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Regelwerk, EU 2020, Wasser / Immissionsschutz / Abfall / Chemikalien - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1204 der Kommission vom 9. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von Dicofol

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 270 vom 18.08.2020 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Stockholm über persistente organische Schadstoffe 2 (im Folgenden das "Übereinkommen") und des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe 3 (im Folgenden das "Protokoll") umgesetzt.

(2) Anlage A des Übereinkommens ("Beseitigung") enthält eine Liste der Chemikalien, die jede der Vertragsparteien des Übereinkommens verbieten muss und/oder für die sie die zur Beseitigung ihrer Herstellung, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen muss.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens hat gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens auf ihrer neunten Tagung beschlossen, Anlage A des Übereinkommens zwecks Aufnahme von Dicofol ohne Ausnahmen in diesen Anhang zu ändern.

(4) Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 mit einer Liste von Stoffen, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind, sowie von Stoffen, die nur im Übereinkommen aufgelistet sind, sollte daher ebenfalls zwecks Aufnahme von Dicofol geändert werden.

(5) Die Verordnung (EU) 2019/1021 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2020

1) ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45.

2) ABl. L 209 vom 31.07.2006 S. 3.

3) ABl. L 81 vom 19.03.2004 S. 37.

.

Anhang

In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 wird folgender Eintrag angefügt:

Stoff CAS-Nr. EG-Nr. Ausnahme für die Verwendung als
Zwischenprodukt oder andere Spezifikation
"Dicofol 115-32-2 204-082-0 Keine"


ENDE

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