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Regelwerk, EU 2009, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt

(ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2009 S. 7, ber. 2011 L 41 S. 10;
VO (EU) Nr. 297/2010 - ABl. Nr. L 90 vom 10.04.2010 S. 1, ber. L 159 S. 26 ;
VO (EU) Nr. 720/2011 - ABl. Nr. L 193 vom 23.07.2011 S. 19 Inkrafttreten, Gültig;
VO (EU) Nr. 1141/2011 - ABl. Nr. L 293 vom 11.11.2011 S. 22;
VO (EU) Nr. 245/2013 - ABl. Nr. L 77 vom::20.03.2013 S. 5)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 muss die Kommission allgemeine Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der im Anhang der Verordnung festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt durch Ergänzung erlassen.

(2) Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sieht außerdem vor, dass die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der im Anhang der Verordnung festgelegten und durch die allgemeinen Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 ergänzten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt beschließt.

(3) Allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt sollten deshalb im Bereich der Kontrolle, der Zugangs- und sonstiger Sicherheitskontrollen sowie in den Bereichen verbotene Gegenstände, Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern, Einstellung von Personal, Schulung, besondere Sicherheitsverfahren und Freistellung von Sicherheitskontrollen erlassen werden.

(4) Diese allgemeinen Maßnahmen sind notwendig, damit die Luftsicherheit in der Europäischen Union ein Niveau erreicht, das den Standards entspricht, die in der durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegt wurden.

(5) Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gilt deren Anhang ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, spätestens jedoch 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 300/2008. Die Anwendung der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erlassenen allgemeinen Maßnahmen sollte deshalb bis zur Verabschiedung von Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 3, spätestens jedoch bis zum 29. April 2010, ausgesetzt werden.

(6) Der Erkennung von flüssigen Explosivstoffen dienende Methoden, einschließlich Technologien, sollten so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis 29. April 2010, EU-weit auf Flughäfen eingeführt werden, damit Fluggäste ungefährliche Flüssigkeiten ohne Einschränkung mitführen können. Können solche Methoden und Technologien nicht rechtzeitig EU-weit eingeführt werden, wird die Kommission die notwendige Ergänzung der Kategorien von Gegenständen, die verboten werden können (Teil B des Anhangs), vorschlagen. Ist an bestimmten Flughäfen die Einführung solcher Methoden und Technologien aus objektiven Gründen nicht möglich, wird die Kommission in Durchführungsvorschriften Modalitäten festlegen, die das Mitführen von Flüssigkeiten ohne Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus erlauben.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt im Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Diese Verordnung sieht allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten gemeinsamen Grundstandards vor, die dazu dienen,

  1. die in Teil A des Anhangs genannten Kontrollmethoden zuzulassen;
  2. die in Teil B des Anhangs genannten Kategorien von Gegenständen zu untersagen;
  3. die in Teil C des Anhangs genannten Gründe für die Gewährung des Zugangs zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen zu bestimmen;
  4. die in Teil D des Anhangs genannten Verfahren für die Überprüfung von Fahrzeugen, Luftfahrzeug-Sicherheitskontrollen und Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen zuzulassen;
  5. die in Teil E des Anhangs genannten Kriterien für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern festzulegen;
  6. die in Teil F

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(Stand: 11.03.2019)

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