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Regelwerk, EU 2025, Wasser / Immissionsschutz / Abfall / Chemikalien - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/843 der Kommission vom 5. Mai 2025 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf UV-328

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/843 vom 15.07.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens von 2001 über persistente organische Schadstoffe 2 (im Folgenden "Übereinkommen") und des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe 3 (im Folgenden "Protokoll") umgesetzt.

(2) Anlage A des Übereinkommens enthält eine Liste von Chemikalien. Jede der Vertragsparteien des Übereinkommens muss die in der Liste enthaltenen Chemikalien verbieten und/oder die für die Einstellung ihrer Herstellung, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens hat auf ihrer elften Tagung vom 1. bis 12. Mai 2023 gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens beschlossen, Anlage A des Übereinkommens zu ändern, um UV-328 mit spezifischen Ausnahmen in diese Anlage aufzunehmen. Die Union befürwortet die Aufnahme von UV-328 mit spezifischen Ausnahmen in Anlage A gemäß dem Beschluss (EU) 2023/1006 des Rates 4.

(4) Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 mit einer Liste von Stoffen, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind, sowie von Stoffen, die nur im Übereinkommen aufgelistet sind, sollte daher ebenfalls zwecks Aufnahme von UV-328 geändert werden.

(5) UV-328 ist in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 mit Antragsschluss am 27. Mai 2022 und Ablauftermin am 27. November 2023 aufgeführt. Es wurde kein Zulassungsantrag gestellt. In Ermangelung einer Zulassung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 darf UV-328 in der EU nicht verwendet werden, kann aber dennoch in Erzeugnissen eingeführt werden.

(6) Vom 31. Mai bis zum 18. August 2023 führte die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) eine Aufforderung zur Informationsübermittlung durch. In den eingereichten Beiträgen wird die Notwendigkeit der spezifischen Ausnahmen gemäß dem Beschluss SC-11/11 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens unterstützt, z.B. für landgestützte Kraftfahrzeuge, mechanische Separatoren in Blutentnahmeröhrchen, Polarisatoren, fotografisches Papier und Ersatzteile.

(7) Um die Einfuhr bestimmter UV-328-haltiger Erzeugnisse zu ermöglichen, bis dieser Stoff vollständig ersetzt wird, sollten für einen Zeitraum von fünf Jahren in der Union bestimmte im Beschluss SC-11/11 enthaltene spezifische Ausnahmen in Bezug auf das Inverkehrbringen und die Verwendung UV-328-haltiger Erzeugnisse gewährt werden. Dies betrifft folgende Erzeugnisse: mechanische Separatoren in Blutentnahmeröhrchen, Triacetylcellulosefolie in Polarisatoren und fotografisches Papier. Ausnahmen sollten auch für Erzeugnisse in landgestützten Kraftfahrzeugen gewährt werden. Zu den landgestützten Kraftfahrzeugen gehören Personenkraftwagen, Motorräder, landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge, Baukraftfahrzeuge und Flurförderzeuge, einschließlich Kraftfahrzeugen, die unter die Verordnungen (EU) 2018/858 6, (EU) Nr. 167/2013 7 und (EU) Nr. 168/2013 8 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.

(8) Darüber hinaus sollten Ausnahmen für die folgenden Erzeugnisse gewährt werden, die mit UV-328-haltigen Gemischen beschichtet sind: landgestützte Kraftfahrzeuge, Produktionsmaschinen, Schienenfahrzeuge und große Stahlkonstruktionen mit hochbelastbaren Beschichtungen. Zudem sollte im Einklang mit dem Beschluss SC-11/11 eine Ausnahme für das Inverkehrbringen und die Verwendung von in bestimmten Anwendungen erforderlichen Ersatzteilen gewährt werden, bei deren Herstellung ursprünglich UV-328 verwendet wurde.

(9) Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1021 verbietet die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen. In diesem Zusammenhang sollte klargestellt werden, dass Erzeugnisse, die UV-328 enthalten und im Rahmen einer Ausnahme gemäß Anhang I

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