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Regelwerk, EU 2008, Abfall - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 669/2008 der Kommission vom 15. Juli 2008 zur Ergänzung von Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen

(ABl. Nr. L 188 vom 16.07.2008 S. 7)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Anhang IC über spezifische Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare ist spätestens bis zum Beginn der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unter Beachtung der OECD-Anweisungen fertig zu stellen.
  2. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle 2) eingesetzten Ausschusses

-hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IC wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung ergänzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

.

  Anhang

" Anhang IC
Spezifische Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare

I. Einleitung

1. Die vorliegenden Anweisungen enthalten die für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare notwendigen Erläuterungen. Beide Formulare sind mit dem Basler Übereinkommen1), dem OECD-Beschluss2) (der nur für die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb des Gebiets der OECD gilt) und dieser Verordnung vereinbar, da sie die besonderen Anforderungen dieser drei Rechtsinstrumente berücksichtigen. Die Formulare sind allgemein gehalten, um den Bestimmungen aller drei genannten Rechtsinstrumente gerecht zu werden. Aus diesem Grund beziehen sich auch nicht alle Felder auf alle Rechtsinstrumente, und es brauchen in einem konkreten Fall möglicherweise nicht alle Felder ausgefüllt zu werden. Auf etwaige spezifische Anforderungen, die lediglich ein Kontrollsystem betreffen, wird in Fußnoten hingewiesen. Unter Umständen unterscheidet sich auch die Terminologie nationaler Durchführungsvorschriften von den im Basler Übereinkommen und im OECD-Beschluss benutzten Begriffen. In der englischsprachigen Fassung dieser Verordnung wird zum Beispiel "Verbringung" mit "shipment" und nicht mit "movement" wiedergegeben. Dem wird in den Überschriften der Notifizierungs- und Begleitformulare in englischer Sprache Rechnung getragen, indem beide Begriffe nebeneinander gestellt ("movement/shipment") werden.

2. In den Formularen sind die Begriffe "Beseitigung" (disposal) und "Verwertung" (recovery) enthalten, da sie in den drei Rechtsinstrumenten unterschiedlich definiert werden. Nach dieser Verordnung und nach dem OECD-Beschluss bezeichnet der Begriff "Beseitigung" (disposal) die in Anhang IV a des Basler Übereinkommens und in Anlage 5.a des OECD-Beschlusses aufgeführten Beseitigungsverfahren und der Begriff "Verwertung" (recovery) die in Anhang IV B des Basler Übereinkommens und in Anlage 5.B des OECD-Beschlusses aufgeführten Verwertungsverfahren. Im Basler Übereinkommen hingegen sind mit dem Begriff "Entsorgung" (disposal) sowohl Beseitigungs- als auch Verwertungsverfahren gemeint.

3. Die Notifizierungs- und Begleitformulare werden (sowohl als Papierfassung als auch in elektronischer Form) von den zuständigen Behörden am Versandort bereitgestellt und herausgegeben, die hierbei ein Nummerierungssystem anwenden, das die Rückverfolgbarkeit einer bestimmten Abfalllieferung ermöglicht. Die Nummer sollte mit dem Ländercode des Versandstaats beginnen, der in der Liste der Länderkürzel der ISO-Norm 3166 nachgeschlagen werden kann. Innerhalb der EU muss auf den zweistelligen Ländercode eine Leerstelle folgen. Darauf kann fakultativ ein Code von bis zu vier Stellen gemäß den Angaben der zuständigen Behörde am Versandort folgen, ebenfalls gefolgt von einer Leerstelle. Die Nummerierung muss mit einer sechsstelligen Zahl enden. Beispiel: Wenn der Ländercode XY lautet und die sechsstellige Zahl 123456, wäre die Notifizierungsnummer ohne Angabe eines fakultativen Codes XY 123456. Mit fakultativem Code (z.B. 12) wäre die Notifizierungsnummer XY 12 123456. Bei elektronischer Übermittlung eines Notifizierungs- oder Begleitformulars ohne Angabe eines fakultativen Codes sollte an der Stelle des Codes "0000" eingefügt werden (z.B. XY 0000 123456). Bei Verwendung eines fakultativen Codes von weniger als vier Stellen (z.B. 12) wäre die Notifizierungsnummer XY 0012 123456.

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