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Regelwerk, EU 2003, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 89 vom 05.04.2003 S. 9;
VO (EG) Nr. 68/2004 - ABl. Nr. L 10 vom 16.01.2004 S.14;
VO (EG) Nr. 857/2005 - ABl. Nr. L 143 vom 07.06.2005 S. 9;
VO (EG) Nr. 65/2006 - ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2006 S. 4;
VO (EG) Nr. 240/2006 - ABl. L 40 vom 11.02.2006 S. 3;
VO (EG) Nr. 831/2006 - ABl. Nr. L 150 vom 03.06.2006 S. 4;
VO (EG) Nr. 1448/2006 - ABl. Nr. L 271 vom 30.09.2006 S. 31;
VO (EG) Nr. 1546/2006 - ABl. Nr. L 286 vom 17.10.2006 S. 6;
VO (EG) Nr. 1477/2007 - ABl. Nr. L 329 vom 14.12.2007 S. 22;
VO (EG) Nr. 358/2008 - ABl. Nr. L 111 vom 23.04.2008 S. 5;
VO (EG) Nr. 820/2008 - ABl. Nr. L 221 vom 19.08.2008 S. 8aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 7 der VO (EG) 820/2008

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt 1, insbesondere Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat Maßnahmen für die Durchführung gemeinsamer grundlegender Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Europäischen Union zu erlassen. Eine Verordnung ist das zu diesem Zweck am besten geeignete Mittel.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und zur Verhinderung unrechtmäßiger Eingriffe sollten die im Anhang festgelegten Maßnahmen geheim bleiben und nicht veröffentlicht werden.

(3) Zu diesem Zweck ist es erforderlich, eine Unterscheidung zwischen Flughäfen im Lichte der örtlichen Risikobewertung zuzulassen. Die Kommission sollte daher über Flughäfen unterrichtet werden, bei denen das Risiko als geringfügiger eingestuft wird.

(4) Die Durchführungsmaßnahmen sollten je nach Art der Luftverkehrsaktivitäten unterschiedlich sein können. Die Kommission sollte davon in Kenntnis gesetzt werden, wenn Ausgleichsmaßnahmen angewendet werden, um ein gleichwertiges Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Ziel

In dieser Verordnung werden die notwendigen Maßnahmen für die Durchführung und technische Anpassung gemeinsamer grundlegender Normen für die Luftsicherheit festgelegt, die in nationale Sicherheitsprogramme für die Zivilluftfahrt aufzunehmen sind.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Artikel 3 Vertraulichkeit

Die in Artikel 1 genannten Maßnahmen sind im Anhang dargelegt.

Diese Maßnahmen sind geheim zu halten und dürfen nicht veröffentlicht werden. Sie sind nur Personen, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission ordnungsgemäß dazu befugt wurden, zugänglich zu machen.

Artikel 3a Neue technische Verfahren und Prozesse 06

(1) Die Mitgliedstaaten können technische Verfahren oder Prozesse für die Sicherheitskontrolle statt der im Anhang aufgeführten unter folgenden Voraussetzungen zulassen:

  1. sie dienen dazu, eine neue Form der Durchführung der betreffenden Sicherheitskontrollen zu bewerten, und
  2. sie haben keine negativen Auswirkungen auf das erreichte Gesamtniveau der Sicherheit.

(2) Mindestens vier Monate vor der geplanten Einführung unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten schriftlich über das neue Verfahren bzw. den neuen Prozess, den er zuzulassen gedenkt, und fügt eine Bewertung bei, aus der hervorgeht, wie garantiert werden soll, dass bei Anwendung des neuen Verfahrens bzw. Prozesses die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe b erfüllt wird. Diese Mitteilung muss auch ausführliche Angaben zu dem/den Standort(en) enthalten, wo das Verfahren oder der Prozess angewandt werden soll, und zur vorgesehenen Dauer der Bewertung.

(3) Erhält der Mitgliedstaat von der Kommission eine positive Antwort oder keine Antwort binnen drei Monaten nach Eingang der schriftlichen Mitteilung, kann er die Einführung des neuen Verfahrens oder Prozesses gestatten.

Hat die Kommission Zweifel daran, dass das neue Verfahren oder der neue Prozess die Einhaltung des Gesamtniveaus der Luftsicherheit in der Gemeinschaft ausreichend gewährleistet, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung unter Angabe ihrer Vorbehalte mit. In diesem Fall kann der betreffende Mitgliedstaat das Verfahren bzw. den Prozess erst dann einführen, wenn die Bedenken der Kommission ausgeräumt sind.

(4) Die Höchstdauer für die Bewertung eines technischen Verfahrens oder Prozesses beträgt 18 Monate. Dieser Zeitraum kann von der Kommission um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierfür eine angemessene Rechtfertigung liefert.

(5) Während der Bewertungszeit legt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates der Kommission in Abständen von höchstens sechs Monaten Fortschrittsberichte über die Bewertung vor. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über den Inhalt dieser Berichte.

(6) Der Bewertungszeitraum darf keinesfalls länger sein als 30 Monate.

Artikel 4 Notifizierung

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission schriftlich mit, für welche Flughäfen sie die Möglichkeiten von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 in Anspruch genommen haben.

Artikel 5 Ausgleichsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission schriftlich von Ausgleichsmaßnahmen, die gemäß Ziffer 4.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 ergriffen werden.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 19. April 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2003

_____________________

1) ABl. L 355 vom 30.12.2002 S. 1.

.

  Einzelmassnahmen zur Luftsicherheit Anhang 06a 06b 06c

Gemäß Artikel 3 wird der Anhang geheim gehalten und nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. .

Anlage 3 07

Republik Singapur

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