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Delegierte Verordnung (EU) 2025/718 der Kommission vom 14. April 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/718 vom 27.06.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe 2 und des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe 3 umgesetzt.
(2) Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 enthält Grenzwerte für unbeabsichtigte Spurenverunreinigung (UTC) für Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS).
(3) PFOS war die erste per- und polyfluorierte Alkylverbindung, die in der Union reguliert wurde, und die UTC-Grenzwerte wurden vor langer Zeit festgelegt. In jüngerer Zeit wurde eine ähnliche Stoffgruppe, Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen mit sehr ähnlichen Verwendungen wie PFOS, mit einem deutlich niedrigeren UTC-Grenzwert in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgenommen. Dies deutet darauf hin, dass heutzutage ein geringerer Verunreinigungsgrad im Hinblick auf diese Chemikalien technisch möglich ist.
(4) Die UTC-Grenzwerte für PFOS sollten daher überprüft werden, um sie mit denen für PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Einklang zu bringen.
(5) Um eine vollständige Angleichung zwischen den Einträgen zu PFOS und PFOa in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 zu erreichen, sollte der Wortlaut in der ersten Spalte des PFOS-Eintrags geändert werden, indem "Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)" durch "Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und PFOS-verwandte Verbindungen" ersetzt wird.
(6) Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 enthält eine Ausnahme für die Verwendung von PFOS als Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI). Die auf Ebene der Mitgliedstaaten gesammelten Informationen über die als Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für Hartverchromen verwendeten Stoffe bestätigen, dass PFOS für diese Verwendung in der Union ersetzt wurde. Daher ist diese spezifische Ausnahme nicht mehr erforderlich und sollte gestrichen werden.
(7) Nummer 5 des PFOS-Eintrags in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 bezieht sich auf die Verfügbarkeit von Analyseverfahren. Da keine anderen Einträge in der POP-Verordnung solche Einzelheiten enthalten, sollte Nummer 5 gestrichen werden.
(8) Es sollte ein ausreichender Zeitraum eingeräumt werden, damit die betroffenen Parteien die zur Einhaltung bestimmter Elemente der Verordnung notwendigen Maßnahmen treffen können und die Mitgliedstaaten diejenigen Maßnahmen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind, erlassen können.
(9) Die Verordnung (EU) 2019/1021 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Nummer 2 und Nummer 3 des Anhangs gelten ab dem 3. Dezember 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. April 2025
2) ABl. L 209 vom 31.07.2006 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2006/507/oj.
3) ABl. L 81 vom 19.03.2004 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2004/259/oj.
| Anhang |
In der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021, Teil A, wird der Eintrag "Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)" wie folgt geändert:
( 1) Die erste Spalte erhält folgende Fassung:
"Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und PFOS-verwandte Verbindungen
C8F17SO2X
(X = OH, Metallsalz (O-M+), Halogenide, Amide und andere verwandte Verbindungen einschließlich Polymere)"
( 2
(Stand: 01.07.2025)
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