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EU-chronologisch (2006)

Verordnung (EG) Nr. 1448/2006 der Kommission vom 29. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 271 vom 30.09.2006 S. 31)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt 1, insbesondere Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gehalten, Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Gemeinschaft zu erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit 2 war der erste Rechtsakt, mit dem solche Maßnahmen festgelegt wurden.

(2) Die gemeinsamen grundlegenden Normen sollten präzisiert werden. Insbesondere sollten hinsichtlich Sprengstofferkennungssystemen (Explosive Detection Systems, EDS) Leistungsanforderungen festgelegt werden, unbeschadet der regelmäßigen Überprüfung dieser Anforderungen mindestens alle zwei Jahre, um sicherzustellen, dass sie den technischen Entwicklungen Rechnung tragen, und unter Berücksichtigung des Durchsatzes, der Kosten und der Verfügbarkeit von EDS-Ausrüstungen auf dem Markt.

(3) Die Leistungsanforderungen für EDS-Ausrüstungen und die Anforderungen an die Bildqualität von EDS-Ausrüstungen der Norm 1 und der Norm 2 sollten als erster Schritt hin zur vollständigen Harmonisierung der technischen Spezifikationen solcher Systeme angesehen werden. Sie sollten so bald wie möglich durch Anforderungen ergänzt werden, die sich auf die Bildqualität für EDS-Ausrüstungen der Norm 3 beziehen, ebenso durch harmonisierte Verfahren für die Einstufung von EDS-Ausrüstungen einschließlich Prüfbedingungen.

(4) EDS-Ausrüstungen werden in der Regel über einen Zeitraum von sieben bis zehn Jahren abgeschrieben. Dies sollte berücksichtigt werden, wenn Fristen für die Außerdienststellung solcher Ausrüstungen festgelegt werden.

(5) Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und zur Verhinderung unrechtmäßiger Eingriffe sollten die Maßnahmen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 geheim gehalten und nicht veröffentlicht werden. Dasselbe gilt notwendigerweise für jeden Änderungsrechtsakt.

(6) Die Verordnung (EWG) Nr. 622/2003 sollte daher geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

In Bezug auf die Vertraulichkeit dieses Anhangs findet Artikel 3 der genannten Verordnung Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2006

_______________
1) ABl. Nr. L 355 vom 30.12.2002 S. 1.Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 3).

2) ABl. Nr. L 89 vom 05.04.2003 S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 240/2006 (ABl. Nr. L 40 vom 11.02.2006 S. 3).

.

  Anhang

Gemäß Artikel 1 wird der Anhang geheim gehalten und nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

ENDE

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