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Regelwerk, EU 2019, Wasser / Immissionsschutz / Abfall / Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe
- POP-Verordnung -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45, ber. 2020 LI 179 S. 4 A;
VO (EU) 2020/784 - ABl. LI 188 vom 15.06.2020 S. 1 Inkrafttreten Gültig, ber. L 220 S. 11 A;
VO (EU) 2020/1203 - ABl. L 270 vom 18.08.2020 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/1204 - ABl. L 270 vom 18.08.2020 S. 4 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/115 - ABl. L 36 vom 02.02.2021 S. 7 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/277 - ABl. L 62 vom 23.02.2021 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/2291 - ABl. L 303 vom 23.11.2022 S. 19 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/2400 - ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 24 Inkrafttreten Gültig Art. 2, ber. L 328 S. 169 A, ber. 2023 L 163 S. 104;
VO (EU) 2023/866 - ABl. L 113 vom 28.04.2023 S. 5 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2023/1608 - ABl. L 198 vom 08.08.2023 S. 24 Inkrafttreten)


Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 401/2009, (EU) 2017/745 und (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien ID 240471

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Neufassung -Ersetzt VO (EG) 850/2004

Ergänzende Informationen
Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung

POPs-Übereinkommen

POPs-Protokoll

Stockholmer Übereinkommen

Gesetz zu dem Stockholmer Übereinkommen

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 über persistente organische Schadstoffe wurde mehrmals erheblich geändert. Da weitere Änderungen erforderlich sind, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, die genannte Verordnung neu zu fassen.

(2) Die Union ist sehr besorgt über die kontinuierliche Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe (im Folgenden "POP") in die Umwelt. Diese chemischen Stoffe werden weit von ihrem Ursprungsort über internationale Grenzen hinweg transportiert und verbleiben in der Umwelt, reichern sich über die Nahrungskette an und begründen ein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Deshalb müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor diesen Schadstoffen zu schützen.

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