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Regelwerk, EU-chronologisch (2008)

Entscheidung 2008/320/EG der Kommission vom 25. März 2008 zur Festsetzung der Mengen an Methylbromid, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in der Gemeinschaft für kritische Verwendungszwecke eingesetzt werden dürfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1053)
(Nur der polnische und der spanische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 109 vom 19.04.2008 S. 32)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dem 31. Dezember 2004 verboten sind gemäß Artikel 3 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 die Herstellung, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Methylbromid für sämtliche Verwendungszwecke, mit Ausnahme beispielsweise 2 kritischer Verwendungszwecke in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii und den im Beschluss IX/6 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls festgelegten Kriterien sowie allen anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Kriterien. Sonderregelungen für kritische Verwendungszwecke sollen beschränkte Ausnahmen sein, um eine kurze Frist für die Umstellung auf Alternativen einzuräumen.

(2) Gemäß dem Beschluss IX/6 ist die Verwendung von Methylbromid nur dann als "kritisch" einzustufen, wenn der Antragsteller feststellt, dass die Nichtverfügbarkeit von Methylbromid für diesen Zweck zu bedeutenden Marktstörungen führen würde und dass keine technisch und wirtschaftlich durchführbaren Alternativen bzw. Ersatzstoffe vorhanden sind, die im Hinblick auf Umwelt und Gesundheit akzeptabel und für die jeweiligen Nutzpflanzen und Umstände geeignet sind. Im Übrigen sind die etwaige Herstellung und der eventuelle Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke nur dann erlaubt, wenn alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Schritte zur weitestmöglichen Verringerung dieser kritischen Verwendung und der damit verbundenen Emissionen ergriffen wurden. Ferner hat der Antragsteller nachzuweisen, dass angemessene Anstrengungen unternommen werden, um Alternativen und Ersatzstoffe, die die einzelstaatlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, zu prüfen und zu kommerzialisieren, und dass Forschungsprogramme zur Entwicklung und Verbreitung von Alternativen bzw. Ersatzstoffen laufen.

(3) Für kritische Verwendungszwecke von Methylbromid gingen bei der Kommission sechs Vorschläge aus zwei Mitgliedstaaten ein. Die Anträge beliefen sich auf insgesamt 245.146 kg und kamen aus Polen (12.995 kg) und Spanien (232.151 kg).

(4) Zur Festsetzung der Menge an Methylbromid, die für kritische Verwendungszwecke im Jahr 2008 lizenzierbar ist, hat die Kommission die im Beschluss IX/6 und in Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgestellten Kriterien angewandt. Sie stellte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fest, dass angemessene Alternativen in der Gemeinschaft verfügbar sind und sich bei vielen Vertragsparteien des Montrealer Protokolls seit der Zeit, da die Vorschläge für kritische Verwendungszwecke von den Mitgliedstaaten erfasst wurden, zunehmend durchgesetzt haben. Die Kommission hat daher festgesetzt, dass im Jahr 2008 212.671 kg Methylbromid verwendet werden dürfen, um die kritischen Verwendungszwecke eines jeden der Mitgliedstaaten abzudecken, welche die Verwendung von Methylbromid beantragt hatten. Diese Menge entspricht 1,1 % des 1991 in der Europäischen Gemeinschaft eingesetzten Methylbromids und verdeutlicht, dass mehr als 98,9 % dieses Stoffes durch Alternativen ersetzt wurden. Die Kategorien kritischer Verwendungszwecke entsprechen denjenigen, die in der Tabelle a des Beschlusses XIX/9 der 19. Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls 3 festgelegt wurden.

(5) Nach Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii hat die Kommission außerdem zu entscheiden, welche Verwender in den Genuss der Ausnahmeregelung für kritische Verwendungszwecke kommen. In Anbetracht der Tatsache, dass gemäß Artikel 17 Absatz 2 die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für die Befähigung des mit Methylbromid umgehenden Personals festzulegen haben und dass dieser Stoff ausschließlich bei der Begasung zur Anwendung kommt, hat die Kommission festgesetzt, dass Methylbromid einsetzende Begaser die einzigen Verwender sind, die für den Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und von der Kommission zugelassen werden. Begaser sind zur sicheren Anwendung von Methylbromid befähigt. Außerdem haben die Mitgliedstaaten Verfahren zur Bestimmung der Begaser festgelegt, die in ihrem Hoheitsgebiet zur Verwendung von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke berechtigt sind.

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