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EU-chronologisch (2006)

Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 286 vom 17.10.2006 S. 6)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt 1, insbesondere Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gehalten, erforderlichenfalls Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Gemeinschaft zu erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit 2 war der erste Rechtsakt, mit dem solche Maßnahmen festgelegt wurden.

(2) Es bedarf vordringlicher Maßnahmen, um die gemeinsamen grundlegenden Normen präziser zu gestalten und um insbesondere dem erhöhten Risiko der Einschleusung von Flüssigsprengstoffen in Flugzeuge Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen sollten alle 6 Monate im Lichte technischer Entwicklungen, operationeller Auswirkungen auf Flughäfen und der Auswirkungen auf Passagiere überprüft werden.

(3) Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und zur Verhinderung unrechtmäßiger Eingriffe sollten die Maßnahmen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 geheim gehalten und nicht veröffentlicht werden. Dasselbe gilt notwendigerweise für jeden Änderungsrechtsakt. Ungeachtet dieser Tatsache werden die Fluggäste eindeutig über die Vorschriften betreffend die Gegenstände unterrichtet, die nicht an Bord des Flugzeuges befördert werden dürfen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 sollte daher geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

In Bezug auf die Vertraulichkeit dieses Anhangs findet Artikel 3 der genannten Verordnung Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Oktober 2006

_________________________
1) ABl. Nr. L 355 vom 30.12.2002 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 1).

2) ABl. Nr. L 89 vom 05.04.2003 S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 240/2006 (ABl. Nr. L 40 vom 11.02.2006 S. 3).

.

  Anhang

Gemäß Artikel 1 wird der Anhang geheim gehalten und nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

ENDE

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