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Regelwerk, EU 2008, Abfall - EU Bund

Richtlinie 2008/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

(ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2008 S. 39)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 4 zu erlassen sind.

(2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für die Annahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3) Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 5 zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die nach Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, den Anhang III anzupassen und die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr und die Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren zu erlassen und zu überarbeiten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/66/EG , auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(6) Die Richtlinie 2006/66/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2006/66/EG vorgenommen werden, um technische Änderungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie durch die Mitgliedstaaten nicht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderungen

Die Richtlinie 2006/66/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren können Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um Schwierigkeiten eines Mitgliedstaats bei der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 2 zu begegnen, die sich aufgrund besonderer nationaler Gegebenheiten ergeben.

Bis zum 26. September 2007 wird eine gemeinsame Methodik für die Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer aufgestellt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.";

2. Artikel 12 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"(6) Zur Berücksichtigung des technischen oder wissenschaftlichen Fortschritts kann Anhang III angepasst oder ergänzt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."

3. Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Zu diesem Artikel werden Durchführungsvorschriften, insbesondere Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die in Absatz 2 genannten Bedingungen den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."

4. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17 Registrierung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller registriert ist. Die Registrierung unterliegt in jedem Mitgliedstaat den gleichen Verfahrensanforderungen. Diese Registrierungsanforderungen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."

5. Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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