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Regelwerk, EU 2009, Allgemein - EU Bund

Entscheidung 2009/543/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Außenfarben und -lacke

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4452)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 181 vom 14.07.2009 S. 27;
Beschl. 2011/740/EU - ABl. Nr. L 297 vom 16.11.2011 S. 64;
Beschl. 2013/295/EU - ABl. Nr. L 167 vom 19.06.2013 S. 57;
Beschl. 2014/312/EU - ABl. Nr. L 164 vom 03.06.2014 S. 45aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 6 des Beschl.'es 2014/312/EU

Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das EG-Umweltzeichen für ein Produkt vergeben werden, dessen Eigenschaften signifikant zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festgelegt.

(3) Es ist angezeigt, eine neue Entscheidung zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Außenfarben und -lacke anzunehmen.

(4) Die Umweltkriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten für einen Zeitraum von vier Jahren gelten.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stützen sich auf die vorläufigen Kriterien des durch Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Produktgruppe "Außenfarben und -lacke" umfasst Farben und Lacke für die Außendekoration und mit Schutzfunktion sowie Holzbeizen und verwandte Erzeugnisse gemäß Absatz 2 für Gebäude und Außenmöbel, Böden und Umzäunungen für Heimwerker und Malerhandwerk, die vorwiegend für die Verwendung im Freien entwickelt und in Verkehr gebracht werden.

Dazu gehören unter anderem auch Fußbodenbeschichtungsstoffe und -färben, auf Wunsch privater oder gewerblicher Innengestalter vom Vertreiber abgetönte Produkte, Abtönungssysteme, sowie nach dem Kundenbedarf vom Hersteller vorbehandelte, getönte oder zubereitete flüssige oder pastose Dekorationsbeschichtungsstoffe, einschließlich Holzfarben, Holzbeizen und -lasuren, Beschichtungsstoffe für Mauerwerk und Metallschlussanstrichstoffe (ohne Rostschutzmittel und -grundierungen), sowie Grundierungen (und Voranstrichstoffe) für solche Produktsysteme.

(2) "Farbe" ist ein flüssiger, pastoser oder pulverförmiger pigmenthaltiger Beschichtungsstoff, der beim Aufbringen auf einen Untergrund einen deckenden Film mit schützender, dekorativer oder besonderer funktionaler Wirkung bildet.

"Lack" ist ein klarer Beschichtungsstoff, der beim Aufbringen auf einen Untergrund einen festen durchsichtigen Film mit schützender, dekorativer oder besonderer funktionaler Wirkung bildet.

Nach dem Auftragen trocknen Farben und Lacke und bilden eine feste, anhaftende Schutzschicht.

"Dekorationsfarben und -lacke" sind Farben und Lacke, die zur Dekoration oder zum Schutz an Gebäuden, Gebäudeteilen und dekorativen Bauelementen sowie an Außenmöbeln, Böden und Um aufgebracht werden. Sie werden an Ort und Stelle aufgetragen, dienen der Dekoration, haben aber gleichzeitig auch eine Schutzfunktion.

"Holzbeizen" (Lasuren) sind Beschichtungsstoffe, die auf Holz einen durchsichtigen oder halbtransparenten Film zur Dekoration oder zum Schutz vor Verwitterung bilden, der die Pflege erleichtert.

"Beschichtungsstoffe für Mauerwerk" sind Beschichtungsstoffe, die einen dekorativen, schützenden Film bilden und auf Beton, (für Anstriche geeignetes) Backsteinmauerwerk, Blocksteinmauerwerk, Verputz, Kalziumsilikat oder Faserzement aufgetragen werden. Sie sind grundsätzlich für die Verwendung im Freien bestimmt, können aber auch im Innenbereich, an Außendecken oder an Balkondecken verwendet werden.

"Abtönsystem" ist ein Verfahren für die Zubereitung von Farbanstrichstoffen, bei dem eine "Grundfarbe" mit farbigen Abtönern gemischt wird.

(3) Folgende Produkte sind nicht dieser Produktgruppe zuzurechnen:

  1. Korrosionsschutzanstriche,
  2. Antifouling-Anstriche,
  3. Holzschutzmittel,
  4. Beschichtungsstoffe für besondere industrielle und gewerbliche Anwendungen einschließlich hochbelastbarer Beschichtungsstoffe,
  5. alle vorwiegend zur Verwendung im Innenbereich entwickelten und in Verkehr gebrachten Erzeugnisse.

Artikel 2

(1) Um das EG-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, müssen Farben und Lacke unter Beachtung der Absätze 2 und 3 der Produktgruppe "Außenfarben und -lacke" gemäß Artikel 1 angehören und den Umweltkriterien im Anhang dieser Entscheidung genügen.

(2) Zweikomponenten-Reaktionsbeschichtungsstoffe für besondere Verwendungszwecke müssen folgenden Anforderungen genügen:

  1. die beiden Komponenten müssen jeder für sich genommen den Umweltkriterien im Anhang genügen (ausgenommen das Kriterium für flüchtige organische Verbindungen);
  2. ihnen müssen Hinweise darauf beiliegen, dass die Einzelkomponenten nicht gesondert verwendet oder mit anderen Produkten vermischt werden dürfen;
  3. das gebrauchsfertige Endprodukt muss ebenfalls den Umweltkriterien, einschließlich des Kriteriums für flüchtige organische Verbindungen, genügen.

(3) Beschichtungsstoffe, die sowohl innen als auch außen verwendet werden können, müssen sowohl den Kriterien dieser Entscheidung für Außenfarben und -lacke als auch den Kriterien der Entscheidung 2009/544/EG der Kommission über Innenfarben und -lacke 2 genügen.

Artikel 3 11 13

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Außenfarben und -lacke' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2014.

Artikel 4

Für Verwaltungszwecke erhält die Produktgruppe "Außenfarben und -lacke" den Produktgruppenschlüssel "33".

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. August 2008

1) ABl. L 237 vom 21.09.2000 S. 1.

2) Siehe Seite 39 dieses Amtsblatts.
.

  Anhang

A. Rahmenbestimmungen

Zielsetzungen der Kriterien

Mit diesen Kriterien sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden:

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Zu jedem Kriterium sind die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben.

Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analyseergebnisse, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller, seinen Lieferanten bzw. deren Lieferanten usw. stammen.

Andere Prüfmethoden können gegebenenfalls angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, der Durchführung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder EN ISO 14001 Rechnung zu tragen, wenn sie Anträge prüfen und die Einhaltung der Kriterien überwachen (Anmerkung: Es besteht keine Pflicht, solche Managementsysteme durchzuführen).

Wird in den Kriterien auf Inhaltsstoffe Bezug genommen, so schließt dies sowohl Stoffe als auch Zubereitungen ein. Die Begriffe "Stoff` und "Zubereitung" sind in der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 definiert.

Der zuständigen Stelle ist zu allen Inhaltsstoffen, die der Antragsteller verwendet, die genaue Formulierung des Produktes vorzulegen. Jeder Stoff, auch Verunreinigungen, der in einer Konzentration von mehr als 0,01 % (m/m) vorliegt, ist anzugeben, sofern in den Kriterien nicht an anderer Stelle eine niedrigere Konzentration vorgeschrieben ist.

B. Umweltkriterien

Sämtliche Kriterien mit Ausnahme von Kriterium 3 betreffend flüchtige organische Verbindungen (VOC) gelten für die Farbe oder den Lack in seiner Verpackung. Gemäß der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gelten die Höchstwerte für den VOC-Gehalt für das gebrauchsfertige Produkt, weswegen der maximale VOC-Gehalt auf der Grundlage etwa empfohlener Zusatzstoffe wie Farbstoffe und/oder Verdünner berechnet werden sollte. Für diese Berechnung sind die Daten erforderlich, die die Rohstofflieferanten zum Festkörpergehalt, zum VOC-Gehalt und zur Produktdichte liefern.

Die Kriterien 1 und 2 gelten nur für weiße oder helle Farben (einschließlich Schlussanstrichstoffe, Grundierungen, Vor- und/oder Zwischenanstrichstoffe).

Bei Abtönsystemen gelten die Kriterien 1 und 2 nur für die weiße Grundfarbe (die Grundfarbe enthält das meiste TiO2). In den Fällen, in denen die weiße Grundfarbe nicht die verlangte Ergiebigkeit von mindestens 6 m2 pro Liter bei einem Deckvermögen von 98 % gemäß dem Kriterium 7 Buchstabe a erfüllt, muss dieses Kriterium erfüllt werden, nachdem das Produkt auf die Normfarbe RAL 9010 abgetönt wurde.

Die Kriterien 1 und 2 gelten nicht für klare Beschichtungsstoffe.

1. Weißpigmente

Gehalt an Weißpigmenten (weiße anorganische Pigmente mit einem Brechungsindex von über 1,8): Die Farben haben einen Gehalt an Weißpigmenten von höchstens 38 g pro m2 Trockenfilm bei einem Deckvermögen von 98 %. Diese Anforderung gilt nicht für Lacke und Holzbeizen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat entweder die Nichtverwendung zu erklären oder den Gehalt an Weißpigmenten und die Ergiebigkeit nachzuweisen sowie eine detaillierte Berechnung vorzulegen, aus der die Einhaltung dieses Kriteriums hervorgeht.

2. Titandioxid

Titandioxid: Die Emissionen und Abfälle, die bei der Herstellung von Titandioxidpigmenten anfallen, dürfen die folgenden Werte nicht übersteigen (abgeleitet aus dem Merkblatt über beste verfügbare Techniken für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien (BREF) (August 2007)):

Beurteilung und Prüfung. Der Antragsteller hat entweder die Nichtverwendung zu erklären oder Unterlagen mit Angaben zu den jeweiligen Werten bezüglich der Emissionen und der Abfallableitungen für diese Parameter, zum Titandioxidgehalt des Produkts und zur Ergiebigkeit zusammen mit detaillierten Berechnungen, aus denen die Einhaltung dieses Kriteriums hervorgeht, vorzulegen.

3. Flüchtige organische Verbindungen (VOC)

Der VOC-Gehalt darf folgende Werte nicht übersteigen:

Produkteinstufung (Verordnung 2004/42/EG ) VOC-Höchstgehalt (g/l einschließlich Wasser)
Außenanstriche für Wände aus Mineralsubstrat 40
Holz- und Metallfarben, einschließlich Voranstriche, für Gebäudedekorationen und -verkleidungen (außen) 90
Lacke und Holzbeizen, einschließlich deckende Holzbeizen (außen) 90
Hauchdünne Holzbeizen (außen) 75
Grundierungen (außen) 15
Bindende Grundierungen (außen) 15
Einkomponenten-Speziallacke 100
Zweikomponenten-Reaktionslacke für bestimmte Verwendungszwecke wie die Bodenbehandlung 100

In diesem Kontext ist eine flüchtige organische Verbindung gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2004/42/EG jede organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa. Die Unterkategorien für Farben und Lacke der Richtlinie werden für die Festlegung der VOC-Obergrenzen herangezogen. Hier werden nur die für Außenbeschichtungsstoffe relevanten Kategorien angeführt.

Beurteilung und Prüfung. Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen. Für alle Produkte ist der VOC-Gehalt anzugeben.

4. Flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe

Flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe werden dem Produkt nicht vor oder während der Abtönung (falls zutreffend) direkt zugefügt; Inhaltsstoffe, die flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe enthalten, dürfen jedoch bis zu der Obergrenze zugefügt werden, bei der der Massenanteil flüchtiger aromatischer Kohlenwasserstoffe am Endprodukt 0,1 % nicht überschreitet.

In diesem Kontext ist ein flüchtiger aromatischer Kohlenwasserstoff jede organische Verbindung gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2004/42/EG mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa, die mindestens einen aromatischen Kern in ihrer Strukturformel hat.

Beurteilung und Prüfung. Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen, aus der hervorgeht, dass flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe lediglich in vorgefertigten Inhaltsstoffen beigefügt wurden; gegebenenfalls muss er Erklärungen der Lieferanten der betreffenden Inhaltsstoffe vorlegen, in denen der Gehalt an flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen bestätigt wird.

5. Schwermetalle

Die folgenden Schwermetalle oder ihre Verbindungen dürfen nicht als Inhaltsstoffe des Produkts oder gegebenenfalls des Abtöners (weder als Stoff noch als Teil einer verwendeten Zubereitung) verwendet werden: Cadmium, Blei, Chrom VI, Quecksilber, Arsen, Barium (ausgenommen Bariumsulfat), Selen, Antimon.

Kobalt darf ebenfalls nicht als Inhaltsstoff zugefügt werden, ausgenommen Kobaltsalze, die in Alkydfarben als Sikkative verwendet werden. Diese dürfen bis zu einem Massenanteil von höchstens 0,05 %, gemessen als Kobaltmetall, im Endprodukt verwendet werden. Kobalt in Pigmenten ist ebenfalls von dieser Vorschrift ausgenommen.

Die Inhaltsstoffe dürfen jedoch Spuren dieser Metalle in einem Massenanteil von höchstens 0,01 % aufgrund von Verunreinigungen der Rohstoffe enthalten.

Beurteilung und Prüfung. Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen der Lieferanten der Inhaltsstoffe vorzulegen.

6. Gefährliche Stoffe

  1. Das Produkt: Das Produkt darf vor oder nach der Abtönung (falls zutreffend) nicht als sehr giftig, giftig, umweltgefährlich, krebserzeugend, reproduktionstoxisch, gesundheitsschädlich, ätzend, erbgutverändernd oder reizend (nur, wenn dies durch mit R43 gekennzeichnete Inhaltsstoffe verursacht wird) gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingestuft sein.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit einem Materialsicherheitsdatenblatt gemäß den Anforderungen in Anhang II der REACH-Verordnung vorzulegen.

  2. Inhaltsstoffe (sehr giftig, giftig, krebserzeugend, erbgutverändernd, reproduktionstoxisch): Es darf kein Inhaltsstoff, einschließlich der Abtöner (falls zutreffend), verwendet werden, dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine der folgenden Gefahrenbezeichnungen (oder deren Kombination)

    gemäß der Richtlinie 67/548/EWG 4 und ihrer Änderungen oder gemäß der Richtlinie 1999/45/EG und ihrer Änderungen zugeordnet ist oder zugeordnet werden kann. Wirkstoffe, die in der Formulierung als Konservierungsmittel verwendet werden und denen eine der Gefahrenbezeichnungen 1123, 1124, 1125, 1126, 1127, 1128, 1139, R40 oder R48 (oder deren Kombination) zugeordnet wurde, können jedoch bis zu einem Massenanteil von höchstens 0,1 % an der Gesamtformulierung der Farbe verwendet werden.

    Alternativ kann das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien herangezogen werden 5. In diesem Fall dürfen die Inhaltsstoffe, einschließlich der Abtöner (falls zutreffend), nicht verwendet werden, für die eine der folgenden Einstufungen (oder deren Kombination)

    gemäß ST/SG/AC.10/30 6, überarbeitet in ST/SG/AC.10/34/Add.3, über das global harmonisierte System zur %-stufung und Kennzeichnung von Chemikalien gilt. Wirkstoffe, die in der Formulierung als Konservierungsmittel verwendet werden und die in eine der folgenden GHS-Gefahrenklassen eingestuft sind, können jedoch bis zu einem Massenanteil von höchstens 0,1 % an der Gesamtformulierung der Farbe verwendet werden:

    Methylethylketoxim darf in Alkydfarben bis zu einem Massenanteil von 0,3 % verwendet werden.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit einem Materialsicherheitsdatenblatt gemäß den Anforderungen in Anhang II der REACH-Verordnung vorzulegen.

  3. (Umweltgefährliche) Inhaltsstoffe: Kein Inhaltsstoff, einschließlich der Abtöner (falls zutreffend), dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine der folgenden Gefahrenbezeichnungen

    gemäß der Richtlinie 671548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG zugeordnet ist oder zugeordnet werden kann, darf einen Massenanteil von 2 % überschreiten.

    Alternativ kann das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien herangezogen werden7. In diesem Fall darf kein Inhaltsstoff, einschließlich der Abtöner (falls zutreffend), der zum Zeitpunkt der Antragstellung in eine der folgenden Gefahrenkategorien

    Kategorien der aquatischen Toxizität (und deren Kombination):

    gemäß STISG/AC.10/30 und überarbeitet in STISG/AC.10/34/Add.3 über das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien eingestuft ist oder eingestuft werden kann, einen Massenanteil von 2 % überschreiten.

    Die Gesamtmenge aller Inhaltsstoffe, denen bei der Antragstellung eine dieser Gefahrenbezeichnungen bzw. dieser GHS-Gefahrenklassen (oder deren Kombination) zugeordnet ist oder zugeordnet werden kann, darf in keinem Fall einen Massenanteil von 4 % des Produkts überschreiten.

    Diese Anforderung gilt nicht für Ammoniak oder Alkylammoniak.

    Diese Anforderung hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderung nach Kriterium 6 Buchstabe a.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit einer Liste der Inhaltsstoffe und einem gemäß den Anforderungen in Anhang II der REACH-Verordnung für jeden Inhaltsstoff erstellten Materialsicherheitsdatenblatt vorzulegen.

  4. Alkylphenolethoxylate (APEO): APEO dürfen vor oder bei der Abtönung (falls zutreffend) nicht in dem Produkt verwendet werden.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.

  5. Isothiazohnonverbindungen: Der Gehalt an Isothiazolinonverbindungen in dem Produkt vor oder nach der Abtönung (falls zutreffend) darf einen Massenanteil von 0,05 % nicht überschreiten. In Holzbeschichtungsstoffen darf der Massenanteil von Isothiazolinonverbindungen 0,2 % nicht übersteigen. Der Gehalt an dem Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (EG-Nr. 247-500-7) und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (EG-Nr. 220-239-6) (3:1) darf einen Massenanteil von 0,0015 % nicht überschreiten.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen und gegebenenfalls die Mengen anzugeben.

  6. Perfluorsulfonsäuren (PFAS), Perfluorcarbonsäuren (PFCA), einschließlich Perfluoroctansäure (PFOA) und verwandte Stoffe, die in der OSZE-Liste "Preliminary lists of PFOS, PFAS, PFOA, PFCA, related compounds and chemicals that may degrade to PFCa (as revised in 2007)" aufgeführt sind, sind in dem Produkt nicht zulässig. Die OSZE-Liste liegt diesem Kriteriendokument als Anlage bei.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.

  7. Formaldehyd: Es darf kein freies Formaldehyd zugefügt werden. Formaldehyddepotstoffe dürfen nur in Mengen zugesetzt werden, die gewährleisten, dass nach dem Abtönen (falls zutreffend) der resultierende Gesamtgehalt an freiem Formaldehyd den Massenanteil von 0,001 % nicht überschreitet.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen. Außerdem legt er die Ergebnisse der von den Rohstofflieferanten nach der VdL-Richtlinie 03 durchgeführten Prüfungen (VdL-Richtlinie 03 "Bestimmung der freien incan Formaldehydkonzentration mit der Acetylaceton-Methode") zusammen mit Berechnungen vor, die die Daten aus dieser Prüfung in Zusammenhang mit dem Endprodukt setzen, um den Nachweis zu erbringen, dass die endgültige mögliche Höchstkonzentration von durch Formaldehydabspalter freigesetztem Formaldehyd einen Massenanteil von 0,001 % nicht übersteigt. Alternativ kann der auf Formaldehyddepotstoffe zurückgehende Formaldehydgehalt des Endprodukts mit einem Standard durch eine Hochleistungsflüssigchromatografle, mit einem einzelstaatlichen Standard oder durch ein in ISOJIEC 17025 beschriebenes, validiertes Verfahren gemessen werden.

  8. Halogenierte organische Lösungsmittel: Unbeschadet der Kriterien 6 Buchstaben a, b und c dürfen nur halogenierte Verbindungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung einer Risikobewertung unterzogen waren und denen keine der Gefahrenbezeichnungen (oder deren Kombinationen) R26/27, R45, R48/20/22, R50, R51, R52, R53, R50/53, R51/53, R52/53 und R59 gemäß den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG zugeordnet wurde, vor oder nach dem Abtönen (falls zutreffend) verwendet werden.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.

  9. Phthalate: Unbeschadet der Kriterien 6 Buchstaben a, b und c dürfen nur Phthalate, die zum Zeitpunkt der Antragstellung einer Risikobewertung unterzogen waren und denen keine der Gefahrenbezeichnungen (oder deren Kombinationen) R60, R61, R62, R50, R51, R52, R53, R50/53, R51/53 und R52/53 gemäß der Richtlinie 67/548/EWG und ihrer Änderungen zugeordnet wurde, vor oder nach dem Abtönen (falls zutreffend) verwendet werden. Zusätzliches DNOP (Di-noctylphthalat), DINP (Diisononylphthalat), DIDP (Diisoderylphthalat) sind in dem Produkt nicht zulässig.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.

7. Gebrauchstauglichkeit

  1. Ergiebigkeit: Weiße und helle Farben (einschließlich Stoffe für den Schluss-, den Grund-, den Vor- und/oder den Zwischenanstrich) haben eine Ergiebigkeit (bei einem Deckvermögen von 98 %) von mindestens 6 m2 pro Liter des Produkts.

    Bei Abtönsystemen gilt dieses Kriterium nur für die weiße Grundfarbe (die Grundfarbe enthält das meiste TiO2). Kann die weiße Grundfarbe nicht die verlangte Ergiebigkeit von mindestens 6 m2 pro Liter bei einem Deckvermögen von 98 % erreichen, muss dieses Kriterium erfüllt werden, nachdem das Produkt auf die Normfarbe RAL 9010 abgetönt wurde. Für alle anderen Grundfarben, mit denen abgetönte Produkte hergestellt werden, gilt dieses Kriterium nicht. Dabei handelt es sich um Grundfarben, die in der Regel weniger TiO2 enthalten und die Anforderung von mindestens 6 m2 pro Liter des Produkts bei einem Deckvermögen von 98 % nicht erfüllen können. Für Farben, die Teil eines Abtönsystems sind, muss der Antragsteller den Endbenutzer auf der Produktverpackung und/oder in der Verkaufsstelle darauf hinweisen, welche Farbschattierung oder welche Grundierung bzw. welcher Voranstrichstoff (möglichst mit EG-Umweltzeichen) als Grundlage vor dem Auftragen der dunkleren Farbschattierung verwendet werden sollte.

    Grundierungen mit besonderen Absperr- und Versiegelungs-, Füll- und Haftvermitdungseigenschaften sowie Grundierungen mit besonderen Haftvermittlungseigenschaften für Aluminium und verzinkte Oberflächen haben eine Ergiebigkeit (bei einem Deckvermögen von 98 %) von mindestens 6 m2 pro Liter des Produkts.

    Elastomerfarben haben eine Ergiebigkeit (bei einem Deckvermögen von 98 %) von mindestens 4 m2 pro Liter des Produkts.

    Diese Anforderung gilt nicht für Lacke, Holzbeizen, Fußbodenbeschichtungsstoffe, Fußbodenfarben, Voranstrichstoffe, Haftgrundierungen oder jeden anderen klaren Anstrichstoff.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt einen Bericht über eine Prüfung nach ISO 65041 (Beschichtungsstoffe - Bestimmung des Deckvermögens - Teil 1: Verfahren nach Kubelka-Munk für weiße und helle Beschichtungsstoffe) oder ISO 65043 (Teil 3: Bestimmung des Kontrastverhältnisses von hellen Beschichtungen bei einer festgelegten Ergiebigkeit) oder (für Farben, die speziell so entwickelt wurden, dass sie einen dreidimensionalen dekorativen Effekt ergeben, und die daher durch einen sehr dicken Farbauftrag charakterisiert sind) der Methode NF T 30.073 (oder gleichwertig) vor. Für Grundfarben, aus denen abgetönte Produkte hergestellt werden und die nicht nach den vorstehend genannten Anforderungen bewertet wurden, weist der Antragsteller nach, wie er den Endbenutzer darüber informiert, welche Grundierung und/oder welcher Grauton (bzw. jeder andere zutreffende Farbton) für den Voranstrich vor dem Auftragen des Produkts zu verwenden ist.

  2. Wasserbeständigkeit: Lacke sowie Fußbodenbeschichtungsstoffe und -farben müssen eine nach ISO 2812-3 ermittelte Wasserbeständigkeit haben, die gewährleistet, dass nach einer Expositionszeit von 24 Stunden und einer Erholungszeit von 16 Stunden keine Glanz- oder Farbänderung erkennbar ist.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt einen Bericht über eine Prüfung nach ISO 2812-3 (Beschichtungsstoffe - Bestimmung der Beständigkeit gegen Flüssigkeiten - Teil 3: Verfahren mit saugfähigem Material) vor.

  3. Haftfestigkeit: Farben für Mauerwerk (ausgenommen klare Grundierungen) müssen den Abreißversuch nach EN 24624 (ISO 4624) zur Prüfung der Haftfestigkeit bestehen, und Fußbodenbeschichtungsstoffe und -farben sowie Voranstrichstoffe für Beton sowie Holz- und Metallbeschichtungsstoffe müssen bei der Gitterschnittprüfung der Haftfestigkeit nach EN 2409 einen Wert von mindestens 2 erreichen. Ist bei der Prüfung nach EN 24624 die Kohäsionsfestigkeit des Untergrunds geringer als die Haftfestigkeit der Farbe, gilt die Prüfung als bestanden, ansonsten muss die Haftfestigkeit der Farbe einen Wert von mehr als 1,5 MPa aufweisen.

    Der Antragsteller bewertet die Grundierung bzw. den Schlussanstrichstoff für sich genommen oder zusammen als Teil eines Systems. Eine Prüfung des Systems betrifft Produkte, die möglichst das EG-Umweltzeichen tragen (außer für Metalloberflächen bestimmte Systeme). Wird allein der Schlussanstrichstoff getestet, so gilt dies in Bezug auf die Haftfestigkeit als der ungünstigste Fall.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt, je nach Fall, einen Bericht über eine Prüfung nach EN ISO 2409 bzw. EN 24624 (ISO 4624) vor.

  4. Abrieb: Fußbodenbeschichtungsstoffe und -farben müssen einen Abriebwiderstand aufweisen, der nach 1.000 Zyklen mit einer Last von 1.000 g und einem CS10-Reibrad gemäß EN ISO 7784-2-2006 einem Masseverlust von höchstens 70 mg entspricht.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt einen Prüfbericht vor, aus dem hervorgeht, dass bei Anwendung der Methode nach EN ISO 7784-2:2006 dieses Kriterium erfüllt ist.

  5. Witterungsbeständigkeit: Schlussanstrichstoffe für Mauerwerk sowie Holz- und Metallschlussanstrichstoffe (einschließlich Lacke) werden gemäß ISO 11507:2007 mit UV-Leuchtstofflampen sowie Kondens- oder Sprühwasser künstlich bewittert. Farben für Mauerwerk werden den Prüfbedingungen während 1.000 Stunden, Holz- und Metallschlussanstrichstoffe (einschließlich Lacke) während 500 Stunden ausgesetzt. Es gelten folgende Testbedingungen: UVA-Bestrahlung während 4 Stunden bei 60°C im Wechsel mit Feuchtigkeit während 4 Stunden bei 50°C.

    Alternativ können Holzschlussanstrichstoffe und -lacke 500 Stunden lang im QUV-Schnellbewitterungsgerät gemäß EN 927-6 zyklisch UVA-Bestrahlung und Besprühung ausgesetzt werden.

    Die Farbveränderung der bewitterten Proben darf ΔE*=4 nicht überschreiten, und der Glanzverlust von Lacken darf höchstens 30 % des Anfangswertes betragen. Der Glanz wird nach Maßgabe von ISO 2813 gemessen. Das Kriterium für die Farbveränderung gilt nicht für Klarlacke und Grundfarben.

    Bei Schlussanstrichstoffen für Mauerwerk sowie gegebenenfalls Holz- und Metallschlussanstrichstoffen wird der Kreidungsgrad nach EN ISO 4628-6:2007 geprüft, nachdem die Proben bewittert wurden. Beschichtungsstoffe müssen bei dieser Prüfung einen Wert von 1,5 oder besser (0,5 oder 1,0) erreichen. Die Norm enthält Verweise mit Abbildungen.

    Die folgenden Parameter werden ebenfalls bei Schlussanstrichstoffen für Mauerwerk sowie bei Holz- und Metallschlussanstrichstoffen bewertet, nachdem die Proben bewittert wurden:

    Wegen der großen Zahl möglicher Abtönfarben beschränkt sich dieses Kriterium auf die Prüfung der verwendeten Grundfarben.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen, die er nach ISO 11507:2007 mit den dort genannten Parameters oder nach EN 927-6 oder nach beiden Normen durchgeführt hat. Außerdem legt der Antragsteller Berichte über Prüfungen nach der jeweils geltenden Norm EN ISO 4628-2, 4, 5 oder 6 vor. Der Antragsteller legt außerdem eine Erklärung darüber vor, dass (soweit zutreffend) die Farbveränderung des Beschichtungsstoffs den hier vorgegebenen Parametern entspricht.

  6. Wasserdampfpermeabilität: Werden Farben für Außenmauern und Beton als atmungsaktiv bezeichnet, so muss die Farbe im Prüfverfahren nach ISO 7783-2 bei der Wasserdampfpermeabilität die Klasse II (mittlere Wasserdampfpermeabilität) erreichen. Wegen der großen Zahl möglicher Abtönfarben beschränkt sich dieses Kriterium auf die Prüfung von Grundfarben. Diese Anforderung gilt nicht für klare Grundierungen.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt einen Bericht über eine Prüfung nach EN ISO 7783-2 vor.

  7. Wasserdurchlässigkeit: Werden Farben für Außenmauern und Beton wasserabstoßende oder Elastomereigenschaften zugeschrieben, so muss der Beschichtungsstoff im Prüfverfahren nach DIN EN 1062-3:1999 bei der Wasserdurchlässigkeit in die Klasse III (geringe Wasserdurchlässigkeit) eingestuft werden. Wegen der großen Zahl möglicher Abtönfarben beschränkt sich dieses Kriterium auf die Prüfung von Grundfarben. Alle Farben für Mauerwerk müssen bei der Prüfung nach DIN EN 1062:3-1999 in die Klasse II (mittlere Wasserdurchlässigkeit) oder besser eingestuft werden.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt einen Bericht über eine Prüfung nach DIN EN 1062-3:1999 vor.

  8. Pilzresistenz: Werden Schlussanstrichstoffe für Mauerwerk als pilzbeständig beschrieben, muss der Beschichtungsstoff bei der Bestimmung nach BS 3900:G6 einen Wert von 2 oder besser (weniger als 10 % Schimmelbildung) erreichen. Wegen der großen Zahl möglicher Abtönfarben beschränkt sich dieses Kriterium auf die Prüfung von Grundfarben.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt einen Bericht über eine Prüfung nach BS 3900-G6 vor.

  9. Rissüberbrückung: Werden Farben für Mauerwerk (oder Beton) Elastomereigenschaften zugeschrieben, so muss der Beschichtungsstoff nach DIN EN 1062-7:2004 bei 23°C mindestens als Al eingestuft werden. Wegen der großen Zahl möglicher Abtönfarben beschränkt sich dieses Kriterium auf die Prüfung von Grundfarben.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt einen Bericht über eine Prüfung nach DIN EN 1062-7:2004 vor.

  10. Alkaliresistenz: Farben für Mauerwerk und Grundierungen dürfen keine sichtbaren Schäden aufweisen, nachdem die Beschichtung nach ISO 2812-4:2007 24 Stunden lang mit einer 10%igen NaOH-Lösung betropft wurde. Die Bewertung erfolgt nach einer Trocknungs- und Erholungszeit von 24 Stunden.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt einen Bericht über eine Prüfung nach ISO 2812-4:2007 vor.

8. Informationen für die Verbraucher

Die Verpackung oder eine Packungsbeilage müssen folgende Angaben enthalten:

Beurteilung und Prüfung: Bei Antragstellung ist ein Muster der Verpackung des Produkts sowie gegebenenfalls eine entsprechende Erklärung über die Einhaltung dieser Kriteriums vorzulegen.

9. Angaben auf dem Umweltzeichen

Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ein Muster der Produktverpackung, auf der das Zeichen sichtbar ist, zusammen mit einer Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorlegen.

__________
1) ABl. 396 vom 30.12.2006 S. 1.

2) ABl. L 143 vom 30.04.2004 S. 87.

3) ABl. L 200 vom 30.07.1999 S. 1.

4) ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1.

5) Am 27. Juni 2007 nahm die Europäische Kommission den "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006" (KOM(2007) 355 endg.) an. Weitere Angaben zur Überschneidung zwischen dem bestehenden System und dem GHS sind in Anhang VII des Bands III des verabschiedeten Vorschlags zu finden http://ec.europa.eulenterpriselreachl docs/ghs/ghs_prop_vol_iü_de.pdf

6) UN-Sachverständigenausschuss für den Gefahrguttransport und das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien http://www.unece.org/trans/main/dgdb/dgcomm/acl0rep.html

7) Siehe Fußnote 5.

ENDE

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