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Regelwerk, EU 2009, Steuern/Abgaben - EU Bund

Entscheidung 2009/791/EG des Rates vom 20. Oktober 2009 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(ABl. Nr. L 283 vom 30.10.2009 S. 55;
Beschl. 2012/705/EU - ABl. Nr. L 319 vom 16.11.2012 S. 8;
Beschl. (EU) 2015/2428 - ABl. Nr. L 334 vom 22.12.2015 S. 12 Gültig;
Beschl. (EU) 2018/2060 - ABl. Nr. L 329 vom 27.12.2018 S. 20 Gültig A;
Beschl. (EU) 2021/1776 - ABl. L 360 vom 11.10.2021 S. 112)



Änd.: Titel 21

Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit einem Schreiben, das am 19. Dezember 2008 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland (nachstehend "Deutschland") die Ermächtigung beantragt, weiterhin eine Regelung anwenden zu können, die von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG zum Vorsteuerabzugsrecht abweicht, und die bereits durch die Entscheidung 2004/817/EG 2 nach der damals geltenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 3 erteilt worden war.

(2) Nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 3. Juni 2009 von dem Antrag Deutschlands in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 hat die Kommission Deutschland mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3) Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab, die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

(4) Die Maßnahme weicht von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ab, in dem der allgemeine Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug niedergelegt ist, und hat zum Ziel, das Verfahren zur Erhebung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen. Der auf der Stufe des Endverbrauchs geschuldete Steuerbetrag wird nur in unerheblichem Maße beeinflusst.

(5) Die Sach- und Rechtslage, die die derzeit angewendete Vereinfachungsmaßnahme rechtfertigte, hat sich nicht geändert und besteht weiterhin fort. Deutschland sollte daher ermächtigt werden, die Vereinfachungsmaßnahme während eines weiteren Zeitraums anzuwenden, der jedoch befristet sein sollte, um eine Bewertung der Maßnahme zu ermöglichen.

(6) Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Gemeinschaften

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1 15

Deutschland wird ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

Artikel 2 15 18 21

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Jeder Antrag auf Verlängerung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Ausnahmeregelung ist der Kommission bis zum 31. März 2024 vorzulegen.

Einem solchen Antrag ist ein Bericht über die Anwendung dieser Regelung beizufügen, der eine Überprüfung des Aufteilungsschlüssels für das Vorsteuerabzugsrecht auf der Grundlage dieser Entscheidung enthält.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

1) ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

2) ABl. Nr. L 357 vom 02.12.2004 S. 33.

3) ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1.

ENDE

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