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Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG
- E-Geld-Richtlinie - EMD2
- E-Money Directive -
- Electronic Money Directive -
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 S. 7;
RL (EU) 2015/2366 - ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35 Inkrafttreten Umsetzung/Anwenden)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG ID 252139
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| Ergänzende Informationen |
| Umsetzung in deutsches Recht: Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten 4 wurde in Reaktion auf die Entstehung neuer Arten von vorausbezahlten elektronischen Zahlungsmitteln erlassen und sollte einen klaren Rechtsrahmen abstecken, um den Binnenmarkt zu stärken und gleichzeitig eine angemessene Finanzaufsicht zu gewährleisten.
(2) Die Kommission hob in ihrer Überprüfung der Richtlinie 2000/46/EG hervor, dass die Richtlinie geändert werden muss, da einige ihrer Bestimmungen die Entstehung eines echten Binnenmarkts für E-Geld-Dienstleistungen und die Entwicklung dieser benutzerfreundlichen Dienstleistungen offenbar verhindert haben.
(3) Mit der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt 5 wurde ein moderner und kohärenter Rechtsrahmen für Zahlungsdienste eingeführt, der auch die Abstimmung der nationalen Vorschriften für die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine neue Kategorie von Zahlungsdienstleistern, die Zahlungsinstitute, vorsieht.
(4) Um Marktzutrittsschranken zu beseitigen und die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Ausgabe von E-Geld zu erleichtern, ist es erforderlich, die für E-Geld- Institute geltenden Regelungen zu überarbeiten, damit für alle Zahlungsdienstleister gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen.
(Stand: 04.03.2026)
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