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Regelwerk, EU 2006, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 des Rates vom 25. September 2006 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon

(ABl. Nr. L 267 vom 27.09.2006 S. 2, ber. L 319 S. 51;
VO (EG) 690/2007 - ABl. Nr. L 159 vom 20.06.2007 S. 39;
VO (EU) 555/2010 ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2010 S. 5;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33, ber. 2021 L 355 S. 142 A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2006/625/GASP betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern und der Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Organisationen, Einrichtungen oder Einzelpersonen in Libanon entsprechend der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/625/GASP werden die in der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt, unter anderem das Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern jeglicher Art an Organisationen, Einrichtungen oder Einzelpersonen in Libanon.

(2) Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, sind insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in sämtlichen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erforderlich, um die Maßnahmen umzusetzen, soweit die Gemeinschaft betroffen ist.

(3) Es sollte den zuständigen Behörden gestattet werden, unter Würdigung des Einzelfalls Genehmigungen für die Erbringung von Hilfe zu erteilen, wenn dies von der libanesischen Regierung oder der Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon (UNIFIL) genehmigt wurde, wobei den Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und jeglichen anderen relevanten Tatsachen und Umständen Rechnung zu tragen ist.

(4) Es sollte den zuständigen Behörden gestattet werden, Genehmigungen für die Erbringung von Hilfe für die zur UNIFIL gehörenden Streitkräfte und die Streitkräfte der Libanesischen Republik zu erteilen.

(5) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, Änderungen am Anhang dieser Verordnung vorzunehmen.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängenden Sanktionen festlegen. Die Sanktionen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.

(7) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte die Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. "technische Hilfe" jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Hilfe kann in Form einer Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; die technische Hilfe schließt Hilfe in verbaler Form ein.
  2. "Gebiet der Gemeinschaft" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen.

Artikel 2

Es ist untersagt,

  1. technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libanon oder zur Verwendung in Libanon zu leisten;
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe mittelbar oder unmittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libanon oder zur Verwendung in Libanon bereitzustellen;
  3. wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung in der Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote besteht.

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites im Anhang angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten - nach schriftlicher Unterrichtung der libanesischen Regierung und der UNIFIL durch den betreffenden Mitgliedstaat - unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:

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