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Delegierte Verordnung (EU) 2025/1399 der Kommission vom 5. Mai 2025 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1399 vom 14.07.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe 2 (im Folgenden "Übereinkommen") und des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe 3 umgesetzt.
(2) Anlage A des Übereinkommens enthält eine Liste von Chemikalien. Jede der Vertragsparteien des Übereinkommens muss die in der Liste enthaltenen Chemikalien verbieten oder die zur Einstellung ihrer Produktion, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr notwendigen rechtlichen und Verwaltungsmaßnahmen erlassen, wobei die in der genannten Anlage festgelegten spezifischen Ausnahmeregelungen zu berücksichtigen sind.
(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/784 der Kommission 4 wurde Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 geändert, um Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen aufzunehmen (im Folgenden "PFOA-Eintrag"). Der PFOA-Eintrag wurde anschließend durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2021/115 5 und (EU) 2023/866 6 der Kommission geändert.
(4) Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 enthält eine spezifische Ausnahmeregelung für die Verwendung von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen in Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in - mobile wie auch ortsfeste - Systeme eingefüllt ist, unter bestimmten Bedingungen. Die Ausnahmeregelung läuft am 4. Juli 2025 aus. Die Mitgliedstaaten und Interessenträger haben von Schwierigkeiten seitens der Betreiber berichtet, diese Frist einzuhalten. Dies könnte auf die Schwierigkeiten bei der Messung PFOA-verwandter Verbindungen in Löschschaum sowie eine Unterschätzung der Mengen von Löschschäumen zurückzuführen sein, die PFOA-verwandte Verbindungen enthalten. Die spezifische Ausnahmeregelung sollte daher bis zum 3. Dezember 2025 verlängert werden, was der im Rahmen des Übereinkommens maximalen möglichen Verlängerung entspricht.
(5) Unter Nummer 1 des PFOA-Eintrags in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 ist der Grenzwert für unbeabsichtigte Spurenverunreinigung (im Folgenden "UTC-Grenzwert") für Konzentrationen von PFOa oder ihrer Salze auf 0,025 mg/kg festgesetzt, wenn diese in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist bzw. sind. Unter Nummer 2 des PFOA-Eintrags ist der UTC-Grenzwert für Konzentrationen einer einzelnen PFOA-verwandten Verbindung oder einer Kombination von PFOA-verwandten Verbindungen auf 1 mg/kg festgesetzt, wenn diese in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist bzw. sind. Da jüngste Analysedaten aus mehreren Mitgliedstaaten gezeigt haben, dass PFOa oder ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Feuerlöschschäumen und Feuerlöschschaumkonzentraten zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), die bereits in - mobile wie auch ortsfeste - Systeme eingefüllt sind, in höheren Konzentrationen als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung vorhanden sein kann bzw. können, sollte für einen Zeitraum von drei Jahren ein spezifischer UTC-Grenzwert von 1 mg/kg für Konzentrationen von PFOa oder ihrer Salze und von 10 mg/kg für Konzentrationen einer einzelnen PFOA-verwandten Verbindung oder einer Kombination von PFOA-verwandten Verbindungen in solchen Löschschäumen und Löschschaumkonzentraten festgelegt werden. Dieser Zeitraum gibt den Betreibern ausreichend Zeit, um Löschschäume und Löschschaumkonzentrate, die PFOa oder ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Mengen oberhalb der derzeitigen UTC-Grenzwerte enthalten, zu ersetzen.
(Stand: 14.07.2025)
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