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Regelwerk, EU-chronologisch (2008), Chemikalien EU, Bund

Entscheidung 2008/681/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, Ia oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3854)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 222 vom 20.08.2008 S. 7)



Anm. d. Red.: s. Liste - Zwecks Nichtaufnahme von Biozid-Wirkstoffen in Anhang I, Ia der RL 98/8/EG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 2 wurde eine Liste von Wirkstoffen erstellt, die im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen.

(2) Für eine Reihe von Wirkstoff/Produktart-Kombinationen aus dieser Liste haben entweder alle Teilnehmer ihre Beteiligung am Prüfprogramm beendet oder es sind keine vollständigen Unterlagen innerhalb der in Artikel 9 und Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 festgelegten Fristen bei dem für die Bewertung zuständigen Bericht erstattenden Mitgliedstaat eingegangen.

(3) Die Kommission hat die Mitgliedstaaten daher gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 5 Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 entsprechend informiert. Die Informationen wurden am 22. Juni 2007 auf elektronischem Wege auch öffentlich zugänglich gemacht.

(4) Innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung hat keine Person und kein Mitgliedstaat ein Interesse daran bekundet, die Rolle des Teilnehmers für die betreffenden Wirkstoffe und Produktarten zu übernehmen.

(5) Gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 sollten die betreffenden Wirkstoffe und Produktarten daher nicht in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen sollten nicht in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden.

Artikel 2

Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 gilt diese Entscheidung ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 2008


1) ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/31/EG (ABl. Nr. L 81 vom 20.03.2008 S. 57).
2) ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3.

.

 Wirkstoffe und Produktarten, die nicht in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden Anhang


Name EG-
Nummer
CAS-
Nummer
Produkt-
art
Formaldehyd 200-001-8 50-00-0 11
Formaldehyd 200-001-8 50-00-0 12
Formaldehyd 200-001-8 50-00-0 13
2-(2-butoxyethoxy)ethyl 6-propylpiperonylether/Piperonylbutoxid 200-076-7 51-03-6 19
1,3-dibromo-5,5-dimethylhydantoin 201-030-9 77-48-5 2
1,3-dibromo-5,5-dimethylhydantoin 201-030-9 77-48-5 11
1,3-dibromo-5,5-dimethylhydantoin 201-030-9 77-48-5 12
Naphthalin 202-049-5 91-20-3 19
m-Kresol 203-577-9 108-39-4 2
m-Kresol 203-577-9 108-39-4 3
Hexa-2,4-diensäure/Sorbinsäure 203-768-7 110-44-1 8
Benzylbenzoat

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