es müssen Lagerräume und Lagerhäuser vorhanden sein, damit zurückgehaltene Sendungen von Lebensmitteln während des Zeitraums der Zurückhaltung unter angemessenen Bedingungen gelagert werden können, bis das Analyseergebnis vorliegt.
  5. Es müssen Entladegeräte und eine geeignete Probenahmeausrüstung vorhanden sein.
  6. Ein akkreditiertes amtliches Labor 13, das Analysen auf Aflatoxine durchführt, muss sich an einem Ort befinden, an den die Proben in kurzer Zeit befördert werden können. Das Labor muss über geeignete Mahlgeräte verfügen, mit denen 10- bis 30-kg-Proben homogenisiert werden können 14. Es muss die Probe innerhalb angemessener Zeit untersuchen können, so dass die Höchstdauer von 15 Tagen für die Zurückhaltung der Sendungen eingehalten werden kann.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Lebensmittelunternehmer ausreichend Humanressourcen und Logistik zur Verfügung stellen müssen, damit man die Lebensmittelsendungen entladen und somit eine repräsentative Probe entnehmen kann.

Auch bei Spezialtransporten und/oder speziellen Verpackungsformen hat der Unternehmer/verantwortliche Lebensmittelunternehmer dem amtlichen Inspektor eine geeignete Probenahmeausrüstung zur Verfügung zu stellen, sofern mit der üblichen Probenahmeausrüstung keine repräsentative Probe entnommen werden kann.

Artikel 5 Amtliche Überwachung 07, 07a, 07b, 09

(1) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten entnehmen von den Lebensmittelsendungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 Proben und analysieren diese auf den Aflatoxin-B1- und den Gesamtaflatoxingehalt, bevor sie von der benannten Eingangszollstelle für den freien Verkehr in die Gemeinschaft freigegeben werden.

(2) Vorgenommen wird die in Absatz 1 genannte Probenahme gemäß den folgenden Vorgaben:

  1. bei allen Lebensmittelsendungen aus Brasilien
  2. bei etwa 10 % der Lebensmittelsendungen aus China;
  3. bei etwa 20 % der Lebensmittelsendungen aus Ägypten;
  4. bei allen Lebensmittelsendungen aus dem Iran;
  5. bei etwa 5 % der Sendungen jeder der unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben e Ziffern ii, iv, v, vi, vii und viii genannten Haselnusskategorien und daraus gewonnenen Erzeugnisse aus der Türkei sowie bei etwa 10 % der Sendungen sonstiger Lebensmittelkategorien aus der Türkei;
  6. bei etwa 5 % der Sendungen mit Lebensmitteln aus den Vereinigten Staaten von Amerika, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f aufgeführt sind;
  7. jede Sendung mit Lebensmitteln aus den Vereinigten Staaten von Amerika, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g aufgeführt ist.

(3) Alle Lebensmittelsendungen, die einer Probenahme und Analyse unterzogen werden müssen, dürfen, bevor sie von der benannten Eingangszollstelle für den freien Verkehr in die Gemeinschaft freigegeben werden, höchstens 15 Arbeitstage ab dem Zeitpunkt festgehalten werden, zu dem sie für die Ein-fuhr angeboten werden und tatsächlich für die Probenahme zur Verfügung stehen.

Die zuständigen Behörden an der benannten Eingangszollstelle stellen sicher, dass dem gemäß Anhang III ausgefüllten gemeinsamen Dokument über die Kontrollen, die an den unter diese Entscheidung fallenden Lebensmitteln durchgeführt wurden, die Ergebnisse der Probenahme und Analyse beigefügt sind.

(4) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission vierteljährlich Bericht über die Analyseergebnisse aller amtlichen Kontrollen an Lebensmittelsendungen. Der Bericht wird in dem auf das betreffende Quartal folgenden Monat vorgelegt (April, Juli, Oktober und Januar).

Artikel 6 Aufteilung einer Sendung

Wird eine Sendung aufgeteilt, so sind jeder Teilsendung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet die Aufteilung stattgefunden hat, beglaubigte Kopien des Gesundheitszeugnisses nach Artikel 3 Absatz 1 und des amtlichen Begleitdokuments nach Artikel 5 Absatz 3 bis einschließlich zur Großhandelsebene beizufügen.

Artikel 7 Zusätzliche Bedingungen für die Einfuhr von Lebensmitteln aus Brasilien 07, 09

(1) Die Analysen gemäß Artikel 3 Absatz 1 müssen vom Labor für Qualitätskontrolle und Lebensmittelsicherheit (Laboratório de Controle de Qualidade de Segurança Alimentar - LACQSA) vorgenommen werden, dem amtlichen Kontrolllabor für die Analyse von Aflatoxinen in Lebensmitteln in Belo Horizonte, Brasilien.

(2) Sendungen von Paranüssen ohne Schale, in denen die Höchstwerte für Aflatoxin B1 und den Gesamtaflatoxingehalt nicht eingehalten werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 vorgegeben sind, können nur dann in das Herkunftsland zurückgesandt werden, wenn das Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento (MAPA) für jede nicht konforme Sendung folgende schriftliche Dokumente vorlegt:

  1. ausdrückliche Zustimmung zur Rücksendung der entsprechenden Sendung unter Angabe ihres Codes;
  2. Verpflichtung, die zurückgesandte Sendung ab deren Eintreffen unter amtliche Kontrolle zu stellen;
  3. konkrete Angabe:
    1. des Bestimmungsorts der zurückgesandten Sendung,
    2. der geplanten Behandlung der zurückgesandten Sendung und
    3. der geplanten Probenahme und Analyse der zurückgesandten Sendung.

Werden die unter den Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen jedoch vom Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento (MAPA) nicht erfüllt, werden alle späteren, nicht den Höchstwerten der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 für Aflatoxin B1 und den Gesamtaflatoxingehalt entsprechenden Sendungen von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats vernichtet.

(3) Dieser Artikel gilt nicht für Einfuhren von Erdnüssen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v.

Artikel 7a Zusätzliche Bedingungen für die Einfuhr von Lebensmitteln aus den Vereinigten Staaten von Amerika 07a

(1) Hinsichtlich der aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführten Lebensmittel ist die in Artikel 3 Absatz 1 genannte Analyse von einem nach EN ISO/IEC 17025 akkreditierten und vom USDa für die Analyse auf Aflatoxine zugelassenen Labor oder von einem Labor, dessen Zulassungsverfahren beim USDa läuft, durchzuführen.

Verfügt das Labor jedoch noch nicht über diese Akkreditierung, muss es:

  1. die erforderlichen Akkreditierungsverfahren eingeleitet haben und sie weiter verfolgen und
  2. ausreichende Garantien dafür liefern, dass es für die von ihm durchgeführten Analysen auf Aflatoxine über Qualitätskontrollsysteme verfügt.

(2) Das Gesundheitszeugnis gemäß Artikel 3 Absatz 1, das die Lebensmittelsendungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f begleitet, hat einen Verweis auf den freiwilligen Aflatoxinprobenahmeplan zu enthalten.

Artikel 8 Mit Lebensmitteleinfuhren aus Brasilien, Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika zusammenhängende Kosten 07, 07a

(1) Der für die Sendung verantwortliche Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter trägt alle Kosten, die sich aus der Probenahme, Analyse, Lagerung und Ausstellung amtlicher Begleitdokumente sowie der Ausfertigung von Kopien des Gesundheitszeugnisses und Begleitdokumenten gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 ergeben hinsichtlich Sendungen von Lebensmitteln aus Brasilien, Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika, wie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, d und g erwähnt, sowie hinsichtlich verarbeiteter und zusammengesetzter Lebensmittel, die aus den unter diesen Buchstaben genannten Lebensmitteln gewonnen werden oder solche enthalten.

(2) Darüber hinaus trägt der für die Sendung verantwortliche Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter alle Kosten, die in Zusammenhang mit amtlichen Maßnahmen der zuständigen Behörden hinsichtlich Sendungen von Lebensmitteln gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis g entstehen, die die Bedingungen nicht erfüllen, sowie hinsichtlich verarbeiteter und zusammengesetzter Lebensmittel, die aus den unter diesen Buchstaben erwähnten Lebensmitteln gewonnen werden oder solche enthalten.

Artikel 9 Revision

Diese Entscheidung wird im Lichte der in Artikel 5 Absatz 4 vorgesehenen Berichte und auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden der die Lebensmittel ausführenden Länder gebotenen Garantien sowie auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Probenahme und Analyse überprüft, damit beurteilt werden kann, ob die in den Artikeln 3, 4, 5, 6, 7 und 8 vorgesehenen Bedingungen einen ausreichenden Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft bieten und ob sie nach wie vor erforderlich sind.

Artikel 10 Aufhebungen

Die Entscheidungen 2000/49/EG, 2002/79/EG, 2002/80/EG, 2003/493/EG und 2005/85/EG werden hiermit aufgehoben.

Artikel 10a Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen, die das Ursprungsland vor dem 1. Oktober 2006 verlassen haben und von einem Gesundheitszeugnis begleitet werden gemäß der Entscheidung 2000/49/EG der Kommission * hinsichtlich aus Ägypten eingeführter Lebensmittel, gemäß der Entscheidung 2002/79/EG der Kommission ** hinsichtlich aus China eingeführter Lebensmittel, gemäß der Entscheidung 2002/80/EG der Kommission *** hinsichtlich aus der Türkei eingeführter Lebensmittel, gemäß der Entscheidung 2003/493/EG der Kommission **** hinsichtlich aus Brasilien eingeführter Lebensmittel und gemäß der Entscheidung 2005/85/EG der Kommission ***** hinsichtlich aus Iran eingeführter Lebensmittel.

Artikel 11 Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Oktober 2006.

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 12 Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juli 2006

___________________
1) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 (ABl. L 100 vom 08.04.2006 S. 3).

2) ABl. L 77 vom 16.03.2001 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 199/2006 (ABl. L 32 vom 04.02.2006 S. 34).

3) ABl. L 19 vom 25.01.2000 S. 46. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/429/EG (ABl. L 154 vom 30.04.2004 S. 19. Berichtigung im ABl. L 189 vom 27.05.2004 S. 13).

4) ABl. L 34 vom 05.02.2002 S. 21. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/429/EG.

5) ABl. L 34 vom 05.02.2002 S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/429/EG.

6) ABl. L 168 vom 05.07.2003 S. 33. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/428/EG (ABl. L 154 vom 30.04.2004 S. 14. Berichtigung im ABl. L 189 vom 27.05.2004 S. 8).

7) ABl. L 30 vom 03.02.2005 S. 12.

8) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.05.2004 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission (ABl. L 136 vom 24.05.2006 S. 3).

9) ABl. L 70 vom 09.03.2006 S. 12.

10) - entfällt -

11) Gesundheitszeugnisse sind in einer Sprache auszustellen, die von dem ausstellenden Beamten verstanden wird, sodass dieser sich der Bedeutung des Inhalts jedes von ihm unterzeichneten Gesundheitszeugnisses in vollem Umfang bewusst sein kann, sowie in einer Sprache, die für den Kontrollbeamten des Einfuhrlandes verständlich ist.

12) Die Anforderungen gelten für die benannten Eingangszollstellen bzw. für den Ort, an dem die Probenahme tatsächlich stattfindet, falls die Sendung von der Eingangszollstelle unter amtlicher Kontrolle zwecks Probenahme an diesen Ort befördert wird.

13) Ein akkreditiertes, amtliches Labor (innerhalb der Struktur der zuständigen Behörde) oder ein von der zuständigen Behörde benanntes Labor.

14) Der Mahlvorgang zur Homogenisierung als Teil der Probenvorbereitung kann außerhalb des Labors durchgeführt werden, die Räume müssen jedoch über geeignete Mahlgeräte sowie ein entsprechendes Umfeld und Protokoll für die Homogenisierung verfügen.

*) ABl. L 19 vom 25.01.2000 S. 46.
**) ABl. L 34 vom 05.02.2002 S. 21.
***) ABl. L 34 vom 05.02.2002 S. 26.
****) ABl. L 168 vom 05.07.2003 S. 33.
*****) ABl. L 30 vom 03.02.2005 S. 12.

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  Anhang I 07


Gesundheitszeugnis für die Einfuhr von .................(*) in die Europäische Gemeinschaft
Code der Sendung .......................................................................... Zeugnisnummer .....................................................
Gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 2006/504/EG der Kommission über Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Produkte
BESTÄTIGT ....................................................................................................................................................................
(in Artikel 3 Absatz 1 genannte zuständige Behörde)
dass die ................. (Produkt) dieser Sendung, Code-Nummer ................... (Code-Nummer einfügen), bestehend aus:
..........................................................................................................................................................................................
..........................................................................................................................................................................................
(Beschreibung der Sendung, des Erzeugnisses, der Anzahl und Art der Packungen, Angabe des Brutto- oder Nettogewichts)
verladen in ........................................................................................................................................................................
(Verladeort)
Von ...................................................................................................................................................................................
(Verlader)
bestimmt für ......................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
aus dem Unternehmen
..........................................................................................................................................................................................
..........................................................................................................................................................................................
(Firma und Anschrift des Unternehmens)
unter einwandfreien hygienischen Bedingungen produziert, sortiert, behandelt, verarbeitet, verpackt und befördert wurden.
Dieser Sendung wurden am ..................... (Datum) gemäß der Verordnung (EG) 401/2006 der Kommission ...................... Proben entnommen und in dem Labor ........................... (Name des Labors) am ........................ (Datum) analysiert, um den Grad der Aflatoxin-B1- und der Gesamtaflatoxinkontamination zu ermitteln. Einzelheiten über Probenahmen und Analyseverfahren sowie alle Analyseergebnisse sind beigefügt.
Diese Bescheinigung gilt bis zum
Ausgestellt in .......................................................................................................... am ..........................................................
Stempel und Unterschrift des
bevollmächtigten Vertreters der in Artikel 3 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde
___________
(*) Erzeugnis und Ursprungsland.

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  Anhang II 07

Liste der benannten Eingangszollstellen, über die unter Artikel 1 fallende Lebensmittel in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen

Mitgliedstaat Benannte Eingangszollstellen
Belgien Antwerpen/Anvers, Zeebrugge, Brussel/Bruxelles, Aalst/Alost
Bulgarien Burgas, Flughafen,
Burgas, 'West-Fischereihafen',
Varna Flughafen,
Varna Hafen - West
Varna Hafen,
Varna - Fährhafen,
Svilengrad - Bahnhof,
Kapitan Andreevo,
Ruse - Terminal Osthafen,
Sofia - Flughafen
Sofia - Zollstelle
Plovdiv - Zollstelle
Tschechische Republik Celní úrad Praha D5
Dänemark Alle dänischen Häfen und Flughäfen
Deutschland HZa Lörrach - Za Weil am Rhein-Autobahn, HZa Stuttgart - Za Flughafen, HZa München - Za München - Flughafen, HZa Berlin - Za Dreilinden, HZa Frankfurt (Oder) - Za Frankfurt (Oder) Autobahn, HZa Frankfurt (Oder) - Za Forst-Autobahn, HZa Bremen - Za Neustädter Hafen, HZa Bremen - Za Bremerhaven, HZa Hamburg - Hafen - Za Waltershof, HZa Hamburg - Stadt, HZa Itzehoe - Za Hamburg - Flughafen, HZa Frankfurtam-Main-Flughafen, HZa Braunschweig - Za Braunschweig-Broitzem, HZa Hannover - Za Hannover-Nord, HZa Koblenz - Za Hahn - Flughafen, HZa Oldenburg - Za Wilhelmshaven, HZa Bielefeld - Za Eckendorfer Straße Bielefeld, HZa Erfurt - Za Eisenach, HZa Potsdam - Za Ludwigsfelde, HZa Potsdam - Za Berlin - Flughafen Schönefeld, HZa Potsdam - Za Berlin - Flughafen Tegel, HZa Augsburg - Za Memmingen, HZa Ulm - Za Ulm (Donautal), HZa Karlsruhe - Za Karlsruhe, HZa Gießen - Za Gießen, HZa Gießen - Za Marburg, HZa Singen - Za Bahnhof, HZa Lörrach - Za Weil am Rhein - Schusterinsel, HZa Hamburg-Stadt - Za Oberelbe, HZa Hamburg-Stadt - Za Oberelbe - Abfertigungsstelle Billbrook, HZa Hamburg-Stadt - Za Oberelbe - Abfertigungsstelle Großmarkt, HZa Düsseldorf - Za Düsseldorf Nord, HZa Köln - Za Köln Niehl
Estland Alle estnischen Zollstellen
Griechenland Athen, Piräus, Elefsina, Athen International Airport, Saloniki, Volos, Patras, Heraklion (Kreta), Larisa, Katerini, Veria, Drama, Serres, Kavala, Xanthi, Alexadroupolis, Rhodos
Spanien Algeciras (Hafen), Alicante (Hafen), Almería (Hafen), Barcelona (Hafen), Bilbao (Hafen), Cádiz (Hafen), Ceuta (Hafen), Las Palmas de Gran Canaria (Hafen), Málaga (Hafen), Melilla (Hafen), Sevilla (Hafen), Tarragona (Hafen), Valencia (Hafen), Juan Escoda S.A. - Tarragona (Hafen), Importaco - (Hafen)
Frankreich Marseille (Bouchesdu-Rhône), Le Havre (Seine-Maritime), Rungis MIN (Valde-Marne), Lyonn Chassieu CRD (Rhône), Strasbourg CRD (Bas-Rhin), Lille CRD (Nord), Saint-Nazaire Montoir CRD (Loire-Atlantique), Agen (Lotet-Garonne), Hafen Pointe des Galets (Reunion)
Irland Dublin - Hafen, Shannon - Flughafen
Italien Ufficio di Sanità Marittima, Aerea e di Frontiera (USMAF) Bari, Unità Territoriale (UT) Bari
USMAF Bologna, UT Ravenna,
USMAF Brindisi, UT Brindisi
USMAF Catania, UT Reggio Calabria
USMAF Genua, UT Genua
USMAF Genua, UT La Spezia
USMAF Genua, UT Savona,
USMAF Livorno, UT Livorno
USMAF Neapel, UT Cagliari
USMAF Neapel, UT Neapel,
USMAF Neapel, UT Salerno,
USMAF Pescara, UT Ancona,
USMAF Venedig, UT Triest, einschl. Zollstelle Fernettiinterporto Monrupino
USMAF Venedig, UT Venedig
Zypern Limassol - Hafen, Larnaka - Flughafen
Lettland Grebneva - Straße nach Russland
Terehova - Straße nach Russland
Petarnieki - Straße nach Weißrussland
Silene - Straße nach Weißrussland
Daugavpils - Güterbahnhof
Rezekne - Güterbahnhof
Liepaja - Hafen
Ventspils - Hafen
Riga - Hafen
Riga - Flughafen
Riga - Lettische Stelle
Litauen Straße: Kybartai, Lavoriskes, Medininkai, Panemune, Salcininkai
Flughafen: Wilnius
Hafen: Malku; ilankos, Molo, Pilies
Schiene: Kena, Kybartai, Pag.giai
Luxemburg Centre Douanier, Croix de Gasperich, Luxemburg
Administration des Douanes et Accises, Büro Luxemburg-Flughafen, Niederanven
Ungarn Ferihegy - Budapest - Flughafen
Záhony - Szabolcs-Szatmár-Bereg - Straße
Eperjeske - Szabolcs-Szatmár-Bereg - Schiene
Röszke - Csongrád - Straße
Kelebia - Bács-Kiskun - Schiene
Letenye - Zala - Straße
Gyékényes - Somogy - Schiene
Mohács - Baranya - Hafen
Alle ungarischen Hauptzollstellen
Malta Malta Freeport, Malta International Airport und Grand Harbour
Niederlande Alle Häfen, Flughäfen und Grenzkontrollstellen
Österreich Alle Zollämter
Polen Bezledy - Warminsko - Mazurskie - Straßengrenzstelle
Kuznica Bialostocka - Podlaskie - Straßengrenzstelle
Bobrowniki - Podlaskie - Straßengrenzstelle
Koroszczyn - Lubelskie - Straßengrenzstelle
Dorohusk - Lubelskie - Straßen- und Schienengrenzstelle
Gdynia - Pomorskie - Hafengrenzstelle
Gdansk - Pomorskie - Ha fengrenzstelle
Medyka - Przemysl - Podkarpackie - Schienengrenzstelle
Medyka - Podkarpackie - Straßengrenzstelle
Korczowa - Podkarpackie - Straßengrenzstelle
Jasionka - Podkarpackie - Flughafengrenzstelle
Szczecin - Zachodnio - Pomorskie - Hafengrenzstelle
Swinoujscie - Zachodnio - Pomorskie - Hafengrenzstelle
Kolobrzeg - Zachodnio - Pomorskie - Hafengrenzstelle
Mazowieckie - Warschau Flughafen und Zolllager - unter Aufsicht von BSES in Warszawa
Zolllager - unter Aufsicht von PSES in Bytom
Zolllager - unter Aufsicht von PSES in Gliwice
Zolllager - unter Aufsicht von PSES in Dabrowa Górnicza
Zolllager - unter Aufsicht von PSES in Katowice
Zolllager - unter Aufsicht von PSES in Cieszyn
4 Zolllager - unter Aufsicht von PSES in Poznan
Zolllager - unter Aufsicht von PSES in Lódz
Zolllager - unter Aufsicht von PSES in Lowicz
Zolllager - unter Aufsicht von PSES in Skierniewice
Zolllager - unter Aufsicht von PSES in Bytów
Zolllager - unter Aufsicht von PSES in Kraków
2 Zolllager - unter Aufsicht von PSES in Biala Podlaska
Zolllager - unter Aufsicht von PSES in Boleslawiec
2 Zolllager - unter Aufsicht von PSES in Bydgoszcz
Portugal Lissabon, Leixões
Sines, Alverca, Riachos, Setúbal, Bodadela, Lissabon Flughafen, Porto Flughafen
Rumänien Constanta Nordhafen,
Constanta Südhafen,Otopeni International Airport,
Sculeni - Straße,
Halmeu - Straße
Siret - Straße,
Stamora Moravita - Straße,
Albita - Straße
Slowenien Obrezje - Straßengrenzstelle
Koper - Hafengrenzstelle
Dobova - Schienengrenzstelle
Brnik - Flughafengrenzstelle
Jelsane - Straßengrenzstelle
Ljubljana - Schienen- und Straßengrenzstelle
Gruskovje - Straßengrenzstelle
Sezana - Schienen- und Straßengrenzstelle
Slowakei Zollstellen: Banská Bystrica, Bratislava, Kosice, Zilina, Nitra, Presov, Trnava, Trencín,Cierna nad Tisou
Finnland Alle finnischen Zollstellen
Schweden Göteborg, Stockholm, Helsingborg, Landvetter, Arlanda
Vereinigtes Königreich Belfast, Dover, Felixstowe, Gatwick Flughafen, Goole, Harwich, Heathrow Flughafen, Hull, Ipswich, Liverpool, London (einschl. Tilbury, Thamesport und Sheerness), Manchester Flughafen, Manchester Containerstelle, Manchester Internationales Fracht-Terminal, Manchester (nur Ellesmere Hafen), Southampton, Teesport.

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  Anhang III 07

Gemeinsames Dokument zu den an Lebensmitteln, die unter die Entscheidung 2006/504/EG der Kommission fallen, durchgeführten Kontrollen 


ENDE

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