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Regelwerk, EU-chronologisch (2006)

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

(ABl. Nr. L 204 vom 26.07.2006 S. 1, ber. 2013 L 26 S.34)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Binnenmarkt für Luftverkehrsdienste sollte den Bürgern im Allgemeinen zugute kommen. Daher sollten behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, unabhängig davon, ob die Ursache dafür Behinderung, Alter oder andere Faktoren sind, die gleichen Flugreisemöglichkeiten wie andere Bürger haben. Behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität haben die gleichen Rechte wie andere Bürger auf Freizügigkeit, Wahlfreiheit und Nichtdiskriminierung. Dies gilt für Flugreisen wie für andere Lebensbereiche.

(2) Die Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sollte darum akzeptiert werden und außer aus den gesetzlich festgelegten Sicherheitsgründen nicht wegen ihrer Behinderung oder mangelnden Mobilität verweigert werden. Vor der Annahme einer Buchung von behinderten Menschen oder von Personen mit eingeschränkter Mobilität sollten Luftfahrtunternehmen, ihre Erfüllungsgehilfen und Reiseunternehmen sich im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften bemühen, zu prüfen, ob ein begründeter Sicherheitsgrund besteht, der eine Mitnahme dieser Personen auf den entsprechenden Flügen verhindern würde.

(3) Diese Verordnung sollte andere Fluggastrechte nicht beeinträchtigen, wie sie im Gemeinschaftsrecht verankert sind, insbesondere in der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen 3 und in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen 4. Falls in einem dieser Rechtsakte in Bezug auf dasselbe Ereignis das gleiche Recht auf Rückerstattung oder Umbuchung vorgesehen ist wie in dieser Verordnung, sollte die betroffene Person berechtigt sein, dieses Recht nach eigenem Ermessen nur einmal auszuüben.

(4) Damit behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität vergleichbare Flugreisemöglichkeiten wie andere Bürger haben, sollte ihnen entsprechend ihren besonderen Bedürfnissen auf Flughäfen und an Bord von Luftfahrzeugen unter Einsatz des erforderlichen Personals und der notwendigen Ausstattung Hilfe gewährt werden. Im Interesse der sozialen Integration sollten die Betroffenen diese Hilfe ohne zusätzliche Kosten erhalten.

(5) Die Hilfeleistungen auf den Flughäfen, die in dem unter den Vertrag fallenden Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegen, sollten behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität unter anderem in die Lage versetzen, von einem als solchen ausgewiesenen Ankunftsort auf dem Flughafen zu einem Luftfahrzeug und von dem Luftfahrzeug zu einem als solchen ausgewiesenen Abfahrtsort auf dem Flughafen zu gelangen, einschließlich an und von Bord zu gehen. Diese Orte sollten zumindest an den Haupteingängen der Abfertigungsgebäude, in Bereichen mit Abfertigungsschaltern, in Fernbahnhöfen, Stadtbahnhöfen und U-Bahnhöfen, an Bushaltestellen, an Taxiständen und anderen Haltepunkten sowie auf den Flughafenparkplätzen ausgewiesen werden. Die Hilfe sollte so organisiert sein, dass Unterbrechungen und Verzögerungen vermieden werden, wobei in der ganzen Gemeinschaft unabhängig vom Flughafen und Luftfahrtunternehmen ein hoher, gleichwertiger Standard gewährleistet sein sollte und die Mittel bestmöglich genutzt werden sollten.

(6) Um dies zu erreichen, sollte die Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Hilfeleistung auf Flughäfen einer zentralen Einrichtung obliegen. Da die Leitungsorgane von Flughäfen bei allen Dienstleistungen auf den Flughäfen eine zentrale Rolle spielen, sollte ihnen die Gesamtverantwortung übertragen werden.

(7) Die Leitungsorgane der Flughäfen können diese Hilfeleistung den behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität selbst anbieten. Alternativ können die Leitungsorgane mit Blick auf die positive Rolle bestimmter Reise- und Luftfahrtunternehmen in der Vergangenheit unbeschadet der einschlägigen Regelungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich derjenigen zum öffentlichen Vergabeverfahren, mit Dritten Verträge über die Gewährung solcher Hilfeleistungen abschließen.

(8) Die Hilfeleistung sollte so finanziert werden, dass die Last gleichmäßig auf alle Fluggäste, die einen Flughafen benutzen, verteilt und eine Abschreckung vor der Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität vermieden wird. Das wirksamste Mittel zur Finanzierung dürfte eine Umlage sein, die von jedem Luftfahrtunternehmen, das einen Flughafen benutzt, im Verhältnis zu der Zahl der von ihm zu und von dem Flughafen beförderten Fluggäste erhoben wird.

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