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Regelwerk, EU 2007, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1304/2007 der Kommission vom 7. November 2007 zur Änderung der Richtlinie 95/64/EG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 91/2003 und (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Einführung der NST 2007 als einheitliche Klassifikation für in bestimmten Verkehrszweigen beförderte Güter

(ABl. Nr. L 290 vom 08.11.2007 S. 14;
RL 2009/42/EG - ABl. Nr. L 141 vom 06.06.2009 S. 29;
VO (EU) 70/2012 - ABl. Nr. L 32 vom 03.02.2012 S. 1)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs 1, insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs 2, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen 4, insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 95/64/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 und der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 ist für die Klassifizierung der beförderten Güter in der Seeverkehrsstatistik, der Güterkraftverkehrsstatistik und der Eisenbahnverkehrsstatistik das einheitliche Güterverzeichnis für die Verkehrsstatistik (NST/R) zu verwenden.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 ist für die Klassifizierung der beförderten Güter in der Binnenschifffahrtsstatistik entweder die NST/R oder die NST 2000 Rev. 2 zu verwenden.

(3) Im Juni 2007 hat die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) im Interesse der Übereinstimmung mit der überarbeiteten NACE (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft) eine revidierte Fassung der NST 2000 (NST 2007) verabschiedet.

(4) Um eine vergleichbare statistische Erfassung der in allen betroffenen Verkehrszweigen beförderten Güter zu gewährleisten, muss die NST 2007 als einheitliche Klassifikation für die in allen betroffenen Verkehrszweigen beförderten Güter verwendet werden; dies sollte sowohl für die Mitgliedstaaten bei der Erhebung einzelstaatlicher Daten als auch für die Kommission bei der Verbreitung statistischer Informationen über beförderte Güter gelten.

(5) Die Richtlinie 95/64/EG, die Verordnung (EG) Nr. 1172/98, die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm 5

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 (aufgehoben)

Artikel 2 (aufgehoben)

Artikel 3 (aufgehoben) 18

Artikel 4 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006

Anhang F der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 5 Gliederungsebene der Gemeinschaftsstatistik

Für die Klassifizierung nach der Art der Waren wird die erste Ebene der NST 2007 (20 Abteilungen) verwendet.

Artikel 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Bezugsjahr 2008 und betrifft die Daten für 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2007

1) ABl. Nr. L 320 vom 30.12.1995 S. 25. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/366/EG der Kommission (ABl. Nr. L 123 vom 17.05.2005 S. 1).

2) ABl. Nr. L 163 vom 06.06.1998 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1).

3) ABl. Nr. L 14 vom 21.01.2003 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1192/2003 der Kommission (ABl. Nr. L 167 vom 04.07.2003 S. 13).

4) ABl. Nr. L 264 vom 25.09.2006 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 425/2007 der Kommission (ABl. Nr. L 103 vom 20.04.2007 S. 26).

5) ABl. Nr. L 181 vom 28.06.1989 S. 47.

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