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Regelwerk, EU 2009, Abfall - EU Bund

Empfehlung 2009/39/EG der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur sicheren Lagerung von metallischem Quecksilber, das von der Chloralkaliindustrie nicht länger verwendet wird

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8422)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 14 vom 20.01.2009 S. 10)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat eine Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber 1 angenommen.

(2) Gemäß Maßnahme 9 der Strategie muss Quecksilber aus der Chloralkaliindustrie gelagert werden, und die Kommission wird verpflichtet, die Möglichkeiten einer Vereinbarung mit der Industrie zu prüfen.

(3) Am 24. Juni 2005 hat der Rat positive Schlussfolgerungen zu dieser Strategie angenommen und die Kommission gebeten, weiterhin darauf hinzuwirken, dass Quecksilber unter anderem aus der Chloralkaliindustrie nach einem Zeitplan sicher gelagert bzw. entsorgt wird, der mit der geplanten schrittweisen Einstellung der Quecksilberausfuhren übereinstimmt.

(4) Am 14. März 2006 hat das Europäische Parlament eine befürwortende Entschließung zur Strategie angenommen und die Kommission gebeten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass alles Quecksilber aus der Chloralkaliindustrie sicher gelagert wird.

(5) Am 22. Oktober 2008 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber 2 erlassen.

(6) EuroChlor, der Verband der europäischen Chloralkaliindustrie, hat sich mit Unterstützung seiner Mitglieder verpflichtet, Quecksilber, das zur Chloralkaliherstellung nicht mehr benötigt wird (d. h. Quecksilber aus stillgelegten Anlagen) sicher zu lagern. Alle innerhalb der Gemeinschaft operativen Chloralkalianlagen können sich dieser Verpflichtung unter objektiven und nicht diskriminierenden Bedingungen anschließen.

(7) Die Kommission ist von den Garantien, die EuroChlor mit seiner Verpflichtung eingegangen ist und die die Vorschriften der Verordnung ergänzen, überzeugt.

(8) Die Verpflichtung wird den Kriterien gerecht, die die Kommission in ihrer Mitteilung über Umweltvereinbarungen auf Gemeinschaftsebene im Rahmen des Aktionsplans "Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds" 3 festgelegt hat

- Empfiehlt:

  1. Mitglieder von EuroChlor sowie andere Chloralkalianlagen innerhalb der Gemeinschaft, die sich der von EuroChlor eingegangenen Freiwilligen Vereinbarung über die sichere Lagerung von Quecksilber aus stillgelegten Anlagen anschließen, sollten Lagerstätten für Quecksilber aus stillgelegten Anlagen (d. h. metallisches Quecksilber, das für den künftigen Betrieb von Anlagen, die auf Basis von Quecksilberzellen arbeiten, künftig nicht mehr notwendig sein wird) mit äußerster Umsicht auswählen und sich verpflichten, Verträge nur mit Betreibern von Lagerstätten abzuschließen, die für die Entsorgung gefährlicher Abfälle eingetragen und zugelassen sind. Derartige Verträge sollten nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien geschlossen werden.
  2. EuroChlor-Mitglieder sollten sich verpflichten, die für den Einschluss des Quecksilbers, seine Aufbereitung und Einlagerung sowie das Be- und Entladen von Behältern erforderlichen hohen technischen Anforderungen zu erfüllen.
  3. EuroChlor sollte jährlich relevante Daten über Quecksilber aus stillgelegten Anlagen vorlegen. Diese Empfehlung ist an EuroChlor gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2008


1) KOM(2005) 20 endg. vom 28.01.2005
2) ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 75
3) KOM(2002) 412 endg. vom 17.07.2002.

ENDE

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