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Regelwerk, EU 2008, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. September 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

(ABl. Nr. L 264 vom 03.10.2008 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1 wurden Regeln für die Verwendung obligatorischer Angaben für ökologische/biologische Erzeugnisse aufgestellt; unter anderem muss gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung ab dem 1. Januar 2009 bei vorverpackten Lebensmitteln auf der Verpackung das Gemeinschaftslogo erscheinen.

(2) Es hat sich gezeigt, dass das bestehende Gemeinschaftsemblem gemäß Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 2 mit anderen bestehenden Logos für geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 3 und dem Zeichen für garantiert traditionelle Spezialitäten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln 4 verwechselt werden könnte.

(3) Für die Verbraucherwahrnehmung ist eine informative Etikettierung mit einem markanten, ansprechenden Gemeinschaftslogo wichtig, das die ökologische/biologische Erzeugung symbolisiert und die Erzeugnisse eindeutig identifiziert. Für die Gestaltung eines solchen Gemeinschaftslogos und seine Bekanntmachung in der Öffentlichkeit wird eine gewisse Zeit benötigt.

(4) Damit die Marktteilnehmer finanziell und organisatorisch nicht unnötig belastet werden, sollte die obligatorische Verwendung des Gemeinschaftslogos um den Zeitraum verschoben werden, der für die Gestaltung eines neuen Gemeinschaftslogos erforderlich ist. Eine solche Entscheidung hindert die Marktteilnehmer nicht daran, das derzeitige Logo gemäß Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 freiwillig zu verwenden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Dem Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wird folgender Absatz angefügt:

"Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b und c gelten jedoch ab dem 1. Juli 2010."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2008.


1) ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1.
2) ABl. Nr. L 198 vom 22.07.1991 S. 1.
3) ABl. Nr. L 369 vom 23.12.2006 S. 1.
4) ABl. Nr. L 275 vom 19.10.2007 S. 3.

ENDE

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