Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2007, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Beschluss 2007/717/EG der Kommission vom 31. Oktober 2007 über die Einrichtung einer Sachverständigengruppe für die elektronische Rechnungstellung (E-Invoicing)

(ABl. Nr. L 289 vom 07.11.2007 S. 38
aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 8

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 3 des Vertrages weist der Gemeinschaft die Aufgabe zu, einen Binnenmarkt zu schaffen, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist.

(2) Gemäß Artikel 232 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 können Rechnungen statt auf Papier auch elektronisch ausgestellt werden.

(3) Die überarbeitete Strategie von Lissabon für Wachstum und Arbeitsplätze 2 sieht ein umfassendes wirtschaftliches Reformprogramm vor, dessen mikroökonomische Säule auf der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Unternehmen fußt. Ein Kernaspekt dieser Zielsetzung besteht in der Entwicklung von interoperablen Lösungen für die elektronische Rechnungstellung (E-Invoicing).

(4) In ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "i2010 - Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung" 3 vom 1. Juni 2005 hat die Kommission die Initiative i2010 angestoßen, in deren Rahmen die wichtigsten Herausforderungen und Entwicklungen in der Informationsgesellschaft und im Mediensektor bis 2010 aufgegriffen werden sollen. Sie treibt den Aufbau einer offenen und wettbewerbsfähigen digitalen Wirtschaft voran und hebt die Bedeutung der IKT als Integrationsmotor und als Faktor für eine bessere Lebensqualität hervor.

(5) Der Europäische Zahlungsverkehrsausschuss (EPC), das Entscheidungs- und Koordinierungsgremium des europäischen Bankengewerbes für Fragen des Zahlungsverkehrs, hat sich selbst dazu verpflichtet, bis 2010 einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) mit integrierten Zahlungsinfrastrukturen und -produkten aufzubauen.

(6) Über die elektronische Rechnungstellung werden die unternehmensinternen Abläufe mit den Zahlungssystemen verknüpft. Aus diesem Grund würden sich SEPa und eine erfolgreiche europäische Initiative zur elektronischen Rechnungstellung gegenseitig ergänzen. Aufgrund von Effizienzsteigerung und Automatisierung der Lieferketten verspricht man sich von diesen beiden Initiativen enorme Vorteile für die Unternehmen und Finanzdienstleister.

(7) Um die Nutzung der digitalen Infrastruktur zu optimieren und die Vorteile der elektronischen Rechnungstellung in der Gemeinschaft voll zur Geltung zu bringen, sollten die derzeitigen Verfahren vereinfacht und die Umstellung auf neue Geschäftsmodelle durch einen stärker integrierten, einheitlichen Rahmen vereinfacht werden. Dies würde insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Europa zugute kommen.

(8) Im Dezember 2006 bildete eine Gruppe von Interessenträgern eine Taskforce der Wirtschaft zur elektronischen Rechnungstellung, deren Vorsitz die Kommission übernahm und die sich aus Unternehmen, Vertretern von Banken und anderen Dienstleistern sowie aus Normungsgremien zusammensetzte. Zielsetzung dieser Taskforce war es, die künftige Arbeit an einem europäischen Rahmen für die elektronische Rechnungstellung vorzubereiten. Sie formulierte Vorschläge für eine mögliche Verwaltungsstruktur und entwarf einen Fahrplan für die Umsetzung eines Programms zur elektronischen Rechnungstellung. Ihren Abschlussbericht legte sie im Juni 2007 vor.

(9) In Anbetracht der positiven Erfahrungen mit der Taskforce und um Fragen mit längerer Perspektive aufzugreifen, sollte eine Sachverständigengruppe für die elektronische Rechnungstellung eingerichtet werden.

(10) Ihre Aufgabenstellung sollte zum einen darin bestehen, die Erfordernisse auf Seiten der Unternehmen 4 und die Zuständigkeit für die Ausführung der konkreten Arbeiten zu ermitteln und zum anderen den bis Ende 2009 geplanten Aufbau eines europäischen Rahmens für die elektronische Rechnungstellung zu leiten, der dazu dient, ein einheitliches Strukturkonzept festzulegen, um die Bereitstellung offener und interoperabler elektronischer Rechnungstellungsdienste in ganz Europa zu unterstützen.

(11) Die Sachverständigengruppe sollte sich aus Personen zusammensetzen, die über unmittelbare einschlägige Erfahrung mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit elektronischer Rechnungstellung verfügen, einschließlich Interessenträger des öffentlichen Sektors, große und kleine Unternehmen sowie Dienstleister, Normungsgremien und Verbrauchervertreter. Zusätzlich sollte auch die Teilnahme von Beobachtern ermöglicht werden. Sämtliche Berichte oder Arbeitsergebnisse der Sachverständigengruppe sollten auf der Arbeit ihrer Mitglieder beruhen und nicht als Kommissionsstandpunkt gelten.

(12) Unbeschadet der im Anhang zum Beschluss der Kommission 2001/844/EG , EGKS, Euratom 5 enthaltenen Sicherheitsvorschriften der Kommission sollten Vorschriften über die Weitergabe von Informationen durch die Mitglieder der Sachverständigengruppe festgelegt werden.

(13) Personenbezogene Daten, die Mitglieder der Sachverständigengruppe betreffen, sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 6 verarbeitet werden.

(14) Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieses Beschlusses zu begrenzen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, inwieweit eine Verlängerung der Geltungsdauer sinnvoll erscheint

- beschliesst:

Artikel 1 Die Sachverständigengruppe für elektronische Rechnungstellung

Es wird eine Sachverständigengruppe für elektronische Rechnungstellung (im Folgenden "die Gruppe") eingerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 2 Aufgaben

(1) Die Gruppe unterstützt die Kommission ganz allgemein bei der Entwicklung einer abgestimmten Strategie für den Aufbau eines europäischen Rahmens für die elektronische Rechnungstellung und bei der Überwachung der dabei erzielten Fortschritte.

(2) Das Mandat der Gruppe endet am 31. Dezember 2009.

(3) Die Gruppe nimmt im Einzelnen folgende Aufgaben wahr:

  1. Sie stellt fest, welche Mängel des rechtlichen Rahmens für die elektronische Rechnungstellung auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten verhindern, dass die Wirtschaft der Gemeinschaft das darin liegende Potenzial voll ausschöpft.
  2. Sie ermittelt, welche Anforderungen die Unternehmen an einen europäischen Rahmen der elektronischen Rechnungstellung stellen, und sorgt für ihre Validierung durch die Hauptinteressenträger 7.
  3. Sie ermittelt, welche Daten bei der elektronischen Rechnungstellung insbesondere für die Verknüpfung der Rechnung mit zumindest dem Kauf- und Zahlungsverfahren maßgeblich sind, sie greift Fragen im Zusammenhang mit Mehrwertsteuer, Authentifizierung und Integrität, Archivierungs- und Aufbewahrungserfordernissen auf und lässt die erforderliche Validierung dieser Elemente durch die Hauptinteressenträger vornehmen.
  4. Sie schlägt vor, welche Zuständigkeiten den Normungsgremien übertragen werden sollen und in welchem Zeitrahmen ausgehend von den geschäftlichen und datentechnischen Anforderungen der Interessenträger (eine) einheitliche Norm(en) entwickelt werden soll(en), um einen europäischen Rahmen für die elektronische Rechnungstellung zu unterstützen.
  5. Sie schlägt einen europäischen Rahmen für die elektronische Rechnungstellung vor. Der europäische Rahmen für die elektronische Rechnungstellung dient dazu, ein einheitliches Strukturkonzept (einschließlich Anforderungen der Unternehmen und Norm/en) festzulegen und Lösungen für die Bereitstellung offener und interoperabler elektronischer Rechnungstellungsdienste in ganz Europa vorzugeben.

(4) Bei der Ausführung ihrer Aufgaben berücksichtigt die Gruppe bereits im privaten und öffentlichen Sektor vorhandene Arbeitsergebnisse und Lösungen zur elektronischen Rechnungstellung, insbesondere was die Anforderungen der Unternehmen und die technischen Normen angeht.

(5) Sofern zweckmäßig und erforderlich, kann die Gruppe bestimmte Arbeiten an Untergruppen oder externe Gremien und Einrichtungen mit Fachkompetenz im Bereich elektronische Rechnungstellung delegieren.

(6) Die Gruppe erstellt einen Halbzeitbericht, in dem sie die bei der Ausführung ihrer Aufgaben erzielten Fortschritte und etwaige Empfehlungen zusammenfasst und den sie der Kommission als Denkanstoß und Grundlage für die Diskussion zwischen Kommission, Mitgliedstaaten und Interessenträgern, insbesondere den Industrieverbänden, übermittelt. Dieser Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(7) Die Gruppe erstellt einen Abschlussbericht, in dem sie den europäischen Rahmen für die elektronische Rechnungstellung beschreibt, und übermittelt ihn der Kommission. Dieser Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 3 Konsultation der Gruppe

(1) Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen konsultieren, die die elektronische Rechnungstellung betreffen.

(2) Der Vorsitz der Gruppe kann die Kommission darauf hinweisen, dass es wünschenswert wäre, die Gruppe zu einer bestimmten Frage zu konsultieren.

Artikel 4 Zusammensetzung - Ernennung der Mitglieder

(1) Die Gruppe besteht aus bis zu 30 Mitgliedern.

(2) Zu Mitgliedern ernennt die Kommission kompetente Fachleute aus dem Bereich elektronische Rechnungstellung auf der Grundlage von Bewerbungen von Industrieverbänden, Einrichtungen des öffentlichen Sektors und Einzelpersonen, die die Interessen der öffentlichen Hand, der Unternehmen, der IKT-Branche, der Verbraucher, der Finanzdienstleister und der Normungsgremien im Bereich der elektronischen Rechnungstellung insgesamt oder zum Teil repräsentieren.

Bewerber, die als Mitglieder geeignet sind, aber nicht ernannt werden, können in eine Reserveliste aufgenommen werden, aus der die Kommission Ersatzmitglieder ernennen kann.

(3) Die Mitglieder werden als Vertreter von Behörden und Bürgergesellschaft ernannt.

(4) Die Kommission beurteilt Bewerbungen anhand folgender Kriterien:

  1. Die Mitglieder müssen die Hauptinteressenträger (z.B. Dienstleister, technische Anbieter, öffentliche Hand, Unternehmen einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie Verbraucher) und die Normungsgremien vertreten.
  2. Die Mitglieder müssen über aktuelle praktische oder operationelle Fachkenntnisse oder Erfahrungen mit gesetzlichen, administrativen, steuerlichen, normungsbezogenen, kaufmännischen und/oder technischen Problemen der elektronischen Rechnungstellung im grenzüberschreitenden Zusammenhang verfügen. Insbesondere müssen die Mitglieder aus einschlägiger unmittelbarer Erfahrung mit Unternehmensprojekten oder -fragen das kaufmännische oder technische Verständnis gewonnen haben, das erforderlich ist, um Lösungen für die in diesem Beschluss dargelegten Fragestellungen zu entwickeln.
  3. Die Mitglieder müssen in der Lage sein, an der Meinungsbildung ihrer Verwaltung, ihrer Herkunftseinrichtung, ihres Industrieverbands oder ihrer Industrie- bzw. anderen Interessengruppe in den unter dieses Mandat fallenden Fragen mitzuwirken.
  4. Die Mitglieder müssen so gut Englisch beherrschen, dass sie an Diskussionen teilnehmen und Berichte schreiben können.

Bewerbungen, die von Interessengruppen eingereicht werden, sollten Belege beiliegen, aus denen hervorgeht, dass das vorgeschlagene Mitglied die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt.

(5) Bei der Ernennung der Mitglieder berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

  1. das erforderliche rechtliche, kaufmännische und technische Fachwissen in den unter das Mandat der Gruppe fallenden Bereichen,
  2. die einschlägige Kenntnis aller relevanten angebots- und nachfragebezogenen Funktionen der elektronischen Rechnungstellung.

Zusätzlich achtet die Kommission bei der Auswahl aus den eingegangenen Bewerbungen auf eine breite geografische Streuung und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis.

(6) Die Mitglieder setzen die Kommission rechtzeitig von etwaigen Interessenkonflikten in Kenntnis, die ihre Objektivität beeinträchtigen könnten.

(7) Die Namen der ad personam ernannten Mitglieder werden auf der Website der Generaldirektion Unternehmen und Industrie und/oder im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(8) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwölf Monate und kann verlängert werden; sie verbleiben bis zu ihrer Ablösung oder bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

(9) Ein Mitglied kann für die Dauer seiner verbleibenden Amtszeit abgelöst werden, wenn

  1. es sein Amt niederlegt;
  2. es nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten;
  3. es gegen Artikel 287 EG-Vertrag verstößt;
  4. es die Kommission nicht, wie in Absatz 6 vorgeschrieben, rechtzeitig über einen Interessenkonflikt unterrichtet hat.

Artikel 5 Ernennung des Vorsitzes

(1) Die Kommission ernennt den Vorsitz der Sachverständigengruppe, wobei sie berücksichtigt, in welchem Umfang die ausgewählte Person die Interessen der Hauptinteressenträger vertritt, an der Meinungsbildung der Wirtschaft in den unter das Mandat fallenden Fragen mitwirkt und das erforderliche rechtliche, kaufmännische und technische Fachwissen besitzt.

(2) Die Kommission ernennt den Vorsitz für eine Amtsdauer von zwölf Monaten, die verlängert werden kann.

Artikel 6 Arbeitsweise

(1) Die Kommission beruft die Sitzungen der Gruppe ein, die vom Vorsitz geleitet werden.

(2) Zur Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden. Diese Untergruppen werden aufgelöst, sobald die ihnen gesetzten Ziele erreicht sind.

(3) Der Vertreter der Kommission kann Sachverständige oder Beobachter mit besonderer Sachkenntnis im Zusammenhang mit einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen auffordern, an den Arbeiten der Gruppe oder ihrer Untergruppen mitzuwirken.

(4) Im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe oder einer ihrer Untergruppen erlangte Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission als vertraulich eingestuft werden.

(5) Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel nach den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen in Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.

Kommissionsbeamte, die an den Beratungen interessiert sind, können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(6) Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung.

(7) Die Kommission kann Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen oder ins Internet stellen.

Artikel 7 Kostenerstattung

(1) Die Kommission erstattet dem Vorsitz, den Gruppenmitgliedern, den Sachverständigen und den Beobachtern die im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten gemäß den für externe Sachverständige geltenden Vorschriften.

(2) Der Vorsitz, die Mitglieder, die Sachverständigen und die Beobachter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

(3) Die Sitzungskosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die der Gruppe jährlich von der zuständigen Kommissionsdienststelle zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 8 Ende der Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2009.

Brüssel, den 31. Oktober 2007


1) ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006 S. 92).
2) KOM(2005) 24.
3) KOM(2005) 229 endg.
4) Unter den Anforderungen der Unternehmen an die elektronische Rechnungstellung sind die Merkmale zu verstehen, die elektronische Rechnungstellungsdienste aufweisen sollten, damit sie den geschäftlichen Bedürfnissen und Zielen der Interessengruppen gerecht werden und so die Abläufe der kompletten Finanz- und Lieferketten ermöglichen. Sie lassen sich als übergeordnete Prozessabläufe, in der elektronischen Rechnungstellung aufscheinende Informationen und Standardstruktur der Mitteilungen ausdrücken.
5) ABl. L 317 vom 03.12.2001, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2006/548/EG, Euratom, (ABl. L 215 vom 05.08.2006 S. 38).
6) ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.
7) Es handelt sich dabei hauptsächlich um den öffentlichen Sektor, die Unternehmen sowie IKT- und Finanzdienstleister.

.
  Auftragsbeschreibung Anhang

Sachverständigengruppe für elektronische Rechnungstellung

1. Hintergrund

Die Europäische Kommission hat sich den Herausforderungen der wirtschaftlichen Globalisierung gestellt. Im September 2006 legte sie ihre "breit angelegte Innovationsstrategie für die EU" vor, in der sie folgende Aussage macht: "In dieser neuen Wirtschaftsordnung kann sich Europa nur dann behaupten, wenn es erfindungsreicher wird, besser auf Bedürfnisse und Wünsche der Verbraucher reagiert und größere Innovationsfreude zeigt."

Zwei Aspekte, nämlich Effizienz und Sicherheit, zeichnen sich als Grundlage für die Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit in einer globalisierten Wirtschaft ab. Wertschöpfungsketten effizienter zu gestalten, hilft Kosten einzusparen; ihr Umfeld sicherer zu gestalten, steigert ihre Wettbewerbsfähigkeit. Für effiziente und sichere Wertschöpfungsketten zu sorgen, stellt daher einen Grundpfeiler der Innovation dar.

Indem man den Informationsfluss in einer Wertschöpfungskette rationalisiert, schaltet man ineffiziente Verfahren aus, erhöht die Sicherheit und erzielt Einsparungen. Nun, da sich Europa anschickt, den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) einzuführen, sollte man sich auch mit der Problematik der Geschäftsabläufe beschäftigen, die den Löwenanteil der Zahlungen zwischen Unternehmen (B2B) und zwischen Unternehmen und öffentlicher Hand (G2B) erforderlich machen. Von SEPa wird ein wichtiger Impuls für den Erfolg der Lissabon-Agenda erwartet.

Entsprechend seinem Geltungsbereich und seiner Zielsetzung soll der europäische Rahmen für elektronische Rechnungstellung (EEI: European Electronic Invoicing Framework) eine Grundlage für die Interoperabilität der Lösungen für die elektronische Rechnungstellung im öffentlichen und privaten Sektor bieten. Dies wird er durch einheitlich geregelte Geschäftsverfahren und technische Normen leisten. Indem er dabei hilft, vermehrt positive betriebswirtschaftliche Anreize für die Umstellung von manuell auf Papier verwalteten Abläufen auf den elektronischen Handel zu geben, wird der Rahmen zum Abbau bestehender Hindernisse für die Übernahme und Einrichtung gemeinschaftsinterner (grenzübergreifender) Lösungen für die elektronische Rechnungstellung beitragen.

2. Mandat der Sachverständigengruppe für elektronische Rechnungstellung

Die Sachverständigengruppe (im Folgenden "die Gruppe") unterstützt die Kommission bei der Entwicklung einer abgestimmten Strategie für den Aufbau eines europäischen Rahmens für die elektronische Rechnungstellung und bei der Überwachung der dabei erzielten Fortschritte.

Das Mandat der Gruppe endet am 31. Dezember 2009. Die Gruppe nimmt im Einzelnen folgende Aufgaben wahr:

  1. Sie stellt fest, welche Mängel des rechtlichen Rahmens für die elektronische Rechnungstellung auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten verhindern, dass die Wirtschaft der Gemeinschaft das darin liegende Potenzial voll ausschöpft.
  2. Sie ermittelt, welche Anforderungen die Unternehmen an einen europäischen Rahmen der elektronischen Rechnungstellung stellen, und sorgt für ihre Validierung durch die Hauptinteressenträger.
  3. Sie ermittelt, welche Daten bei der elektronischen Rechnungstellung insbesondere für die Verknüpfung der Rechnung mit zumindest dem Kauf- und Zahlungsverfahren maßgeblich sind, sie greift Fragen im Zusammenhang mit Mehrwertsteuer, Authentifizierung und Integrität, Archivierungs- und Aufbewahrungserfordernissen auf und lässt die erforderliche Validierung dieser Elemente durch die Hauptinteressenträger vornehmen.
  4. Sie schlägt vor, welche Zuständigkeiten den Normungsgremien übertragen werden sollen und in welchem Zeitrahmen ausgehend von den geschäftlichen und datentechnischen Anforderungen der Interessenträger (eine) einheitliche Norm(en) entwickelt werden soll(en), um einen europäischen Rahmen für die elektronische Rechnungstellung zu unterstützen.
  5. Sie schlägt einen europäischen Rahmen für die elektronische Rechnungstellung vor. Der europäische Rahmen für die elektronische Rechnungstellung dient dazu, ein einheitliches Strukturkonzept (einschließlich Anforderungen der Unternehmen und Norm/en) festzulegen und Lösungen für die Bereitstellung offener und interoperabler elektronischer Rechnungsstellungsdienste in ganz Europa vorzugeben.

Bei der Erledigung ihrer Aufgaben berücksichtigt die Gruppe bereits im privaten und öffentlichen Sektor vorhandene Arbeitsergebnisse und Lösungen zur elektronischen Rechnungstellung, insbesondere was die Anforderungen der Unternehmen und die technischen Normen angeht.

Sofern zweckmäßig und erforderlich, kann die Gruppe bestimmte Arbeiten an Untergruppen oder externe Gremien und Einrichtungen mit Fachkompetenz im Bereich elektronische Rechnungstellung delegieren.

Die Gruppe erstellt einen Halbzeitbericht, in dem sie die bei der Ausführung ihrer Aufgaben erzielten Fortschritte und etwaige Empfehlungen zusammenfasst, und den sie der Kommission als Denkanstoß und Grundlage für die Diskussion zwischen Kommission, Mitgliedstaaten und Interessenträgern, insbesondere den Industrieverbänden, übermittelt. Dieser Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die Gruppe erstellt einen Abschlussbericht, in dem sie den europäischen Rahmen für die elektronische Rechnungstellung beschreibt, und übermittelt ihn der Kommission. Dieser Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Bericht gilt nicht als Standpunkt der Kommissionsdienststellen.

3. Zusammensetzung und Arbeitsweise

3.1 Zusammensetzung

Die Gruppe besteht aus bis zu 30 Mitgliedern.

Zu Mitgliedern ernennt die Kommission kompetente Fachleute aus dem Bereich elektronische Rechnungstellung auf der Grundlage von Bewerbungen von Industrieverbänden, Einrichtungen des öffentlichen Sektors und Einzelpersonen, die die Interessen der öffentlichen Hand, der Unternehmen, der IKT-Branche, der Verbraucher, der Finanzdienstleister und der Normungsgremien im Bereich der elektronischen Rechnungstellung insgesamt oder in Teilen vertreten.

3.2 Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen

Nach Annahme des Beschlusses über die Einrichtung der Gruppe wird die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen veröffentlichen, die sich an Industrieverbände, Einrichtungen der öffentlichen Hand oder Einzelpersonen richtet, die die Interessen des öffentlichen Sektors, der Unternehmen, der IT-Branche, der Verbraucher, der Finanzdienstleister und der Normungsgremien im Bereich elektronische Rechnungstellung insgesamt oder in Teilen vertreten.

Industrieverbände, Einrichtungen der öffentlichen Hand und Einzelpersonen, die an einer Mitarbeit in der Gruppe interessiert sind, werden gebeten, bis spätestens 30. November 2007 eine schriftliche Bewerbung an die Kommission zu richten.

In den Bewerbungen ist angemessen zu begründen, warum eine Mitarbeit in der Gruppe angestrebt wird. Die Kommission beurteilt die Bewerbungen anhand folgender Kriterien:

  1. Die Mitglieder müssen die Hauptinteressenträger (z.B. Dienstleister, technische Anbieter, öffentliche Hand, Unternehmen einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie Verbraucher) und die Normungsgremien vertreten.
  2. Die Mitglieder müssen über aktuelle praktische oder operationelle Fachkenntnisse oder Erfahrungen mit gesetzlichen, administrativen, steuerlichen, normungsbezogenen, kaufmännischen und/oder technischen Problemen der elektronischen Rechnungstellung im grenzüberschreitenden Zusammenhang verfügen. Insbesondere müssen die Mitglieder aus einschlägiger unmittelbarer Erfahrung mit Unternehmensprojekten oder -fragen das kaufmännische oder technische Verständnis gewonnen haben, das erforderlich ist, um Lösungen für die in diesem Beschluss dargelegten Fragestellungen zu entwickeln.
  3. Die Mitglieder müssen in der Lage sein, an der Meinungsbildung ihrer Verwaltung, ihrer Herkunftseinrichtung, ihres Industrieverbands oder ihrer Industrie- bzw. Interessengruppe in den unter dieses Mandat fallenden Fragen mitzuwirken.
  4. Die Mitglieder müssen so gut Englisch beherrschen, dass sie an Diskussionen teilnehmen und Berichte schreiben können.

Bewerbungen, die von Interessengruppen eingereicht werden, sollten Belege beiliegen, aus denen hervorgeht, dass das vorgeschlagene Mitglied die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt.

3.3 Endgültige Entscheidung über die Zusammensetzung der Gruppe

Die Kommission entscheidet anhand der Bewerbungen, die aufgrund der Aufforderung eingereicht worden sind, über die Zusammensetzung der Gruppe.

Bei der Ernennung der Mitglieder berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

  1. das erforderliche rechtliche, kaufmännische und technische Fachwissen in den unter das Mandat der Gruppe fallenden Bereichen,
  2. die einschlägige Kenntnis aller relevanten angebots- und nachfragebezogenen Funktionen der elektronischen Rechnungstellung.

Zusätzlich achtet die Kommission bei der Auswahl aus den eingegangenen Bewerbungen auf eine breite geografische Streuung und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis.

Die Mitglieder setzen die Kommission rechtzeitig von etwaigen Interessenkonflikten in Kenntnis, die ihre Objektivität beeinträchtigen könnten.

Die Namen der ad personam ernannten Mitglieder werden auf der Website der GD Unternehmen und Industrie und/oder im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwölf Monate und kann verlängert werden; sie verbleiben bis zu ihrer Ablösung oder bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

Ein Mitglied kann für die Dauer seiner verbleibenden Amtszeit abgelöst werden, wenn

  1. es sein Amt niederlegt;
  2. es nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten;
  3. es gegen Artikel 287 EG-Vertrag verstößt;
  4. es die Kommission nicht, wie in Absatz 6 vorgeschrieben, rechtzeitig über einen Interessenkonflikt unterrichtet hat.

3.4. Vorsitz

Die Kommission ernennt den Vorsitz der Sachverständigengruppe, wobei sie berücksichtigt, in welchem Umfang die ausgewählte Person die Interessen der Hauptinteressenträger vertritt, an der Meinungsbildung der Wirtschaft in den unter das Mandat fallenden Fragen mitwirkt und die erforderliche rechtliche, kaufmännische und technische Sachkenntnis besitzt.

Die Kommission ernennt den Vorsitz für eine Amtsdauer von zwölf Monaten, die verlängert werden kann.

3.5. Arbeitsweise

Die Kommission beruft die Sitzungen der Gruppe ein, die vom Vorsitz geleitet werden.

Zur Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden. Diese Untergruppen werden aufgelöst, sobald die ihnen gesetzten Ziele erreicht sind.

Der Vertreter der Kommission kann Sachverständige oder Beobachter mit besonderer Sachkenntnis im Zusammenhang mit einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen auffordern, an den Arbeiten der Gruppe oder ihrer Untergruppen mitzuwirken.

Im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen erlangte Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission als vertraulich eingestuft werden.

Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel nach den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen in Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Kommissionsbeamte, die an den Beratungen interessiert sind, können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung.

Die Kommission kann Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen oder auf ihre Website stellen.

3.6 Kostenerstattung

Die Kommission erstattet dem Vorsitz, den Gruppenmitgliedern, den Sachverständigen und den Beobachtern die im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten gemäß den für externe Sachverständige geltenden Vorschriften.

Der Vorsitz, die Mitglieder, die Sachverständigen und die Beobachter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

Die Sitzungskosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die der Gruppe jährlich von der zuständigen Kommissionsdienststelle zur Verfügung gestellt werden.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.10.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion