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Regelwerk, EU 2008, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

(ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2008 S. 59 A;
RL (EU) 2019/1936 - ABl. L 305 vom 26.11.2019 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das in der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes 3 definierte transeuropäische Straßennetz ist von grundlegender Bedeutung für die Integration und den Zusammenhalt Europas und gewährleistet eine hohe Lebensqualität. Insbesondere sollte ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet sein.

(2) In ihrem Weißbuch vom 12. September 2001 "Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft" wies die Kommission auf die Notwendigkeit hin, Sicherheitsfolgenabschätzungen und Straßenverkehrssicherheitsaudits durchzuführen, um in der Gemeinschaft Straßenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit zu erkennen und Abhilfe zu schaffen. Sie setzte sich darin auch das Ziel, die Zahl der Verkehrstoten auf den Straßen in der Europäischen Union zwischen 2001 und 2010 zu halbieren.

(3) In ihrer Mitteilung vom 2. Juni 2003 "Europäisches Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit - Halbierung der Zahl der Unfallopfer im Straßenverkehr in der Europäischen Union bis 2010: eine gemeinsame Aufgabe" benannte die Kommission die Straßeninfrastruktur als den dritten Bereich ihrer Politik zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und forderte, dass die Infrastruktur ihren Beitrag zu der von der Union angestrebten Senkung der Unfallzahlen leisten solle.

(4) In den vergangenen Jahren wurden bei der Fahrzeugkonzeption betreffend die Sicherheit sowie die Entwicklung und Anwendung neuer Technologien große Fortschritte gemacht, die zur Verringerung der Zahl der Menschen beigetragen haben, die im Straßenverkehr getötet oder verletzt worden sind. Wenn das für 2010 angestrebte Ziel erreicht werden soll, müssen die Maßnahmen auch in anderen Bereichen ansetzen. Das Sicherheitsmanagement im Bereich der Straßenverkehrsinfrastruktur bietet einen weiten Raum für Verbesserungen, der unbedingt genutzt werden sollte.

(5) Die Festlegung geeigneter Verfahren ist ein wesentliches Instrument zur Verbesserung der Infrastruktursicherheit im transeuropäischen Straßennetz. Folgenabschätzungen hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit sollten auf strategischer Ebene die Auswirkungen verschiedener Planungsvarianten eines Infrastrukturprojekts darlegen, und sie sollten bei der Entscheidung über eine Streckenführung eine wichtige Rolle spielen. Die Ergebnisse der Folgenabschätzungen hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit können in mehreren Dokumenten festgehalten werden. Straßenverkehrssicherheitsaudits sollten in detaillierter Weise Merkmale eines Infrastrukturprojekts aufzeigen, die die Sicherheit beeinträchtigen. Es erscheint daher sinnvoll, für diese beiden Bereiche verbindliche Verfahren zu entwickeln, die geeignet sind, die Sicherheit der Infrastruktur des transeuropäischen Straßennetzes zu verbessern, die jedoch nicht für Straßentunnel gelten sollten, die von der Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz 4 erfasst werden.

(6) Einige Mitgliedstaaten verfügen bereits über ein gut funktionierendes Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur. Diese Länder sollten ihre bereits bestehenden Methoden beibehalten dürfen, soweit sie mit den Zielen dieser Richtlinie in Einklang stehen.

(7) Forschung ist unerlässlich zur Verbesserung der Sicherheit auf den Straßen in der Europäischen Union. Die Entwicklung und Demonstration von Komponenten, Maßnahmen und Methoden (einschließlich Telematik) sowie die Verbreitung der Forschungsergebnisse leisten einen bedeutenden Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit der Straßenverkehrsinfrastruktur.

(8) Das Sicherheitsniveau bestehender Straßen sollte erhöht werden, indem die Mittel gezielt in Straßenabschnitte mit der höchsten Unfallhäufigkeit und/oder dem höchsten Unfallverhütungspotenzial investiert werden. Damit die Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten auf die Gefahr einstellen und die Verkehrsregeln, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, besser beachten, sollten sie auf Streckenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit hingewiesen werden.

(9) Eine Einstufung der Sicherheit des Straßennetzes kann bereits kurz nach seiner Einführung erhebliche Wirkung entfalten. Sobald Streckenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit bearbeitet und Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind, sollten Vorbeugemaßnahmen in Form von Sicherheitsüberprüfungen größere Bedeutung gewinnen. Regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen sind geeignet, möglichen Gefahren für alle, auch ungeschützte, Verkehrsteilnehmer und auch Gefahren an Straßenbaustellen vorzubeugen.

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