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Regelwerk, EU 2007, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 172/2007 des Rates vom 16. Februar 2007 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 55 vom 23.02.2007 S. 55;
VO (EU) 2019/1021 - ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45 Inkrafttretenaufgehoben)



aufgehoben gem. VO (EU) 2019/1021

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat eine Untersuchung über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 enthaltenen Bestimmungen über Abfälle durchgeführt. In dieser Untersuchung wurden Konzentrationsgrenzwerte für die Zwecke von Teil 2 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ermittelt. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte konnten Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht ausgeschlossen werden.

(2) Die Angabe der Konzentrationsgrenze für Polychlorierte Dibenzop-dioxine und Dibenzofurane ("PCDF/PCDD") erfolgt in Toxizitätsäquivalenten ("TEq") unter Zugrundelegung der Toxizitätsäquivalentfaktoren ("TEF") der Weltgesundheitsorganisation von 1998. Die für dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle ("PCB") verfügbaren Daten reichen nicht aus, um diese Verbindungen bei den Toxizitätsäquivalenten zu berücksichtigen.

(3) Hexachlorcyclohexan ("HCH") ist die Bezeichnung für ein technisches Gemisch verschiedener Isomere. Der Aufwand, der notwendig wäre, diese umfassend zu analysieren, wäre unangemessen hoch. Toxikologisch relevant sind lediglich alpha-, beta- und gamma-HCH. Die Konzentrationsgrenze sollte sich deshalb ausschließlich auf diese Isomere beziehen. Mithilfe der meisten handelsüblichen Standardmischungen für die Analyse dieser Verbindungsklasse werden nur die genannten Isomere bestimmt.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehen Maßnahmen sind am besten geeignet, um ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Der nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004/EG eingesetzte Ausschuss hat nach Anhörung am 25. Januar 2006 und in Einklang mit dem in Artikel 17 Absatz 2 dieser Richtlinie festgelegten Verfahren keine Stellungnahme abgegeben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2007.

_______
1) ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 7. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.06.2004 S. 5.

.

  Anhang

Teil 2 von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 erhält folgende Fassung:

" Teil 2 Abfälle und Verfahren, für die Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b gilt

Folgende Verfahren werden für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b bezüglich der angegebenen Abfälle zugelassen, die durch den sechsstelligen Code in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission * definiert sind:

Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EG Höchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV aufgelisteten Stoffe1 Verfahren
10 Abfälle aus thermischen Prozessen Aldrin: 5 000 mg/kg;

Chlordan: 5 000 mg/kg;

Dieldrin: 5 000 mg/kg;

Endrin: 5 000 mg/kg

Heptachlor: 5 000 mg/kg;

Hexachlorobenzol:
5 000 mg/kg;

Mirex: 5 000 mg/kg;

Toxaphen: 5 000 mg/kg;

Polychlorierte Biphenyle
(PCB)3: 50 mg/kg

DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis (4-chlorphenyl)ethan):
5 000 mg/kg;

Chlordecon: 5 000 mg/kg;

Polychlorierte Dibenzop-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)6 5 mg/kg;

Summe von alpha-, beta- und gamma-HCH: 5 000 mg/kg;

Hexabrombiphenyl:
5 000 mg/kg.

Permanente Lagerung nur

- unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen,
- in Salzbergwerken oder
- auf Deponien für gefährliche Abfälle (vorausgesetzt die Abfälle sind, soweit technisch durchführbar, entsprechend Anforderungen für eine Einstufung der Abfälle in Gruppe 19 03 der Entschei2000/532/EG verfestigt oder teilweise stabilisiert).

Hierbei müssen die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates4 und der Entscheidung 2003/33/EG des Rates5eingehalten werden, und es muss nachgewiesen worden sein, dass das gewählte Verfahren unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehen ist.

10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
10 01 14 * 2 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 16 * Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 02 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie
10 02 07 * Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 03 Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie
10 03 04 * Schlacken aus der Erstschmelze
10 03 08 * Salzschlacken aus der Zweitschmelze
10 03 09 * Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze
10 03 19 * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 03 21 * Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten


Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532//EG Höchstwerte für die Konzentration
der in Anhang IV aufgelisteten Stoffe1
Verfahren
10 03 29 * Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der
Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen
   
10 04 Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
10 04 01 * Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 04 02 * Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
10 04 04 * Filterstaub
10 04 05 * Andere Teilchen und Staub
10 04 06 * Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 05 Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie
10 05 03 * Filterstaub
10 05 05 * Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie
10 06 03 * Filterstaub
10 06 06 * Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 08 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie
10 08 08 * Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 08 15 * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
10 09 09 * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
16 11 Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EG Höchstwerte für die Konzentration
der in Anhang IV aufgelisteten
Stoffe1
Verfahren
16 11 01 * Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis
aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten
16 11 03 * Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen
Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten
17 Bau- und Abbruchabfälle (Einschliesslich Aushub von
verunreinigten Standorten)
17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
17 01 06 * Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
17 05 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
17 05 03 * Anorganischer Anteil von Boden und Steinen, die gefährliche Stoffe enthalten
17 09 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
17 09 02 * Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten, ausgenommen Geräte, die PCB enthalten
17 09 03 * Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischter Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
19 01 07 * Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 01 11 * Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten
19 01 13 * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
19 01 15 * Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält
19 04 Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung
19 04 02 * Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 04 03 * Nicht verglaste Festphase
1) Die Höchstwerte gelten ausschließlich für Deponien für gefährliche Abfälle und gelten nicht für permanente unterirdische Speicher für gefährliche Abfälle einschließlich Salzbergwerke.

2) Sämtliche mit einem Sternchen * gekennzeichneten Abfälle gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 91/689/EWG und unterliegen den Bestimmungen der genannten Richtlinie.

3) Gegebenenfalls ist das in den europäischen Normen EN 12.766-1 und EN 12.766-2 festgelegte Berechnungsverfahren anzuwenden.

4) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.07.1999 S. 1). Verordung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.

5) Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11 vom 16.01.2003 S. 27).

6) Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalentfaktoren (TEF) berechnet:

  TEF
PCDD  
2,3,7,8-TeCDD 1
1,2,3,7,8-PeCDD 1
1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01
OCDD 0,0001
PCDF  
2,3,7,8-TeCDF 0,1
1,2,3,7,8-PeCDF 0,05
2,3,4,7,8-PeCDF 0,5
1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1
2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01
OCDF 0,0001

 *) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 06.09.2000 S. 3). Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG des Rates (ABl. L 203 vom 28.07.2001 S. 18)".

ENDE

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